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Die rechtliche Verantwortung von Plattformbetreibern bei Transaktionen zwischen Benutzern

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Die rechtliche Verantwortung von Plattformbetreibern bei Transaktionen zwischen Benutzern

Mit der zunehmenden Rolle des Internets hat sich der elektronische Handel im Internet als BtoC (Business-to-Consumer) Handelsmarkt erweitert. Auf der anderen Seite hat sich auch der CtoC (Consumer-to-Consumer) Handel zwischen Einzelpersonen entwickelt, wobei Internet-Auktionen, die von Unternehmen angeboten werden, den Hauptstrom bilden.

In jüngster Zeit hat sich mit der Verbreitung von Smartphones nicht nur die Internet-Auktion, bei der der Preis des angebotenen Artikels durch Gebote bestimmt wird, sondern auch der CtoC-Handel zwischen Nutzern über Flohmarkt-Apps, bei denen der Verkäufer den Preis festlegt und der Käufer entscheidet, ob er zu diesem Preis kauft, intensiviert.

Bei Transaktionen zwischen Nutzern spielt das von Plattformbetreibern bereitgestellte Vermittlungssystem eine äußerst wichtige Rolle für deren Entwicklung, und Plattformbetreiber sind zu einer unverzichtbaren Existenz geworden.

Hier erläutern wir die Frage, ob der Plattformbetreiber in einem Service, in dem Transaktionen zwischen Nutzern stattfinden, Verantwortung für einen Nutzer übernehmen kann, der behauptet, Schaden erlitten zu haben.

Rechtliche Beziehung zwischen Plattformbetreibern und Nutzern

Plattformbetreiber legen oft in ihren Nutzungsbedingungen fest, dass sie sich in keiner Weise an den Transaktionen zwischen den Nutzern beteiligen. Aber wie funktioniert die Haftungsbeschränkung durch die Nutzungsbedingungen tatsächlich?

Nutzungsbedingungen

Die rechtliche Beziehung zwischen Plattformbetreibern und Nutzern richtet sich grundsätzlich nach den Nutzungsbedingungen.

Die Nutzungsbedingungen werden zum Vertrag zwischen dem Plattformbetreiber und dem Nutzer, indem der Nutzer zum Beispiel bei der Online-Registrierung auf die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen klickt. Es kann auch vorkommen, dass der Nutzer bei jeder Transaktion (Angebot, Gebot/Ersteigerung, Kaufantrag usw.) aufgefordert wird, auf die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen zu klicken.

Wenn ein solcher Vertrag abgeschlossen wird, wird die rechtliche Beziehung zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber grundsätzlich von den Nutzungsbedingungen geregelt. In den Nutzungsbedingungen ist normalerweise klar festgelegt, in welchen Fällen der Plattformbetreiber haftet und in welchen nicht.

Wichtig zu beachten ist, dass der Vertrag zwischen dem Plattformbetreiber und dem Nutzer ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen ist, so dass das japanische Verbrauchervertragsrecht (Japanisches Verbrauchervertragsrecht) anwendbar ist.

Wenn das Verbrauchervertragsrecht anwendbar ist, werden Klauseln, die den Plattformbetreiber von der gesamten Haftung für Schäden befreien, die dem Verbraucher durch seine eigene Vertragsverletzung entstehen (Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1 des Verbrauchervertragsrechts), oder Klauseln, die den Plattformbetreiber von einem Teil der Haftung für Schäden befreien, die dem Verbraucher durch seine Vertragsverletzung entstehen (begrenzt auf Fälle, in denen der Betreiber, sein Vertreter oder seine Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln) (gleicher Absatz Nummer 2), oder Klauseln, die dem Betreiber das Recht einräumen, über das Vorhandensein oder die Grenzen dieser Haftung zu entscheiden, auch wenn sie in den Nutzungsbedingungen enthalten sind, ungültig.

Die folgenden Klauseln in Verbraucherverträgen sind ungültig:

1 Klauseln, die den Unternehmer von der gesamten Haftung für Schäden befreien, die dem Verbraucher durch seine Vertragsverletzung entstehen, oder die dem Unternehmer das Recht einräumen, über das Vorhandensein dieser Haftung zu entscheiden

2 Klauseln, die den Unternehmer von einem Teil der Haftung für Schäden befreien, die dem Verbraucher durch seine Vertragsverletzung entstehen (begrenzt auf Fälle, in denen der Unternehmer, sein Vertreter oder seine Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln), oder die dem Unternehmer das Recht einräumen, über die Grenzen dieser Haftung zu entscheiden

Verbrauchervertragsrecht (Ungültigkeit von Klauseln, die den Unternehmer von der Haftung für Schadensersatz befreien) Artikel 8

Es reicht nicht aus, einfach Nutzungsbedingungen zu erstellen, und es ist auch nicht so, dass alle Haftungen beseitigt werden, wenn man die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen erhält.

Verantwortung der Plattformbetreiber

In den Nutzungsbedingungen ist es üblich, festzulegen, dass der Plattformbetreiber in keiner Weise in Verträge zwischen Nutzern eingreift und daher keine Verantwortung übernimmt. Daher trägt der Plattformbetreiber grundsätzlich keine Verantwortung gegenüber den Nutzern, wenn er nicht substantiell in die Transaktionen eingreift. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen anerkannt wird, dass der Plattformbetreiber aufgrund der Bereitstellung des “Ortes” oder Systems für die Transaktionen eine gewisse Sorgfaltspflicht hat.

Wenn der Plattformbetreiber substantiell in die Transaktionen eingreift, kann er je nach seiner Rolle Verantwortung tragen. Klauseln, die den Plattformbetreiber von jeglicher Verantwortung für Transaktionshandlungen befreien, können gemäß Artikel 8 des japanischen Verbrauchervertragsrechts (Verbrauchervertragsgesetz) ungültig sein.

Wenn der Plattformbetreiber nicht substantiell in die Transaktionen eingreift

Es gibt verschiedene Arten von Transaktionen zwischen Nutzern. In Fällen, in denen der Plattformbetreiber lediglich ein System zur Vermittlung von Transaktionen zwischen Einzelpersonen bereitstellt und nicht substantiell in einzelne Transaktionen eingreift, wird allgemein angenommen, dass die Transaktionen auf eigene Verantwortung der Nutzer durchgeführt werden und der Plattformbetreiber keine Verantwortung trägt.

In diesem Fall spielt der Plattformbetreiber die Rolle eines Vermittlers, indem er das System bereitstellt, ist aber nicht die Partei, die die tatsächlichen Transaktionshandlungen durchführt. In solchen Fällen ist der Plattformbetreiber lediglich ein Anbieter des Ortes oder Systems für die Transaktionen und greift nicht substantiell in den Abschluss einzelner Transaktionen ein. Daher wird grundsätzlich angenommen, dass er keine Verantwortung für Probleme trägt, die aus Transaktionen zwischen Nutzern entstehen.

Da der Plattformbetreiber jedoch ein Infrastruktursystem bereitstellt, über das Informationen über Transaktionen zwischen Nutzern vermittelt werden, besteht die Möglichkeit, dass er in bestimmten Fällen Verantwortung trägt. Das bedeutet, dass vom Plattformbetreiber erwartet werden kann, dass er eine gewisse Sorgfaltspflicht hat, da er auf der Grundlage eines Vertrags mit den Nutzern den “Ort” für die Transaktionen bereitstellt.

Zum Beispiel könnte der Plattformbetreiber in einem Internet-Auktionsfall, in dem er trotz einer Anordnung zur Einstellung der Auktion vom Polizeipräsidenten usw. (Artikel 21-7 des japanischen Secondhand-Artikel-Gesetzes (Gebrauchtwarenhandelsgesetz)) die Auktion für den betreffenden Artikel nicht eingestellt hat und der Höchstbietende gestohlene Waren usw. gekauft hat und eine Rückforderung vom Eigentümer der gestohlenen Waren usw. erhalten hat, möglicherweise eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Höchstbietenden haben.

Wenn der Plattformbetreiber substantiell in die Transaktionen eingreift

Wenn der Plattformbetreiber sich lediglich auf die Bereitstellung eines Vermittlungssystems für Transaktionen zwischen Nutzern beschränkt und nicht substantiell in einzelne Transaktionen eingreift, wird grundsätzlich keine Verantwortung für Probleme, die aus einzelnen Transaktionen entstehen, verlangt. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass der Dienstleister eine Rolle spielt, die über die eines reinen Systemanbieters hinausgeht.

Die “Richtlinien für den elektronischen Handel und den Handel mit Informationsgütern” des japanischen Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Industrie nennen drei Fälle, in denen der Plattformbetreiber als substantiell in die Transaktionen eingreifend angesehen wird.

Zunächst kann der Plattformbetreiber aktiv bei der Auflistung von Artikeln durch Nutzer helfen und dafür eine Auflistungsgebühr oder eine Provision für den Verkauf von Artikeln vom Verkäufer erhalten.

Betrachten wir zum Beispiel den Fall, in dem der Plattformbetreiber in einer Internet-Auktion oder einem Flohmarkt-Service Anrufe von Nutzern entgegennimmt, um Markenartikel aufzulisten, die Artikel vom Nutzer erhält, die Auflistung im Namen des Nutzers durchführt und eine Gebühr für die Auflistung oder eine Provision für den Verkauf erhält. In diesem Fall ist der Plattformbetreiber ein Auflistungsagent und nicht nur ein Anbieter des Ortes. Denn der Plattformbetreiber hat die aufgelisteten Artikel in der Hand und kann überprüfen, ob es sich um Fälschungen handelt, und führt dann die Auflistung im Namen des Verkäufers durch. Daher kann er, unabhängig von den Bestimmungen der Nutzungsbedingungen, bei Problemen möglicherweise eine Verantwortung gegenüber dem Käufer haben. In solchen Fällen kann der Plattformbetreiber, wenn der Artikel, für den er die Auflistung übernimmt, als “Secondhand-Artikel” gilt, möglicherweise den Vorschriften des japanischen Secondhand-Artikel-Gesetzes (Gebrauchtwarenhandelsgesetz) unterliegen.

Wenn der Plattformbetreiber einen bestimmten Verkäufer in irgendeiner Weise empfiehlt, wird dies auch als substantielle Beteiligung angesehen.

Zum Beispiel, wenn der Plattformbetreiber einen bestimmten Nutzer empfiehlt, den Verkauf durch einen bestimmten Nutzer fördert oder einen bestimmten aufgelisteten Artikel empfiehlt, kann der Plattformbetreiber je nach Art der Empfehlung oder Förderung möglicherweise eine Verantwortung für Probleme, die aus Transaktionen zwischen Nutzern entstehen, haben. Wenn zum Beispiel über das bloße Sammeln einer bestimmten Gebühr für Werbung auf der Website hinaus eine spezielle Seite für einen bestimmten Verkäufer erstellt wird, Interviews veröffentlicht werden, um den Verkäufer aktiv vorzustellen, und bestimmte aufgelistete Artikel des Verkäufers als “Schnäppchen” oder “stark empfohlene günstige Artikel” bezeichnet werden, kann der Plattformbetreiber möglicherweise eine Verantwortung haben, wenn ein Problem mit dem Verkauf auftritt.

Auch wenn der Plattformbetreiber selbst als Verkäufer oder ähnlicher Transaktionspartner auftritt, wird er als substantiell in die Transaktionen eingreifend angesehen.

Zum Beispiel kann es in Nutzer-zu-Nutzer-Transaktionsplattformen vorkommen, dass der Plattformbetreiber selbst im System als Verkäufer oder ähnlicher Transaktionspartner angezeigt wird, aber der tatsächliche Verkaufserlös (Berechnung) unmittelbar dem auflistenden Nutzer zufällt. In solchen Fällen trägt der Plattformbetreiber grundsätzlich die Verantwortung als Verkäufer oder ähnlicher Transaktionspartner.

Zusammenfassung

Auch wenn Nutzungsbedingungen vorbereitet und die Zustimmung der Nutzer in den Nutzungsbedingungen eingeholt wurde, bedeutet dies nicht, dass die Plattformbetreiber für Transaktionen zwischen den Nutzern in keiner Weise verantwortlich sind.

Zudem wird angenommen, dass zwischen dem Plattformbetreiber und den Nutzern eine Vertragsbeziehung hinsichtlich der Nutzung des von dem Plattformbetreiber bereitgestellten Transaktionsvermittlungssystems besteht. Daher können nicht nur Probleme im Zusammenhang mit Transaktionen zwischen den Nutzern, sondern auch Pflichten im Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des Systems zum Problem werden.

Dies gilt nicht nur für Internet-Auktionen, sondern auch für Flohmarkt-Dienste.

Maßnahmen unserer Kanzlei

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei ist eine Kanzlei mit hoher Fachkompetenz in den Bereichen IT, insbesondere Internet und Recht. In den letzten Jahren hat die Notwendigkeit von rechtlichen Überprüfungen aufgrund des zunehmenden Trends von Transaktionen über Online-Plattformen zugenommen. Unsere Kanzlei bietet Lösungen im Bereich des geistigen Eigentums an. Details finden Sie im folgenden Artikel.

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Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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