Anforderungen an die Lizenzanzeige bei der Verwendung von AGPL Open Source nur auf der Serverseite
Das Internet ist zu einem unverzichtbaren Teil unseres Lebens geworden und Software wird in allen Bereichen genutzt.
Wenn Sie Software nutzen, die von anderen entwickelt wurde, müssen Sie die Softwarelizenz einhalten.
Es gibt verschiedene Arten von Softwarelizenzen, aber in diesem Artikel erklären wir, ob eine Lizenzanzeige erforderlich ist, wenn Sie ein Produkt in Ihrem Unternehmen mit der AGPL-Software (Affero General Public License) entwickeln, insbesondere für diejenigen in IT-bezogenen Unternehmen.
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Was ist AGPL?
AGPL ist eine Softwarelizenz für freie Software, die sich besonders für Server-Software eignet.
AGPL ist die Abkürzung für GNU Affero General Public License und wird auch als Affero GPL oder Affero License bezeichnet.
Die Entstehungsgeschichte der AGPL
Die GPLv2, eine freie Softwarelizenz, die von Richard Stallman erstellt wurde, hatte das Problem, dass die Copyleft-Klausel (Copyleft ist eine Art von Urheberrechtsdenken, das die freie Nutzung von Werken und die freie Nutzung von abgeleiteten Werken erlaubt.) nicht auf Anwendungsdiensteanbieter (ASP) angewendet wurde.
Um dieses Problem zu lösen, hat Affero, Inc. im März 2002 die AGPLv1 erstellt.
Später, am 19. November 2007 (Heisei 19), hat die Free Software Foundation die AGPLv3 erstellt.
Sowohl AGPLv1 als auch AGPLv3 haben die Eigenschaft, dass die Copyleft-Klausel auch auf ASP angewendet werden kann.
Was ist Ghostscript?
Ghostscript ist eine Software unter der AGPLv3.
Ghostscript ist ein Interpreter für die von Adobe entwickelte Seitensprache PostScript und das Portable Document Format (PDF), sowie ein darauf basierendes Softwarepaket.
In diesem Artikel wird Ghostscript, eine Software unter der AGPLv3, als Beispiel verwendet, um zu erklären, ob eine Lizenzanzeige erforderlich ist, auch wenn sie nur auf der Serverseite verwendet wird, wenn man ein eigenes Produkt mit Ghostscript entwickelt.
Ist eine Lizenzanzeige unter der AGPLv3 erforderlich?
Unter der AGPLv3 ist eine Lizenzanzeige erforderlich, wenn die Nutzung der Software als “Übertragung” (convey) gilt.
“Übertragung” (convey) bezeichnet eine Handlung, die es Dritten ermöglicht, Kopien zu erstellen oder Kopien zu erhalten, und wird als ähnliches Konzept wie Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 des japanischen Urheberrechtsgesetzes (Japanisches Urheberrechtsgesetz) angesehen.
Neunzehn Verteilung
Unabhängig davon, ob es kostenpflichtig oder kostenlos ist, bezeichnet es die Übertragung oder Verleihung von Kopien an die Öffentlichkeit, und im Falle von Filmwerken oder Werken, die in Filmwerken reproduziert werden, schließt es die Übertragung oder Verleihung von Kopien des betreffenden Filmwerks mit dem Ziel der Präsentation dieser Werke an die Öffentlichkeit ein.
Ist eine Lizenzanzeige erforderlich, auch wenn die Software nur auf der Serverseite verwendet wird?
Wenn die Nutzung der Software als “Übertragung” (convey) gilt, ist eine Lizenzanzeige erforderlich, auch wenn die Software nicht auf der Benutzerseite verwendet wird und nur auf der Serverseite verwendet wird.
Entspricht die Entwicklung eines eigenen Produkts mit Ghostscript der “Übertragung” (convey)?
Wie oben erwähnt, wenn die Verwendung von Software der “Übertragung” (convey) entspricht, ist eine Lizenzanzeige erforderlich, selbst wenn die Software nur serverseitig verwendet wird.
In diesem Zusammenhang werden wir im Folgenden prüfen, ob die Entwicklung eines eigenen Produkts mit Ghostscript, selbst wenn es nur serverseitig verwendet wird, der “Übertragung” (convey) entspricht.
Begründung dafür, dass es nicht der “Übertragung” (convey) entspricht
Die Begründung dafür, dass es nicht der “Übertragung” (convey) entspricht, könnte wie folgt sein:
Zunächst einmal wird angenommen, dass die Notwendigkeit einer Lizenzanzeige nach AGPLv3 darauf beruht, dass es als unfair angesehen wird, wenn ein Benutzer, der eine “Übertragung” (convey) erhalten hat, ohne zu wissen, dass AGPLv3 verwendet wird, Einschränkungen durch AGPLv3 erfährt.
Aus dieser Überlegung heraus könnte man argumentieren, dass eine Lizenzanzeige nicht unbedingt erforderlich ist, wenn der Benutzer keine Einschränkungen durch AGPLv3 erfährt.
Wenn man über Ghostscript nachdenkt, ist das Ghostscript selbst, das auf Websites usw. läuft, um PDFs anzuzeigen oder JPEG-Bilder zum Herunterladen zu erstellen, nicht etwas, das der Benutzer erhält.
Außerdem erfährt der Benutzer keine Einschränkungen durch AGPLv3.
Aus diesen Gründen könnte man argumentieren, dass der Benutzer durch Ghostscript keine Einschränkungen erfährt und dass es nicht gegen den Zweck der erforderlichen Lizenzanzeige nach AGPLv3 verstößt. Daher entspricht es nicht der “Übertragung” (convey), und es ist nicht notwendig, eine Lizenzanzeige zu machen, wenn man ein eigenes Produkt mit Ghostscript entwickelt.
Begründung dafür, dass es der “Übertragung” (convey) entspricht
Andererseits könnte die Begründung dafür, dass es der “Übertragung” (convey) entspricht, wie folgt sein:
Wie bereits erwähnt, wenn die Verwendung von Software der “Übertragung” (convey) entspricht, wird angenommen, dass eine Lizenzanzeige erforderlich ist, selbst wenn die Verwendung nicht auf der Benutzerseite, sondern nur auf der Serverseite erfolgt.
Wenn man diesen Aspekt betont, dass eine Lizenzanzeige erforderlich ist, selbst wenn der Benutzer die Software nicht verwendet, könnte man argumentieren, dass eine Lizenzanzeige erforderlich ist, selbst wenn Ghostscript selbst nicht etwas ist, das der Benutzer erhält.
Zurzeit gibt es keine etablierte Meinung darüber, ob eine Lizenzanzeige erforderlich ist, wenn AGPLv3 nur serverseitig verwendet wird. Es gibt Meinungsverschiedenheiten, aber wenn man den aktuellen Stand der Diskussion betrachtet, scheint die Meinung, dass es der “Übertragung” (convey) entspricht und eine Lizenzanzeige erforderlich ist, etwas überwiegen.
Aus diesen Gründen könnte man argumentieren, dass die Entwicklung eines eigenen Produkts mit Ghostscript, selbst wenn es nur serverseitig verwendet wird, der “Übertragung” (convey) entspricht und dass eine Lizenzanzeige erforderlich ist.
Fazit
Aus diesen beiden Überlegungen lässt sich folgendes Fazit ziehen:
Wenn man ein eigenes Produkt mit Ghostscript entwickelt, wäre es unter den gegenwärtigen Diskussionsbedingungen ein geringes Risiko, Maßnahmen zu ergreifen, wie das Anhängen eines Links oder das Bereitstellen einer Möglichkeit für den Benutzer, den Inhalt von AGPLv3 zu überprüfen, und das Bereitstellen einer Möglichkeit, den Quellcode von Ghostscript einzusehen.
Zusammenfassung
Wir haben erläutert, ob eine Lizenzanzeige erforderlich ist, wenn Sie Ihre eigenen Produkte mit der AGPL-Software (Japanese Affero General Public License) entwickeln und diese nur auf der Serverseite verwenden.
Ob eine Lizenzanzeige für AGPLv3 (Japanese Affero General Public License Version 3) erforderlich ist, wenn sie nur auf der Serverseite verwendet wird, ist ein Bereich, in dem es keine etablierte Meinung gibt. Als IT-Unternehmen sollten Sie jedoch den risikoärmsten Ansatz verfolgen.
Da nicht nur rechtliches Wissen, sondern auch Kenntnisse im IT-Bereich erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt mit Fachwissen zu konsultieren.
Maßnahmen unserer Kanzlei
Die Monolis Rechtsanwaltskanzlei ist eine Kanzlei mit hoher Fachkompetenz in beiden Bereichen IT, insbesondere Internet, und Recht. In den letzten Jahren sind Verstöße gegen das japanische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, wie beispielsweise irreführende Werbung im Internet, zu einem großen Problem geworden und die Notwendigkeit einer rechtlichen Überprüfung nimmt immer mehr zu. Unsere Kanzlei analysiert rechtliche Risiken im Zusammenhang mit bereits gestarteten oder geplanten Geschäften unter Berücksichtigung verschiedener gesetzlicher Vorschriften und strebt an, das Geschäft so weit wie möglich zu legalisieren, ohne es zu stoppen. Details finden Sie im folgenden Artikel.
Category: IT
Tag: ITSystem Development