{"id":71531,"date":"2025-07-31T20:31:39","date_gmt":"2025-07-31T11:31:39","guid":{"rendered":"https:\/\/monolith.law\/de\/?p=71531"},"modified":"2025-09-24T23:48:30","modified_gmt":"2025-09-24T14:48:30","slug":"director-thirdparty-liability-japan","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan","title":{"rendered":"Die Verantwortung der Direktoren gegen\u00fcber Dritten im japanischen Gesellschaftsrecht: Eine Erl\u00e4uterung von Artikel 429 des Gesellschaftsrechts und wichtiger Gerichtsentscheidungen"},"content":{"rendered":"\n<p>In der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit japanischer Unternehmen spielen die Direktoren eine zentrale Rolle im Management und tragen eine Vielzahl von Verantwortungen bei der Ausf\u00fchrung ihrer Pflichten. Um eine gesunde Unternehmensf\u00fchrung und den Schutz der Stakeholder zu gew\u00e4hrleisten, legt das japanische Gesellschaftsrecht den Direktoren strenge Pflichten auf. Insbesondere Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts, der die Verantwortung der Direktoren f\u00fcr Sch\u00e4den an Dritte bei der Ausf\u00fchrung ihrer Pflichten regelt, ist eine \u00e4u\u00dferst wichtige Bestimmung f\u00fcr externe Stakeholder, die von Unternehmensaktivit\u00e4ten betroffen sind. Dieser Artikel zeigt auf, dass Direktoren pers\u00f6nlich haftbar gemacht werden k\u00f6nnen, wenn durch ihre Vernachl\u00e4ssigung der Pflichten gegen\u00fcber dem Unternehmen Dritte Schaden erleiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Artikel erl\u00e4utert die rechtliche Grundlage, den Zweck und die Haftungsvoraussetzungen von Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts. Zudem werden wichtige Gerichtsentscheidungen vorgestellt, die die Interpretation und Anwendung dieser Vorschrift gepr\u00e4gt haben, und deren rechtliche Bedeutung sowie die Auswirkungen auf die Praxis untersucht. Dieser Beitrag zielt darauf ab, ausl\u00e4ndischen Lesern, insbesondere Englisch sprechenden Personen, die Japanisch lernen, ein Verst\u00e4ndnis f\u00fcr dieses komplexe, aber unerl\u00e4ssliche Rechtssystem zu vermitteln. Das Verst\u00e4ndnis des rechtlichen Rahmens f\u00fcr die Wiedergutmachung von Sch\u00e4den, die durch unangemessenes Verhalten von Direktoren an Dritten verursacht wurden, ist f\u00fcr die Risikobewertung und die Ergreifung angemessener rechtlicher Ma\u00dfnahmen bei Gesch\u00e4ften oder Investitionen mit japanischen Unternehmen unerl\u00e4sslich.<\/p>\n\n\n\n<div id=\"ez-toc-container\" class=\"ez-toc-v2_0_53 counter-hierarchy ez-toc-counter ez-toc-grey ez-toc-container-direction\">\n<div class=\"ez-toc-title-container\">\n<span class=\"ez-toc-title-toggle\"><\/span><\/div>\n<nav><ul class='ez-toc-list ez-toc-list-level-1 ' ><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-1\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Die_rechtliche_Grundlage_und_der_Zweck_von_Artikel_429_des_Japanischen_Gesellschaftsrechts\" title=\"Die rechtliche Grundlage und der Zweck von Artikel 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts\">Die rechtliche Grundlage und der Zweck von Artikel 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3'><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-2\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Der_Wortlaut_von_Artikel_429_des_Japanischen_Gesellschaftsrechts_und_die_betroffenen_Personen\" title=\"Der Wortlaut von Artikel 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts und die betroffenen Personen\">Der Wortlaut von Artikel 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts und die betroffenen Personen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-3\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Die_Natur_als_%E2%80%9Ebesondere_gesetzliche_Haftung%E2%80%9C_und_der_Zweck_des_Schutzes_Dritter\" title=\"Die Natur als \u201ebesondere gesetzliche Haftung\u201c und der Zweck des Schutzes Dritter\">Die Natur als \u201ebesondere gesetzliche Haftung\u201c und der Zweck des Schutzes Dritter<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-4\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Das_Verhaltnis_zur_deliktischen_Haftung_nach_dem_Zivilrecht\" title=\"Das Verh\u00e4ltnis zur deliktischen Haftung nach dem Zivilrecht\">Das Verh\u00e4ltnis zur deliktischen Haftung nach dem Zivilrecht<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-5\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Voraussetzungen_fur_die_Haftung_von_Vorstandsmitgliedern_und_anderen_Verantwortlichen_fur_Schaden_gegenuber_Dritten_nach_japanischem_Gesellschaftsrecht\" title=\"Voraussetzungen f\u00fcr die Haftung von Vorstandsmitgliedern und anderen Verantwortlichen f\u00fcr Sch\u00e4den gegen\u00fcber Dritten nach japanischem Gesellschaftsrecht\">Voraussetzungen f\u00fcr die Haftung von Vorstandsmitgliedern und anderen Verantwortlichen f\u00fcr Sch\u00e4den gegen\u00fcber Dritten nach japanischem Gesellschaftsrecht<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3'><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-6\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Vorliegen_einer_Pflichtverletzung\" title=\"Vorliegen einer Pflichtverletzung\">Vorliegen einer Pflichtverletzung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-7\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Boswilligkeit_oder_grobe_Fahrlassigkeit\" title=\"B\u00f6swilligkeit oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit\">B\u00f6swilligkeit oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-8\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Entstandener_Schaden_bei_Dritten_und_adaquate_Kausalitat\" title=\"Entstandener Schaden bei Dritten und ad\u00e4quate Kausalit\u00e4t\">Entstandener Schaden bei Dritten und ad\u00e4quate Kausalit\u00e4t<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-9\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Der_Umfang_der_Verantwortlichkeit_von_Fuhrungskraften_und_die_gesamtschuldnerische_Haftung\" title=\"Der Umfang der Verantwortlichkeit von F\u00fchrungskr\u00e4ften und die gesamtschuldnerische Haftung\">Der Umfang der Verantwortlichkeit von F\u00fchrungskr\u00e4ften und die gesamtschuldnerische Haftung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-10\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Kommentar_zu_wichtigen_Gerichtsentscheidungen_unter_japanischem_Recht\" title=\"Kommentar zu wichtigen Gerichtsentscheidungen unter japanischem Recht\">Kommentar zu wichtigen Gerichtsentscheidungen unter japanischem Recht<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3'><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-11\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Die_rechtliche_Natur_des_Artikels_429_des_Japanischen_Gesellschaftsrechts_und_die_Entscheidung_des_Obersten_Gerichtshofs_uber_den_Umfang_des_Schadens\" title=\"Die rechtliche Natur des Artikels 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs \u00fcber den Umfang des Schadens\">Die rechtliche Natur des Artikels 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs \u00fcber den Umfang des Schadens<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-12\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Managemententscheidungen_und_die_Feststellung_von_Pflichtvernachlassigung_unter_japanischem_Recht\" title=\"Managemententscheidungen und die Feststellung von Pflichtvernachl\u00e4ssigung unter japanischem Recht\">Managemententscheidungen und die Feststellung von Pflichtvernachl\u00e4ssigung unter japanischem Recht<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-13\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Entwicklung_der_Rechtsprechung_zu_Schadensersatzanspruchen_von_Aktionaren_in_Japan\" title=\"Entwicklung der Rechtsprechung zu Schadensersatzanspr\u00fcchen von Aktion\u00e4ren in Japan\">Entwicklung der Rechtsprechung zu Schadensersatzanspr\u00fcchen von Aktion\u00e4ren in Japan<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-14\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Rechtsprechung_zum_Umfang_der_Verantwortlichkeit_von_Fuhrungskraften_nach_japanischem_Recht\" title=\"Rechtsprechung zum Umfang der Verantwortlichkeit von F\u00fchrungskr\u00e4ften nach japanischem Recht\">Rechtsprechung zum Umfang der Verantwortlichkeit von F\u00fchrungskr\u00e4ften nach japanischem Recht<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-15\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Die_Entscheidung_des_Obersten_Gerichtshofs_Japans_zu_Verzugszinsen\" title=\"Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Japans zu Verzugszinsen\">Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Japans zu Verzugszinsen<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-16\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Haftungsausschluss_und_Verjahrung_von_Anspruchen\" title=\"Haftungsausschluss und Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen\">Haftungsausschluss und Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3'><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-17\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Das_System_der_Haftungsbeschrankungsvertrage\" title=\"Das System der Haftungsbeschr\u00e4nkungsvertr\u00e4ge\">Das System der Haftungsbeschr\u00e4nkungsvertr\u00e4ge<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-18\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Verjahrung_von_Schadensersatzanspruchen\" title=\"Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen\">Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-19\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/director-thirdparty-liability-japan\/#Zusammenfassung\" title=\"Zusammenfassung\">Zusammenfassung<\/a><\/li><\/ul><\/nav><\/div>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Die_rechtliche_Grundlage_und_der_Zweck_von_Artikel_429_des_Japanischen_Gesellschaftsrechts\"><\/span>Die rechtliche Grundlage und der Zweck von Artikel 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Der_Wortlaut_von_Artikel_429_des_Japanischen_Gesellschaftsrechts_und_die_betroffenen_Personen\"><\/span>Der Wortlaut von Artikel 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts und die betroffenen Personen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Artikel 429 Absatz 1 des Japanischen Gesellschaftsrechts bestimmt, dass \u201ewenn ein Vorstandsmitglied oder eine \u00e4hnliche Person bei der Ausf\u00fchrung seiner Pflichten b\u00f6swillig oder grob fahrl\u00e4ssig handelt, diese Person f\u00fcr den dadurch entstandenen Schaden gegen\u00fcber Dritten haftbar ist\u201c. Zu den hier erw\u00e4hnten \u201eVorstandsmitgliedern oder \u00e4hnlichen Personen\u201c geh\u00f6ren Direktoren, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Rechnungspr\u00fcfer, Buchhaltungsbeauftragte und Wirtschaftspr\u00fcfer. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Absatz 2 desselben Artikels legt fest, dass Vorstandsmitglieder oder \u00e4hnliche Personen f\u00fcr bestimmte Handlungen wie falsche Mitteilungen, Eintragungen, Registrierungen oder \u00f6ffentliche Bekanntmachungen haften, es sei denn, sie k\u00f6nnen nachweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt nicht au\u00dfer Acht gelassen haben. Dies spiegelt das starke Verlangen des Gesetzgebers nach Genauigkeit bei der Offenlegung von Informationen wider und verst\u00e4rkt den Schutz Dritter, indem es die Beweislast auf die Seite der Vorstandsmitglieder oder \u00e4hnlichen Personen verlagert. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Die_Natur_als_%E2%80%9Ebesondere_gesetzliche_Haftung%E2%80%9C_und_der_Zweck_des_Schutzes_Dritter\"><\/span>Die Natur als \u201ebesondere gesetzliche Haftung\u201c und der Zweck des Schutzes Dritter<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Verantwortung der Vorstandsmitglieder oder \u00e4hnlichen Personen gem\u00e4\u00df Artikel 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts wird in Rechtsprechung und herrschender Meinung als \u201ebesondere gesetzliche Haftung\u201c interpretiert. Dies ist eine speziell vom Gesellschaftsrecht f\u00fcr den Schutz Dritter festgelegte Verantwortung, die sich von der Pflichtverletzung eines Direktors gegen\u00fcber der Gesellschaft (Artikel 423 des Gesellschaftsrechts) unterscheidet. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, zu verhindern, dass Dritte wie Gl\u00e4ubiger unvorhergesehene Sch\u00e4den erleiden, wenn das Unternehmen nicht \u00fcber die erforderlichen Mittel verf\u00fcgt und die Direktoren ihre Pflichten vernachl\u00e4ssigen. Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Direktoren eine wichtige Rolle in den Aktivit\u00e4ten von Aktiengesellschaften spielt, die in der Wirtschaftsgesellschaft von Bedeutung sind, spiegelt sich die Absicht des Gesetzgebers, den Schutz Dritter zu priorisieren, deutlich in dieser besonderen gesetzlichen Haftung wider. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Das_Verhaltnis_zur_deliktischen_Haftung_nach_dem_Zivilrecht\"><\/span>Das Verh\u00e4ltnis zur deliktischen Haftung nach dem Zivilrecht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Verantwortung nach Artikel 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts schlie\u00dft die Anwendung der deliktischen Haftung nach Artikel 709 des Japanischen Zivilrechts nicht aus. Dritte k\u00f6nnen weiterhin eine deliktische Haftung geltend machen, sofern die Voraussetzungen des Zivilrechts erf\u00fcllt sind. Allerdings wird Artikel 429 des Gesellschaftsrechts dahingehend interpretiert, dass es ausreicht, \u201eb\u00f6swilliges Handeln oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit\u201c der Vorstandsmitglieder oder \u00e4hnlichen Personen nachzuweisen, was im Vergleich zum Zivilrecht eine geringere Beweislast darstellt und somit f\u00fcr Dritte vorteilhaft ist. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Voraussetzungen_fur_die_Haftung_von_Vorstandsmitgliedern_und_anderen_Verantwortlichen_fur_Schaden_gegenuber_Dritten_nach_japanischem_Gesellschaftsrecht\"><\/span>Voraussetzungen f\u00fcr die Haftung von Vorstandsmitgliedern und anderen Verantwortlichen f\u00fcr Sch\u00e4den gegen\u00fcber Dritten nach japanischem Gesellschaftsrecht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Damit Vorstandsmitglieder und andere Verantwortliche gem\u00e4\u00df Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsgesetzes (\u4f1a\u793e\u6cd5) haftbar gemacht werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sein.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Vorliegen_einer_Pflichtverletzung\"><\/span>Vorliegen einer Pflichtverletzung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Die erste Voraussetzung ist das Vorliegen einer &#8216;Pflichtverletzung&#8217; durch die Vorstandsmitglieder bei der Aus\u00fcbung ihrer Amtspflichten. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsmannes zu erf\u00fcllen \u2013 die sogenannte &#8216;Sorgfaltspflicht&#8217; (gem\u00e4\u00df Artikel 644 des japanischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (\u6c11\u6cd5) und Artikel 330 des japanischen Gesellschaftsgesetzes) \u2013 und ihre Pflichten gegen\u00fcber der Gesellschaft treu zu erf\u00fcllen \u2013 die &#8216;Treuepflicht&#8217; (gem\u00e4\u00df Artikel 355 des japanischen Gesellschaftsgesetzes). Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Pflichten oder gegen gesetzliche Bestimmungen gelten als Pflichtverletzungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Managemententscheidungen wird das &#8216;Business Judgment Rule&#8217; angewendet, wonach keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn die Entscheidungen auf einem rationalen Entscheidungsprozess und Inhalt basieren, selbst wenn diese letztendlich zu Sch\u00e4den f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Boswilligkeit_oder_grobe_Fahrlassigkeit\"><\/span>B\u00f6swilligkeit oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Die zweite Voraussetzung f\u00fcr die Haftung ist das Vorliegen von &#8216;B\u00f6swilligkeit&#8217; oder &#8216;grober Fahrl\u00e4ssigkeit&#8217; bei den Vorstandsmitgliedern und anderen Verantwortlichen. &#8216;B\u00f6swilligkeit&#8217; bezieht sich auf den Zustand, in dem sich die Person der Pflichtverletzung bewusst ist, w\u00e4hrend &#8216;grobe Fahrl\u00e4ssigkeit&#8217; auf erhebliche Unachtsamkeit oder extrem leichtsinniges Verhalten hinweist.<\/p>\n\n\n\n<p>In einem Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 25. April 1995 (Golfplatz-Rekonstruktionsfall) wurde das Verhalten der Vorstandsmitglieder, die ohne ausreichende Untersuchung und Planung ein Gesch\u00e4ft vorantrieben und zum Scheitern brachten, als &#8216;grobe Fahrl\u00e4ssigkeit&#8217; eingestuft. Dies verdeutlicht die hohe Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder bei Gro\u00dfprojekten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Entstandener_Schaden_bei_Dritten_und_adaquate_Kausalitat\"><\/span>Entstandener Schaden bei Dritten und ad\u00e4quate Kausalit\u00e4t<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Die dritte Voraussetzung ist, dass durch die Pflichtverletzung der Vorstandsmitglieder und anderen Verantwortlichen &#8216;Schaden bei Dritten entstanden&#8217; ist und zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden eine &#8216;ad\u00e4quate Kausalit\u00e4t&#8217; besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8216;Dritte&#8217; beziehen sich auf Personen, die weder die Gesellschaft noch die haftenden Vorstandsmitglieder und anderen Verantwortlichen sind. Zu den Sch\u00e4den geh\u00f6ren &#8216;direkte Sch\u00e4den&#8217;, die durch die Handlungen der Vorstandsmitglieder unmittelbar Dritten zugef\u00fcgt werden (z.B. betr\u00fcgerische Veranlassung), und &#8216;indirekte Sch\u00e4den&#8217;, die durch Sch\u00e4den an der Gesellschaft bei Dritten entstehen (z.B. Forderungsausf\u00e4lle durch Insolvenz). Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. November 1969 hat klargestellt, dass Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsgesetzes sowohl direkte als auch indirekte Sch\u00e4den abdeckt.<\/p>\n\n\n\n<p>Aktion\u00e4re gelten grunds\u00e4tzlich auch als &#8216;Dritte&#8217;, jedoch gibt es Diskussionen in der Rechtsprechung \u00fcber die direkte Geltendmachung von indirekten Sch\u00e4den (z.B. Kursverluste). Im Falle b\u00f6rsennotierter Unternehmen hat das Urteil des Oberlandesgerichts Tokio vom 18. Januar 2005 (Snow Brand Food Case) die Erleichterung durch Aktion\u00e4rsklagen als Grundsatz festgelegt. Allerdings gibt es, wie das Urteil des Bezirksgerichts Fukuoka vom 28. Oktober 1987 zeigt, Raum f\u00fcr die direkte Geltendmachung von Aktion\u00e4rsanspr\u00fcchen, wenn &#8216;besondere Umst\u00e4nde&#8217; vorliegen, unter denen eine Aktion\u00e4rsklage nicht effektiv ist, wie bei geschlossenen Gesellschaften. Im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 1997 (Vorzugsaktienausgabe-Fall) wurde die Verantwortung der Vorstandsmitglieder gem\u00e4\u00df Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsgesetzes f\u00fcr den Schaden der Aktion\u00e4re durch eine ungerechte Aktienemission anerkannt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Der_Umfang_der_Verantwortlichkeit_von_Fuhrungskraften_und_die_gesamtschuldnerische_Haftung\"><\/span>Der Umfang der Verantwortlichkeit von F\u00fchrungskr\u00e4ften und die gesamtschuldnerische Haftung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verantwortlichkeit gem\u00e4\u00df Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts (\u4f1a\u793e\u6cd5) h\u00e4ngt nicht von der formalen Position ab, sondern richtet sich nach der tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und der Kontrollmacht, wodurch ein breites Spektrum an F\u00fchrungskr\u00e4ften in Betracht kommt.<\/p>\n\n\n\n<ul>\n<li>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren: Sie tragen Verantwortung, wenn sie bei der Ausf\u00fchrung ihrer Pflichten b\u00f6swillig oder grob fahrl\u00e4ssig handeln.<\/li>\n\n\n\n<li>Nicht-gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren: Sie haben die Pflicht, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung anderer Direktoren zu \u00fcberwachen und k\u00f6nnen bei Vernachl\u00e4ssigung dieser Pflicht zur Verantwortung gezogen werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Nominelle Direktoren: Auch wenn sie nur formell ernannt sind und nicht tats\u00e4chlich an der Unternehmensf\u00fchrung beteiligt sind, k\u00f6nnen sie unter Umst\u00e4nden haftbar gemacht werden, beispielsweise wenn sie ausdr\u00fccklich einer unrichtigen Registrierung zugestimmt haben, gem\u00e4\u00df einer analogen Anwendung von Artikel 908 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsrechts.<\/li>\n\n\n\n<li>De-facto-Direktoren: Personen, die ohne formelle Ernennung oder Registrierung tats\u00e4chlich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eines Unternehmens leiten, k\u00f6nnen unter analoger Anwendung von Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts zur Verantwortung gezogen werden.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Wenn mehrere F\u00fchrungskr\u00e4fte f\u00fcr denselben Schaden verantwortlich sind, tragen sie gem\u00e4\u00df Artikel 430 des japanischen Gesellschaftsrechts eine &#8220;gesamtschuldnerische Haftung&#8221;. Dies bedeutet, dass ein Dritter den gesamten Schadensbetrag von einem beliebigen Schuldner fordern kann, was die Sicherheit der Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr Dritte erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kommentar_zu_wichtigen_Gerichtsentscheidungen_unter_japanischem_Recht\"><\/span>Kommentar zu wichtigen Gerichtsentscheidungen unter japanischem Recht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Auslegung von Artikel 429 des Japanischen Gesellschaftsgesetzes wurde durch die folgenden wichtigen Gerichtsentscheidungen konkretisiert.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Die_rechtliche_Natur_des_Artikels_429_des_Japanischen_Gesellschaftsrechts_und_die_Entscheidung_des_Obersten_Gerichtshofs_uber_den_Umfang_des_Schadens\"><\/span>Die rechtliche Natur des Artikels 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs \u00fcber den Umfang des Schadens<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des Obersten Gerichtshofs vom 26. November 1969 (Showa 44) hat eine \u00e4u\u00dferst wichtige Beurteilung hinsichtlich der rechtlichen Natur des Artikels 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts (fr\u00fcher Artikel 266-3 des Handelsgesetzbuches) und des Umfangs des Schadens dargelegt. Diese Entscheidung basierte auf dem Prinzip, dass Direktoren eines Unternehmens in einer Beauftragungsbeziehung zum Unternehmen stehen und diesem gegen\u00fcber eine Sorgfaltspflicht und Treuepflicht haben, jedoch gegen\u00fcber Dritten keine direkte Beziehung besteht und somit bei einer Verletzung dieser Pflichten gegen\u00fcber Dritten nicht automatisch eine Schadensersatzpflicht entsteht. Jedoch wurde unter Ber\u00fccksichtigung der wichtigen Rolle, die Aktiengesellschaften in der Wirtschaft und Gesellschaft spielen und deren Aktivit\u00e4ten von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Direktoren abh\u00e4ngen, aus der Perspektive des Drittschutzes festgestellt, dass, wenn Direktoren ihre Aufgaben mit b\u00f6ser Absicht oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit verletzen und dadurch Dritten Schaden zuf\u00fcgen, die Direktoren direkt gegen\u00fcber Dritten schadensersatzpflichtig sind, solange eine angemessene Kausalit\u00e4t zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden des Dritten besteht. Diese Verantwortung umfasst sowohl indirekte Sch\u00e4den, die Dritten als Folge des vom Unternehmen erlittenen Schadens entstehen, als auch direkte Sch\u00e4den, die Dritte erleiden. Durch dieses Urteil wurde die Verantwortung gem\u00e4\u00df Artikel 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts als eine &#8220;besondere gesetzliche Haftung&#8221; positioniert, die sich von der deliktischen Haftung nach dem Japanischen Zivilrecht unterscheidet, und der Zweck der St\u00e4rkung des Schutzes Dritter wurde klar definiert. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Managemententscheidungen_und_die_Feststellung_von_Pflichtvernachlassigung_unter_japanischem_Recht\"><\/span>Managemententscheidungen und die Feststellung von Pflichtvernachl\u00e4ssigung unter japanischem Recht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 25. April 1995 (Heisei 7) (Golfplatz-Rekonstruktionsfall) ist ein Beispiel, das Kriterien f\u00fcr die Beurteilung aufzeigt, ob eine Managemententscheidung eines Direktors als Pflichtvernachl\u00e4ssigung gilt. In diesem Fall haben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktor Y2 und der Direktor Y3 des Golfplatzbetreibers Y1 ohne ausreichende Untersuchung und ohne einen rationalen Finanzplan eine aggressive Mitgliederwerbung f\u00fcr die Sanierung des bankrotten Golfplatzes durchgef\u00fchrt. Trotz der unklaren Marktlage und der unsicheren finanziellen Unterst\u00fctzung von Banken setzten Y2 und Y3 einen un\u00fcberlegten Sanierungsplan um, der sich ausschlie\u00dflich auf die Einnahmen aus den Beitrittsgeb\u00fchren neuer Mitglieder st\u00fctzte. Als Ergebnis geriet die Wiederer\u00f6ffnung des Golfplatzes in eine Sackgasse, und die neuen Mitglieder, darunter der Kl\u00e4ger X, erlitten Sch\u00e4den, da sie ihre hinterlegten Gelder nicht zur\u00fcckerhalten konnten. Das Gericht wies darauf hin, dass Direktoren, die ein gro\u00dfangelegtes Projekt mit vielen betroffenen Interessengruppen beginnen, die Pflicht haben, im Vorfeld ausreichende Untersuchungen durchzuf\u00fchren und einen objektiven und rationalen Finanzierungsplan zu erstellen. Die Handlungen von Y2 und Y3, die diese Pflicht vernachl\u00e4ssigten und den Plan kritiklos vorantrieben, wurden zwar nicht als b\u00f6swillig, aber als &#8220;schwerwiegendes Vers\u00e4umnis&#8221; eingestuft und die Haftung f\u00fcr Schadensersatz gem\u00e4\u00df Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts anerkannt. Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei Managemententscheidungen von Direktoren ein hohes Ma\u00df an Sorgfaltspflicht im Prozess gefordert wird. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Oberlandesgerichts Osaka vom 19. Dezember 2014 (Heisei 26) erkannte die Verantwortung eines Direktors in einem Fall an, in dem ein Unternehmen in \u00e4u\u00dferst schlechter finanzieller Verfassung Wechsel ausstellte und Waren kaufte, obwohl keine Aussicht auf Zahlung bestand, und anschlie\u00dfend in Konkurs ging, wodurch die Wechsel platzen. Dieses Urteil deutet darauf hin, dass Direktoren, wenn ein Unternehmen \u00fcberschuldet oder nahe daran ist, die Pflicht haben, die M\u00f6glichkeit einer Sanierung oder Insolvenzabwicklung zu pr\u00fcfen, um eine weitere Sch\u00e4digung der Gl\u00e4ubiger des Unternehmens zu verhindern. Diese Pflicht wird als Teil der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsmannes angesehen. Wenn Direktoren unter solchen Umst\u00e4nden Kredite aufnehmen oder Wechsel ausstellen, ohne eine R\u00fcckzahlungsaussicht, kann ihr Handeln als Pflichtvernachl\u00e4ssigung gelten und sie k\u00f6nnen f\u00fcr den dadurch entstandenen Schaden an Dritten, den Gl\u00e4ubigern, verantwortlich gemacht werden. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Entwicklung_der_Rechtsprechung_zu_Schadensersatzanspruchen_von_Aktionaren_in_Japan\"><\/span>Entwicklung der Rechtsprechung zu Schadensersatzanspr\u00fcchen von Aktion\u00e4ren in Japan<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Ob Aktion\u00e4re als &#8220;Dritte&#8221; im Sinne des Artikels 429 des japanischen Gesellschaftsrechts gelten und insbesondere, ob ihnen ein direkter Anspruch auf Ersatz indirekter Sch\u00e4den zusteht, wurde in mehreren Gerichtsentscheidungen diskutiert. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Tokyo High Court vom 18. Januar 2005 (Snow Brand Food-Fall) befasste sich mit F\u00e4llen, in denen bei b\u00f6rsennotierten Unternehmen die Leistung aufgrund von Fahrl\u00e4ssigkeit der Direktoren abnimmt und der Aktienkurs f\u00e4llt, wodurch alle Aktion\u00e4re gleichm\u00e4\u00dfig benachteiligt werden. Dieses Urteil entschied, dass solche indirekten Sch\u00e4den grunds\u00e4tzlich durch eine Aktion\u00e4rsvertreterklage geltend gemacht werden sollten, durch die das Unternehmen seinen Schaden wieder gutmacht und somit auch der Schaden der Aktion\u00e4re behoben wird. Ein direkter Schadensersatzanspruch der Aktion\u00e4re gegen die Direktoren wurde ohne besondere Umst\u00e4nde als nicht zul\u00e4ssig erachtet. Als Gr\u00fcnde wurden unter anderem die Problematik der doppelten Verantwortlichkeit der Direktoren, die M\u00f6glichkeit eines Versto\u00dfes gegen die Kapitalerhaltungsgrunds\u00e4tze und das Risiko von Ungleichheiten zwischen den Aktion\u00e4ren genannt. Das Urteil deutete jedoch gleichzeitig an, dass in geschlossenen Gesellschaften, in denen der handelnde Direktor und der beherrschende Aktion\u00e4r identisch oder einheitlich sind, &#8220;besondere Umst\u00e4nde&#8221; vorliegen k\u00f6nnten, die die Wirksamkeit einer Aktion\u00e4rsvertreterklage in Frage stellen und somit Raum f\u00fcr einen direkten Anspruch der Aktion\u00e4re nach Artikel 709 des japanischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches lassen k\u00f6nnten. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im Gegensatz dazu zeigte das Urteil des Fukuoka District Court vom 28. Oktober 1987 konkret auf, dass in geschlossenen Gesellschaften, in denen &#8220;besondere Umst\u00e4nde&#8221; die Wirksamkeit einer Aktion\u00e4rsvertreterklage in Frage stellen, Raum f\u00fcr einen direkten Anspruch der Aktion\u00e4re besteht. In diesem Fall wurde ber\u00fccksichtigt, dass der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktor der Hauptaktion\u00e4r war und alle Vorstandsmitglieder Angeh\u00f6rige des Beklagten waren, was es f\u00fcr Minderheitsaktion\u00e4re schwierig machte, ihren Schaden tats\u00e4chlich zu beheben. Das Gericht bejahte einen Schadensersatzanspruch der Aktion\u00e4re gegen die Direktoren nach dem alten Handelsgesetz Artikel 266-3 Absatz 1 (entspricht dem aktuellen Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts). &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Des Weiteren erkannte das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 1997 die Verantwortung der Direktoren nach Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts f\u00fcr Sch\u00e4den an, die Aktion\u00e4re durch eine unfaire Ausgabe von Aktien erlitten hatten. In diesem Fall war das Problem, dass eine Drittzuteilung von Kapitalerh\u00f6hungen zu einem besonders g\u00fcnstigen Einzahlungsbetrag ohne eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Sonderbeschlussfassung der Aktion\u00e4rsversammlung durchgef\u00fchrt wurde, was zu einer Verw\u00e4sserung des Anteils und der Stimmrechte der bestehenden Aktion\u00e4re und zu einer Wertminderung der Aktien f\u00fchrte. Das Gericht stellte fest, dass ein solches Verhalten einen Versto\u00df gegen die dienstlichen Pflichten der Direktoren gegen\u00fcber allen Aktion\u00e4ren darstellt, wie zum Beispiel das Fehlen einer Einladung zur Aktion\u00e4rsversammlung, und erkannte die Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem angemessenen Einzahlungsbetrag, der eigentlich an das Unternehmen h\u00e4tte gezahlt werden sollen, als Schaden der bestehenden Aktion\u00e4re an. Dieses Urteil gilt als wichtiger Fall, in dem die Verantwortung der Direktoren f\u00fcr direkte Sch\u00e4den der Aktion\u00e4re anerkannt wurde. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Rechtsprechung_zum_Umfang_der_Verantwortlichkeit_von_Fuhrungskraften_nach_japanischem_Recht\"><\/span>Rechtsprechung zum Umfang der Verantwortlichkeit von F\u00fchrungskr\u00e4ften nach japanischem Recht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Verantwortlichkeit gem\u00e4\u00df Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts beschr\u00e4nkt sich nicht nur auf formale Positionen, sondern kann je nach tats\u00e4chlicher Kontrolle und Beteiligungsgrad verschiedene Personen betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Mai 1973 (Showa 48) hat die \u00dcberwachungspflichten von nicht gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren beurteilt. Dieses Urteil stellte klar, dass selbst ein einfacher Direktor durch den Vorstand die Pflicht hat, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des repr\u00e4sentativen Direktors zu \u00fcberwachen und bei Bedarf eine Vorstandssitzung einzuberufen, um eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 18. M\u00e4rz 1980 (Showa 55) entschied, dass auch sogenannte nominelle Direktoren die gleiche \u00dcberwachungspflicht haben. Das Urteil machte deutlich, dass selbst wenn jemand nur formell als Direktor ernannt wurde und nicht tats\u00e4chlich an der Unternehmensf\u00fchrung beteiligt war, er als Direktor die Pflicht hat, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung anderer Direktoren zu \u00fcberwachen und keine unrechtm\u00e4\u00dfigen Handlungen zu \u00fcbersehen. Bei Vernachl\u00e4ssigung dieser Pflichten kann auch ein nomineller Direktor gem\u00e4\u00df Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts zur Verantwortung gezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. Juni 1972 (Showa 47) befasste sich mit der Verantwortlichkeit von Personen, die als Direktoren im Handelsregister eingetragen waren, obwohl keine entsprechende Bestellung vorlag. Das Urteil entschied, dass, wenn die betreffende Person der Eintragung zugestimmt hatte, sie gegen\u00fcber gutgl\u00e4ubigen Dritten nicht geltend machen kann, kein Direktor zu sein, indem Artikel 908 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsrechts (ehemals Artikel 14 des Handelsgesetzbuches) analog angewendet wird. Somit konnte sich ein im Handelsregister eingetragener Direktor nicht der Verantwortung nach Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts entziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. April 1987 (Showa 62) beurteilte die Verantwortlichkeit von ehemaligen Direktoren gegen\u00fcber Dritten, wenn die entsprechende Amtsniederlegung noch nicht registriert war. Das Urteil stellte fest, dass grunds\u00e4tzlich nach dem R\u00fccktritt keine Verantwortung mehr besteht, jedoch in F\u00e4llen, in denen der ehemalige Direktor nach dem R\u00fccktritt weiterhin aktiv als Direktor handelte oder wenn er ausdr\u00fccklich zugestimmt hatte, eine unrichtige Eintragung im Register zu belassen, eine &#8220;besondere Umst\u00e4nde&#8221; vorliegen, die eine Verantwortung gegen\u00fcber gutgl\u00e4ubigen Dritten nach analoger Anwendung von Artikel 908 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsrechts nicht ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 26. November 1980 (Showa 55) bejahte die Verantwortlichkeit einer Person, die als &#8220;faktischer Direktor&#8221; die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Unternehmens ma\u00dfgeblich leitete, obwohl keine formelle Bestellung als Direktor vorlag. Das Urteil stellte fest, dass, um als faktischer Direktor verantwortlich zu sein, es nicht ausreicht, lediglich als Direktor bezeichnet zu werden, sondern dass man auch eine dem Direktor vergleichbare Autorit\u00e4t in der Leitung und Ausf\u00fchrung der Unternehmensgesch\u00e4fte haben und entsprechende Aktivit\u00e4ten aus\u00fcben muss. Personen mit einer solchen tats\u00e4chlichen Kontrolle k\u00f6nnen, auch ohne formelle Position, gem\u00e4\u00df einer analogen Anwendung von Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts gegen\u00fcber Dritten verantwortlich sein.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Die_Entscheidung_des_Obersten_Gerichtshofs_Japans_zu_Verzugszinsen\"><\/span>Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Japans zu Verzugszinsen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Japans vom 21. September 1989 (Heisei 1) hat Klarheit \u00fcber den Beginn und den Zinssatz von Verzugszinsen bei Schadensersatzforderungen geschaffen, die auf Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts basieren. Das Urteil legt fest, dass der Zeitpunkt f\u00fcr das Entstehen von Verzugszinsen der Moment der Leistungsaufforderung ist und dass der Verzugszins auf den zivilrechtlichen gesetzlichen Zinssatz in Japan von j\u00e4hrlich 5 Prozent beschr\u00e4nkt bleibt. Diese Entscheidung basiert auf der Auffassung, dass der Schaden definitiv entsteht, sobald ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Dritten zu erf\u00fcllen, und dass danach kein Raum f\u00fcr die Entstehung von Sch\u00e4den in H\u00f6he des gesetzlichen Zinssatzes nach dem Wechselgesetz besteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Haftungsausschluss_und_Verjahrung_von_Anspruchen\"><\/span>Haftungsausschluss und Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Haftung von F\u00fchrungskr\u00e4ften gegen\u00fcber Dritten wird in Japan anders behandelt als die Haftung gegen\u00fcber dem Unternehmen selbst.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Das_System_der_Haftungsbeschrankungsvertrage\"><\/span>Das System der Haftungsbeschr\u00e4nkungsvertr\u00e4ge<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Das japanische Gesellschaftsrecht (beispielsweise Artikel 427 des japanischen Gesellschaftsrechts) enth\u00e4lt Regelungen, die es erm\u00f6glichen, die Schadensersatzpflicht von Direktoren gegen\u00fcber dem Unternehmen zu begrenzen. Diese Bestimmungen zur Haftungsbeschr\u00e4nkung und zum Haftungsausschluss sind jedoch grunds\u00e4tzlich nicht auf die Schadensersatzpflicht gegen\u00fcber Dritten anwendbar, die auf Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts basiert. Da Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts eine &#8220;spezielle gesetzliche Haftung&#8221; zum Schutz Dritter darstellt, kann die Verantwortung gegen\u00fcber externen Dritten nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und seinen F\u00fchrungskr\u00e4ften eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Verjahrung_von_Schadensersatzanspruchen\"><\/span>Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche, die auf Artikel 429 des japanischen Gesellschaftsrechts basieren, wird gem\u00e4\u00df Artikel 167 Absatz 1 des japanischen Zivilgesetzbuches grunds\u00e4tzlich als zehn Jahre verstanden. Dies ist eine l\u00e4ngere Frist als die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr unerlaubte Handlungen (drei Jahre) und ber\u00fccksichtigt, dass es Zeit erfordern kann, bis Dritte den Schaden und den Verantwortlichen identifizieren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Zusammenfassung\"><\/span>Zusammenfassung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Artikel 429 des Japanischen Gesellschaftsrechts (\u4f1a\u793e\u6cd5) ist eine wichtige Vorschrift, die die Haftung von Direktoren f\u00fcr Sch\u00e4den an Dritte aufgrund von b\u00f6swilligem Verhalten oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit regelt. Diese Bestimmung fungiert als eine Art &#8220;Sondergesetzliche Haftung&#8221;, um Dritte in Situationen zu sch\u00fctzen, in denen das Unternehmen nicht \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel verf\u00fcgt. Die Rechtsprechung umfasst sowohl direkte als auch indirekte Sch\u00e4den und ber\u00fccksichtigt auch die Sch\u00e4den der Aktion\u00e4re entsprechend den Eigenschaften des Unternehmens. Der Haftungsumfang f\u00fcr Direktoren ist weitreichend, und Haftungsbeschr\u00e4nkungsvertr\u00e4ge gelten grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr Dritte. Die Verj\u00e4hrungsfrist ist mit zehn Jahren lang angesetzt, was die starke Absicht zum Schutz Dritter widerspiegelt. F\u00fcr ausl\u00e4ndische Unternehmen und Einzelpersonen, die in Japan Gesch\u00e4fte betreiben, ist das Verst\u00e4ndnis und die angemessene Reaktion auf dieses komplexe Rechtssystem von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verf\u00fcgt \u00fcber umfangreiche Erfahrungen im Bereich des japanischen Unternehmensrechts und hat insbesondere viele Mandanten in Bezug auf die Verantwortung von Direktoren und Unternehmensf\u00fchrung unterst\u00fctzt. In unserer Kanzlei sind mehrere englischsprachige Anw\u00e4lte mit ausl\u00e4ndischen Rechtsqualifikationen t\u00e4tig, die aus einer internationalen Perspektive das komplexe japanische Rechtsregime verstehen und praktische Ratschl\u00e4ge erteilen k\u00f6nnen. Wenn Sie Fragen zum japanischen Gesellschaftsrecht haben oder konkrete Beratung zu Unternehmensf\u00fchrung und Direktorenhaftung ben\u00f6tigen, z\u00f6gern Sie bitte nicht, sich an die Monolith Rechtsanwaltskanzlei zu wenden. Wir unterst\u00fctzen Sie mit unserem Fachwissen voller Einsatz, damit Ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten in Japan reibungslos verlaufen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit japanischer Unternehmen spielen die Direktoren eine zentrale Rolle im Management und tragen eine Vielzahl von Verantwortungen bei der Ausf\u00fchrung ihrer Pflichten. 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