{"id":59899,"date":"2024-01-25T16:23:22","date_gmt":"2024-01-25T07:23:22","guid":{"rendered":"https:\/\/monolith.law\/de\/?p=59899"},"modified":"2024-04-11T08:03:37","modified_gmt":"2024-04-10T23:03:37","slug":"domain-law-registration-confuse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/monolith.law\/de\/internet\/domain-law-registration-confuse","title":{"rendered":"Gerichtsentscheidungen bez\u00fcglich der Stornierung oder \u00dcbertragung von Domainnamen"},"content":{"rendered":"\n<p>Domains sind f\u00fcr Unternehmen von gro\u00dfer Bedeutung. Es kann problematisch werden, wenn jemand anderes den Domainnamen Ihres Unternehmens oder Produkts erwirbt. Dagegen kann man jedoch mit einer Anforderung zur Stornierung oder \u00dcbertragung des Domainnamens vorgehen. Wir erkl\u00e4ren den Ablauf und die Mechanismen dieser Prozesse in einem anderen Artikel auf unserer Website. Aber was f\u00fcr Domainnamen waren in der Vergangenheit Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten und welche rechtlichen Entscheidungen wurden in diesen F\u00e4llen getroffen? Wir werden dies anhand von tats\u00e4chlichen Urteilen erl\u00e4utern und die Kriterien f\u00fcr Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten um Domain\u00fcbertragungsanforderungen erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/monolith.law\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/shutterstock_327528635-1024x768.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-9463\" \/><\/figure>\n\n\n\n<p>Goo ist ein Portal, das von der NTT-Gruppe betrieben wird. In Bezug auf diesen Domainnamen gab es einen Rechtsstreit um die Registrierung und \u00dcbertragung. Die Firma Popcorn erhielt im August 1996 von JPNIC (Japan Network Information Center) die Registrierung des Domainnamens &#8216;goo.co.jp&#8217;. Im Gegenzug erhielt NTT-X (sp\u00e4ter NTT Resonant) im Februar 1997 auf die gleiche Weise die Registrierung des Domainnamens &#8216;goo.ne.jp&#8217;.<\/p>\n\n\n\n<p>NTT-X betrieb eine Suchmaschine unter dem Domainnamen &#8216;goo.ne.jp&#8217;. Sie behaupteten jedoch, dass die Nutzung des Domainnamens &#8216;goo.co.jp&#8217; durch die Firma Popcorn zu Verwechslungen \u00fcber die Herkunft f\u00fchren w\u00fcrde und dass die Auswahl von &#8216;goo.co.jp&#8217; zu einer automatischen Weiterleitung zu einer Erwachsenen-Website f\u00fchren w\u00fcrde. Aufgrund dieser Gr\u00fcnde reichte NTT-X im November 2000 beim Industrial Property Arbitration Center (jetzt umbenannt in &#8216;Japan Intellectual Property Arbitration Center&#8217;) einen Antrag auf \u00dcbertragung des Domainnamens &#8216;goo.co.jp&#8217; von der Firma Popcorn auf NTT-X ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Zentrum stimmte dem Antrag von NTT-X im Februar 2001 zu und wies die Firma Popcorn an, den Domainnamen &#8216;goo.co.jp&#8217; an NTT-X zu \u00fcbertragen. Die Firma Popcorn war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und reichte beim Bezirksgericht Tokio eine Klage ein, um zu best\u00e4tigen, dass sie das Recht hat, den Domainnamen &#8216;goo.co.jp&#8217; zu nutzen.<\/p>\n\n\n\n<div id=\"ez-toc-container\" class=\"ez-toc-v2_0_53 counter-hierarchy ez-toc-counter ez-toc-grey ez-toc-container-direction\">\n<div class=\"ez-toc-title-container\">\n<span class=\"ez-toc-title-toggle\"><\/span><\/div>\n<nav><ul class='ez-toc-list ez-toc-list-level-1 ' ><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-1\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/internet\/domain-law-registration-confuse\/#Erforderliche_Voraussetzungen_fur_die_Beantragung_einer_Domainnamenubertragung\" title=\"Erforderliche Voraussetzungen f\u00fcr die Beantragung einer Domainnamen\u00fcbertragung\">Erforderliche Voraussetzungen f\u00fcr die Beantragung einer Domainnamen\u00fcbertragung<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3'><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-2\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/internet\/domain-law-registration-confuse\/#Ob_NTT-X_Rechte_oder_berechtigte_Interessen_hat\" title=\"Ob NTT-X Rechte oder berechtigte Interessen hat\">Ob NTT-X Rechte oder berechtigte Interessen hat<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-3\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/internet\/domain-law-registration-confuse\/#Ahnlichkeit_von_Domainnamen\" title=\"\u00c4hnlichkeit von Domainnamen\">\u00c4hnlichkeit von Domainnamen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-4\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/internet\/domain-law-registration-confuse\/#Rechte_oder_berechtigte_Interessen_an_der_Registrierung_eines_Domainnamens\" title=\"Rechte oder berechtigte Interessen an der Registrierung eines Domainnamens\">Rechte oder berechtigte Interessen an der Registrierung eines Domainnamens<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-5\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/internet\/domain-law-registration-confuse\/#Ob_es_fur_unrechtmasige_Zwecke_registriert_oder_verwendet_wird\" title=\"Ob es f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfige Zwecke registriert oder verwendet wird\">Ob es f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfige Zwecke registriert oder verwendet wird<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-6\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/internet\/domain-law-registration-confuse\/#Zusammenfassung\" title=\"Zusammenfassung\">Zusammenfassung<\/a><\/li><\/ul><\/nav><\/div>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Erforderliche_Voraussetzungen_fur_die_Beantragung_einer_Domainnamenubertragung\"><\/span>Erforderliche Voraussetzungen f\u00fcr die Beantragung einer Domainnamen\u00fcbertragung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>In diesem Fall war die Frage, ob die folgenden Anforderungen, die f\u00fcr die Beantragung einer Domainnamen\u00fcbertragung gem\u00e4\u00df der von JPNIC festgelegten JP-DRP (Japanische Domainnamen-Streitbeilegungsrichtlinie) erforderlich sind, erf\u00fcllt waren oder nicht, strittig.<\/p>\n\n\n\n<ol>\n<li>Der Domainname des Registranten ist identisch oder \u00e4hnlich genug, um Verwechslungen mit einer Marke oder einer anderen Bezeichnung zu verursachen, an der der Antragsteller Rechte oder berechtigte Interessen hat.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Registrant hat keine Rechte oder berechtigten Interessen an der Registrierung des betreffenden Domainnamens.<\/li>\n\n\n\n<li>Der betreffende Domainname des Registranten wurde mit betr\u00fcgerischer Absicht registriert oder verwendet.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Ob_NTT-X_Rechte_oder_berechtigte_Interessen_hat\"><\/span>Ob NTT-X Rechte oder berechtigte Interessen hat<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst stellt sich die Frage, ob NTT-X gem\u00e4\u00df Anforderung 1 Rechte oder berechtigte Interessen hat. NTT-X hat von April bis September 2000 allein etwa 520 Millionen Yen f\u00fcr Werbung ausgegeben, darunter Fernsehwerbung, Zeitungsanzeigen, Zeitschriftenanzeigen, Bannerwerbung und Veranstaltungen. Es wurde in zahlreichen Zeitungen, Zeitschriften, Webartikeln, E-Mail-Newslettern und mehrfach in Fernsehsendungen vorgestellt. Dar\u00fcber hinaus hat die von der Japan Research Center Ltd. ver\u00f6ffentlichte &#8220;Japan Access Rating&#8221;-Umfrage, ein Indikator f\u00fcr die Zugriffsrate von Websites im Internet, stets gezeigt, dass die beklagte Website an der Spitze steht. Die tats\u00e4chliche Anzahl der Seitenaufrufe pro Tag auf der beklagten Website hat innerhalb von f\u00fcnf Monaten nach dem Start des Dienstes eine Million \u00fcberschritten und war bis Juli 2000 (Heisei 12) auf 14,5 Millionen gestiegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Des Weiteren betrug der Gesch\u00e4ftsertrag, den die NTT-Gruppe aus dem goo-bezogenen Gesch\u00e4ft erzielte, im Jahr 1999 etwa 1,16 Milliarden Yen und in der ersten H\u00e4lfte des Jahres 2000 etwa 950 Millionen Yen. Da goo haupts\u00e4chlich kostenlose Dienste wie Suchdienste anbietet, stammt der Gro\u00dfteil dieser Einnahmen aus Werbung auf der Website. Aufgrund dieser Tatsachen wurde anerkannt, dass NTT-X Rechte oder berechtigte Interessen am goo-Domainnamen hat.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Ahnlichkeit_von_Domainnamen\"><\/span>\u00c4hnlichkeit von Domainnamen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Domainnamen, einschlie\u00dflich Top-Level-Domains und Second-Level-Domains, stellen insgesamt die &#8220;Adresse&#8221; und den &#8220;Namen&#8221; des Informationsanbieters im Internet dar. Popcorn Co. hat argumentiert, dass ein Domainname mit einer anderen Second-Level-Domain eine v\u00f6llig andere &#8220;Adresse&#8221; und &#8220;Name&#8221; darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht stimmte zu, dass ein Domainname mit einer anderen Second-Level-Domain als ein anderer Domainname angesehen werden kann. Der Domainname von Popcorn Co. besteht jedoch aus dem L\u00e4ndercode &#8220;jp&#8221;, der die Top-Level-Domain bildet, dem Organisationscode &#8220;co&#8221;, der die Second-Level-Domain bildet, und dem Code &#8220;goo&#8221;, der den Host (Benutzer) des Domainnamens anzeigt. &#8220;co.jp&#8221; zeigt lediglich an, dass der Domainname von Popcorn Co. von JPNIC (Japan Network Information Center) verwaltet wird und dass der Registrant ein Unternehmen ist. Es ist ein gemeinsames Element vieler Domainnamen. Das Gericht stellte fest, dass der Hauptidentifikator im Domainnamen von Popcorn Co. der Teil &#8220;goo&#8221; ist und dass der wesentliche Teil des Domainnamens &#8220;goo&#8221; ist, der als &#8220;Goo&#8221; bezeichnet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf der anderen Seite sind die Marken von NTT-X alle als &#8220;Goo&#8221; bekannt. Marke 1 von NTT-X ist &#8220;GOO&#8221; in Gro\u00dfbuchstaben, mit &#8220;Goo&#8221; in Katakana darunter. Marke 2 ist eine grafische Darstellung von &#8220;goo&#8221; in Kleinbuchstaben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellte fest, dass unter Ber\u00fccksichtigung dieser Fakten und der Bekanntheit der NTT-X-Website der Domainname von Popcorn Co. als \u00e4hnlich genug zu den Marken, Anzeigen und Domainnamen von NTT-X angesehen werden kann, um Verwechslungen zu verursachen. Das Gericht stellte fest, dass die Frage, ob es eine \u00c4hnlichkeit gibt, objektiv beurteilt werden sollte, unabh\u00e4ngig von der Reihenfolge der Registrierung oder subjektiven Wahrnehmungen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Rechte_oder_berechtigte_Interessen_an_der_Registrierung_eines_Domainnamens\"><\/span>Rechte oder berechtigte Interessen an der Registrierung eines Domainnamens<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>&#8220;goo.co.jp&#8221; ist der Domainname einer Website, die urspr\u00fcnglich von der Popcorn-Gesellschaft, deren Hauptgesch\u00e4ft der Betrieb von Karaoke-Bars war, als Community-Website f\u00fcr Obersch\u00fclerinnen zur Kundenakquise f\u00fcr Karaoke-Kunden eingerichtet wurde. Es wird anerkannt, auch von Gerichten, dass sie nicht mit betr\u00fcgerischer Absicht registriert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings waren die Zugriffe auf die Website gering und es gab mehr Zugriffe von erwachsenen M\u00e4nnern, die an Obersch\u00fclerinnen interessiert waren, als von den Obersch\u00fclerinnen selbst, was nicht zu einem Anstieg der Ums\u00e4tze der Karaoke-Bar f\u00fchrte. Daher begann die Popcorn-Gesellschaft, Bannerwerbung auf Erwachsenen-Websites zu schalten, um Zugriffe von erwachsenen M\u00e4nnern zu erzielen, w\u00e4hrend der Inhalt der Kl\u00e4ger-Website unver\u00e4ndert blieb. Schlie\u00dflich wurde die Website so ge\u00e4ndert, dass sie automatisch auf andere Erwachsenen-Websites weiterleitet, die Community-Website f\u00fcr Obersch\u00fclerinnen wurde unzug\u00e4nglich gemacht und die Popcorn-Gesellschaft begann, Gewinne basierend auf der Anzahl der Zugriffe zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellte fest, dass in der Werbung der Popcorn-Gesellschaft keine Anzeige des Handelsnamens der Popcorn-Gesellschaft vorhanden war und nur der Name des Agenten als &#8220;GOO! Support und Kontakt&#8221; angezeigt wurde. Dar\u00fcber hinaus gab es keine ausreichenden Beweise daf\u00fcr, dass die Popcorn-Gesellschaft unter dem Namen &#8220;goo.co.jp&#8221; oder &#8220;goo&#8221; bekannt war, wie zum Beispiel die Tatsache, dass sie Werbung gemacht hatte, die die Website oder den betreffenden Domainnamen mit der Popcorn-Gesellschaft verband. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass die Popcorn-Gesellschaft allgemein unter dem Namen &#8220;goo.co.jp&#8221; oder &#8220;goo&#8221; bekannt war, und es konnte nicht anerkannt werden, dass es Umst\u00e4nde gibt, die ausreichen, um anzuerkennen, dass die Popcorn-Gesellschaft Rechte oder berechtigte Interessen an &#8220;goo.co.jp&#8221; hat.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Ob_es_fur_unrechtmasige_Zwecke_registriert_oder_verwendet_wird\"><\/span>Ob es f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfige Zwecke registriert oder verwendet wird<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/monolith.law\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/shutterstock_666449221-1024x512.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-9465\" \/><\/figure>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellte fest, dass die Firma Popcorn die Nutzung von &#8220;goo.co.jp&#8221;, die sie fortgesetzt hatte, bevor goo bekannt wurde, stark ver\u00e4ndert und nur noch f\u00fcr Weiterleitungszwecke genutzt hat. Sie betrieb eine Erwachsenen-Website als Weiterleitungsziel und erhielt nur Gewinnbeteiligungen basierend auf der Anzahl der Zugriffe von dem Unternehmen, das die Erwachsenen-Website betrieb. Es war so, als ob sie eine separate Website mit dem gleichen Domainnamen erstellt h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem wurde festgestellt, dass &#8220;goo.co.jp&#8221; die automatische Weiterleitung stoppte und explizit eine Verkn\u00fcpfung zu der Erwachsenen-Website als Weiterleitungsziel herstellte. Im Vergleich zu der Tatsache, dass die Anzahl der Personen, die von &#8220;goo.co.jp&#8221; aus dem Link gefolgt sind und auf die Weiterleitungsziel-Website zugegriffen haben, nur einige Dutzend pro Tag waren, w\u00e4hrend die Anzahl der Zugriffe auf &#8220;goo.co.jp&#8221; pro Tag 33.400 waren, konnte nicht angenommen werden, dass viele Personen auf &#8220;goo.co.jp&#8221; zugegriffen haben, um auf Erwachseneninhalte zuzugreifen. Es wurde angenommen, dass die meisten Personen, die auf &#8220;goo.co.jp&#8221; zugegriffen haben, &#8220;goo.ne.jp&#8221; falsch erkannt oder einen Eingabefehler gemacht haben, und sie haben kommerziellen Gewinn aus den Fehlern der Benutzer gezogen.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\">\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, dass er den Domainnamen in diesem Fall vor der Bekanntheit der Beklagten-Website verwendet hat und dass der Beklagte den Domainnamen des Beklagten erworben hat, obwohl er sich der Existenz des Domainnamens in diesem Fall bewusst war, und die M\u00f6glichkeit einer Verwechslung hervorgerufen hat. Jedoch wird die Nutzung des Domainnamens in diesem Fall durch den Kl\u00e4ger nicht unmittelbar gesch\u00fctzt, nur weil der Kl\u00e4ger den Domainnamen zuerst verwendet hat oder der Beklagte sich der Existenz des Domainnamens in diesem Fall bewusst war. Selbst wenn jemand den Domainnamen zuerst verwendet hat, wenn er ihn f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet hat, kann es sein, dass die Nutzung des betreffenden Domainnamens nicht gesch\u00fctzt wird, was offensichtlich ist, wenn man die Streitbeilegungsrichtlinien betrachtet. In Anbetracht der oben genannten Punkte wird angenommen, dass der Kl\u00e4ger unrechtm\u00e4\u00dfige Absichten hatte.<\/p>\n<cite>Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 26. April 2002 (2002 im Gregorianischen Kalender)<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Das Gericht erkannte an, dass der Domainname f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet wurde und wies die Forderung der Firma Popcorn ab.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcbrigens, in diesem Fall legte die Firma Popcorn Berufung ein, aber das Oberlandesgericht Tokio wies die Berufung ab und das erstinstanzliche Urteil, das die \u00dcbertragung des Domainnamens &#8220;goo.co.jp&#8221; an NTT-X anordnete, wurde rechtskr\u00e4ftig (Urteil des Oberlandesgerichts Tokio vom 17. Oktober 2002 (2002 im Gregorianischen Kalender)). Dies war das erste Urteil auf der Ebene des Oberlandesgerichts \u00fcber die Anwendung der Streitbeilegungsrichtlinien f\u00fcr die \u00dcbertragung von Domainnamen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Zusammenfassung\"><\/span>Zusammenfassung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Es gibt zwei Wege, um eine Annullierung oder \u00dcbertragung eines Domainnamens zu beantragen. In diesem Fall wurde ein Streitbeilegungsverfahren durch eine von der JPNIC (Japan Network Information Center) anerkannte Streitbeilegungsstelle durchgef\u00fchrt. Es wird jedoch festgestellt, dass in F\u00e4llen, in denen eine Unterlassung der Nutzung des Domainnamens auf der Grundlage des japanischen Gesetzes zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs beantragt wurde, die Entscheidungen auf fast den gleichen Kriterien basieren. In beiden F\u00e4llen wird die Partei, gegen die eine \u00dcbertragung oder Annullierung beantragt wird, voraussichtlich ein Vorrecht geltend machen. Es ist jedoch nicht zul\u00e4ssig, das Recht auf Besitz des Domainnamens allein auf dieser Grundlage zu behaupten.<\/p>\n\n\n\n<p>Verwandter Artikel: <a href=\"https:\/\/monolith.law\/corporate\/domain-change-lawyer\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Was ist das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten \u00fcber Antr\u00e4ge auf \u00dcbertragung von Domains?[ja]<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Domains sind f\u00fcr Unternehmen von gro\u00dfer Bedeutung. Es kann problematisch werden, wenn jemand anderes den Domainnamen Ihres Unternehmens oder Produkts erwirbt. 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