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Anerkennung von Urhebern im japanischen Urheberrecht: Grundsätze und geschäftliche Ausnahmen"

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Anerkennung von Urhebern im japanischen Urheberrecht: Grundsätze und geschäftliche Ausnahmen

In der japanischen Urheberrechtsgesetzgebung stellt die Frage “Wer ist der Urheber?” einen äußerst wichtigen Diskussionspunkt dar, der den Ausgangspunkt aller Rechtsbeziehungen bildet. Anders als bei Patent- oder Markenrechten entsteht das Urheberrecht automatisch mit der Schöpfung des Werkes, ohne dass es einer Registrierung bedarf. Dieses Prinzip der “Formfreiheit” schützt die Rechte der Schöpfer schnell und effizient, birgt jedoch insbesondere im Unternehmenskontext das Risiko unklarer Rechtszugehörigkeiten. Grundsätzlich wird die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat, als Urheber angesehen. Im Geschäftsleben gibt es jedoch Situationen, in denen mehrere Personen gemeinsam an der Schöpfung eines Werkes beteiligt sind, Angestellte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Werke erschaffen oder, wie bei Filmen, umfangreiche Projekte mit vielen Fachleuten existieren. Um diesen komplexen Situationen gerecht zu werden, hat das japanische Urheberrechtsgesetz einige wichtige Ausnahmeregelungen und spezielle Vorschriften als Ergänzung zu den Grundprinzipien festgelegt. Ein genaues Verständnis und eine angemessene Handhabung dieser Regeln sind für Unternehmen unerlässlich, um ihr geistiges Eigentum sicher zu schützen und zukünftige Konflikte zu vermeiden. In diesem Artikel werden zunächst die Grundprinzipien der Urhebererkennung überprüft und dann, unter Einbeziehung konkreter Gesetze und Gerichtsentscheidungen, aus einer fachlichen Perspektive die für das Unternehmensrecht besonders wichtigen Ausnahmeregelungen wie gemeinsame Urheberschaft, Werke im Rahmen der Beschäftigung und Filmwerke erläutert.

Grundsatz: Wer ist der Urheber?

Das japanische Urheberrechtsgesetz definiert als grundlegende Regel, dass der Urheber die Person ist, die das Werk erschafft. Dies ist ein unerschütterlicher Grundsatz, der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes klar festgelegt ist. Der hier erwähnte “Erschaffer” bezieht sich auf eine natürliche Person, die eine konkrete Ausdrucksaktivität durchführt. Daher gelten Personen, die lediglich Kapital bereitstellen, Ideen für die Schöpfung vorschlagen oder nur allgemeine Anweisungen geben, unter diesem Grundsatz nicht als Urheber. Der Schutz des Urheberrechts gilt ausschließlich für die kreative “Ausdruckshandlung” selbst, und die Person, die diesen Ausdruck mit eigenen Händen konkretisiert hat, wird als Urheber anerkannt.

Was diesen Grundsatz noch wichtiger macht, ist der “Formfreiheitsgrundsatz”, den das japanische Urheberrechtsgesetz verfolgt. Artikel 17 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes legt fest, dass die Rechte des Urhebers “mit der Schöpfung des Werkes entstehen” und verlangt für das Entstehen der Rechte keinerlei Registrierung bei einer Behörde oder spezifische Kennzeichnung. Durch die Kombination dieser beiden Prinzipien entsteht rechtlich die Konsequenz, dass im Moment der Erschaffung eines Werkes automatisch Urheberrechte an dessen Schöpfer fallen.

Dieses System kann aus geschäftlicher Sicht erhebliche Risiken mit sich bringen. Betrachten wir beispielsweise den Fall, in dem ein Unternehmen einen externen freiberuflichen Designer mit dem Entwurf eines Logos beauftragt. Sobald der Designer das Design fertigstellt, gehören die Urheberrechte an diesem Logo gemäß den Prinzipien des japanischen Urheberrechtsgesetzes automatisch dem Designer. Das Unternehmen wird nicht zum Urheberrechtsinhaber des Logos, es sei denn, es schließt eine separate Vereinbarung über die Übertragung der Urheberrechte, und das trotz der geleisteten Zahlung. Das Risiko der Rechtezuschreibung entsteht nicht in der Phase der Registrierung, sondern genau in dem Moment der Schöpfung. Daher ist es für Unternehmen unerlässlich, zur sicheren Sicherung ihrer geistigen Eigentumsrechte, nicht erst nachträglich zu handeln, sondern bereits vor Beginn der Schöpfung durch Verträge die Rechtsverhältnisse zu klären und somit ein vorbeugendes Risikomanagement zu betreiben.

Bei Beteiligung mehrerer Urheber: Gemeinschaftswerke unter japanischem Urheberrecht

In Geschäftsprojekten kommt es häufig vor, dass mehrere Experten zusammenarbeiten, um ein einziges Werk zu schaffen. In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Behandlung von “Gemeinschaftswerken”. Das japanische Urheberrecht definiert Gemeinschaftswerke als “Werke, die von zwei oder mehr Personen gemeinsam geschaffen wurden und bei denen die Beiträge der einzelnen Personen nicht getrennt und individuell genutzt werden können”. Diese Definition beinhaltet zwei wichtige Kriterien: Erstens, dass mehrere Urheber die Absicht haben, gemeinsam ein einziges Werk zu schaffen, und zweitens, dass es unmöglich ist, die Beiträge der einzelnen Personen im fertigen Werk physisch oder konzeptionell zu trennen und unabhängig zu nutzen.

Dies unterscheidet sich deutlich von “verbundenen Werken”, bei denen die Beiträge der einzelnen Personen trennbar sind. Wenn beispielsweise mehrere Autoren jeweils unterschiedliche Kapitel schreiben und ein Buch fertigstellen, können die einzelnen Kapitel als unabhängige Werke getrennt genutzt werden, was sie zu verbundenen Werken macht. In diesem Fall besitzt jeder Autor das Urheberrecht an dem von ihm verfassten Kapitel. Wenn jedoch zwei Drehbuchautoren zusammen ein Drehbuch schreiben, ist es unmöglich, den Beitrag eines Einzelnen herauszunehmen, weshalb dies ein Gemeinschaftswerk ist.

Bezüglich der Ausübung der Rechte an einem Gemeinschaftswerk legt das japanische Urheberrecht sehr strenge Regeln fest. Die Rechte, die ein Urheber besitzt, lassen sich grob in “Urheberpersönlichkeitsrechte”, die geistige Interessen schützen, und “Urheberrechte (Vermögensrechte)”, die finanzielle Interessen schützen, unterteilen. Im Falle eines Gemeinschaftswerks ist die Ausübung beider Rechte von der Zustimmung aller Miturheber abhängig. Konkret fordert Artikel 64 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes die Zustimmung aller für die Ausübung der Urheberpersönlichkeitsrechte und Artikel 65 Absatz 2 fordert die Zustimmung aller für die Ausübung der Urheberrechte (Vermögensrechte).

Das Prinzip der “Zustimmung aller” gilt nicht nur für die Lizenzierung an Dritte, sondern auch, wenn einer der Miteigentümer das Werk allein nutzen möchte. Darüber hinaus bestimmt Artikel 65 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes, dass jeder Miteigentümer die Zustimmung aller anderen Miteigentümer einholen muss, wenn er seinen Anteil an Dritte übertragen oder ein Pfandrecht einrichten möchte.

Dieses Prinzip der Einstimmigkeit dient zwar dem Schutz eines einzelnen Miturhebers, birgt jedoch auch ein ernsthaftes Geschäftsrisiko, nämlich das Risiko einer “Urheberrechtsblockade”. Wenn auch nur ein Miturheber widerspricht, wird jede kommerzielle Nutzung des Werks, wie Lizenzierung, Verkauf oder Änderung, unmöglich, und wertvolles geistiges Eigentum wird vollständig eingefroren. Um solche Situationen zu vermeiden, verbietet das japanische Urheberrechtsgesetz, bei den Urheberpersönlichkeitsrechten “wider Treu und Glauben” die Zustimmung zu verhindern (Artikel 64 Absatz 2) und bei den Urheberrechten (Vermögensrechten) ohne “triftigen Grund” die Zustimmung zu verweigern (Artikel 65 Absatz 3). Allerdings erfordert die Beurteilung, was “wider Treu und Glauben” oder “ohne triftigen Grund” ist, letztlich eine gerichtliche Klärung, was zeit- und kostenintensiv ist und daher keine praktikable Geschäftslösung darstellt.

Daher ist es beim Start eines gemeinsamen Kreativprojekts die einzige und beste Strategie, im Voraus einen Vertrag zwischen den Miturhebern abzuschließen, der die Ausübung der Rechte, die Verteilung der Einnahmen, die Bestimmung eines Vertreters zur Ausübung der Rechte und Mechanismen zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten detailliert festlegt, um das Risiko einer Blockade zu vermeiden.

MerkmaleGemeinschaftswerkeVerbundene Werke
KreativprozessEs besteht ein gemeinsamer Wille, ein einheitliches Werk zu schaffen, und die kreative Tätigkeit wird gemeinschaftlich durchgeführt.Die einzelnen Urheber schaffen unabhängig voneinander Werke, die später verbunden werden.
Trennbarkeit der BeiträgeDie Beiträge der einzelnen Personen können nicht getrennt und unabhängig genutzt werden.Die Beiträge der einzelnen Personen können getrennt und unabhängig genutzt werden.
Ausübung der RechteGrundsätzlich ist für die Nutzung des gesamten Werks die Zustimmung aller Urheber erforderlich.Jeder Urheber kann die Rechte an dem von ihm geschaffenen Teil allein ausüben.
Konkrete BeispieleEin von mehreren Personen gemeinsam verfasstes Drehbuch.Eine Sammlung von Essays verschiedener Autoren.

Die Feststellung des Urhebers in der Praxis: Vermutung des Urhebers nach japanischem Recht

Wenn seit der Schöpfung eines Werkes Zeit vergangen ist oder wenn viele Beteiligte involviert sind, kann es schwierig sein, den wahren Urheber nachzuweisen. Um diese praktischen Schwierigkeiten zu mildern, enthält das japanische Urheberrechtsgesetz Bestimmungen zur “Vermutung des Urhebers”. Artikel 14 des japanischen Urheberrechtsgesetzes bestimmt, dass “eine Person, deren Name oder Bezeichnung als Urheber auf dem Originalwerk oder bei der öffentlichen Bereitstellung oder Präsentation des Werkes als allgemein bekannt angezeigt wird, als Urheber des Werkes vermutet wird”.

Diese Bestimmung ist lediglich eine rechtliche “Vermutung”, die durch Gegenbeweis widerlegt werden kann. Das bedeutet, dass die Person, deren Name auf dem Werk angezeigt wird, zunächst als Urheber angesehen wird, aber wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Anzeige den Tatsachen widerspricht, kann diese Vermutung umgestoßen werden. Ein wichtiges Gerichtsurteil, das die rechtliche Natur und die Grenzen dieser Vermutungsregelung klärt, ist die Entscheidung des japanischen Obersten Gerichtshofs für geistiges Eigentum, bekannt als der “Urheberrechtsurteile-Hundertauswahl-Fall”.

In diesem Fall behauptete ein Gelehrter, der als “Herausgeber” in einer Reihe von juristischen Fachbüchern genannt wurde, der Urheber des Buches zu sein. Da der Name des Gelehrten als Herausgeber auf dem Buch angezeigt wurde, war klar, dass die Vermutung des Urhebers nach Artikel 14 des japanischen Urheberrechtsgesetzes greift. Das Gericht prüfte jedoch die tatsächliche Beteiligung des Gelehrten am Projekt im Detail. Infolgedessen stellte das Gericht fest, dass die Tätigkeit des Gelehrten sich auf Beratung und Meinungsäußerung beschränkte und er nicht maßgeblich an der Auswahl und Anordnung der zu veröffentlichenden Urteile beteiligt war, was den Kern der schöpferischen Tätigkeit eines herausgegebenen Werkes ausmacht. Mit anderen Worten, seine Rolle war im Wesentlichen die eines Beraters, und es konnte nicht gesagt werden, dass er einen schöpferischen Beitrag geleistet hatte, weshalb das Gericht die Vermutung des Urhebers widerlegte.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass bei der Feststellung des Urhebers nicht die formale Bezeichnung oder Anzeige, sondern der tatsächliche schöpferische Beitrag, die “Substanz”, von Bedeutung ist. Für Unternehmen ergeben sich daraus zwei wichtige Hinweise. Erstens, dass die als Urheber auf internen Dokumenten, Berichten oder anderen Arbeitsergebnissen angezeigten Personen nicht nur Projektleiter oder Amtsträger sein sollten, sondern tatsächlich einen schöpferischen Beitrag geleistet haben müssen. Eine leichtfertige Urheberangabe führt nur zu einer rechtlich unwirksamen Vermutung. Zweitens, dass, wenn eine fälschlicherweise als Urheber angezeigte Person Rechte geltend macht, es möglich ist, dieser Behauptung entgegenzutreten, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Person keinen tatsächlichen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Für das geistige Eigentumsmanagement eines Unternehmens ist es daher von größter Wichtigkeit, bei der Erstellung einer Kreditrichtlinie nicht den Rang oder die Hierarchie, sondern den tatsächlichen schöpferischen Beitrag als Maßstab zu nehmen, um rechtliche Stabilität zu gewährleisten.

Wichtige Ausnahme Nr. 1: Im Unternehmen erstellte Werke

In der Unternehmenspraxis werden täglich Berichte, Pläne, Software und Designs erstellt. Wäre es erforderlich, jedes Mal die Erlaubnis des Mitarbeiters, der das Werk geschaffen hat, einzuholen, würde dies den Geschäftsbetrieb erheblich behindern. Um dieses Problem zu lösen, hat das japanische Urheberrechtsgesetz das System der “Dienstwerke” als wichtigste Ausnahme von der Regel der Urheberschaft eingeführt. Gemäß Artikel 15 des japanischen Urheberrechtsgesetzes wird unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, dass nicht der einzelne Mitarbeiter, der das Werk geschaffen hat, sondern der Arbeitgeber oder das Unternehmen als ursprünglicher Urheber gilt.

Damit ein Dienstwerk entsteht, müssen alle folgenden Voraussetzungen des Artikel 15 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes erfüllt sein:

  1. Das Werk muss auf Initiative des Unternehmens oder einer ähnlichen Organisation erstellt werden.
  2. Es muss von jemandem erstellt werden, der im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder der Organisation tätig ist.
  3. Es muss im Rahmen der dienstlichen Aufgaben erstellt werden.
  4. Es muss unter dem Namen des Unternehmens oder der Organisation veröffentlicht werden.
  5. Zum Zeitpunkt der Erstellung darf es keine gesonderte Vereinbarung, Arbeitsordnung oder ähnliches geben, die etwas anderes bestimmt.

Bei Computerprogrammen, die in der Regel für den internen Gebrauch entwickelt und nicht extern veröffentlicht werden, wird jedoch gemäß Absatz 2 des Artikel 15 des japanischen Urheberrechtsgesetzes die oben genannte vierte Voraussetzung, die “Veröffentlichung unter dem Namen des Unternehmens”, nicht benötigt.

VoraussetzungAllgemeine Werke (Berichte, Designs etc.)Computerprogramme
1. Initiative des UnternehmensErforderlichErforderlich
2. Erstellung durch Mitarbeiter im Rahmen der GeschäftstätigkeitErforderlichErforderlich
3. Erstellung im Rahmen der dienstlichen AufgabenErforderlichErforderlich
4. Veröffentlichung unter dem Namen des UnternehmensErforderlichNicht erforderlich
5. Keine gesonderte VereinbarungErforderlichErforderlich

Unter diesen Voraussetzungen ist die Definition des “Mitarbeiters im Rahmen der Geschäftstätigkeit” die am meisten umstrittene und häufig ein Streitpunkt vor Gericht. Es ist klar, dass Festangestellte hierunter fallen, aber die Behandlung von Werken, die von Vertragsmitarbeitern, Leiharbeitnehmern oder Freelancern, die auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags arbeiten, erstellt wurden, ist problematisch.

Ein führender Fall in dieser Hinsicht ist das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Japan vom 11. April 2003 (2003年4月11日) im “RGB Adventure-Fall”. In diesem Fall erstellte ein chinesischer Designer, der mit einem Touristenvisum nach Japan gekommen war, ein Charakterdesign für ein japanisches Animationsstudio, ohne dass ein formeller Arbeitsvertrag bestand. Der Oberste Gerichtshof legte einen Beurteilungsmaßstab fest, der die tatsächliche Beziehung und nicht das Vorhandensein einer formellen Vertragsbeziehung betont (die sogenannte Substanztheorie). Konkret sollten zwei Elemente berücksichtigt werden: (1) Ob eine tatsächliche Arbeitsleistung unter der Leitung und Aufsicht des Unternehmens erbracht wurde und (2) ob das gezahlte Geld als Gegenleistung für diese Arbeitsleistung angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Designer auf Anweisung des Unternehmens arbeitete und ein monatliches Festgehalt erhielt, was auf eine tatsächliche Leitungs- und Aufsichtsbeziehung hindeutete, und somit wurde die Entstehung eines Dienstwerks bejaht.

Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat die Richtlinien für nachfolgende Gerichtsentscheidungen gesetzt. Im “Fotografen-Fall” (Urteil des Intellectual Property High Court vom 24. Dezember 2009) wurde beispielsweise festgestellt, dass ein professioneller Fotograf bei der Aufnahme ein hohes Maß an fachlichem Ermessen ausübt und trotz umfassender Anweisungen des Unternehmens nicht tatsächlich unter dessen Leitung und Aufsicht stand, weshalb die Entstehung eines Dienstwerks verneint wurde. Im Gegensatz dazu wurde im “Valhalla Gate-Fall” (Urteil des Intellectual Property High Court vom 25. Februar 2016) festgestellt, dass ein Spieleentwickler ohne Arbeitsvertrag, der mit einer Stechuhr kontrolliert wurde und die Einrichtungen des Unternehmens für seine Arbeit nutzte, tatsächlich unter der Leitung und Aufsicht des Unternehmens stand, und somit wurde die Entstehung eines Dienstwerks bejaht.

Die wichtige Schlussfolgerung aus diesen Fällen ist, dass die “tatsächliche Geschäftsführung” eines Unternehmens selbst eine rechtliche Bedeutung für die Zuschreibung von geistigem Eigentum hat. Selbst wenn im Vertrag “Dienstleistungsauftrag” steht, kann das Gericht eine tatsächliche Leitungs- und Aufsichtsbeziehung annehmen und entscheiden, dass die Urheberrechte an den Ergebnissen als Dienstwerke dem Unternehmen zustehen, wenn die tatsächliche Geschäftsführung eine strenge Kontrolle über Arbeitszeiten und -orte ausübt, detaillierte Anweisungen für die Arbeitsweise gibt und die Vergütung auf Stundenbasis zahlt. Unternehmen müssen daher Vertragsinhalte und tatsächliche Geschäftsführungspraktiken strategisch in Einklang bringen, um das Risiko einer unbeabsichtigten Rechtezuschreibung zu managen.


Wichtige Ausnahme Nr. 2: Das Urheberrecht bei Filmen unter japanischem Recht

Ein Film ist ein Gesamtkunstwerk, das durch die kreative Mitwirkung einer Vielzahl von Fachleuten wie Regisseuren, Drehbuchautoren, Kameraleuten, Szenenbildnern, Schauspielern und Musikern entsteht. Würden all diese Mitwirkenden als gemeinsame Urheber das Urheberrecht (Vermögensrecht) teilen, könnte dies das Risiko eines “Urheberrechtsstillstands” erheblich erhöhen und die kommerzielle Nutzung von Filmen, wie die Verbreitung oder Lizenzierung, praktisch unmöglich machen. Um solche Situationen zu vermeiden und die gesunde Entwicklung der filmindustriellen Branche, die enorme Investitionen erfordert, zu fördern, hat das japanische Urheberrechtsgesetz spezielle Regeln für Filmwerke festgelegt.

Zunächst definiert Artikel 16 des japanischen Urheberrechtsgesetzes den “Urheber” eines Filmwerks als die Person, die durch ihre Arbeit in Produktion, Regie, Inszenierung, Kameraführung, Szenenbild usw. kreativ zur Gesamtgestaltung des Filmwerks beiträgt. Dies schließt Personen wie Filmregisseure und Kameraleute ein. Diese Personen behalten als Urheber das unübertragbare “Urheberpersönlichkeitsrecht” (wie das Recht auf Namensnennung und das Recht auf Werksintegrität).

Was jedoch die Zuschreibung des Urheberrechts als Vermögensrecht betrifft, so legt Artikel 29 des japanischen Urheberrechtsgesetzes eine entscheidende Sonderregelung fest. Dieser Artikel bestimmt, dass das Urheberrecht an einem Filmwerk nicht dem Urheber (wie dem Regisseur) zusteht, sondern ursprünglich demjenigen, der die Idee und Verantwortung für die Produktion des Filmwerks hat, also dem “Filmproduzenten”. Unter Filmproduzenten versteht man im Allgemeinen Filmgesellschaften oder Produktionskomitees, die die Finanzierung des Films übernehmen und die endgültige Verantwortung tragen.

Dieses System ist das Ergebnis einer klaren industriepolitischen Überlegung, die in das japanische Urheberrecht eingebettet ist. Indem es die für die kommerzielle Nutzung notwendigen Vermögensrechte bei den Filmproduzenten zentralisiert, die das Geschäftsrisiko tragen, beseitigt es die Komplexität der Rechteverwaltung und ermöglicht eine reibungslose Finanzierung und globale Distribution. Dadurch können Investoren ohne die Unsicherheit von Rechtsstreitigkeiten beruhigt in Filmprojekte investieren. Dieses Trennungsmodell, das die Urheberpersönlichkeitsrechte bei den einzelnen Kreativen belässt und die Vermögensrechte beim Produzenten bündelt, ist eine äußerst rationale rechtliche Lösung, die die Ehre der Kreativen und die Entwicklung des Filmgeschäfts als Industrie in Einklang bringt.

Ergänzungen zum Urheberrecht von Computerwerken

In den letzten Jahren hat die Entwicklung der künstlichen Intelligenz (KI) dazu geführt, dass weltweit über die Urheberrechtsbehandlung von Computer-generierten Inhalten diskutiert wird. In diesem Zusammenhang gibt es im japanischen Urheberrecht keine direkten Vorschriften, jedoch hat die Urheberrechtskommission der japanischen Kulturbehörde in einem Bericht aus dem Jahr 1993 (Heisei 5) und in langjährigen Untersuchungen einen konsistenten Ansatz dargelegt.

Der grundlegende Ansatz wird als “Werkzeugtheorie” bezeichnet. Diese Theorie sieht Computer und KI-Systeme als fortschrittliche “Werkzeuge”, die Menschen für kreative Aktivitäten nutzen. Nach dieser Theorie wird ein Mensch als Urheber eines von einem Computer generierten Werks angesehen, solange er während des kreativen Prozesses eine kreative Absicht hat und durch konkrete Anweisungen (Eingabe von Prompts, Auswahl von Daten, Einstellung von Parametern, Auswahl und Bearbeitung der generierten Ergebnisse) Gedanken oder Gefühle kreativ zum Ausdruck bringt.

Unabhängig davon, wie weit die KI-Technologie fortschreitet, wird unter der aktuellen Rechtsauslegung in Japan die KI selbst nicht als Urheber anerkannt. Der rechtliche Streitpunkt liegt nicht darin, ob “KI als Urheber in Frage kommt”, sondern darin, “welche Handlungen welcher Menschen bei der Erstellung des KI-generierten Werks als kreative Beiträge zum Urheberwerk bewertet werden”. Dieser konsistente Ansatz der “Werkzeugtheorie” gewährleistet ein gewisses Maß an rechtlicher Vorhersehbarkeit, auch in Zeiten rasanten technologischen Wandels. Wenn Unternehmen KI nutzen, um Inhalte zu erstellen, ist es wichtig, den Prozess der kreativen Beteiligung des Menschen, wie das Design von Prompts und die Auswahl und Bearbeitung der generierten Ergebnisse, zu dokumentieren und nachweisbar zu machen, um die Urheberrechte zu sichern.

Zusammenfassung

Die Anerkennung des Urhebers nach dem japanischen Urheberrechtsgesetz basiert auf dem klaren Prinzip, dass “der Schöpfer eines Werkes als Urheber gilt”. Im Kontext der Unternehmensaktivitäten gibt es jedoch vielfältige Schöpfungsformen, die nicht allein durch dieses Prinzip abgedeckt werden können. Wichtige Ausnahmeregelungen wie die gemeinsame Urheberschaft mehrerer Beteiligter, die Dienstwerke, die von Angestellten erstellt werden, und die Urheberrechte an Filmen sind eingerichtet worden, um die Zuschreibung von Rechten an die Realitäten des Geschäftslebens anzupassen. Ohne ein korrektes Verständnis dieser Regeln birgt das Vorantreiben von Geschäften das erhebliche Risiko, unbeabsichtigt wichtige geistige Eigentumsrechte zu verlieren oder in unerwartete Rechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden. Um die Stabilität des Geschäfts zu gewährleisten und die Zuschreibung von geistigen Eigentumsrechten zu sichern, ist es unerlässlich, im Vorfeld klare und detaillierte Verträge mit allen an der Schöpfung Beteiligten abzuschließen und die Rechtsverhältnisse zu ordnen.

Unsere Kanzlei Monolith Law Office verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Bereitstellung spezialisierter Rechtsdienstleistungen für eine Vielzahl von in- und ausländischen Mandanten in Bezug auf komplexe Fragen des japanischen Urheberrechts. In unserer Kanzlei sind mehrere Experten tätig, die neben der japanischen Anwaltszulassung auch über ausländische Anwaltsqualifikationen verfügen und Englisch sprechen, was eine präzise Bearbeitung von Urheberrechtsfragen im internationalen Geschäftskontext ermöglicht. Wenn Sie konkrete Beratung zur Anerkennung von Urhebern, zur Erstellung von Verträgen oder zum Aufbau eines Rechtemanagementsystems benötigen, um Ihre Strategie für geistiges Eigentum zu unterstützen, zögern Sie bitte nicht, sich an unsere Kanzlei zu wenden. Die in diesem Bericht verwendeten Quellen finden Sie hier.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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