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Erklärung der "Sondergeschäfte für ausländische Investoren etc." im japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetz

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Erklärung der

Das neu in das japanische Finanzinstrumente- und Börsengesetz eingeführte “Sondergeschäft für ausländische Investoren” wurde durch das am 19. Mai 2021 (Reiwa 3) verabschiedete und am 22. November desselben Jahres in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung und Sicherung der Stabilität der Finanzfunktionen als Reaktion auf die sozioökonomischen Veränderungen durch COVID-19 etabliert. Das Hauptziel dieses Systems ist es, die Eintrittsbarrieren für Fondsmanager, die ausländische professionelle Investoren als Kunden haben, zu verringern, um auf die globale Bewegung zur Neupositionierung von Standorten zu reagieren und ausländische Finanzinstitutionen und Kapital auf den japanischen Markt zu ziehen. Dadurch soll der japanische Markt seine Funktion als “internationales Finanzzentrum” voll ausschöpfen können.

Dieses System ist als Sondermaßnahme positioniert, die es ermöglicht, Geschäfte durchzuführen, indem nicht die übliche “Registrierung”, sondern eine “Anmeldung” bei den Behörden vorgenommen wird. Dies spiegelt die strategische Absicht der Regierung wider, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des japanischen Finanzmarktes zu stärken und ausländische Direktinvestitionen zu fördern.

Obwohl das System mit dem klaren nationalen Ziel der “Internationalisierung als Finanzzentrum” und der Förderung des Kapitalzuflusses aus dem Ausland durch “Verringerung der Markteintrittsbarrieren” geschaffen wurde, deutet die Tatsache, dass die erste Anmeldung erst im März 2023 bestätigt wurde, darauf hin, dass es Herausforderungen bei der Wirksamkeit des Systems gibt, um dieses Ziel zu erreichen. Dies könnte nicht nur daran liegen, dass das System neu ist, sondern auch daran, dass die Marktteilnehmer seine Vorteile nicht vollständig verstehen oder glauben, dass das bestehende “Sondergeschäft für qualifizierte institutionelle Anleger” ausreichend ist. Insbesondere die Tatsache, dass die Finanzaufsichtsbehörde klarstellt, dass eine Anmeldung nicht die Zuverlässigkeit des Anmelders garantiert, könnte die Investoren zu einer vorsichtigen Entscheidung veranlassen und somit die Nutzung des Systems einschränken. Auch die durch COVID-19 bedingten internationalen Reisebeschränkungen werden als ein Grund für die anfänglich geringe Nutzung angeführt. Diese Situation zeigt, dass die bloße Schaffung von Gesetzen nicht ausreicht und dass eine umfassende Bekanntmachung auf dem Markt, eine klarere Differenzierung von bestehenden Systemen oder die Lösung praktischer Probleme notwendig sind, um die Funktion eines wahren “internationalen Finanzzentrums” zu erfüllen.

System der Sondergeschäfte im japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetz

Das japanische Finanzinstrumente- und Börsengesetz (Financial Instruments and Exchange Act) verpflichtet grundsätzlich jeden, der den Handel mit Finanzinstrumenten gewerblich betreibt, zur “Registrierung” beim Premierminister des Kabinetts. Wer ohne diese Registrierung Geschäfte betreibt, dem drohen bis zu fünf Jahre Haft oder eine Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Yen oder beides.

Jedoch gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, durch eine “Anzeige” Geschäfte zu tätigen, die als “Sondergeschäfte” anerkannt werden. Zu den wichtigsten Sondergeschäften gehören die bereits bestehenden “Sondergeschäfte für qualifizierte institutionelle Anleger etc.” (Artikel 63 des Finanzinstrumente- und Börsengesetzes) und die “Sondergeschäfte für ausländische Investoren etc.”, die in diesem Artikel detailliert erläutert werden (Artikel 63-8 des Finanzinstrumente- und Börsengesetzes). Diese Sondergeschäfte zeichnen sich durch eine Lockerung der Regulierungen im Vergleich zum normalen Handel mit Finanzinstrumenten (Erstklassige Finanzinstrumentengeschäfte, Zweitklassige Finanzinstrumentengeschäfte, Investmentmanagement, Anlageberatung und -vermittlung etc.) aus.

Das “Anzeige”-System ermöglicht im Vergleich zur normalen “Registrierung” einen schnelleren Geschäftsstart und einen kostengünstigeren Markteintritt, da die Prüfungszeiten kürzer sind und die Anforderungen an das Kapital und die personelle Struktur weniger streng sind. Die “Registrierung” für den Handel mit Finanzinstrumenten erfordert eine strenge Vorabprüfung und bestimmte Voraussetzungen (Kapital, Personalstruktur, internes Kontrollsystem etc.), was zeit- und kostenintensiv ist. Im Gegensatz dazu erfordert die “Anzeige” nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz keine substantielle Prüfung, was einen schnellen Geschäftsstart ermöglicht. Beispielsweise kann bei den Sondergeschäften für qualifizierte institutionelle Anleger etc. der Geschäftsbetrieb in kürzester Zeit, manchmal innerhalb von zwei Wochen, aufgenommen werden. Diese Schnelligkeit kann insbesondere für neue Marktteilnehmer aus dem Ausland ein großer Vorteil sein. Allerdings ist die “Anzeige” lediglich eine “Ausnahme” und der Umfang der Geschäftstätigkeit ist klar begrenzt. Überschreitet ein Unternehmen diese Grenzen, wird es als unregistriertes Geschäft mit entsprechenden Strafen belegt. Daher müssen Unternehmen, die die Vorteile der “Anzeige” nutzen möchten, die Grenzen genau verstehen und die Gesetze strikt einhalten. Dies zeigt, wie die japanischen Behörden das Gleichgewicht zwischen Deregulierung und Anlegerschutz wahren.

Definition und Geschäftsumfang von „Sondergeschäften für ausländische Investoren“ unter japanischem Recht

Finanztransaktionshandlungen, die betroffen sind (Eigenverwaltung & Eigenakquise)

Unter “Sondergeschäften für ausländische Investoren etc.” versteht man gemäß Artikel 63-8 Absatz 1 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes die berufsmäßige Ausführung einer der folgenden Handlungen:

  • Eigenverwaltung: Handlungen, die sich auf die Verwaltung von Geldern beziehen, die von “ausländischen Investoren etc.” bereitgestellt oder eingezahlt wurden und Anteile an einem kollektiven Anlageschema in Form einer Partnerschaft halten. Die zu verwaltenden Gelder sind auf solche beschränkt, die “hauptsächlich” (mehr als die Hälfte des Gesamtbetrags der Fondseinlagen) von Nichtansässigen bereitgestellt wurden. Hierbei bezieht sich “Nichtansässige” auf natürliche Personen und juristische Personen, die nicht unter Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 des japanischen Gesetzes über Devisen und Außenhandel als Ansässige definiert sind.
  • Eigenakquise: Handlungen, die die Akquise oder Privatplatzierung von Anteilen an einem kollektiven Anlageschema in Form einer Partnerschaft betreffen, wobei “ausländische Investoren etc.” als Gegenpartei agieren und die Handlungen in einem inländischen Geschäfts- oder Bürostandort durchgeführt werden.

Im Gegensatz zu den traditionellen “Sondergeschäften für qualifizierte institutionelle Investoren etc.”, die auf Privatplatzierungen beschränkt waren, ermöglichen die “Sondergeschäfte für ausländische Investoren etc.” auch die Akquise (öffentliche Angebote). Dies erlaubt einen Zugang zu einer breiteren Investorenschicht.

Behandlung von Finanzinstrumenten (Typ-II-Wertpapiere etc.)

Die in unserem Geschäftsbereich behandelten Finanzinstrumente umfassen hauptsächlich sogenannte “Typ-II-Wertpapiere (angenommene Wertpapiere)”. Dazu gehören konkret Trust-Benefizienzrechte, Fondsanteile und andere Typ-II-Wertpapiere sowie Crowdfunding. Die von Typ-II-Finanzinstrumentenhändlern gehandelten Wertpapiere sind solche, die unter die regulierten Wertpapiere des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes fallen und sich durch eine vergleichsweise geringe Liquidität auszeichnen oder Anteile an kollektiven Anlageschemata darstellen.

Vergleich und systematische Unterschiede zwischen “Qualified Institutional Investor Exemption Services” und “Special Exemption Services for Foreign Investors” in Japan

Die “Special Exemption Services for Foreign Investors” weisen viele Ähnlichkeiten mit den bestehenden “Qualified Institutional Investor Exemption Services” (Artikel 63 des japanischen Financial Instruments and Exchange Act) auf, jedoch gibt es einige wichtige systematische Unterschiede.

  • Umfang der Kapitalaufnahme:
    • Special Exemption Services for Foreign Investors: Sowohl öffentliche als auch private Kapitalaufnahmen sind für Anteile an kollektiven Anlagevehikeln erlaubt. Dies ermöglicht einen breiteren Zugang zu einer Vielzahl von ausländischen Investoren.
    • Qualified Institutional Investor Exemption Services: Grundsätzlich ist nur die private Kapitalaufnahme gestattet.
  • Beschränkung der Anzahl der Investoren:
    • Special Exemption Services for Foreign Investors: Es gibt keine Beschränkung der Anzahl der Investoren aus dem Kreis der “Foreign Investors” etc.
    • Qualified Institutional Investor Exemption Services: Die Anzahl der Rechteinhaber pro Fonds ist auf insgesamt 499 Personen beschränkt, und Investoren, die keine qualifizierten institutionellen Investoren sind, sind auf weniger als 49 Personen begrenzt.
  • Investitionspflicht qualifizierter institutioneller Investoren:
    • Special Exemption Services for Foreign Investors: Eine Investition durch qualifizierte institutionelle Investoren ist nicht zwingend erforderlich. Es ist jedoch erlaubt, Investitionen von qualifizierten institutionellen Investoren und bestimmten inländischen Investoren bis zu einem Anteil von weniger als der Hälfte des Gesamtinvestitionsvolumens des Fonds zu akzeptieren.
    • Qualified Institutional Investor Exemption Services: Die Beteiligung von mindestens einem qualifizierten institutionellen Investor ist erforderlich.
  • Ziel der Investitionen:
    • Special Exemption Services for Foreign Investors: Es scheint darauf abzuzielen, direkte Investitionen in inländische KMU und Immobilien durch ausländische Mittel anzuziehen.
    • Qualified Institutional Investor Exemption Services: Eignet sich hauptsächlich für Fonds, die auf institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen abzielen, wie z.B. Venture Capital (VC), Private Equity (PE), Hedgefonds und Funds of Funds (FoF).

Durch die klare Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen beiden Sonderdiensten können Unternehmen schnell entscheiden, welches System am besten zu ihrem Geschäftsmodell passt. Insbesondere die visuelle Hervorhebung der entscheidenden Unterschiede zwischen den beiden ähnlich benannten Systemen trägt zu einem tieferen Verständnis bei.

AspektSpecial Exemption Services for Foreign InvestorsQualified Institutional Investor Exemption Services
Umfang der KapitalaufnahmeÖffentliche und private Kapitalaufnahme möglichNur private Kapitalaufnahme
Notwendigkeit qualifizierter institutioneller InvestorenNicht erforderlichMindestens ein Investor erforderlich
Beschränkung der InvestorenanzahlKeine Beschränkung für “Foreign Investors” etc.Begrenzt auf 499 Personen (49 Personen für nicht qualifizierte Investoren)
HauptinvestitionszieleDirektinvestitionen in inländische Unternehmen (KMU, Immobilien etc.) durch ausländische MittelVC/PE/Hedgefonds etc. (hauptsächlich für institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen)
RechtsgrundlageArtikel 63-8 des Financial Instruments and Exchange ActArtikel 63 des Financial Instruments and Exchange Act

Unterschiede zur normalen Registrierung von Finanzinstrumentengeschäften

Die “Sondergeschäfte für ausländische Investoren” unterscheiden sich grundlegend von der normalen Registrierung von Finanzinstrumentengeschäften.

  • Registrierung oder Anzeige: Für die normale Registrierung von Finanzinstrumentengeschäften (Typ 1, Typ 2, Investment Management usw.) ist eine “Registrierung” beim Premierminister erforderlich, die strenge Prüfungen und Anforderungen mit sich bringt. Im Gegensatz dazu reicht für die Sondergeschäfte für ausländische Investoren eine “Anzeige” aus, wodurch das Verfahren vereinfacht wird.
  • Kapitalanforderungen: Für das Finanzinstrumentengeschäft Typ 2 ist ein Mindestkapital von 10 Millionen Yen erforderlich (nur 5 Millionen Yen, wenn ausschließlich Geschäfte mit elektronischer Kleinstkapitalbeschaffung durchgeführt werden). Für die Sondergeschäfte für ausländische Investoren gibt es keine direkten Kapitalanforderungen, jedoch kann die “Vermögenslage” des Anzeigenden als Prüfungspunkt berücksichtigt werden.
  • Personelle Struktur: Bei der normalen Registrierung wird eine strenge personelle Struktur und Organisationsform gefordert, wie zum Beispiel die Sicherstellung von Mitarbeitern mit ausreichendem Wissen und Erfahrung, um die Geschäfte fair und präzise durchzuführen, sowie die Einrichtung einer unabhängigen Compliance-Abteilung. Auch bei den Sondergeschäften für ausländische Investoren ist eine “angemessene Organisationsstruktur” erforderlich, jedoch sind die detaillierten Personalanforderungen im Vergleich zu den registrierten Geschäften gelockert.

Die Änderung von “Registrierung” zu “Anzeige” zielt darauf ab, die Eintrittsbarrieren für ausländische Marktteilnehmer erheblich zu senken. Dadurch können eine Beschleunigung der Verfahren und eine Reduzierung der Anfangskosten erwartet werden. Die “Registrierung” im Finanzinstrumentengeschäft beinhaltet sehr strenge Regulierungen und Prüfungen zum Schutz der Investoren und zur Sicherstellung der Marktintegrität. Dies stellt insbesondere für ausländische Unternehmen, die neu in den Markt eintreten wollen, eine große Belastung in Bezug auf Zeit und Kosten dar. Dass diese Sondergeschäfte lediglich eine “Anzeige” erfordern, stellt einen direkten Anreiz dar, um die Belastung zu verringern und den Zufluss ausländischen Kapitals zu fördern. Dies könnte die Belebung des japanischen Marktes und die Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit zur Folge haben. Angesichts der Tatsache, dass die Registrierung im Investment Management in den letzten Jahren zunehmend schwieriger geworden ist, wird dieses Sondergeschäft für ausländische Unternehmen, die bestimmte Fondsstrukturen und -operationen durchführen, zu einem wichtigen Weg, um Zugang zum japanischen Markt zu erhalten. Allerdings ist diese Erleichterung lediglich eine “Ausnahme” und die Zielgruppe der Investoren sowie der Umfang der Geschäfte sind begrenzt, sodass nur eine eingeschränkte Anzahl von Unternehmen davon profitieren kann. Daher müssen Unternehmen sorgfältig prüfen, ob ihr Geschäftsmodell in den Rahmen dieser Sondergeschäfte fällt.

Der Umfang und die Anforderungen an “Ausländische Investoren etc.” unter japanischem Recht

Anforderungen an ausländische juristische Personen und Personen mit Wohnsitz im Ausland

Zu “Ausländischen Investoren etc.” zählen ausländische juristische Personen oder Personen mit Wohnsitz im Ausland, die den in der Kabinettsverordnung über Finanzinstrumentengeschäfte etc. (Geschäftsverordnung) festgelegten Anforderungen entsprechen (Artikel 63-8 Absatz 2 Nummer 1 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes). Konkret müssen sie eines der folgenden Kriterien erfüllen (Artikel 246-10 Absatz 1 der Geschäftsverordnung):

  • Vermögensanforderung: Zum Zeitpunkt des Erwerbs von Anteilen an einem kollektiven Anlageschema in Partnerschaftsform wird erwartet, dass der Gesamtbetrag des Vermögens abzüglich der Gesamtschulden 300 Millionen Yen oder mehr beträgt.
  • Anforderung an investive Finanzanlagen: Zum Zeitpunkt des Erwerbs von Anteilen an einem kollektiven Anlageschema in Partnerschaftsform wird erwartet, dass der Gesamtbetrag der investiven Finanzanlagen (beschränkt auf die in Artikel 62 Absatz 2 Nummer ii der Geschäftsverordnung aufgeführten Wertpapiere etc.) 300 Millionen Yen oder mehr beträgt.
  • Anforderung an Handelserfahrung: Es ist mehr als ein Jahr vergangen, seit ein Konto für den Handel mit Wertpapieren oder Derivaten bei einem Finanzinstrumentengeschäft etc. (einschließlich solcher, die ausländischen Gesetzen entsprechen) eröffnet wurde.
  • Entsprechung zu einem bestimmten ausländischen Investor: Die Person entspricht einem bestimmten Investor gemäß ausländischem Recht.

Die Rolle von qualifizierten institutionellen Investoren und eng verbundenen Personen

Zu “Ausländischen Investoren etc.” gehören neben den oben genannten ausländischen juristischen Personen und Personen mit Wohnsitz im Ausland auch die folgenden Personen (Artikel 63-8 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes):

  • Qualifizierte institutionelle Investoren: Qualifizierte institutionelle Investoren, wie im Artikel 2 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes definiert (zum Beispiel Typ-1-Finanzinstrumentengeschäfte, Investmentmanagementunternehmen, Banken, Versicherungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Kreditgenossenschaften etc.), sowie Personen, die durch Kabinettsverordnung als diesen gleichgestellt definiert sind (zum Beispiel Pensionsfonds oder Unternehmenspensionsfonds, die ausländischem Recht entsprechen).
  • Eng verbundene Personen von Ausnahmegeschäftsmeldern für ausländische Investoren etc.: Dazu zählen Direktoren, Angestellte, Muttergesellschaften etc., Tochtergesellschaften, Schwesterunternehmen, Personen, denen die Verwaltung des zu verwaltenden Vermögens übertragen wurde, Anlageberater, deren Mitarbeiter und Verwandte bis zum dritten Grad.

Indem wir eine umfassende Liste der spezifischen Kriterien für die Eignung von Investoren bereitstellen, können wir den Überprüfungsprozess in der Praxis effizienter gestalten. Dies ermöglicht es den Fondsbildnern, schnell zu entscheiden, von welchen Investoren sie Kapital erhalten können. Insbesondere die Einbeziehung von qualifizierten institutionellen Investoren und eng verbundenen Personen zeigt die Flexibilität des Systems, aber ohne ein genaues Verständnis des Umfangs besteht das Risiko, unbeabsichtigt die Anforderungen des Ausnahmegeschäfts zu verfehlen, weshalb diese Tabelle unerlässlich ist.

Anforderungen an die “hauptsächlich Nichtansässigen” in Bezug auf die Fondsbeteiligungsstruktur

Wenn im Rahmen des Ausnahmegeschäfts für ausländische Investoren etc. eine Eigenverwaltung durchgeführt wird, muss das dafür verwendete Geld “hauptsächlich” (mehr als die Hälfte des Gesamtbetrags der Fondseinlagen) von Nichtansässigen eingezahlt oder bereitgestellt worden sein. Diese Anforderung verdeutlicht, dass das Hauptziel dieses Systems die Einführung von Kapital aus dem Ausland ist und die Nutzung für die Bildung von Fonds für inländische Investoren durch inländische Unternehmen einschränkt. Der Name “Ausnahmegeschäft für ausländische Investoren etc.” kann zu dem Missverständnis führen, dass alle Investoren im Ausland sein müssen, aber tatsächlich ist die Einbeziehung einiger inländischer Investoren (qualifizierte institutionelle Investoren und eng verbundene Personen) erlaubt. Durch die Bedingung “hauptsächlich von Nichtansässigen eingezahltes Kapital” wird jedoch eine klare Richtung vorgegeben, um nicht vom eigentlichen Ziel der “Internationalisierung des Finanzzentrums” abzuweichen. Dies spiegelt die Absicht der Regulierungsbehörden wider, zu verhindern, dass inländische Unternehmen dieses Ausnahmegeschäft leichtfertig nutzen, um Fonds zu bilden, die tatsächlich auf inländische Privatanleger abzielen. Diese Anforderung dient als wichtige Sicherheitsmaßnahme, um Missbrauch des Systems zu verhindern und nicht vom eigentlichen Zweck abzuweichen.

Anmeldeverfahren und erforderliche Dokumente in Japan

Überblick über die Anmeldung und die zuständige Finanzbehörde in Japan

Die Anmeldung für die Sondergeschäftstätigkeit von ausländischen Investoren muss bei dem Leiter der Finanzbehörde (Finanzamt oder Zweigstelle) erfolgen, die für den Standort des Hauptgeschäftssitzes des Antragstellers zuständig ist. Insbesondere müssen Personen (ausländische Geschäftstreibende), die keine Geschäfts- oder Bürostandorte im Inland haben, das Anmeldeformular (ein Original) bei der dritten Abteilung für Wertpapieraufsicht der Vermögensverwaltung des Kanto-Finanzamtes einreichen. Dies bedeutet, dass das Kanto-Finanzamt als zentrale Anlaufstelle für ausländische Geschäftstreibende fungiert. Bei der Anmeldung ist eine Registrierungs- und Lizenzsteuer von 150.000 Yen erforderlich.

Angaben und beizufügende Unterlagen im Anmeldeantrag

Der Anmeldeantrag muss gemäß den auf der Webseite des Finanzamtes veröffentlichten Hinweisen und Beispielen ausgefüllt werden. Die wichtigsten Angaben sind wie folgt:

  • Firmenname, Bezeichnung oder Name der Person
  • Bei juristischen Personen die Höhe des Stammkapitals oder die Gesamtsumme der Einlagen
  • Bei juristischen Personen die Namen oder Bezeichnungen der Vorstandsmitglieder
  • Namen und Amtsbezeichnungen wichtiger Angestellter (z.B. Compliance-Beauftragte), wie durch Verordnung festgelegt
  • Art der Geschäftstätigkeit (z.B. Eigenhandel, Eigenwerbung)
  • Name und Standort der Hauptniederlassung oder anderer Geschäfts- oder Bürostandorte
  • Art des Geschäfts, falls weitere Geschäfte betrieben werden
  • Name des Finanzinstrumentenhandelsverbandes, dem man beitritt (optional)

Die beizufügenden Unterlagen werden ebenfalls unter Bezugnahme auf die auf der Webseite des Finanzamtes veröffentlichten Beispiele erstellt. Die wichtigsten Unterlagen sind wie folgt:

  • Schriftliche Erklärung, dass keine Ablehnungsgründe vorliegen
  • Geschäftsmethoden-Dokument: Ein sehr wichtiges Dokument, das die Grundprinzipien der Geschäftsführung, die Methoden der Geschäftsausführung, die Aufgabenverteilung, das Beschwerdemanagement und die Arten der gehandelten Wertpapiere detailliert beschreibt.
  • Schriftstück über die personelle Zusammensetzung und die Organisationsstruktur im Zusammenhang mit der Geschäftsausführung: Enthält Organigramme, Abteilungsnamen, Namen der Verantwortlichen, Amtsbezeichnungen, Anzahl der Personen und Geschäftsinhalte und sorgt für Konsistenz mit dem Geschäftsmethoden-Dokument.
  • Bei juristischen Personen Lebensläufe der Vorstandsmitglieder und wichtigen Angestellten, Auszüge aus dem Einwohnermeldeamt (bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug), Bescheinigungen von Behörden, dass keine Ablehnungsgründe vorliegen, und Eidesstattliche Erklärungen.
  • Satzung, Handelsregisterauszug, die letzte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Dokumente, die die Situation bestimmter verbundener Parteien (Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, Holdinggesellschaften usw.) beschreiben.

Indem wir die für die Anmeldung erforderlichen Hauptdokumente umfassend auflisten, unterstützen wir die Antragsteller dabei, sich lückenlos vorzubereiten. Insbesondere für ausländische Unternehmen ist die Erstellung von Dokumenten gemäß dem japanischen Rechtssystem eine Herausforderung, die Fachwissen erfordert. Daher ist diese Checkliste ein unverzichtbarer Leitfaden für die Praktiker, die das Verfahren vorantreiben.

KategorieHauptdokumenteWichtige Angaben
AnmeldeschreibenAnmeldeformularFirmenname, Stammkapital, Vorstandsmitglieder, Geschäftsart, Standort der Geschäftsstelle usw.
Zum GeschäftsinhaltGeschäftsmethoden-DokumentGrundprinzipien der Geschäftsführung, Ausführungsmethoden, Aufgabenverteilung, Beschwerdemanagement, Arten der gehandelten Wertpapiere usw.
Zu personeller Zusammensetzung & OrganisationsstrukturSchriftstück zur GeschäftsausführungsstrukturOrganigramm, Abteilungsnamen, Verantwortliche, Anzahl der Personen, Geschäftsinhalte, Compliance-Struktur usw.
Zu Vorstandsmitgliedern & wichtigen AngestelltenLebensläufe, Einwohnermeldeauszüge/Handelsregisterauszüge, Eidesstattliche Erklärungen, BehördenbescheinigungenLebenslauf, Wohnort, Bestätigung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen
Zu juristischen PersonenSatzung, Handelsregisterauszug, FinanzberichteGeschäftszweck, Stammkapital, Vorstandsstruktur, finanzielle Situation usw.
WeitereDokumente über die Situation bestimmter verbundener ParteienKlärung der Beziehungen zu Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, Holdinggesellschaften usw.

Prüfprozess und Standardbearbeitungszeiten

Da es sich bei den Sondergeschäften für ausländische Investoren um eine “Benachrichtigung” handelt, wird erwartet, dass die Prüfungszeit kürzer ist als bei einer normalen “Registrierung”. Die Standardbearbeitungszeit für die Registrierung eines gewöhnlichen Finanzinstrumentengeschäfts beträgt zwei Monate, dies schließt jedoch keine Korrekturzeiten für Antragsformulare oder Vorabkonsultationszeiten ein. Obwohl eine Vorabkonsultation nicht obligatorisch ist, kann der nachfolgende Benachrichtigungsprozess durch die Verwendung von Diagrammen und anderen Materialien zur Erläuterung des konkreten Geschäftsschemas, der Vertriebsmethoden und der Organisationsstruktur erleichtert werden. Die Benachrichtigung erfolgt grundsätzlich über das elektronische Antrags- und Benachrichtigungssystem der japanischen Finanzaufsichtsbehörde. Die Formulare werden im Excel-Format eingereicht und die Anhänge im PDF-Format.

Die “Benachrichtigung” ist grundsätzlich eine formale Prüfung, die den Vorteil einer schnellen Bearbeitung bietet. Wenn jedoch die eingereichten Unterlagen unvollständig sind oder die Bedingungen für eine Ablehnung der Benachrichtigung erfüllt sind (zum Beispiel, wenn kein Geschäftssitz in Japan vorhanden ist), kann die Benachrichtigung nicht akzeptiert werden oder sie kann Gegenstand einer Verwaltungsmaßnahme sein. Dies bedeutet, dass selbst bei einer formalen Prüfung die Erfüllung der Mindestanforderungen streng gefordert wird. Es bedeutet nicht, dass die Behörde den Inhalt überhaupt nicht überprüft, sondern insbesondere formale Anforderungen wie das Fehlen von Ausschlussgründen oder Unwahrheiten und wesentliche Auslassungen in den eingereichten Unterlagen werden streng kontrolliert. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, wird die Benachrichtigung nicht akzeptiert und im schlimmsten Fall kann dies zu Verwaltungsmaßnahmen oder Strafen führen. Daher sollten Unternehmen nicht leichtfertig davon ausgehen, dass eine formale Prüfung einfach ist, sondern die Genauigkeit der eingereichten Unterlagen und die Erfüllung der Anforderungen sorgfältig prüfen. Insbesondere für ausländische Unternehmen ist die Erstellung von Dokumenten, die den japanischen Rechtsvorschriften entsprechen, eine Herausforderung, die spezielles Fachwissen erfordert, weshalb die Unterstützung durch Experten dringend empfohlen wird.

Fortlaufende Pflichten und Berichts- sowie Offenlegungserfordernisse

Pflicht zur Erstellung und Einreichung von Geschäftsberichten

Unternehmer, die als Ausnahmefall für ausländische Investoren gelten, müssen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht erstellen und diesen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einreichen. Die Einreichung erfolgt grundsätzlich über das integrierte Geschäftsunterstützungssystem der japanischen Finanzaufsichtsbehörde (FSA). Bei der Nutzung des Systems wird empfohlen, einen Computer mit japanischer Betriebssystemversion zu verwenden und die von dem System bereitgestellten Excel-Vorlagen zu nutzen. Sollte eine Einreichung in Papierform unvermeidlich sein, muss eine detaillierte Erklärung der Gründe beigefügt werden. Für ausländische Unternehmen gibt es ein Genehmigungssystem zur Verlängerung der Einreichungsfrist.

Pflicht zur öffentlichen Einsichtnahme und Veröffentlichung

Die Inhalte von neuen und geänderten Anmeldungen müssen unverzüglich nach der Anmeldung der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist es erforderlich, für jedes Geschäftsjahr erläuternde Dokumente zu erstellen und diese innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Einsichtnahme bereitzustellen. Diese erläuternden Dokumente können auch durch eine Kopie des Geschäftsberichts ersetzt werden. Die Veröffentlichung erfolgt durch Bereitstellung in der Hauptgeschäftsstelle, allen Geschäftsstellen, in denen die Sondergeschäfte durchgeführt werden, oder durch Veröffentlichung auf der eigenen Website. Die FSA weist darauf hin, dass die Anmeldung keine Garantie für die Vertrauenswürdigkeit des Anmelders darstellt und rät Investoren, die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners sorgfältig zu prüfen und die Transaktionsdetails zu verstehen, selbst wenn sie mit einem angemeldeten Unternehmen Geschäfte machen.

Zu beachtende Punkte bei Verwaltungsmaßnahmen und Strafen

Unterlässt ein Unternehmen die Einreichung verschiedener Anmeldungen oder Geschäftsberichte oder gibt falsche Anmeldungen oder Berichte ab, können Verwaltungsmaßnahmen wie die Anordnung zur Einstellung des Geschäftsbetriebs oder zur Geschäftsverbesserung verhängt werden. Werden Finanztransaktionen ohne Registrierung als Geschäft betrieben, kann dies nach dem japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen Yen oder beidem geahndet werden.

Obwohl die Sondergeschäfte für ausländische Investoren die Markteintrittsbarrieren senken, sind die anschließenden fortlaufenden Berichts- und Offenlegungspflichten sowie die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen genauso streng wie für reguläre Finanzdienstleister. Dies zeigt die Haltung der Regulierungsbehörden, die trotz der Erleichterung des Marktzugangs auf die Aufrechterhaltung von Transparenz und Compliance bestehen. Das Ziel des Systems mag zwar die Reduzierung von Markteintrittsbarrieren sein, doch die Strenge der fortlaufenden Berichtspflichten und die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen verdeutlichen die Absicht der Behörden, den Anlegerschutz und die Integrität des Marktes zu wahren – grundlegende Prinzipien der japanischen Finanzregulierung. Mit anderen Worten, der Zugang wird erleichtert, aber von den Unternehmen, die einmal in den Markt eingetreten sind, wird eine strenge Einhaltung von Transparenz und gesetzlichen Vorschriften gefordert. Insbesondere die Tatsache, dass die FSA ausdrücklich erklärt, dass sie die Vertrauenswürdigkeit der Anmelder nicht garantiert, zeigt die Betonung auf nachträgliche Überwachung und das Prinzip der Eigenverantwortung. Dies bedeutet insbesondere für ausländische Unternehmen, dass eine Tätigkeit auf dem japanischen Markt nicht mit einer bloßen Anmeldung abgeschlossen ist, sondern der Aufbau eines kontinuierlichen Compliance-Systems unerlässlich ist.

Pflicht zur Einrichtung einer inländischen Geschäftsstelle und praktische Überlegungen in Japan

Notwendigkeit einer inländischen Geschäftsstelle und die Behandlung von virtuellen Büros

Unternehmen, die in Japan spezielle Geschäfte für ausländische Investoren betreiben, sind gesetzlich verpflichtet, eine Geschäfts- oder Bürostelle im Inland zu unterhalten (Artikel 63-9, Absatz 6, Punkt 2 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes). Unternehmen ohne eine solche inländische Stelle erfüllen nicht die Voraussetzungen für die erforderliche Meldung. Auch Einzelpersonen mit Wohnsitz im Ausland dürfen diese speziellen Geschäfte nicht betreiben (Artikel 63-9, Absatz 6, Punkt 3 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes), was darauf hindeutet, dass ein Wohnsitz in Japan erforderlich ist. Grundsätzlich ist die Nutzung sogenannter virtueller Büros für die Hauptgeschäftsstelle oder Büros, die diese speziellen Geschäfte betreiben, nicht gestattet. Dies dient dazu, eine substantielle Geschäftstätigkeit und ein Kontrollsystem zu gewährleisten.

Ernennung eines inländischen Vertreters für ausländische Unternehmen in Japan

Wenn ausländische Unternehmen in Japan spezielle Geschäfte für ausländische Investoren durchführen, müssen sie einen inländischen Vertreter bestimmen. Ausländische Unternehmen ohne einen solchen Vertreter in Japan erfüllen nicht die Voraussetzungen für die erforderliche Meldung. Auch das Fehlen einer Garantie von der ausländischen Finanzaufsichtsbehörde am Standort der Hauptgeschäftsstelle oder der Geschäftsstelle, die die speziellen Geschäfte betreibt, stellt einen Ausschlussgrund dar. Dies verlangt die Integrität des Überwachungssystems im Heimatland.

Auswirkungen auf die Steuerpflicht einer ständigen Betriebsstätte (PE) in Japan

Die Pflicht zur Einrichtung einer inländischen Geschäftsstelle in Japan geht über eine reine finanzregulatorische Anforderung hinaus und beeinflusst auch die steuerliche Relevanz einer ständigen Betriebsstätte (Permanent Establishment, PE). Wird eine Geschäftsstelle als PE eingestuft, wird das Einkommen, das aus ihrer Geschäftstätigkeit resultiert, in Japan der Körperschaftsteuer unterworfen. Daher ist eine sorgfältige steuerliche Prüfung unerlässlich, wenn ausländische Geschäftsbetreiber eine Geschäftstätigkeit in Japan in Betracht ziehen.

Die Pflicht zur Einrichtung einer inländischen Geschäftsstelle ist eine Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit, aber die physische Präsenz ist eng mit der Definition einer “ständigen Betriebsstätte (PE)” im internationalen Steuerrecht verbunden. Wird eine Geschäftsstelle als PE klassifiziert, wird das daraus resultierende Einkommen in Japan besteuert. Dies bedeutet für ausländische Geschäftsbetreiber, dass sie neben den Vorteilen der finanzregulatorischen Erleichterungen auch neue steuerliche Pflichten und Belastungen erwarten können. Daher ist eine fachkundige Prüfung aus rechtlicher und steuerlicher Sicht unerlässlich, wenn man dieses System nutzen möchte, da das Wissen in nur einem Fachbereich das Risiko birgt, wichtige Aspekte zu übersehen. Um die Vorteile der Deregulierung zu genießen und gleichzeitig unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden, ist eine umfassende Beratung durch Experten in einem frühen Stadium unerlässlich.

Zusammenfassung

Die “Sondergeschäftsregelung für ausländische Investoren” spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung des Zuflusses ausländischen Kapitals in den japanischen Markt und trägt zur Internationalisierung des japanischen Finanzzentrums bei. Die Hauptvorteile sind wie folgt:

  • Schneller Markteintritt und Vereinfachung der Verfahren durch “Anmeldung” sowie Reduzierung der Anfangskosten sind zu erwarten.
  • Durch die Zulassung von “Anwerbungs”-Aktivitäten ist im Vergleich zu den bisher auf Privatplatzierungen beschränkten Sondergeschäften ein breiterer Zugang zu ausländischen Investoren möglich.
  • Da die Beteiligung qualifizierter institutioneller Investoren nicht zwingend ist, erhöht sich die Flexibilität in der Investorenstruktur der Fonds.

Bei der Nutzung dieses Systems müssen jedoch folgende Herausforderungen und Punkte beachtet werden:

  • Es wird eine klare Abgrenzung zu den bestehenden “Sondergeschäften für qualifizierte institutionelle Investoren etc.” gefordert, und es ist eine weitere Sensibilisierung des Marktes für die Förderung der Nutzung dieses Systems erforderlich.
  • Es gibt eine strenge Anwendung der Anforderung, dass die Fondsbeteiligungen “hauptsächlich von Nichtansässigen” stammen müssen, und es ist Vorsicht geboten, um ein Gleichgewicht bei der Annahme von Investitionen inländischer Investoren zu wahren.
  • Es besteht die Verpflichtung zur Einrichtung einer inländischen Geschäftsstelle und Regulierungen für virtuelle Büros, wobei das damit verbundene Risiko der steuerlichen Anerkennung einer ständigen Betriebsstätte (PE) berücksichtigt werden muss.
  • Es gibt Verpflichtungen zur kontinuierlichen Einreichung von Geschäftsberichten und zur öffentlichen Einsichtnahme, und bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften besteht das Risiko von Verwaltungsmaßnahmen und Strafen, weshalb ein strenges Risikomanagement unerlässlich ist.

Aufgrund seiner Sonderstellung erfordert dieses System oft komplexe Interpretationen und praktische Entscheidungen. Insbesondere für ausländische Unternehmen ist ein tiefes Verständnis des japanischen Rechtssystems, der Steuergesetze und der Geschäftspraktiken unerlässlich.

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Unterstützung einer Vielzahl von in- und ausländischen Mandanten im Bereich des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes. In unserer Kanzlei sind mehrere englischsprachige Anwälte mit ausländischen Anwaltszulassungen tätig, die in der Lage sind, die komplexen Anforderungen des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes im Kontext internationaler Geschäfte präzise zu erläutern und praktische Ratschläge zu erteilen. Wir unterstützen Ihr Unternehmen in Japan mit einem umfassenden System, um sicherzustellen, dass Ihr Geschäft reibungslos und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften voranschreitet.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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