{"id":71894,"date":"2025-10-07T02:40:42","date_gmt":"2025-10-06T17:40:42","guid":{"rendered":"https:\/\/monolith.law\/de\/?p=71894"},"modified":"2025-10-11T22:42:23","modified_gmt":"2025-10-11T13:42:23","slug":"company-formation-liability-japan","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/company-formation-liability-japan","title":{"rendered":"Die rechtliche Behandlung von Handlungen, die von den Gr\u00fcndern im Namen einer &#8220;in Gr\u00fcndung befindlichen Gesellschaft&#8221; nach japanischem Gesellschaftsrecht durchgef\u00fchrt wurden."},"content":{"rendered":"\n<p>Die Gr\u00fcndung eines Unternehmens ist nicht nur eine Abfolge von Verwaltungsvorg\u00e4ngen. Rechtlich gesehen wird die Organisation von der Erstellung der Satzung bis zur Vollendung der Eintragung des Unternehmens als &#8220;Unternehmen in Gr\u00fcndung&#8221; behandelt. Diese Phase ist eine wichtige Zeit, um das Fundament f\u00fcr zuk\u00fcnftige Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten zu legen, aber sie ist gleichzeitig rechtlich sehr vage und birgt viele Risiken. Ein Unternehmen in Gr\u00fcndung besitzt noch keine vollst\u00e4ndige Rechtspers\u00f6nlichkeit. Dennoch gibt es Situationen, in denen verschiedene Vertragsaktionen erforderlich sind, wie das Anmieten von B\u00fcros oder die Einstellung von Mitarbeitern f\u00fcr das zuk\u00fcnftige Unternehmen. Hier entsteht eine grundlegende Frage: Geh\u00f6ren die Handlungen, die die Gr\u00fcnder im Namen des Unternehmens in Gr\u00fcndung durchf\u00fchren, rechtlich dem zuk\u00fcnftig gegr\u00fcndeten Unternehmen an? Und wer tr\u00e4gt letztendlich die Verantwortung f\u00fcr die durch diese Handlungen entstandenen Verpflichtungen? Zum Beispiel, wenn ein vor der Gr\u00fcndung abgeschlossener teurer Leasingvertrag als unpassend f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsplan des nach der Gr\u00fcndung entstandenen Unternehmens angesehen wird, kann dieser Vertrag f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt werden, oder sollte der Gr\u00fcnder pers\u00f6nlich die Verantwortung tragen?<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf den komplexen rechtlichen Status eines &#8220;Unternehmens in Gr\u00fcndung&#8221; nach japanischem Recht. Konkret werden wir den Umfang der Handlungen, die ein Unternehmen in Gr\u00fcndung durchf\u00fchren kann, und die rechtlichen Auswirkungen dieser Handlungen auf der Grundlage des japanischen Gesellschaftsrechts (\u65e5\u672c\u306e\u4f1a\u793e\u6cd5) und der zugeh\u00f6rigen Rechtsprechung detailliert erl\u00e4utern. Dar\u00fcber hinaus werden wir untersuchen, welche rechtlichen Verpflichtungen die Gr\u00fcnder und Beteiligten tragen m\u00fcssen, wenn die Gr\u00fcndung des Unternehmens erfolgreich ist oder leider scheitert. Dies umfasst die Verantwortung gegen\u00fcber dem Unternehmen selbst, die Verantwortung gegen\u00fcber Dritten als Vertragspartnern und die Verantwortung von Personen, die nicht Gr\u00fcnder sind, aber tief in die Gr\u00fcndung involviert waren und als &#8220;Quasi-Gr\u00fcnder&#8221; bezeichnet werden. Das Verst\u00e4ndnis dieser Fragen ist unerl\u00e4sslich, um den Prozess der Unternehmensgr\u00fcndung reibungslos zu gestalten und zuk\u00fcnftige rechtliche Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<div id=\"ez-toc-container\" class=\"ez-toc-v2_0_53 counter-hierarchy ez-toc-counter ez-toc-grey ez-toc-container-direction\">\n<div class=\"ez-toc-title-container\">\n<span class=\"ez-toc-title-toggle\"><\/span><\/div>\n<nav><ul class='ez-toc-list ez-toc-list-level-1 ' ><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-1\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/company-formation-liability-japan\/#Unternehmensgrundung_und_deren_Handlungen_in_Japan\" title=\"Unternehmensgr\u00fcndung und deren Handlungen in Japan\">Unternehmensgr\u00fcndung und deren Handlungen in Japan<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-2\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/company-formation-liability-japan\/#Unverzichtbare_Handlungen_fur_die_Grundung_eines_Unternehmens_in_Japan\" title=\"Unverzichtbare Handlungen f\u00fcr die Gr\u00fcndung eines Unternehmens in Japan\">Unverzichtbare Handlungen f\u00fcr die Gr\u00fcndung eines Unternehmens in Japan<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-3\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/company-formation-liability-japan\/#Vorbereitende_Masnahmen_zur_Geschaftseroffnung_in_Japan\" title=\"Vorbereitende Ma\u00dfnahmen zur Gesch\u00e4ftser\u00f6ffnung in Japan\">Vorbereitende Ma\u00dfnahmen zur Gesch\u00e4ftser\u00f6ffnung in Japan<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-4\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/company-formation-liability-japan\/#Geschaftstatigkeit_vor_der_Unternehmensgrundung_in_Japan\" title=\"Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit vor der Unternehmensgr\u00fcndung in Japan\">Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit vor der Unternehmensgr\u00fcndung in Japan<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-5\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/company-formation-liability-japan\/#Vermogensubernahme_unter_japanischem_Gesellschaftsrecht\" title=\"Verm\u00f6gens\u00fcbernahme unter japanischem Gesellschaftsrecht\">Verm\u00f6gens\u00fcbernahme unter japanischem Gesellschaftsrecht<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-6\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/company-formation-liability-japan\/#Verantwortlichkeiten_bei_der_Grundung_einer_Gesellschaft_nach_japanischem_Recht\" title=\"Verantwortlichkeiten bei der Gr\u00fcndung einer Gesellschaft nach japanischem Recht\">Verantwortlichkeiten bei der Gr\u00fcndung einer Gesellschaft nach japanischem Recht<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3'><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-7\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/company-formation-liability-japan\/#Verantwortlichkeiten_gegenuber_der_nach_Grundung_entstandenen_Aktiengesellschaft\" title=\"Verantwortlichkeiten gegen\u00fcber der nach Gr\u00fcndung entstandenen Aktiengesellschaft\">Verantwortlichkeiten gegen\u00fcber der nach Gr\u00fcndung entstandenen Aktiengesellschaft<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-8\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/company-formation-liability-japan\/#Verantwortlichkeiten_gegenuber_Dritten\" title=\"Verantwortlichkeiten gegen\u00fcber Dritten\">Verantwortlichkeiten gegen\u00fcber Dritten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-9\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/company-formation-liability-japan\/#Verantwortlichkeiten_von_Pseudo-Initiatoren\" title=\"Verantwortlichkeiten von Pseudo-Initiatoren\">Verantwortlichkeiten von Pseudo-Initiatoren<\/a><\/li><\/ul><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-10\" href=\"https:\/\/monolith.law\/de\/general-corporate\/company-formation-liability-japan\/#Zusammenfassung\" title=\"Zusammenfassung\">Zusammenfassung<\/a><\/li><\/ul><\/nav><\/div>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Unternehmensgrundung_und_deren_Handlungen_in_Japan\"><\/span>Unternehmensgr\u00fcndung und deren Handlungen in Japan<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Im Prozess der Unternehmensgr\u00fcndung wird von dem Zeitpunkt an, an dem die Gr\u00fcnder die Satzung erstellen und mit den Aktivit\u00e4ten zur Erreichung des gemeinsamen Ziels der Unternehmensgr\u00fcndung beginnen, bis zur rechtlichen Entstehung des Unternehmens durch die Eintragung ins Handelsregister, die Organisation als &#8220;Unternehmen in Gr\u00fcndung&#8221; bezeichnet. Da dieses Unternehmen in Gr\u00fcndung noch keine Rechtspers\u00f6nlichkeit nach dem japanischen Gesellschaftsrecht besitzt, wird seine rechtliche Natur als einer &#8220;Gesellschaft ohne Rechtsf\u00e4higkeit&#8221; \u00e4hnlich interpretiert. Eine Gesellschaft ohne Rechtsf\u00e4higkeit ist eine Organisation, die \u00fcber eine Struktur als K\u00f6rperschaft verf\u00fcgt, in der das Mehrheitsprinzip angewendet wird, die unabh\u00e4ngig von \u00c4nderungen ihrer Mitglieder fortbesteht und bei der durch ihre Organisation wesentliche Aspekte wie die Vertretungsmethode, die Abhaltung von Versammlungen und die Verwaltung des Verm\u00f6gens festgelegt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Organ des Unternehmens in Gr\u00fcndung handeln die Gr\u00fcnder als Vertreter f\u00fcr die Gr\u00fcndung des Unternehmens innerhalb des erforderlichen Rahmens. Ob die rechtlichen Wirkungen der von den Gr\u00fcndern vorgenommenen Handlungen dem nach der Gr\u00fcndung entstandenen Unternehmen zugeschrieben werden, h\u00e4ngt von der Natur der Handlung ab. Konkret wird gefragt, ob die Handlung innerhalb des Zwecks des Unternehmens in Gr\u00fcndung liegt. Die Handlungen des Unternehmens in Gr\u00fcndung k\u00f6nnen grob in zwei Kategorien unterteilt werden: &#8220;Handlungen, die f\u00fcr die Gr\u00fcndung des Unternehmens selbst unerl\u00e4sslich sind&#8221; und &#8220;Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs&#8221;, wobei letztere weiter in &#8220;Vorbereitungshandlungen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftser\u00f6ffnung&#8221; und &#8220;Gesch\u00e4ftshandlungen&#8221; unterteilt werden k\u00f6nnen. Zus\u00e4tzlich gibt es eine Handlung namens &#8220;Verm\u00f6gens\u00fcbernahme&#8221;, die vom japanischen Gesellschaftsrecht besonders geregelt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Unverzichtbare_Handlungen_fur_die_Grundung_eines_Unternehmens_in_Japan\"><\/span>Unverzichtbare Handlungen f\u00fcr die Gr\u00fcndung eines Unternehmens in Japan<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst gibt es Handlungen, die rechtlich oder faktisch als unverzichtbar f\u00fcr das Ziel der Unternehmensgr\u00fcndung angesehen werden. Dazu geh\u00f6ren die Erstellung der Satzung, der Vertrag, bei dem die Gr\u00fcnder die Aktien \u00fcbernehmen, die Werbung von Personen zur \u00dcbernahme der bei Gr\u00fcndung ausgegebenen Aktien und die Abhaltung der Gr\u00fcndungsversammlung. Diese Handlungen stehen in direktem Zusammenhang mit dem Zweck des sich in Gr\u00fcndung befindlichen Unternehmens. Folglich geh\u00f6ren die durch diese Handlungen entstandenen Rechte und Pflichten selbstverst\u00e4ndlich dem nach der Gr\u00fcndung bestehenden Unternehmen an. Beispielsweise k\u00f6nnen die von den Gr\u00fcndern f\u00fcr die Beglaubigung der Satzung an den Notar gezahlten Geb\u00fchren oder die Werbekosten f\u00fcr die Akquisition von Aktienzeichnern nach der Unternehmensgr\u00fcndung als Belastungen des Unternehmens angesehen werden. \u00dcber die Zugeh\u00f6rigkeit der Wirkungen dieser Handlungen zum Unternehmen entstehen rechtlich kaum Streitigkeiten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Vorbereitende_Masnahmen_zur_Geschaftseroffnung_in_Japan\"><\/span>Vorbereitende Ma\u00dfnahmen zur Gesch\u00e4ftser\u00f6ffnung in Japan<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Als n\u00e4chstes gibt es vorbereitende Ma\u00dfnahmen, die notwendig sind, um das Gesch\u00e4ft nach der Gr\u00fcndung reibungslos zu starten, die sogenannten vorbereitenden Ma\u00dfnahmen zur Gesch\u00e4ftser\u00f6ffnung. Diese sind von den Handlungen, die das Gesch\u00e4ft selbst starten (Gesch\u00e4ftshandlungen), zu unterscheiden. Konkrete Beispiele f\u00fcr vorbereitende Ma\u00dfnahmen zur Gesch\u00e4ftser\u00f6ffnung sind der Abschluss von Mietvertr\u00e4gen f\u00fcr Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume, der Kauf von B\u00fcroger\u00e4ten und Ausstattung sowie der Abschluss von Arbeitsvertr\u00e4gen mit Mitarbeitern.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob die rechtlichen Wirkungen dieser vorbereitenden Ma\u00dfnahmen der nach der Gr\u00fcndung entstandenen Gesellschaft zugeschrieben werden, ist nicht pauschal festgelegt. Die Rechtsprechung besagt, dass sie der nach der Gr\u00fcndung entstandenen Gesellschaft nur dann zugeschrieben werden, wenn die Handlung \u201eobjektiv gesehen als notwendige vorbereitende Ma\u00dfnahme zur Gesch\u00e4ftser\u00f6ffnung\u201c angesehen wird und innerhalb der Befugnisse der Gr\u00fcnderpersonen durchgef\u00fchrt wurde. In einem Gerichtsfall (Urteil des Oita Bezirksgerichts vom 24. M\u00e4rz 1986 (1986)) wurde beispielsweise entschieden, dass ein Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter, der von einer sich in Gr\u00fcndung befindlichen Gesellschaft abgeschlossen wurde, auf die nach der Gr\u00fcndung entstandene Gesellschaft \u00fcbergeht, da die Anstellung des Mitarbeiters als unerl\u00e4sslich f\u00fcr den Beginn der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit angesehen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beurteilung der Notwendigkeit ist jedoch streng. Beispielsweise wird der Kauf von unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig teuren Immobilien im Vergleich zur Gesch\u00e4ftsgr\u00f6\u00dfe oder die Anstellung einer offensichtlich unn\u00f6tigen Anzahl von Mitarbeitern f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbeginn als Handlung angesehen, die \u00fcber die Befugnisse der Gr\u00fcnderpersonen hinausgeht und grunds\u00e4tzlich nicht der nach der Gr\u00fcndung entstandenen Gesellschaft zugeschrieben wird. In solchen F\u00e4llen tr\u00e4gt die Person, die die Handlung durchgef\u00fchrt hat, die Verantwortung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Geschaftstatigkeit_vor_der_Unternehmensgrundung_in_Japan\"><\/span>Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit vor der Unternehmensgr\u00fcndung in Japan<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Unter Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit vor der Unternehmensgr\u00fcndung versteht man die Aufnahme der eigentlichen Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten eines Unternehmens w\u00e4hrend seiner Gr\u00fcndungsphase. Ein Beispiel hierf\u00fcr w\u00e4re ein produzierendes Unternehmen, das bereits w\u00e4hrend der Gr\u00fcndung mit der Herstellung und dem Verkauf von Produkten beginnt, oder eine Beratungsfirma, die w\u00e4hrend der Gr\u00fcndung Beratungsvertr\u00e4ge mit Kunden abschlie\u00dft und Dienstleistungen erbringt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmen in Gr\u00fcndung besitzt noch keine Rechtspers\u00f6nlichkeit und somit nicht die F\u00e4higkeit, als Tr\u00e4ger von Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten zu fungieren. Daher gelten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten, die von einem Unternehmen in Gr\u00fcndung durchgef\u00fchrt werden, grunds\u00e4tzlich als unautorisierte Handlungen, die die Befugnisse der Gr\u00fcnder \u00fcberschreiten und nicht dem nach der Gr\u00fcndung entstandenen Unternehmen zugeordnet werden. Selbst wenn durch diese Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit Gewinne erzielt werden, geh\u00f6ren die daraus resultierenden Rechte und Pflichten grunds\u00e4tzlich der Person des Gr\u00fcnders, der die Handlung vorgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist jedoch m\u00f6glich, dass das nach der Gr\u00fcndung entstandene Unternehmen diese Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten nachtr\u00e4glich anerkennt. Eine solche Anerkennung ist die Willenserkl\u00e4rung, die Wirkungen einer rechtlichen Handlung, die urspr\u00fcnglich nicht zugeordnet werden w\u00fcrde, im Nachhinein auf sich zu nehmen. Wenn nach der Unternehmensgr\u00fcndung ein geeignetes Organ wie der Vorstand beschlie\u00dft, die Wirkungen dieser Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit f\u00fcr das Unternehmen zu \u00fcbernehmen, kann diese ausnahmsweise dem Unternehmen zugeordnet werden. Dies ist jedoch eine ausdr\u00fcckliche Ausnahme und das Beginnen von Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten w\u00e4hrend der Gr\u00fcndungsphase birgt erhebliche rechtliche Risiken.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Vermogensubernahme_unter_japanischem_Gesellschaftsrecht\"><\/span>Verm\u00f6gens\u00fcbernahme unter japanischem Gesellschaftsrecht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Zuletzt gibt es im japanischen Gesellschaftsrecht eine besondere Regelung namens &#8220;Verm\u00f6gens\u00fcbernahme&#8221;. Gem\u00e4\u00df Artikel 28 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsrechts bezieht sich die Verm\u00f6gens\u00fcbernahme auf &#8220;das Verm\u00f6gen und dessen Wert, das nach der Gr\u00fcndung einer Aktiengesellschaft \u00fcbernommen werden soll, sowie den Namen oder die Bezeichnung des \u00dcbertragenden&#8221;. Konkret handelt es sich um einen Vertrag, bei dem die Gr\u00fcnder vereinbaren, dass das Unternehmen nach seiner Gr\u00fcndung bestimmte Verm\u00f6genswerte (zum Beispiel Immobilien oder Maschinen) zu einem bestimmten Preis vom Eigent\u00fcmer erwirbt.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl die Verm\u00f6gens\u00fcbernahme den vorbereitenden Handlungen zur Gesch\u00e4ftser\u00f6ffnung \u00e4hnelt, unterscheidet sie sich rechtlich erheblich. Eine Verm\u00f6gens\u00fcbernahme kann nicht einfach nach dem pers\u00f6nlichen Ermessen der Gr\u00fcnder erfolgen; sie muss in der Satzung festgehalten werden, um wirksam zu sein. Dies wird als abnorme Gr\u00fcndungsbestimmung bezeichnet. Durch die Aufnahme in die Satzung wird anderen Aktion\u00e4ren und Gl\u00e4ubigern im Voraus offengelegt, welche Verm\u00f6genswerte das Unternehmen unmittelbar nach der Gr\u00fcndung erwerben und welche Gegenleistung es zahlen wird, um zu verhindern, dass das Unternehmensverm\u00f6gen durch eine ungerechtfertigt hohe Bewertung der Verm\u00f6genswerte besch\u00e4digt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird ein Vertrag \u00fcber die Verm\u00f6gens\u00fcbernahme ohne entsprechende Satzungseintragung abgeschlossen, ist dieser Vertrag grunds\u00e4tzlich ung\u00fcltig. Selbst wenn der Vorstand den Vertrag nach der Gr\u00fcndung des Unternehmens ratifiziert, kann eine ung\u00fcltige Handlung nicht g\u00fcltig gemacht werden. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof am 24. Dezember 1968 (Showa 43) entschieden, dass eine Verm\u00f6gens\u00fcbernahme ohne Satzungseintragung ung\u00fcltig ist und auch nicht durch nachtr\u00e4gliche Genehmigung g\u00fcltig wird. Daher ist es notwendig, das Verfahren zur Aufnahme in die Satzung zu befolgen, wenn feststeht, dass nach der Gr\u00fcndung bestimmte Verm\u00f6genswerte erworben werden sollen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><td>Art der Handlung<\/td><td>Inhalt<\/td><td>Zugeh\u00f6rigkeit zum Unternehmen nach der Gr\u00fcndung<\/td><td>Grundlage\/Anforderungen<\/td><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>F\u00fcr die Gr\u00fcndung des Unternehmens unerl\u00e4ssliche Handlungen<\/td><td>Erstellung der Satzung, \u00dcbernahme von Aktien, Abhaltung der Gr\u00fcndungsversammlung usw.<\/td><td>Geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zum Unternehmen<\/td><td>Entspricht dem Zweck des Unternehmens in Gr\u00fcndung<\/td><\/tr><tr><td>Vorbereitende Handlungen zur Gesch\u00e4ftser\u00f6ffnung<\/td><td>Anmietung von B\u00fcros, Kauf von Ausr\u00fcstung, Einstellung von Mitarbeitern usw.<\/td><td>Geh\u00f6rt bedingt zum Unternehmen<\/td><td>Muss objektiv f\u00fcr die Vorbereitung der Gesch\u00e4ftser\u00f6ffnung unerl\u00e4sslich sein und innerhalb der Befugnisse der Gr\u00fcnder liegen (Rechtsprechung)<\/td><\/tr><tr><td>Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit<\/td><td>Herstellung und Verkauf von Produkten, Bereitstellung von Dienstleistungen usw.<\/td><td>Geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich nicht zum Unternehmen<\/td><td>\u00dcberschreitet die Befugnisse der Gr\u00fcnder. Kann jedoch durch nachtr\u00e4gliche Genehmigung des Unternehmens zugeordnet werden.<\/td><\/tr><tr><td>Verm\u00f6gens\u00fcbernahme<\/td><td>Versprechen der \u00dcbernahme von Verm\u00f6gen nach der Unternehmensgr\u00fcndung<\/td><td>Geh\u00f6rt nur bei Satzungseintragung zum Unternehmen<\/td><td>Die Aufnahme in die Satzung ist gem\u00e4\u00df Artikel 28 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsrechts eine Voraussetzung f\u00fcr das Wirksamwerden. Ohne Eintragung ist es ung\u00fcltig.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Verantwortlichkeiten_bei_der_Grundung_einer_Gesellschaft_nach_japanischem_Recht\"><\/span>Verantwortlichkeiten bei der Gr\u00fcndung einer Gesellschaft nach japanischem Recht<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Im Prozess der Unternehmensgr\u00fcndung in Japan k\u00f6nnen verschiedene rechtliche Verantwortlichkeiten entstehen. Diese liegen haupts\u00e4chlich bei den Initiatoren der Gr\u00fcndung, k\u00f6nnen aber vielf\u00e4ltig in Bezug auf Ziel und Inhalt sein. Im Folgenden erl\u00e4utern wir die Verantwortlichkeiten gegen\u00fcber der nach Gr\u00fcndung entstandenen Aktiengesellschaft, gegen\u00fcber Dritten als Gesch\u00e4ftspartnern und die Verantwortlichkeiten von sogenannten &#8220;Pseudo-Initiatoren&#8221;.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Verantwortlichkeiten_gegenuber_der_nach_Grundung_entstandenen_Aktiengesellschaft\"><\/span>Verantwortlichkeiten gegen\u00fcber der nach Gr\u00fcndung entstandenen Aktiengesellschaft<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Initiatoren m\u00fcssen bei der Durchf\u00fchrung ihrer Aufgabe der Unternehmensgr\u00fcndung die Sorgfalt eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers walten lassen. Versto\u00dfen sie gegen diese Pflicht, haften sie der gegr\u00fcndeten Gesellschaft gegen\u00fcber f\u00fcr entstandene Sch\u00e4den.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 52 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts legt fest, dass Initiatoren, die ihre Aufgaben bei der Gr\u00fcndung der Gesellschaft vernachl\u00e4ssigen, der Aktiengesellschaft gegen\u00fcber f\u00fcr daraus resultierende Sch\u00e4den haftbar sind. Dies trifft beispielsweise zu, wenn unn\u00f6tig hohe Gr\u00fcndungskosten verursacht oder durch unangemessene Vorbereitungsma\u00dfnahmen Sch\u00e4den f\u00fcr die Gesellschaft entstanden sind. Diese Verantwortlichkeit kann nicht ohne die Zustimmung der Gesamtheit der Aktion\u00e4re aufgehoben werden (Artikel 54 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts).<\/p>\n\n\n\n<p>Des Weiteren tragen die Initiatoren eine besondere Verantwortung, wenn bei Sacheinlagen oder der zuvor erw\u00e4hnten Verm\u00f6gens\u00fcbernahme der in der Satzung angegebene Wert des Verm\u00f6gens erheblich unter dem tats\u00e4chlichen Wert liegt. Artikel 52-2 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts bestimmt, dass in solchen F\u00e4llen die Initiatoren der Gesellschaft solidarisch f\u00fcr den Fehlbetrag aufkommen m\u00fcssen. Dies ist eine strenge Verantwortlichkeit zur Sicherstellung der Verm\u00f6gensausstattung der Gesellschaft und kann grunds\u00e4tzlich nicht vermieden werden, selbst wenn die Initiatoren nachweisen k\u00f6nnen, dass sie bei der Ausf\u00fchrung ihrer Aufgaben die notwendige Sorgfalt nicht au\u00dfer Acht gelassen haben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Verantwortlichkeiten_gegenuber_Dritten\"><\/span>Verantwortlichkeiten gegen\u00fcber Dritten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Initiatoren k\u00f6nnen auch gegen\u00fcber Dritten, die Gesch\u00e4ftspartner im Rahmen der Unternehmensgr\u00fcndung sind, verantwortlich sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst haften Initiatoren, die bei der Ausf\u00fchrung ihrer Aufgaben im Rahmen der Unternehmensgr\u00fcndung b\u00f6swillig oder grob fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, f\u00fcr den dadurch Dritten entstandenen Schaden (Artikel 53 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts). Ein Beispiel hierf\u00fcr w\u00e4re, wenn auf Basis eines falschen Gesch\u00e4ftsplans Gelder von Dritten geliehen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Noch wichtiger ist die Verantwortlichkeit f\u00fcr den Fall, dass die Gesellschaft nicht zustande kommt. Sollte der Gr\u00fcndungsprozess scheitern und die Gesellschaft nicht entstehen, m\u00fcssen die Initiatoren solidarisch f\u00fcr die im Rahmen der Unternehmensgr\u00fcndung get\u00e4tigten Handlungen haften (Artikel 56 des japanischen Gesellschaftsrechts). Wenn beispielsweise ein Mietvertrag f\u00fcr B\u00fcror\u00e4ume unter der Voraussetzung der Unternehmensgr\u00fcndung abgeschlossen wurde und die Gesellschaft nicht zustande kommt, werden alle Initiatoren Vertragspartei. Auch die f\u00fcr diese Handlungen aufgewendeten Kosten m\u00fcssen von allen Initiatoren gemeinsam getragen werden. Dies dient dem Schutz der Gesch\u00e4ftspartner und zeigt die schwere Verantwortung, die mit der Rolle eines Initiators einhergeht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Verantwortlichkeiten_von_Pseudo-Initiatoren\"><\/span>Verantwortlichkeiten von Pseudo-Initiatoren<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n\n\n\n<p>Zuletzt gibt es F\u00e4lle, in denen Personen, die formal nicht als Initiatoren gelten, aber tats\u00e4chlich an der Gr\u00fcndung der Gesellschaft beteiligt waren, Verantwortung tragen. Dies wird als Verantwortlichkeit von Pseudo-Initiatoren bezeichnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 55 des japanischen Gesellschaftsrechts nennt zwei F\u00e4lle. Der erste betrifft Personen, die der Ver\u00f6ffentlichung ihres Namens oder der Bezeichnung und der Unterst\u00fctzung der Gr\u00fcndung einer Aktiengesellschaft in Werbung f\u00fcr die Aktienausgabe oder anderen damit verbundenen Schriftst\u00fccken oder elektronischen Aufzeichnungen zugestimmt haben. Ein Beispiel hierf\u00fcr w\u00e4re, wenn ein bekannter Unternehmer seine Reputation f\u00fcr die Gr\u00fcndung der Gesellschaft zur Verf\u00fcgung stellt. Der zweite Fall betrifft Personen, die nicht als Initiatoren in der Satzung unterschrieben oder gestempelt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Personen werden als Initiatoren angesehen und tragen dieselben Verantwortlichkeiten (gegen\u00fcber der Gesellschaft und gegen\u00fcber Dritten), die wir bisher erl\u00e4utert haben. Dies basiert auf der \u00dcberlegung, dass jemand, der durch seinen Namen oder seine Handlungen das Vertrauen in die Gr\u00fcndung der Gesellschaft von au\u00dfen geschaffen hat, auch eine entsprechende Verantwortung tragen sollte. Wer an der Gr\u00fcndung einer Gesellschaft beteiligt ist, muss sich bewusst sein, dass er je nach Art seiner Beteiligung schwere rechtliche Verantwortlichkeiten tragen kann, selbst wenn er nicht offiziell als Initiator aufgef\u00fchrt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Zusammenfassung\"><\/span>Zusammenfassung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Gr\u00fcndung eines Unternehmens ist ein hoffnungsvoller Start in ein neues Gesch\u00e4ft, doch der Prozess bringt komplexe rechtliche Fragen mit sich, wie in diesem Artikel erl\u00e4utert. Insbesondere die Wirksamkeit und Verantwortlichkeit von Handlungen in der \u00dcbergangsphase eines &#8220;Unternehmens in Gr\u00fcndung&#8221; zu beurteilen, ist ohne spezialisiertes Wissen schwierig. Handlungen, die die Befugnisse der Gr\u00fcnder \u00fcberschreiten, k\u00f6nnen dem Unternehmen nach der Gr\u00fcndung nicht nur unerwartete Lasten aufb\u00fcrden, sondern bergen auch das Risiko, dass die Gr\u00fcnder pers\u00f6nlich unbegrenzte Verantwortung tragen. \u00dcbersehen Sie Handlungen, die strenge Verfahren wie die \u00dcbernahme von Verm\u00f6genswerten erfordern, k\u00f6nnte dies die Grundlage des geplanten Gesch\u00e4fts von Grund auf umst\u00fcrzen. Diese Risiken im Voraus zu identifizieren und angemessen zu managen, ist der erste Schritt zu einer reibungslosen Unternehmensgr\u00fcndung und einer gesunden zuk\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verf\u00fcgt \u00fcber umfangreiche Erfahrungen in der Unterst\u00fctzung zahlreicher Mandanten bei rechtlichen Fragen, insbesondere in den Phasen vor und nach der Unternehmensgr\u00fcndung. Basierend auf tiefgreifenden Kenntnissen des japanischen Gesellschaftsrechts analysieren wir potenzielle Risiken im Zusammenhang mit den Handlungen und Verantwortlichkeiten eines Unternehmens in Gr\u00fcndung und schlagen unseren Mandanten optimale L\u00f6sungen vor. Dar\u00fcber hinaus geh\u00f6ren zu unserer Kanzlei mehrere Experten, die als englischsprachige Anw\u00e4lte mit ausl\u00e4ndischen Qualifikationen akkreditiert sind, was es uns erm\u00f6glicht, auch Mandanten, die internationale Gesch\u00e4fte anstreben, pr\u00e4zise und detaillierte rechtliche Unterst\u00fctzung zu bieten, ohne dass Sprachbarrieren sp\u00fcrbar werden. Wenn Sie rechtliche Unsicherheiten in der wichtigen Phase der Unternehmensgr\u00fcndung haben, z\u00f6gern Sie bitte nicht, uns zu konsultieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gr\u00fcndung eines Unternehmens ist nicht nur eine Abfolge von Verwaltungsvorg\u00e4ngen. 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