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Beschränkungen des Urheberrechts in Japan: Eine Erläuterung zur privaten Nutzung und Vervielfältigung in Bibliotheken

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Beschränkungen des Urheberrechts in Japan: Eine Erläuterung zur privaten Nutzung und Vervielfältigung in Bibliotheken

Das japanische Urheberrechtsgesetz (著作権法) zielt darauf ab, die Rechte der Schöpfer von Werken zu schützen und gleichzeitig eine faire Nutzung kultureller Errungenschaften zu gewährleisten, um zur Entwicklung der Kultur beizutragen. Wie Artikel 1 dieses Gesetzes zeigt, dient das Urheberrecht nicht nur dem Schutz der finanziellen Interessen der Schöpfer, sondern ist ein System zur Förderung der kulturellen Entwicklung der gesamten Gesellschaft. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechte der Urheber nicht absolut, sondern können unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden. Diese ‘Beschränkungen der Rechte’ sind Ausnahmefälle, in denen Werke ohne die Erlaubnis des Urhebers genutzt werden dürfen, und stellen eine wichtige Anpassungsfunktion dar, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Diese Bestimmungen sind streng geregelt, um sicherzustellen, dass die Interessen der Urheber nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt werden und die normale Nutzung der Werke nicht behindert wird. Die Beschränkungen der Rechte sind eine bewusste Systemgestaltung, um den Zweck des Gesetzes zu erfüllen, und nicht nur eine Lücke. In diesem Artikel werden wir insbesondere die ‘Vervielfältigung für den privaten Gebrauch’, die in Unternehmensaktivitäten oft missverstanden wird, und die ‘Vervielfältigung in Bibliotheken’, die eine wichtige Rolle in Forschungs- und Studienaktivitäten spielt, anhand konkreter Artikel des japanischen Urheberrechtsgesetzes und der Rechtsprechung detailliert erläutern. Insbesondere das allgemeine Verständnis des Begriffs ‘privater Gebrauch’ ist rechtlich, vor allem im Kontext von Unternehmensaktivitäten, nicht anwendbar und stellt ein äußerst wichtiges Wissen für die Compliance dar.

Grundkonzepte der Urheberrechtsbeschränkungen unter japanischem Recht

Die Beschränkungen des Urheberrechts nach dem japanischen Urheberrechtsgesetz unterscheiden sich von dem umfassenden und flexiblen Standard des “Fair Use” in den USA, da sie eine Sammlung von begrenzten Ausnahmeregelungen darstellen, die für spezifische Nutzungsarten und -formen in einzelnen Artikeln festgelegt sind. Daher ist grundsätzlich die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erforderlich, wenn man ein Werk nutzen möchte, und eine solche Erlaubnis ist nicht notwendig, wenn die eigene Nutzungshandlung sämtliche Anforderungen einer dieser Beschränkungsbestimmungen vollständig erfüllt. Ein grundlegendes Prinzip bei der Interpretation dieser Bestimmungen ist, dass “die Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt werden dürfen”. Dieses Prinzip ist auch ein wichtiger Leitfaden für Gerichte, wenn sie den Anwendungsbereich dieser Ausnahmen beurteilen. Daher kann es sein, dass die Anwendung einer Rechtsbeschränkung nicht anerkannt wird, selbst wenn die Nutzung formal die Anforderungen des Gesetzestextes zu erfüllen scheint, aber den Marktwert des Werkes beeinträchtigt und die wirtschaftlichen Interessen des Urheberrechtsinhabers substantiell schädigt.

Die Vervielfältigung zu privaten Zwecken nach dem japanischen Urheberrechtsgesetz (Artikel 30)

Artikel 30 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes erlaubt die Vervielfältigung eines Werkes durch den Nutzer, wenn dies “zum persönlichen Gebrauch oder innerhalb des Haushalts oder eines ähnlich begrenzten Rahmens” erfolgt. Dies ist als “Vervielfältigung für den privaten Gebrauch” bekannt und stellt eine der grundlegendsten Einschränkungen des Urheberrechts dar. Um diese Regelung anwenden zu können, müssen hauptsächlich drei Bedingungen erfüllt sein. Erstens muss der Nutzungsbereich “persönlich oder innerhalb des Haushalts oder eines ähnlich begrenzten Rahmens” liegen. Dies bezieht sich auf eine sehr geschlossene und kleine Gruppe wie Familie oder enge Freunde und schließt normalerweise Kollegen in einem Unternehmen nicht ein. Zweitens muss der Vervielfältigende “der Nutzer” selbst sein. Dies bedeutet, dass der Nutzer des Werkes die Vervielfältigung selbst vornehmen muss und das Beauftragen externer Dienstleister für die Vervielfältigung in der Regel nicht dieser Anforderung entspricht. Drittens muss der Zweck der privaten Nutzung dienen.

Der wichtigste Punkt im Unternehmenskontext ist, dass Vervielfältigungen zu geschäftlichen Zwecken innerhalb eines Unternehmens nicht unter den “privaten Gebrauch” fallen. Diese Interpretation wurde durch Gerichtsentscheidungen gefestigt. Besonders wichtig ist das Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 22. Juli 1977 (Fall der Vervielfältigung von Bühnenausstattungsplänen). In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass “die Vervielfältigung eines Werkes innerhalb eines Unternehmens oder einer anderen Organisation zum internen geschäftlichen Gebrauch weder als persönlicher Gebrauch noch als Nutzung innerhalb eines ähnlich begrenzten Rahmens wie der des Haushalts angesehen werden kann” und machte deutlich, dass Vervielfältigungen innerhalb eines Unternehmens nicht als privater Gebrauch gelten. Da eine juristische Person rechtlich anerkannt ist, können ihre Aktivitäten nicht als “persönlich” angesehen werden. Ein Unternehmen ist eine Organisation, die zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet wurde, und seine Mitglieder, die Angestellten, können zahlreich und wechselnd sein, was ebenfalls nicht dem Kriterium “eines ähnlich begrenzten Rahmens wie der des Haushalts” entspricht. Daher können Handlungen wie das Kopieren von Zeitungsartikeln für Besprechungsmaterialien oder das Vervielfältigen von technischen Dokumenten für Forschung und Entwicklung, auch wenn sie für den internen Gebrauch bestimmt sind, grundsätzlich nicht ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers durchgeführt werden und bergen das Risiko einer Urheberrechtsverletzung. Dies ist ein oft übersehener, aber wichtiger Compliance-Aspekt für Unternehmen, die international tätig sind.

Ausnahmen für die private Nutzung: Wann die Vervielfältigung nicht erlaubt ist

Artikel 30 des japanischen Urheberrechtsgesetzes erlaubt die Vervielfältigung zu privaten Zwecken, schließt jedoch unter bestimmten Bedingungen deren Anwendung ausdrücklich aus. Diese Ausnahmebestimmungen wurden eingeführt, um zu verhindern, dass die durch technologischen Fortschritt ermöglichten Massenvervielfältigungen in hoher Qualität die Interessen der Urheber unangemessen beeinträchtigen.

Vervielfältigung mit automatischen Kopiergeräten

Artikel 30 Absatz 1 Nummer 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes schließt Vervielfältigungen, die mit “automatischen Kopiergeräten, die zum Zweck der öffentlichen Nutzung aufgestellt sind”, durchgeführt werden, selbst wenn sie zu privaten Zwecken erfolgen, von der Rechtebeschränkung aus. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Verbreitung von Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, die durch die allgemeine Verfügbarkeit von Geräten, die es jedem ermöglichen, leicht hochwertige Kopien anzufertigen, entstehen könnte. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regelung. Artikel 5-2 des Zusatzprotokolls zum japanischen Urheberrechtsgesetz besagt, dass “für den Moment” automatische Kopiergeräte, die ausschließlich für die Vervielfältigung von Dokumenten oder Grafiken verwendet werden, wie sie typischerweise in Convenience Stores zu finden sind, von dieser Bestimmung ausgenommen sind. Folglich ist es derzeit nach dem japanischen Urheberrechtsgesetz erlaubt, dass eine Person für private Zwecke Teile eines Buches mit einem Kopiergerät in einem Convenience Store vervielfältigt. Diese Unterscheidung spiegelt eine politische Entscheidung wider, die den Marktschaden, den vollständige digitale Kopien von Inhalten wie Musik oder Videos verursachen können, gegen den gesellschaftlichen Nutzen abwägt, den das Kopieren von Dokumenten bietet. Es sollte jedoch beachtet werden, dass diese Maßnahme als “für den Moment” gekennzeichnet ist und daher Änderungen durch zukünftige Gesetzesänderungen möglich sind.

Vervielfältigung durch Umgehung technischer Schutzmaßnahmen

Artikel 30 Absatz 1 Nummer 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes definiert einen weiteren wichtigen Fall, in dem die Ausnahme für die private Nutzung nicht gilt: die Vervielfältigung durch Umgehung technischer Schutzmaßnahmen. Technische Schutzmaßnahmen sind in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20 des japanischen Urheberrechtsgesetzes definiert und beziehen sich auf technische Vorrichtungen wie Kopierschutz oder Zugangskontrollen, die zur Verhinderung oder Eindämmung von Urheberrechtsverletzungen eingesetzt werden. Die Verwendung von Software, um den Kopierschutz von DVDs oder Blu-ray-Discs zu entfernen, oder die Verwendung spezieller Geräte, um Verschlüsselungen zu umgehen und Vervielfältigungen anzufertigen, gilt selbst dann, wenn der Zweck für den persönlichen Gebrauch ist, nicht als private Nutzung und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Wichtig bei dieser Bestimmung ist, dass nicht der Zweck der Vervielfältigung oder die endgültige Verwendungsform, sondern die “Methode” der Vervielfältigung selbst das Kriterium für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist. Die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen wird als absichtliche Verletzung der von den Urheberrechtsinhabern festgelegten Nutzungsregeln angesehen, weshalb die Verteidigung der privaten Nutzung nicht anerkannt wird. Darüber hinaus sieht Artikel 120-2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes strafrechtliche Sanktionen für das öffentliche Anbieten von Geräten oder Programmen vor, die die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ermöglichen, und ergreift somit strenge Maßnahmen nicht nur gegen Nutzer, sondern auch gegen Handlungen, die die Umgehung fördern. Dies spiegelt die entschlossene Haltung des japanischen Urheberrechtsgesetzes wider, die Rechte an digitalen Inhalten effektiv zu schützen.

Die Vervielfältigung in Bibliotheken gemäß § 31 des japanischen Urheberrechtsgesetzes

Abgesehen von der Vervielfältigung für den privaten Gebrauch sieht § 31 des japanischen Urheberrechtsgesetzes eine besondere Einschränkung der Rechte für die Vervielfältigung in bestimmten öffentlichen Einrichtungen vor. Diese Regelung berücksichtigt die Rolle von Bibliotheken als soziale Informationsinfrastruktur und zielt darauf ab, die Forschungs- und Untersuchungsaktivitäten der Bürger zu unterstützen.

Betroffen von dieser Regelung sind die Nationalbibliothek der Diät, öffentliche Bibliotheken und Universitätsbibliotheken, wie sie in der Durchführungsverordnung zum Urheberrechtsgesetz definiert sind. Unternehmensarchive oder Schulbibliotheken fallen normalerweise nicht unter diese “Bibliotheken etc.”. Wichtig ist, dass das Subjekt des Vervielfältigungsrechts nach diesem Artikel ausschließlich die Bibliotheken etc. sind und nicht die einzelnen Nutzer. Das Tokioter Bezirksgericht stellte in seinem Urteil vom 28. April 1995 (Fall der Ablehnung der Vervielfältigung durch die Tama-Stadtbibliothek) fest, dass Nutzer die Bibliothek nicht auf Grundlage von § 31 des Urheberrechtsgesetzes zur Vervielfältigung zwingen können und dass die Entscheidung und Verantwortung für die Vervielfältigung bei der Bibliothek liegen. Bibliotheken tragen nicht nur die Verantwortung, Kopiergeräte zur Verfügung zu stellen, sondern auch als “Gatekeeper” die rechtlichen Anforderungen einzuhalten.

§ 31 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes beschränkt die Fälle, in denen Bibliotheken etc. ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigen dürfen, hauptsächlich auf die folgenden drei Typen. Erstens, wenn es für Forschungs- und Untersuchungszwecke der Nutzer erforderlich ist (Nummer 1). In diesem Fall ist die Vervielfältigung auf Teile eines veröffentlichten “Werkes” beschränkt. Dieser “Teil” wird im Allgemeinen so interpretiert, dass er nicht mehr als die Hälfte des gesamten Werkes umfasst. Bei einzelnen Artikeln oder Aufsätzen, die in periodischen Publikationen (Zeitschriften oder wissenschaftlichen Journalen) erschienen sind, ist es jedoch möglich, das gesamte Werk zu vervielfältigen, wenn seit der Veröffentlichung eine angemessene Zeit vergangen ist.

Zweitens, wenn es für die Erhaltung der Bibliotheksmaterialien notwendig ist (Nummer 2). Dies könnte beispielsweise die Umwandlung von alten, sich verschlechternden Materialien in Mikrofilme oder die Übertragung von Daten von alten Aufnahmemedien (wie Schallplatten), für die es schwierig ist, Abspielgeräte zu erhalten, auf neue Medien umfassen.

Drittens, wenn auf Anfrage einer anderen Bibliothek etc. Kopien von Materialien bereitgestellt werden, die aus Gründen wie Vergriffenheit allgemein schwer zu beschaffen sind (Nummer 3). Dies ist eine Bestimmung, die durch das Netzwerk der gegenseitigen Unterstützung zwischen Bibliotheken den Zugang zu seltenen Materialien gewährleistet.

Diese Bestimmungen bieten Unternehmen, wie Forschungs- und Entwicklungsabteilungen, die Möglichkeit, Literatur für ihre Arbeit legal zu beschaffen, allerdings nur unter der strengen Verwaltung und den Verfahren einer öffentlichen Institution wie einer Bibliothek, und unterscheiden sich somit grundlegend von der Vervielfältigung, die ein Unternehmen intern durchführen könnte.

Vergleich zwischen privater Nutzung und Vervielfältigung in Bibliotheken nach japanischem Urheberrecht

Wie bereits erläutert, sind sowohl die “Vervielfältigung für den privaten Gebrauch” gemäß Artikel 30 des japanischen Urheberrechtsgesetzes als auch die “Vervielfältigung in Bibliotheken” gemäß Artikel 31 des japanischen Urheberrechtsgesetzes Ausnahmeregelungen, die eine Vervielfältigung ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erlauben. Sie unterscheiden sich jedoch grundlegend in ihrer rechtlichen Grundlage, den handelnden Subjekten, dem Zweck und dem erlaubten Umfang. Die private Nutzung bezieht sich auf geringfügige Verwendungen durch Einzelpersonen in einem geschlossenen Rahmen, während die Vervielfältigung in Bibliotheken ein streng kontrollierter Service von öffentlichen Einrichtungen für gesellschaftliche Zwecke ist. Im Unternehmenskontext findet die erstgenannte Regelung grundsätzlich keine Anwendung, während die zweite als Mittel für Forschungs- und Studienzwecke genutzt werden kann, allerdings unter Beachtung der entsprechenden Verfahren und Einschränkungen. Ein klares Verständnis dieser Unterschiede ist unerlässlich, um die Einhaltung des Urheberrechts zu gewährleisten.

Die folgende Tabelle fasst die Hauptunterschiede zwischen beiden zusammen.

VergleichskriteriumVervielfältigung für den privaten Gebrauch (Artikel 30 des japanischen Urheberrechtsgesetzes)Vervielfältigung in Bibliotheken (Artikel 31 des japanischen Urheberrechtsgesetzes)
RechtsgrundlageArtikel 30 des japanischen UrheberrechtsgesetzesArtikel 31 des japanischen Urheberrechtsgesetzes
Subjekt der VervielfältigungIndividuen, die das Werk nutzenNationale Parlamentsbibliothek und durch Verordnung bestimmte Bibliotheken
ZweckPersönlicher Gebrauch, Nutzung im häuslichen Bereich oder in einem ähnlich begrenzten RahmenUnterstützung von Forschung und Studium der Nutzer, Erhaltung von Materialien, Bereitstellung vergriffener Werke etc.
Einschränkungen des VervielfältigungsumfangsGrundsätzlich keine Einschränkungen (jedoch ist die Verbreitung der Kopien nicht gestattet)Grundsätzlich nur “ein Teil des Werks” (nicht mehr als die Hälfte)
Nutzung in UnternehmenNicht anwendbar für Vervielfältigungen zu GeschäftszweckenMöglich für Nutzer, die es für Forschungs- und Studienzwecke anfordern

Zusammenfassung

In diesem Artikel haben wir die Bestimmungen zur Beschränkung von Rechten im japanischen Urheberrechtsgesetz erläutert, insbesondere die “Vervielfältigung für den privaten Gebrauch” (Artikel 30) und die “Vervielfältigung in Bibliotheken etc.” (Artikel 31). Der wichtigste Punkt ist, wie durch langjährige Rechtsprechung etabliert, dass die Ausnahme für den “privaten Gebrauch” nicht auf Vervielfältigungen für geschäftliche Zwecke innerhalb eines Unternehmens anwendbar ist. Ein Missverständnis in diesem Bereich kann unbeabsichtigt zu einer Urheberrechtsverletzung führen. Zudem ist das Umgehen von technischen Schutzmaßnahmen, um eine Vervielfältigung vorzunehmen, unabhängig vom Zweck illegal, und die Vervielfältigung in Bibliotheken ist ein System, das nur unter strengen Bedingungen für öffentliche Zwecke erlaubt ist – beides wichtige Aspekte für die Compliance. Das Urheberrechtsgesetz ist ein Bereich, der häufig aktualisiert wird, um mit dem technologischen Fortschritt und gesellschaftlichen Veränderungen Schritt zu halten, und dessen Interpretation ist komplex. Um angemessen zu handeln, ist spezialisiertes Wissen unerlässlich. Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Beratung zu urheberrechtlichen Angelegenheiten für eine Vielzahl von in- und ausländischen Mandanten. In unserer Kanzlei sind auch mehrere englischsprachige Anwälte mit ausländischen Anwaltszulassungen tätig, die in der Lage sind, umfassende Unterstützung aus einer internationalen Perspektive für komplexe Systeme wie das japanische Urheberrecht zu bieten, wie in diesem Artikel behandelt.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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