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Kann ein Quasi-Auftragsvertrag oder ein Vertrag über Werkleistungen weitervergeben werden? Erklärung am Beispiel der Systementwicklung

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Kann ein Quasi-Auftragsvertrag oder ein Vertrag über Werkleistungen weitervergeben werden? Erklärung am Beispiel der Systementwicklung

In der Systementwicklung ist es oft üblich, dass ein beauftragter Anbieter die Entwicklung an einen weiteren Dienstleister unterbeauftragt.

Die Unterbeauftragung hat Vorteile für den Nutzer, der das System in Auftrag gibt, da er so die Fähigkeiten eines hochqualifizierten Dienstleisters voll ausnutzen kann. Auf der anderen Seite besteht jedoch auch das Risiko, dass durch die Unterbeauftragung komplexe Konflikte entstehen können, die manchmal sogar den unterbeauftragten Dienstleister mit einbeziehen.

In diesem Artikel werden wir die Vor- und Nachteile der Unterbeauftragung diskutieren, getrennt nach quasi-Auftragsverträgen und Werkverträgen.

Was ist ein Systementwicklungsvertrag?

Systementwicklungsvertrag

Bei einem Vertrag zur Beauftragung der Systementwicklung (SES-Vertrag) werden grundsätzlich zwei Arten von Verträgen verwendet: Werkverträge und quasi-Auftragsverträge.

Im Falle eines Werkvertrags wird versprochen, dass das System als Ergebnis bis zu einem bestimmten Termin fertiggestellt wird. Im Falle eines quasi-Auftragsvertrags hingegen wird nicht die Fertigstellung des Systems zur Pflicht, sondern es wird versprochen, dass der Anbieter technische Beratung und Unterstützung bietet, wenn der Benutzer Aufgaben wie die Definition von Anforderungen durchführt.

Die Systementwicklung umfasst verschiedene Prozesse, und es ist erforderlich, den geeigneten Vertrag entsprechend dem Inhalt jeder Aufgabe auszuwählen.

Daher ist es üblich, zunächst einen Grundvertrag abzuschließen, der allgemeine Klauseln für alle Prozesse zusammenfasst, und dann individuelle Verträge abzuschließen, die den Eigenschaften jedes Prozesses entsprechen.

Weitere Informationen über die Unterschiede zwischen Werkverträgen und quasi-Auftragsverträgen in der Systementwicklung finden Sie im folgenden Artikel. Bitte beachten Sie dies ebenfalls.

Verwandter Artikel: Unterscheidung und Unterschiede zwischen Werkverträgen und quasi-Auftragsverträgen in der Systementwicklung [ja]

Die rechtliche Bedeutung der Weitervergabe von Systementwicklungsaufträgen

Die rechtliche Bedeutung der Einbeziehung von Subunternehmern in die Systementwicklung

Die Weitervergabe von Systementwicklungsaufträgen kann zu komplexeren Konflikten führen, da sie viele Beteiligte einbezieht.

In der Systementwicklung kommt es oft vor, dass Projekte aufgrund von Kommunikationsproblemen zwischen Nutzern und Anbietern ins Stocken geraten oder dass Fehler in implementierten Programmen erst nach Abschluss der Lieferung entdeckt und zu Streitpunkten werden.

Wenn keine Weitervergabe stattfindet, bleiben diese Probleme auf die Beziehung zwischen Nutzer und Anbieter beschränkt.

Andererseits, wenn eine Weitervergabe stattfindet, werden auch die Subunternehmer in Probleme rund um die Systementwicklung einbezogen, was das Verständnis der Rechte und Pflichten komplizierter macht.

Zum Beispiel, wenn nach Abschluss des Projekts ein Fehler im System auftritt, wird die Frage, wer letztendlich die Verantwortung trägt, zu einem Problem zwischen drei Parteien.

Außerdem, wenn die Weitervergabe an sich verboten war, könnte der Anbieter, der eigenmächtig weitervergeben hat, für eine andere Vertragsverletzung zur Verantwortung gezogen werden.

Daher ist es wichtig zuerst zu wissen, ob die Weitervergabe je nach Vertragstyp erlaubt ist oder nicht.

In dem folgenden Artikel werden konkrete Probleme im Zusammenhang mit der Systementwicklung erläutert. Bitte schauen Sie sich diesen auch an.

Verwandter Artikel: Rechtliche Aspekte des “Scheiterns” von Systementwicklungsprojekten [ja]

Grundsätzlich ist eine Weiterbeauftragung bei einem Quasi-Auftragsvertrag nicht zulässig

Zunächst einmal, wenn Sie die Systementwicklung durch einen Quasi-Auftragsvertrag (japanischer Quasi-Auftragsvertrag) übernehmen, ist es grundsätzlich verboten, eine Weiterbeauftragung vorzunehmen.

Dies liegt daran, dass die Natur eines Auftrags auf dem Vertrauen in den Beauftragten basiert, und es wäre ein Vertrauensbruch, wenn man eigenmächtig andere Dienstleister zur Ausführung der beauftragten Aufgaben einsetzt.

Daher besteht die Gefahr, dass eine eigenmächtige Weiterbeauftragung ohne die Zustimmung des Benutzers an sich zu einem Problem der Vertragsverletzung führen kann.

Grundsätzlich ist eine erneute Beauftragung bei einem Werkvertrag möglich

Grundsätzlich ist eine erneute Beauftragung bei einem Werkvertrag möglich

Als nächstes, wenn Sie die Systementwicklung durch einen Werkvertrag übernehmen, ist es grundsätzlich frei, eine erneute Beauftragung (Subunternehmer) zu machen.

Ein Werkvertrag zielt darauf ab, “die Arbeit zu vollenden”, daher gibt es kein Problem damit, die Entwicklung an einen anderen Anbieter zu delegieren, solange die beauftragte Systementwicklung abgeschlossen ist.

Allerdings, wenn die Systementwicklung nicht bis zur Frist abgeschlossen ist, wird der ursprüngliche Auftragnehmer selbst die direkte Verantwortung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen übernehmen, auch wenn er einen anderen Anbieter erneut beauftragt hat.

In den folgenden Artikeln erklären wir ausführlich, worauf Sie bei der Unterzeichnung eines Werkvertrags für die Systementwicklung achten sollten. Bitte beziehen Sie sich auch darauf.

Verwandter Artikel: Was bedeutet die Fertigstellung der Arbeit in einem Werkvertrag für die Systementwicklung? [ja]

Verwandter Artikel: Was sind die Punkte, auf die man bei der Unterzeichnung eines Werkvertrags für die Systementwicklung achten sollte? [ja]

Wichtige Gerichtsentscheidungen zu Werkverträgen und Subunternehmern

Der hier vorgestellte Gerichtsfall ist ein Fall, in dem ein Streit entstand, weil der Benutzer die Unterzeichnung des Vertrags ablehnte, obwohl der Anbieter die Arbeit vor der offiziellen Vertragsunterzeichnung begonnen hatte.

In diesem Fall klagte der Anbieter auf Schadensersatz für den Schaden, der durch die einseitige Änderung der Meinung des Benutzers entstanden war.

In diesem Gerichtsfall war strittig, ob die Beauftragungsgebühr an den Subunternehmer, der vor der offiziellen Vertragsunterzeichnung erneut beauftragt wurde, in den Schadensersatz einbezogen werden kann.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beauftragungsgebühr an den Subunternehmer in den Bereich des Schadensersatzes einbezogen ist.

Der Kläger hatte vorausgesetzt, dass er nach Abschluss des vorliegenden Auftragsvertrags einen Auftragsvertrag mit X abschließen würde, der Know-how und Erfahrung in der Entwicklung ähnlicher Systeme hat, und hatte ihn gebeten, die Entwicklung des Gesundheitsdatenübertragungsmanagementsystems (Gesundheitssystemverbindungsgateway und Gesundheitsdatensammelsystem) voranzutreiben…

Der Beklagte behauptet jedoch, dass er die Arbeit, die X als Subunternehmer durchgeführt hat, nicht akzeptiert hat… Aber… es war nicht so, dass es dem Kläger nicht erlaubt war, einen Subunternehmer zu verwenden, um das vorliegende System zu erstellen, daher ist es irrelevant, ob der Beklagte X als Subunternehmer akzeptiert hat oder nicht, ob die Auftragsgebühr, die an X gezahlt wurde, ein Schaden für den Kläger ist oder nicht.

Tokyo District Court, April 16, 2012 (Heisei 24)

Wie in diesem Urteil erklärt, ist es grundsätzlich frei, eine erneute Beauftragung (Subunternehmer) zu nutzen, solange der Vertrag ein Werkvertrag ist, und die Zustimmung des Benutzers ist nicht erforderlich.

Allerdings, wenn das Verbot der erneuten Beauftragung im Voraus vereinbart wurde, wäre es wahrscheinlich nicht erlaubt gewesen, eine erneute Beauftragung (Subunternehmer) zu nutzen, auch wenn es sich um einen Werkvertrag handelt.

Übrigens, ob Sie dem Benutzer Geld für die Arbeit verlangen können, die Sie vor der Unterzeichnung des Systementwicklungsvertrags durchgeführt haben, und andere Fragen werden auch in den folgenden Artikeln ausführlich behandelt. Bitte beziehen Sie sich auch darauf.

Verwandter Artikel: Kann ein Systementwicklungsvertrag ohne Vertrag abgeschlossen werden? [ja]

Achtungspunkte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Weiterbeauftragung

Achtungspunkte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Weiterbeauftragung

Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich die Schlussfolgerungen zur Zulässigkeit der Weiterbeauftragung grundsätzlich zwischen Bevollmächtigung und Werkvertrag. Im Folgenden werden einige Punkte hervorgehoben, die in diesem Zusammenhang beachtet werden sollten.

Freie Weiterbeauftragung ist auch bei Werkverträgen mit Sondervereinbarungen nicht zulässig

Bei Werkverträgen kann grundsätzlich frei weiterbeauftragt werden.

Allerdings kann es aus Nutzersicht wünschenswert sein, Weiterbeauftragungen zu verbieten, um mögliche Konflikte zu vermeiden, die durch eine solche Weiterbeauftragung entstehen könnten.

Es wäre auch nicht ungewöhnlich, wenn Nutzer, die vertrauliche oder persönliche Informationen für die Systementwicklung an einen Anbieter weitergeben, nur vertrauenswürdigen Anbietern die Weiterbeauftragung erlauben möchten.

Daher kann es vorkommen, dass Nutzer Sondervereinbarungen treffen, die eine Weiterbeauftragung ohne vorherige Zustimmung verbieten, um unerwünschte Weiterbeauftragungen zu verhindern.

Durch solche Sondervereinbarungen können Nutzer grundsätzlich die Weiterbeauftragung verbieten oder den Weiterbeauftragten im Voraus überprüfen.

Wenn solche Sondervereinbarungen bestehen, kann auch bei einem Werkvertrag nicht frei weiterbeauftragt werden, ohne die Zustimmung des Nutzers einzuholen.

Bei quasi-mandatierten Verträgen ist eine Weiterbeauftragung möglich, wenn der Nutzer zustimmt

Bei Weiterbeauftragungsverträgen ist grundsätzlich keine Weiterbeauftragung möglich.

Allerdings kann eine angemessene Weiterbeauftragung auch zu einer reibungslosen und umfassenden Systementwicklung führen. Daher ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, dass auch bei quasi-mandatierten Verträgen eine Weiterbeauftragung möglich ist, wenn der Nutzer diese genehmigt.

Daher kann auch bei Abschluss eines quasi-mandatierten Vertrags durch das Verständnis und die Zustimmung des Nutzers zur Bedeutung der Weiterbeauftragung eine solche ermöglicht werden.

Achtung auf das Subunternehmergesetz

Achtung auf das Subunternehmergesetz

Das Subunternehmergesetz (japanisches Gesetz zur Verhinderung von Zahlungsverzögerungen an Subunternehmer) zielt darauf ab, die Handelsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Subunternehmern, bei denen oft ein erhebliches Ungleichgewicht in der Verhandlungsmacht besteht, fairer zu gestalten und die Interessen der Subunternehmer zu schützen.

Auch in der Systementwicklung kann das Subunternehmergesetz Anwendung finden, wenn ein Auftraggeber die Entwicklung an einen Subunternehmer weiter vergibt.

Wenn das Subunternehmergesetz Anwendung findet, werden dem Auftraggeber als Hauptunternehmer bestimmte Pflichten auferlegt, wie die Erstellung und Aufbewahrung von Dokumenten, das Verbot der Ablehnung oder Rückgabe von Lieferungen usw.

Bei Verstößen gegen diese Pflichten und Verbote kann es zu Geldstrafen oder Empfehlungen kommen.

Das Subunternehmergesetz gilt grundsätzlich nur für die Beziehung zwischen Auftraggeber und Subunternehmer und findet keine Anwendung auf Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Endnutzer.

Jedoch, wenn der Endnutzer über Systementwicklungsfähigkeiten verfügt und ein System für den internen Gebrauch selbst herstellt, könnte das Subunternehmergesetz auf Geschäfte anwendbar sein, bei denen der Endnutzer die Systementwicklung an andere Unternehmen auslagert. Daher ist Vorsicht geboten.

Weitere Informationen zum Subunternehmergesetz finden Sie in dem folgenden Artikel. Bitte schauen Sie sich diesen ebenfalls an.

Verwandter Artikel: Anwendung des Subunternehmergesetzes auf die Systementwicklung und Strafen bei Verstößen [ja]

Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit

Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit

“Scheinselbstständigkeit” bezeichnet eine Situation, in der ein Vertrag formal als Werkvertrag oder Auftragsvertrag gilt, der Auftraggeber jedoch die Arbeitnehmer des Auftragnehmers anweist und einsetzt, was in der Praxis einer Arbeitnehmerüberlassung entspricht.

Zum Beispiel, wenn ein Auftraggeber, obwohl er einen Werkvertrag hat, Anweisungen zur Durchführung der Arbeit an die Arbeitnehmer des Auftragnehmers gibt oder die Ein- und Ausstempelzeiten verwaltet, handelt es sich um eine “Scheinselbstständigkeit”.

Das japanische Arbeitsplatzsicherheitsgesetz (“Japanese Employment Security Act”) verbietet grundsätzlich das “Bereitstellen von Arbeitnehmern” unter der Kontrolle und Anweisung anderer.

Allerdings ist es für Zeitarbeitsfirmen, die eine Genehmigung auf der Grundlage des japanischen Zeitarbeitsgesetzes (“Japanese Worker Dispatch Law”) erhalten haben, besonders erlaubt, Arbeitnehmer zu entsenden.

Im Falle der “Scheinselbstständigkeit” hat der Auftragnehmer jedoch keine Genehmigung als Zeitarbeitsfirma erhalten und nimmt lediglich Aufträge zur Entwicklung vom Auftraggeber entgegen.

Trotzdem ist es nicht nur eine Handlung, die das “Bereitstellen von Arbeitnehmern” darstellt, sondern auch eine Handlung, die das “Entsenden von Arbeitnehmern” ohne Genehmigung darstellt, wenn der Auftragnehmer seine Arbeitnehmer unter der Kontrolle und Anweisung des Auftraggebers einsetzt.

Daher kann dies zu Verstößen gegen sowohl das Zeitarbeitsgesetz als auch das Arbeitsplatzsicherheitsgesetz führen und kann mit Gefängnisstrafen oder Geldstrafen geahndet werden.

Als Auftragnehmer müssen Sie daher sicherstellen, dass Sie nicht als “Scheinselbstständigkeit” eingestuft werden, indem Sie Ihre Arbeitnehmer selbst anweisen und verwalten.

In dem folgenden Artikel finden Sie eine detailliertere Erklärung zur “Scheinselbstständigkeit”. Bitte schauen Sie sich diesen ebenfalls an.

Verwandter Artikel: Kriterien und Gegenmaßnahmen für Scheinselbstständigkeit in der IT-Branche [ja]

Zusammenfassung: Bei Problemen mit der Untervergabe, konsultieren Sie einen Anwalt

Zusammenfassung: Bei Problemen mit der Untervergabe, konsultieren Sie einen Anwalt

In diesem Artikel haben wir uns hauptsächlich damit beschäftigt, ob eine Untervergabe je nach Vertragstyp bei der Systementwicklung möglich ist oder nicht.

Für die Systementwicklung ist es wichtig, dass der Nutzer und der Anbieter eng miteinander kommunizieren und das Projekt auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrauensverhältnisses vorantreiben.

Daher ist es wichtig, unabhängig davon, welchen Vertragstyp Sie wählen, im Voraus zwischen dem Nutzer und dem Anbieter zu klären, ob eine Untervergabe möglich ist, und gegebenenfalls eine Sondervereinbarung zu treffen.

Bei der Systementwicklung besteht das Risiko, dass eine Vielzahl komplexer rechtlicher Probleme auftreten kann. Um dieses Risiko zu minimieren, empfehlen wir Ihnen, vor der Vergabe oder Annahme eines Auftrags zur Systementwicklung einen spezialisierten Anwalt zu konsultieren.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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