Einschränkungen der Rechte im japanischen Urheberrecht: Aus der Perspektive des öffentlichen Interesses und der Berichterstattung

Das japanische Urheberrechtsgesetz schützt die Rechte der Urheber, die Werke erschaffen haben, und zielt darauf ab, zur Entwicklung der Kultur beizutragen. Ein wesentliches Merkmal dieses Gesetzes ist das Prinzip der “Formfreiheit”. Dies bedeutet, dass Urheberrechte automatisch im Moment der Schöpfung eines Werkes entstehen, ohne dass eine Registrierung oder ein ähnliches Verfahren erforderlich ist. Durch diesen starken Schutz können Urheber den aus ihrer kreativen Tätigkeit resultierenden Gewinn sichern. Allerdings sind Urheberrechte aus der Perspektive des Gesamtwohls der Gesellschaft und der gerechten Nutzung von Kultur nicht absolut. Das japanische Urheberrechtsgesetz legt detailliert “Beschränkungen des Rechts” fest, die es erlauben, urheberrechtlich geschützte Werke unter bestimmten Umständen ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers zu nutzen. Diese Bestimmungen unterscheiden sich von einem umfassenden Konzept wie dem “Fair Use” in den USA, da die erlaubten Nutzungsszenarien und -zwecke in einzelnen Artikeln konkret definiert sind. Für Unternehmen in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Medienbetrieb und Rechts-Compliance ist es unerlässlich, diese Bestimmungen genau zu verstehen, um das Risiko von Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden und legitime Geschäftsaktivitäten durchzuführen. In diesem Artikel werden wir aus einer fachlichen Perspektive die rechtlichen Beschränkungen erläutern, die besonders relevant für die Geschäftspraxis sind, wie die Nachdrucke von Kommentaren zu aktuellen Themen, die Nutzung politischer Reden, die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse und die Vervielfältigung im Rahmen von Gerichtsverfahren, und dies unter Einbeziehung konkreter Artikel und Rechtsprechung.
Reproduktion und Verbreitung von Kommentaren zu aktuellen Themen
Um die gesellschaftliche Diskussion zu fördern, erlaubt das japanische Urheberrechtsgesetz unter bestimmten Bedingungen die Reproduktion von Kommentarartikeln. Artikel 39 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes gestattet die Reproduktion und Verbreitung von Kommentaren zu politischen, wirtschaftlichen oder sozialen aktuellen Themen, die in Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht wurden, in anderen Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Übertragung im Rundfunk.
Damit diese Bestimmung Anwendung findet, müssen mehrere strenge Anforderungen erfüllt sein. Erstens muss das betreffende Werk “in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlicht” worden sein. Zweitens muss der Inhalt ein Kommentar zu einem politischen, wirtschaftlichen oder sozialen aktuellen Thema sein. Hierbei ist die Definition von “Kommentar” entscheidend. Es bezieht sich nicht einfach auf die Berichterstattung von Fakten oder erklärende Artikel zu aktuellen Themen. Nach rechtlicher Auslegung bezieht sich “Kommentar” auf eine Darstellung von Grundsätzen und Vorschlägen einer Nachrichtenorganisation, wie beispielsweise ein Leitartikel in einer Zeitung oder ein Vorwort in einer Zeitschrift.
Darüber hinaus gibt es klare Ausnahmen von dieser Regelung. Kommentare akademischer Natur sind von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen, um das fachliche Wissen und die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers zu schützen. Von größter praktischer Bedeutung ist, wenn im Originalartikel ein Hinweis wie “Reproduktion verboten” vorhanden ist, der die Nutzung untersagt. Wenn ein solcher Hinweis vorhanden ist, ist eine Reproduktion ohne Erlaubnis nicht möglich, selbst wenn alle anderen Anforderungen erfüllt sind. Rechtlich gesehen ist ein solcher Verbotshinweis unzureichend, wenn er nur pauschal am Ende einer Zeitschrift vermerkt ist; er muss mit dem jeweiligen Kommentar verbunden sein.
Die Struktur dieses Artikels spiegelt die gesetzgeberische Absicht wider, die Verbreitung bestimmter Meinungsäußerungen, die Gegenstand gesellschaftlicher Diskussionen sein sollten, zu priorisieren, es sei denn, der Urheber behauptet aktiv seine Rechte. Mit anderen Worten, es wird standardmäßig erlaubt, dass diese als Material für öffentliche Diskussionen dienen können, während den Urhebern das Recht vorbehalten bleibt, deren Nutzung durch ein einfaches Verfahren (Verbotshinweis) abzulehnen. Absatz 2 des Artikels 39 des japanischen Urheberrechtsgesetzes erlaubt auch die öffentliche Übermittlung von rechtmäßig gesendeten Kommentaren mittels Empfangsgeräten (zum Beispiel das Abspielen von Radiosendungen in einem Geschäft). Auch wenn diese Nutzungen erlaubt sind, besteht die Pflicht, die Quelle anzugeben.
Nutzung politischer Reden und ähnlicher Äußerungen
Um den freien Informationsfluss, der das Fundament einer demokratischen Gesellschaft bildet, zu gewährleisten, enthält Artikel 40 des japanischen Urheberrechtsgesetzes spezielle Bestimmungen für die Nutzung politischer Reden und ähnlicher Äußerungen. Dieser Artikel unterteilt die Nutzungsmöglichkeiten in zwei Stufen, abhängig von der Art der Rede, und dahinter steht eine klare Beurteilung des öffentlichen Interesses.
Zunächst ist die umfassendste Nutzung für öffentlich gehaltene politische Reden und Erklärungen sowie für öffentliche Aussagen in Gerichtsverfahren gestattet. Gemäß Artikel 40 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes können diese Reden und ähnliche Äußerungen grundsätzlich “ohne Rücksicht auf die Methode” frei genutzt werden. Dies basiert auf der Vorstellung, dass Antworten im Parlament oder Plädoyers vor Gericht öffentliche Güter sind, zu denen die Mitglieder der Gesellschaft freien Zugang haben und die sie frei prüfen sollten. Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung dieser umfassenden Nutzung: Wenn “Werke desselben Urhebers zusammengestellt werden”, fällt dies nicht unter die Ausnahme. Diese Einschränkung soll verhindern, dass Sammlungen von Reden eines bestimmten Politikers oder Anwalts ohne Erlaubnis erstellt und kommerziell genutzt werden.
Zweitens ist eine eingeschränktere Nutzung für öffentliche Reden und Erklärungen gestattet, die in staatlichen Einrichtungen oder lokalen öffentlichen Körperschaften gehalten werden (die nicht in die erste Kategorie fallen). Artikel 40 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes erlaubt die Nutzung dieser Reden und ähnlichen Äußerungen nur, wenn sie “für journalistische Zwecke als angemessen erachtet werden”, und beschränkt ihre Veröffentlichung auf Zeitungen und Zeitschriften oder ihre Nutzung in Rundfunk und ähnlichem. Diese Bestimmung zielt beispielsweise auf Erklärungen von Beamten bei Pressekonferenzen von Ministerien ab. Die Nutzung hier ist im Gegensatz zu den Reden von Politikern auf den spezifischen Zweck der Berichterstattung beschränkt.
So setzt Artikel 40 des japanischen Urheberrechtsgesetzes klare Unterschiede in der Freiheit der Nutzung abhängig von der Herkunft der Rede fest. Reden von Politikern, die das Rückgrat der nationalen Politik betreffen, und Aussagen vor Gericht, die der Verwirklichung der Justiz dienen, werden mit dem höchsten Maß an Öffentlichkeit anerkannt und unterliegen keinen Nutzungseinschränkungen. Andererseits werden allgemeine Reden in Verwaltungsbehörden als Informationen angesehen, die durch den Filter der Berichterstattung an die Öffentlichkeit übermittelt werden sollten. Dies zeigt, dass das Gesetz die unterschiedlichen Rollen öffentlicher Äußerungen in der Gesellschaft fein unterscheidet.
Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
Um aktuelle Ereignisse präzise zu berichten, kann es unerlässlich sein, Werke, die mit dem Ereignis in Zusammenhang stehen, zu nutzen. Beispielsweise ist es schwierig, die Tragweite eines Kunstdiebstahls zu vermitteln, ohne Bilder des gestohlenen Kunstwerks zu verwenden. Um solchen Situationen gerecht zu werden, bestimmt Artikel 41 des japanischen Urheberrechtsgesetzes, dass “bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse die Werke, die das Ereignis ausmachen oder im Verlauf des Ereignisses gesehen oder gehört werden können, innerhalb eines gerechtfertigten Rahmens” genutzt werden dürfen.
Die Interpretation dieses Artikels, insbesondere der Umfang der “Berichterstattung” im digitalen Zeitalter, wird durch neuere Gerichtsentscheidungen maßgeblich geprägt. Durch die Betrachtung von zwei kontrastierenden Fällen wird der Anwendungsbereich klarer.
Der erste Fall ist ein Beispiel, in dem die Nutzung als rechtmäßige “Berichterstattung” anerkannt wurde (Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 30. März 2023). In diesem Fall behauptete ein Fotograf, dass sein Foto ohne Erlaubnis auf einer Website veröffentlicht wurde. Die Website berichtete jedoch über einen anderen Urheberrechtsverletzungsprozess, bei dem genau dieses Foto strittig war. Das Gericht erkannte das Urteil als ein gesellschaftlich bedeutendes “aktuelles Ereignis” an. Da das Foto ein zentrales Element des Ereignisses war, wurde seine Veröffentlichung als notwendig erachtet, um das Ereignis korrekt zu vermitteln, und somit als Nutzung “innerhalb eines gerechtfertigten Rahmens” für die Berichterstattung angesehen. Dieses Urteil deutet darauf hin, dass Artikel 41 auch dann Anwendung finden kann, wenn der Nutzer keine traditionelle Nachrichtenorganisation ist, solange der Inhalt objektiv ein gesellschaftliches Ereignis vermittelt und somit die Funktion der “Berichterstattung” erfüllt.
Der zweite Fall ist ein Beispiel, bei dem die Nutzung nicht als “Berichterstattung” angesehen wurde (Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 28. Februar 2023). In diesem Fall wurde ein Standbild aus einem Video, das auf einem privaten Instagram-Account gepostet wurde, ohne Erlaubnis als Information für eine Zahnarztpraxis auf Google Maps veröffentlicht. Der Poster behauptete, er habe das medizinische Problem, dass ein Zahnarzt während der Behandlung eines Patienten das Gebäude verlassen hatte, “berichten” wollen. Das Gericht wies diese Behauptung jedoch zurück. Als Begründung führte es an, dass das gepostete Bild allein nicht klar machte, wann und in welchem Kontext das Ereignis stattgefunden hatte und es an Nachrichtenwert mangelte. Zudem entsprach die Veröffentlichung auf einer Plattform wie Google Maps nicht der Handlung des “Berichtens”, die Informationen an die Gesellschaft übermittelt.
Aus diesen Gerichtsentscheidungen geht hervor, dass bei der Anwendung von Artikel 41 des japanischen Urheberrechtsgesetzes eher die Funktion der Handlung (ob sie ein gesellschaftliches Ereignis objektiv berichtet) und die Art der Nutzung (wie die Natur der Plattform) als die Identität des Nutzers (ob Nachrichtenorganisation oder Einzelperson) betont wird. Darüber hinaus ist die Verwendung von nach dieser Vorschrift erstellten Kopien zu anderen als Berichterstattungszwecken (zum Beispiel die Kommerzialisierung und der Verkauf von Fotos, die für die Berichterstattung verwendet wurden) nach Artikel 49 Absatz 1 Nummer 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes verboten.
Vervielfältigung im Rahmen von Gerichtsverfahren in Japan
Das japanische Urheberrechtsgesetz enthält spezielle Bestimmungen zur Beschränkung von Rechten, um sicherzustellen, dass die grundlegenden Funktionen des Staates – Justiz, Legislative und Exekutive – nicht behindert werden. Diese Vorschriften sind ein wichtiges Instrument, um den öffentlichen Nutzen mit den Interessen der Urheber in Einklang zu bringen.
Zunächst erlaubt Artikel 41-2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes die Vervielfältigung von Werken im Rahmen von Gerichtsverfahren, soweit dies für das Verfahren erforderlich ist. Für Prüfverfahren in Bezug auf Patente und ähnliches gestattet Artikel 42-2 des gleichen Gesetzes ebenfalls die Vervielfältigung von Werken, soweit dies erforderlich ist. Dies betrifft beispielsweise die Einreichung von Werken als Beweismittel in einem Prozess oder die Vervielfältigung von technischen Dokumenten während der Patentprüfung. Mit einer Gesetzesänderung in den letzten Jahren wurde nicht nur die einfache “Vervielfältigung”, sondern auch die “öffentliche Übertragung” wie das Senden und Empfangen elektronischer Dateien im Zuge der Digitalisierung von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ermöglicht.
Des Weiteren bestimmt Artikel 42 des japanischen Urheberrechtsgesetzes, dass Werke für legislative oder administrative Zwecke vervielfältigt werden dürfen, wenn dies “für interne Unterlagen als notwendig erachtet wird”. Ein wichtiger Aspekt dieser Regelung ist, dass die Nutzung auf “interne Unterlagen” beschränkt ist. Daher ist es nicht gestattet, auf dieser Grundlage erstellte Kopien öffentlich zugänglich zu machen oder zu verteilen.
All diesen Regelungen für die Nutzung im öffentlichen Interesse ist eine wichtige Einschränkung gemein: Auch wenn der Zweck legitim ist, gilt die Regelung nicht, “wenn die Art und der Zweck des betreffenden Werkes sowie die Anzahl und Art der Vervielfältigungen die Interessen des Urhebers unangemessen beeinträchtigen würden”. Dies fungiert als eine Art Sicherheitsventil bei der Anwendung der Rechtsbeschränkungen. Beispielsweise könnte es als “unangemessene Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers” angesehen werden, wenn eine Behörde einen teuren, im Handel erhältlichen Forschungsbericht nicht nur teilweise für interne Überlegungen kopiert, sondern in seiner Gesamtheit für die Nutzung durch die gesamte Organisation vervielfältigt, da dies die Verkaufschancen des Berichts auf dem Markt beeinträchtigen könnte. Diese Klausel stellt klar, dass selbst bei einer Nutzung im öffentlichen Interesse, wenn diese direkt mit dem Markt des Urhebers konkurriert und dessen wirtschaftliche Interessen erheblich schädigt, eine Einschränkung der Rechte nicht zulässig ist. Dadurch wird ein Gleichgewicht zwischen der reibungslosen Ausübung staatlicher Funktionen und den legitimen wirtschaftlichen Interessen der Urheber hergestellt.
Nutzung von Übersetzungen und Bearbeitungen im Rahmen verschiedener Beschränkungsvorschriften
Wie weit ist die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken durch Übersetzung oder Zusammenfassung erlaubt, basierend auf den bisher erläuterten Beschränkungsvorschriften? Artikel 47-6 des japanischen Urheberrechtsgesetzes regelt diese sekundäre Nutzung. Dieser Artikel schafft keine neuen Beschränkungen, sondern klärt, welche sekundären Nutzungen im Zusammenhang mit anderen Beschränkungsvorschriften möglich sind.
Das japanische Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen den Arten der sekundären Nutzung in “Übersetzung” und “Bearbeitung” (einschließlich Arrangement, Transformation und Bearbeitung) und differenziert streng nach dem Zweck der ursprünglichen Beschränkungsvorschrift, in welchem Umfang eine Nutzung erlaubt ist.
Zum Beispiel sind im Falle einer begrenzten Nutzung, wie der persönlichen Verwendung (Artikel 30 des japanischen Urheberrechtsgesetzes) oder der Nutzung im Schulunterricht (Artikel 35 desselben Gesetzes), nicht nur Übersetzungen, sondern auch Arrangements, Transformationen und Bearbeitungen erlaubt.
Andererseits ist bei der Nutzung mit hoher öffentlicher Bedeutung, wie der Wiedergabe von Kommentaren zu aktuellen Themen (Artikel 39 des japanischen Urheberrechtsgesetzes), der Nutzung von Reden zu Berichterstattungszwecken (Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzes), der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Artikel 41 desselben Gesetzes) und der Vervielfältigung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren (Artikel 41-2 und 42 desselben Gesetzes), die erlaubte sekundäre Nutzung auf “Übersetzung” beschränkt. In diesen Fällen ist es äußerst wichtig, den Inhalt des Werkes genau zu vermitteln, daher ist die “Bearbeitung”, die eine Änderung des Ausdrucks von Gedanken und Gefühlen des Urhebers darstellt, grundsätzlich nicht erlaubt. Es wird angenommen, dass die Aufrechterhaltung der Identität des Ausdrucks des Originalwerks und die Gewährleistung der Genauigkeit im Einklang mit dem Zweck dieser Beschränkungsvorschriften stehen. Es gibt jedoch Rechtsprechung, die innerhalb des Zitatrechts eine treue Zusammenfassung als zulässig erachtet, aber dies ist ein Bereich, der eine sorgfältige Beurteilung erfordert.
Um diese Beziehung zu verdeutlichen, fassen wir sie in der folgenden Tabelle zusammen.
| Grundlage | Hauptzweck der Nutzung | Erlaubte sekundäre Nutzung |
|---|---|---|
| Artikel 39 des japanischen Urheberrechtsgesetzes | Wiedergabe von Kommentaren zu aktuellen Themen | Nur Übersetzung |
| Artikel 40 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes | Nutzung von Reden zu Berichterstattungszwecken | Nur Übersetzung |
| Artikel 41 des japanischen Urheberrechtsgesetzes | Berichterstattung über aktuelle Ereignisse | Nur Übersetzung |
| Artikel 41-2 und 42 des japanischen Urheberrechtsgesetzes | Gerichts- und Verwaltungsverfahren | Nur Übersetzung |
| (Vergleich) Artikel 35 des japanischen Urheberrechtsgesetzes | Nutzung im Schulunterricht | Übersetzung, Arrangement, Transformation, Bearbeitung |
So schützt das japanische Urheberrechtsgesetz die Integrität des Ausdrucks von Werken als einen wichtigen Wert und behandelt Eingriffe in das Recht zur Bearbeitung, das sogenannte Bearbeitungsrecht, vorsichtiger als Eingriffe in das Übersetzungsrecht. Diese systematische Regelung spiegelt das feine Gleichgewicht zwischen fairer Nutzung und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Urhebers wider.
Zusammenfassung
Wie in diesem Artikel dargelegt, verfügt das japanische Urheberrechtsgesetz nicht über eine umfassende Fair-Use-Bestimmung, sondern enthält zahlreiche spezifische Artikel, die die Rechte der Urheber zugunsten bestimmter Zwecke wie dem öffentlichen Interesse oder der Pressefreiheit einschränken. Die Vervielfältigung von Kommentaren zu aktuellen Themen (Artikel 39) fördert die öffentliche Diskussion und die Nutzung politischer Reden (Artikel 40) sichert die Transparenz des demokratischen Prozesses. Darüber hinaus wird bei den Bestimmungen zur Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Artikel 41) eine moderne Interpretation angewandt, die mehr auf die Funktionalität der Handlung als “Berichterstattung” als auf den Status des Nutzers abzielt, und bei der Nutzung in Gerichtsverfahren (Artikel 41-2, Artikel 42) ist ein wichtiger Ausgleichsmechanismus eingebaut, der die Interessen des Urhebers nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt. Zudem sind für die sekundäre Nutzung, die mit diesen Nutzungen einhergeht (Artikel 43), präzise Regeln festgelegt, wie beispielsweise, dass nur Übersetzungen erlaubt sind, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung entsprechen. Mit dem Fortschritt der digitalen Technologie ändert sich die Interpretation dieser Bestimmungen ständig, und es ist unerlässlich, die neuesten Trends in der Rechtsprechung im Auge zu behalten. Um diese komplexen Bestimmungen genau zu verstehen und sie im Geschäftsalltag angemessen anzuwenden, ist ein hohes Maß an Fachwissen erforderlich.
Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Bereitstellung von Rechtsdienstleistungen für in- und ausländische Mandanten in Bezug auf Probleme, die das japanische Urheberrecht betreffen. In unserer Kanzlei sind mehrere englischsprachige Anwälte mit ausländischen Anwaltszulassungen tätig, die Unternehmen, die internationale Geschäfte betreiben, präzise Unterstützung bieten können, um das komplexe japanische Rechtssystem zu verstehen und einzuhalten. Wenn Sie Beratung zu den in diesem Artikel behandelten Themen benötigen oder rechtliche Beratung für konkrete Fälle suchen, zögern Sie bitte nicht, sich an unsere Kanzlei zu wenden.
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