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Der rechtliche Rahmen für Vermittlungsgeschäfte im japanischen Handelsrecht: Pflichten und Rechte des Vermittlers

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Der rechtliche Rahmen für Vermittlungsgeschäfte im japanischen Handelsrecht: Pflichten und Rechte des Vermittlers

In Japanischen Geschäftstransaktionen spielen spezialisierte Vermittler in verschiedenen Bereichen wie Immobilien, Versicherungen, M&A und Seefracht eine wichtige Rolle. Für den reibungslosen Ablauf dieser Transaktionen ist die Existenz von Experten, die als “Makler” bekannt sind, unerlässlich. Doch Makler sind nicht nur einfache Vermittler oder Unterstützer bei Verhandlungen. Das japanische Handelsgesetz definiert die Tätigkeit des Maklers rechtlich als “Maklergeschäft” und legt detaillierte Bestimmungen zu deren Status, Pflichten und Rechten fest. Dieser rechtliche Rahmen ist darauf ausgelegt, die Transparenz und Fairness der Transaktionen zu gewährleisten und die Interessen beider Parteien zu schützen. Insbesondere beim Einsatz von Vermittlern auf dem japanischen Markt im Rahmen internationaler Geschäftstätigkeiten ist das Verständnis dieser spezifischen rechtlichen Stellung der Schlüssel, um unerwartete Risiken zu vermeiden und Transaktionen erfolgreich zu gestalten. Es ist äußerst wichtig, genau zu verstehen, gegenüber wem der Makler Verantwortung trägt, unter welchen Bedingungen er eine Vergütung fordern kann und welche Vertragsstrategien entwickelt werden müssen. Dieser Artikel beginnt mit der Definition des Maklers im japanischen Handelsrecht und stellt die Unterschiede zu anderen kommerziellen Angestellten wie Agenten klar dar. Anschließend erläutern wir ausführlich die rechtliche Natur des Maklervertrags, die spezifischen Pflichten des Maklers, die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Vergütung und die Beschränkungen des Selbstkontrahierens anhand konkreter Gesetze und Gerichtsentscheidungen.

Was ist ein Vermittler im japanischen Handelsrecht?

Artikel 543 des japanischen Handelsgesetzes definiert einen “Vermittler” als jemanden, der beruflich die Vermittlung von Handelsgeschäften zwischen anderen Personen betreibt. Diese Definition enthält mehrere wichtige Elemente zum Verständnis der rechtlichen Stellung eines Vermittlers. Erstens vermittelt der Vermittler Transaktionen “zwischen anderen”, was bedeutet, dass er nicht selbst Partei des Vertrags wird, sondern als neutraler Dritter agiert, um den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Parteien zu erleichtern. Zweitens muss das Objekt der Vermittlung ein “Handelsgeschäft” sein. Wenn der Inhalt der Vermittlung, wie beispielsweise bei der Ehevermittlung, kein Handelsgeschäft ist, wird die Person nicht als Handelsvermittler, sondern als Zivilvermittler bezeichnet, und die strengen Bestimmungen des japanischen Handelsgesetzes über Vermittlungsgeschäfte finden keine direkte Anwendung.

Das japanische Handelsrecht definiert neben dem Vermittler auch verschiedene andere Rollen, die Transaktionen unterstützen, und insbesondere das Verständnis der Unterschiede zu “Handelsvertretern” und “Großhändlern” ist in der Praxis äußerst wichtig.

Ein Handelsvertreter ist jemand, der kontinuierlich im Auftrag eines bestimmten Kaufmanns Geschäfte vermittelt oder als Agent in einer bestimmten Kategorie von Geschäften tätig ist. Im Gegensatz zu einem Vermittler, der für unbestimmte Parteien bei einzelnen Transaktionen tätig wird, unterscheidet sich der Handelsvertreter grundlegend dadurch, dass er eine kontinuierliche Beziehung zu einem bestimmten Kaufmann unterhält.

Andererseits ist ein Großhändler jemand, der es zu seinem Geschäft macht, im eigenen Namen für andere Personen Waren zu verkaufen oder zu kaufen. Während ein Vermittler nicht Partei des Geschäfts wird, schließt der Großhändler Verträge in seinem eigenen Namen ab, und die rechtlichen Wirkungen des Vertrags betreffen ihn selbst, was einen wesentlichen Unterschied darstellt.

Das klare Verständnis dieser Unterschiede ist unerlässlich, um bei Geschäften in Japan den richtigen Vermittler auszuwählen und dessen Befugnisse und Verantwortlichkeiten korrekt zu erfassen.

Rechtliche StellungBeziehung zum AuftraggeberName in der TransaktionAktivitätsbereichHauptrechtliche Pflichten
VermittlerEinzelverträge mit unbestimmten ParteienWird nicht Partei des GeschäftsVermittlung von Handelsgeschäften zwischen anderenNeutralität, Pflicht zur Aushändigung des Vertragsdokuments
HandelsvertreterKontinuierlicher Vertrag mit einem bestimmten KaufmannIm Namen des Auftraggebers oder als AgentVermittlung und Vertretung für einen bestimmten KaufmannTreuepflicht gegenüber dem Auftraggeber
GroßhändlerEinzelverträge mit dem AuftraggeberEigener NameWarenkauf und -verkauf auf fremde RechnungSorgfaltspflicht, Erfüllungsverantwortung

Die rechtliche Natur und Entstehung von Vermittlungsverträgen nach japanischem Recht

Vermittlungsverträge, die beim Einsatz eines Vermittlers abgeschlossen werden, werden im japanischen Zivilrecht üblicherweise als “Quasi-Auftragsverträge” klassifiziert. Während ein Auftragsvertrag die Übertragung von “Rechtshandlungen” wie Vertragsabschlüsse beinhaltet, zielen Quasi-Auftragsverträge auf die Beauftragung von “tatsächlichen Handlungen”, die keine Rechtshandlungen sind. Da die Hauptaufgabe eines Vermittlers darin besteht, die Verhandlungen zwischen den Parteien zu erleichtern und den Vertragsabschluss zu unterstützen, fallen diese unter die Kategorie der Quasi-Auftragsverträge.

Dass es sich um einen Quasi-Auftragsvertrag handelt, bedeutet, dass die grundlegendste Pflicht des Vermittlers die in Artikel 644 des japanischen Zivilgesetzbuches verankerte “Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes” ist. Dies verpflichtet den Vermittler, seine Vermittlungstätigkeit mit der objektiv erwarteten Sorgfalt auszuführen, die seiner beruflichen oder fachlichen Stellung entspricht.

Die rechtliche Natur dieser Verträge hat eine wichtige Bedeutung in der Praxis. Quasi-Auftragsverträge garantieren nicht die Fertigstellung eines bestimmten “Ergebnisses”, sondern zielen auf die Durchführung eines angemessenen “Prozesses” ab. Daher ist der Vermittler nicht verpflichtet, den Abschluss der Transaktion zu garantieren. Vielmehr wird von ihm erwartet, dass er seine Fachkenntnisse und Fähigkeiten einsetzt, um sich redlich um den Vertragsabschluss zu bemühen. Dies unterscheidet sich deutlich von Werkverträgen, bei denen die Bezahlung für die Fertigstellung eines Werkes erfolgt. Deshalb ist es beim Abschluss eines Vermittlungsvertrages äußerst wichtig, den Umfang der vom Vermittler zu erbringenden Leistungen, die Häufigkeit der Berichtspflichten und die Bedingungen für die Entstehung der Vergütung (zum Beispiel eine erfolgsabhängige Provision oder eine auf die Arbeitszeit basierende Gebühr) im Vertrag klar zu definieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Spezifische Pflichten eines Vermittlers nach japanischem Handelsrecht

Das japanische Handelsgesetz (Japanisches Handelsgesetz) schreibt Vermittlern neben der allgemeinen Sorgfaltspflicht einige spezifische Pflichten vor, die auf die Klarheit der Transaktionen und den Schutz der Parteien abzielen. Diese Pflichten sind wichtige Bestimmungen, um die Integrität des Vermittlungsgeschäfts zu gewährleisten.

Zunächst gibt es die “Pflicht zur Aufbewahrung von Mustern”. Wenn ein Vermittler im Rahmen einer Transaktion Muster erhält, ist er verpflichtet, diese Muster bis zum Abschluss der Transaktion aufzubewahren (Artikel 545 des japanischen Handelsgesetzes). Dies dient später als Beweis, falls es zu Streitigkeiten über die Qualität der Ware kommt.

Zweitens ist eine der wichtigsten Pflichten die “Pflicht zur Aushändigung eines Vertragsdokuments” (Artikel 546 des japanischen Handelsgesetzes). Wenn durch die Vermittlung des Vermittlers ein Vertrag zustande kommt, muss der Vermittler unverzüglich ein Schriftstück erstellen, das die Namen oder Bezeichnungen der Vertragsparteien, das Datum des Vertragsabschlusses und die Einzelheiten des Vertrags enthält (das Vertragsdokument), und dieses nach Unterzeichnung oder Siegelung an jede Partei aushändigen. Dieses Vertragsdokument dient als offizielle Aufzeichnung des Vertragsabschlusses und spielt eine zentrale Rolle bei der Klärung des Transaktionsinhalts.

Drittens gibt es die “Pflicht zur Buchführung” (Artikel 547 des japanischen Handelsgesetzes). Der Vermittler muss den Inhalt des vermittelten Vertrags auf der Grundlage des Vertragsdokuments in seinen Büchern festhalten und diese aufbewahren. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien jederzeit das Recht, die Aushändigung einer Abschrift der Bücher bezüglich ihrer Transaktionen zu verlangen.

Zuletzt entstehen in besonderen Situationen die “Pflicht zum Stillschweigen über Namen und andere Details” und die damit verbundene “Interventionspflicht”. Wenn eine Partei vom Vermittler verlangt, ihren Namen oder ihre Bezeichnung nicht der anderen Partei zu offenbaren, muss der Vermittler dieser Anweisung folgen (Artikel 548 des japanischen Handelsgesetzes). Wenn jedoch auf diese Weise die Anonymität einer Partei gewahrt wird, übernimmt der Vermittler als rechtliche Konsequenz die Verantwortung, den Vertrag anstelle der anonymen Partei gegenüber der anderen Partei zu erfüllen (Artikel 549 des japanischen Handelsgesetzes). Dies wird als “Interventionspflicht” oder “Erfüllungsverantwortung” bezeichnet und stellt ein erhebliches Risiko dar, das der Vermittler im Austausch für die Gewährung von Anonymität übernimmt. Der Vermittler steht nicht nur für die Geheimhaltung der Informationen, sondern auch für die Erfüllung der Transaktion selbst ein.

Das Recht auf Vergütungsforderung von Vermittlern nach japanischem Handelsrecht

Vermittler haben als Kaufleute innerhalb ihres Geschäftsbereichs das allgemeine Recht, eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit im Auftrag anderer zu fordern, basierend auf Artikel 512 des japanischen Handelsgesetzes. Doch im Hinblick auf Vermittlungsgeschäfte legt Artikel 550 des japanischen Handelsgesetzes spezifischere Anforderungen an das Recht auf Vergütungsforderung fest.

Die wichtigste Voraussetzung ist, dass das Recht auf Vergütungsforderung eng mit der Erfüllung der Pflichten des Vermittlers verknüpft ist. Artikel 550 Absatz 1 des japanischen Handelsgesetzes bestimmt, dass ein Vermittler eine Vergütung erst nach Abschluss der zuvor genannten Pflicht zur Aushändigung des Vertragsdokuments (Artikel 546 des japanischen Handelsgesetzes) fordern kann. Dies zeigt, dass ein Vermittler erst dann Anspruch auf eine Gegenleistung hat, wenn er seine wichtige öffentliche Rolle erfüllt und den Abschluss und Inhalt des Geschäfts klargestellt hat. Ein Vermittler, der seine verfahrenstechnischen Pflichten vernachlässigt, kann rechtlich gesehen das Recht auf Vergütungsforderung verlieren, selbst wenn der Vertrag durch seine Bemühungen zustande gekommen ist.

Darüber hinaus legt Artikel 550 Absatz 2 des japanischen Handelsgesetzes fest, dass die Kosten für die Vergütung, sofern keine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien besteht, grundsätzlich von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen werden sollen. Diese Bestimmung spiegelt die Rechtsphilosophie wider, dass ein Vermittler neutral agieren und nicht parteiisch zugunsten einer der Parteien vermitteln sollte.

Weiterhin fordert die japanische Rechtsprechung für die Anerkennung des Rechts auf Vergütungsforderung, dass zwischen der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und dem Zustandekommen des Vertrags eine “angemessene Kausalität” besteht. Ein wichtiges Urteil in diesem Zusammenhang ist das des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 1970 (Showa 45). In diesem Fall wurde ein Immobilienmakler, der die Vermittlung eines Grundstücksgeschäfts vorantrieb, in der Endphase der Vertragsverhandlungen absichtlich von den Parteien ausgeschlossen, und der Vertrag wurde direkt zwischen den Parteien abgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass das Recht auf Vergütungsforderung des Vermittlers weiterhin anerkannt werden sollte, selbst wenn der Vermittler nicht bei der Vertragsunterzeichnung anwesend war, sofern seine Vermittlungstätigkeit die Grundlage für den Vertragsabschluss bildete und die Parteien den Vermittler mit dem Ziel ausschlossen, die Zahlung der Vergütung zu umgehen. Dieses Urteil zeigt die Position der Justiz, dass der Beitrag des Vermittlers gerecht bewertet und seine Rechte geschützt werden sollten.

Einschränkungen bei Selbstkontrahieren und Doppelvertretung nach japanischem Handelsrecht

Die rechtliche Stellung eines Vermittlers basiert auf den Grundprinzipien der Neutralität und Fairness. Aus diesen Prinzipien leiten sich wesentliche Einschränkungen in Bezug auf Selbstkontrahieren und Doppelvertretung ab.

Im japanischen Handelsgesetz gibt es keine ausdrückliche Vorschrift, die Selbstkontrahieren eines Vermittlers direkt verbietet. Jedoch ergibt sich dieses Verbot logisch aus der Definition eines Vermittlers nach Artikel 543 des japanischen Handelsgesetzes. Ein Vermittler ist definiert als jemand, der “zwischen anderen” Handelsgeschäfte vermittelt, und es ist definitionsgemäß unmöglich, dass er selbst als einer dieser “anderen” Vertragspartei wird. Wenn ein Vermittler an einer Transaktion, die er vermittelt, selbst als Partei teilnimmt, gibt er seine neutrale Position vollständig auf und begeht einen klassischen Fall von Interessenkonflikt. Daher wird das Selbstkontrahieren als unvereinbar mit der wesentlichen Rolle eines Vermittlers angesehen und ist folglich grundsätzlich nicht gestattet.

Der Begriff “Doppelvertretung” kann oft zu Missverständnissen führen. Die im japanischen Zivilrecht grundsätzlich verbotene Doppelvertretung bezieht sich auf Fälle, in denen ein einzelner Vertreter für beide Vertragsparteien agiert. Die Rolle eines Vermittlers besteht jedoch wesentlich darin, zwischen beiden Parteien zu stehen und die Transaktion zu vermitteln. Im Gegensatz zu einem Vertreter, der nur zum Maximieren des Nutzens einer Partei handelt, hat der Vermittler die Aufgabe, die Interessen beider Parteien auszugleichen und so zu einer fairen und reibungslosen Abwicklung der Transaktion beizutragen.

Dieser Unterschied wird deutlicher, wenn man die Rolle von Beratern in modernen M&A-Transaktionen vergleicht. Eine “Vermittlungsgesellschaft” bei M&A steht dem Vermittler im japanischen Handelsrecht nahe, indem sie zwischen Verkäufer und Käufer steht und aus einer neutralen Position heraus die Übermittlung von Informationen und die Koordination von Verhandlungen übernimmt, um den Abschluss der Transaktion zu erreichen. Im Gegensatz dazu ist ein “Financial Advisor (FA)” ausschließlich mit einem Verkäufer oder Käufer vertraglich gebunden und hat die Mission, den Nutzen seines Mandanten zu maximieren. Ein FA steht einer Handelsvertretung nahe, und seine Pflichten richten sich ausschließlich an eine Partei.

Daher ist es unerlässlich, dass Unternehmen bei der Beauftragung eines Vermittlers in Japan dessen Zweck klar definieren. Wenn eine neutrale Koordinationsfunktion gewünscht wird, eignet sich ein Vermittler (oder eine Vermittlungsgesellschaft). Sucht man jedoch einen Verhandlungsvertreter, der die Interessen des eigenen Unternehmens maximiert, sollte man einen Vertreter oder FA wählen, der ausschließlich im Interesse einer Partei agiert. Diese Wahl ist eine wichtige rechtliche Entscheidung, die direkt mit der Natur und Strategie der Transaktion verbunden ist.

Zusammenfassung

Das System der Kommissionsgeschäfte im japanischen Handelsrecht stellt einen ausgefeilten Rahmen dar, der die Rolle des Vermittlers in Handelstransaktionen rechtlich klar definiert und die Fairness und Sicherheit der Transaktionen gewährleistet. Kommissionäre sind nicht nur einfache Vermittler, sondern Experten, die strenge prozedurale Pflichten wie die Verpflichtung zur Ausstellung von Vertragsdokumenten und zur Buchführung tragen. Die treue Erfüllung dieser Pflichten ist eine Voraussetzung für das Recht, eine Vergütung zu fordern. Darüber hinaus regelt das aus ihrer Definition abgeleitete Prinzip der Neutralität das Verhalten der Kommissionäre durch das Verbot von Eigenhandel und verhindert Interessenkonflikte. Das Verständnis dieser rechtlichen Regelungen ist für alle Unternehmen, die in Japan Geschäfte über Vermittler abwickeln, unerlässlich, um ihre eigenen Rechte zu schützen und einen reibungslosen Geschäftsbetrieb zu fördern.

Unsere Kanzlei, Monolith Rechtsanwälte, hat eine umfangreiche Erfolgsbilanz in der Beratung einer Vielzahl von in- und ausländischen Mandanten zu Transaktionen, die das japanische Handelsrecht einschließlich der Kommissionsgeschäfte betreffen. Wir verfügen nicht nur über japanische Anwaltszulassungen, sondern auch über mehrere englischsprachige Anwälte mit ausländischen Anwaltszulassungen, was es uns ermöglicht, die komplexen rechtlichen Fragen internationaler Handelstransaktionen präzise zu verstehen und optimale Lösungen für das Geschäft unserer Mandanten vorzuschlagen. Von der Erstellung und Überprüfung von Kommissions- und Agenturverträgen bis hin zur Lösung von Streitigkeiten im Handelsverkehr bieten wir spezialisierte rechtliche Unterstützung an.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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