Was ist eine 'Japanische Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung)'? Erläuterung der Verfahren nach der Reform des 'Japanischen Gesellschaftsgesetzes' und der Unterschiede zur Unternehmensentschädigung
Im Zuge der Reform des japanischen Gesellschaftsrechts (Kaisha-hō) im ersten Jahr der Reiwa-Ära (2019) wurden neue Bestimmungen für die “Versicherungsverträge zur Haftung von Organmitgliedern” eingeführt. Obwohl es sich um eine etwas ungewohnte Bezeichnung handelt, lässt sich das Prinzip einfach erklären: Es ist ein System, das es erlaubt, Schadensersatzansprüche, die gegen die Direktoren einer Aktiengesellschaft aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit entstehen, durch eine Versicherung abzudecken.
Allerdings ist das Verfahren komplex, und viele sind mit den Details dieser Regelungen nicht vertraut. Darüber hinaus gibt es ein ähnliches System namens Unternehmensentschädigung, das darauf abzielt, die finanzielle Belastung der Organmitglieder zu kompensieren, und es mag Personen geben, die die Unterschiede zwischen beiden Regelungen nicht verstehen.
Durch die Reform wurden auch die erforderlichen Verfahren festgelegt, weshalb ein tieferes Verständnis für die Versicherungsverträge zur Haftung von Organmitgliedern notwendig ist.
In diesem Artikel erläutern wir die Grundzüge der Versicherungsverträge zur Haftung von Organmitgliedern und die Unterschiede zur Unternehmensentschädigung.
Was ist eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance)?
Die Bedeutung von D&O-Versicherungsverträgen
Ein “D&O-Versicherungsvertrag” (Directors & Officers Liability Insurance) bezieht sich auf eine Versicherungspolice, die Versicherungsleistungen für Schäden zahlt, die entstehen, wenn Vorstandsmitglieder oder ähnliche Personen im Rahmen ihrer Amtsausübung Schadensersatzansprüche gegen sich gerichtet bekommen.
Dies ist im Artikel 430 Absatz 3 des revidierten japanischen Gesellschaftsgesetzes (会社法) von Reiwa 1 (2019) festgelegt.
(Für Vorstandsmitglieder etc. abgeschlossene Versicherungsverträge)
Artikel 430 Absatz 3: Eine Aktiengesellschaft muss, wenn sie mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag abschließt, der vorsieht, dass der Versicherer Schäden deckt, die durch die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder etc. im Rahmen ihrer Amtsausübung oder durch Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Verfolgung dieser Verantwortlichkeit gestellt werden, entstehen können, und der die Vorstandsmitglieder etc. als Versicherte hat (ausgenommen sind solche, bei denen durch den Abschluss des Versicherungsvertrags die ordnungsgemäße Ausführung der Amtspflichten der versicherten Vorstandsmitglieder etc. erheblich beeinträchtigt werden könnte, wie durch eine Verordnung des Justizministeriums festgelegt), die Zustimmung der Hauptversammlung (bei einer Gesellschaft mit einem Board of Directors, die Zustimmung des Board of Directors) einholen.
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Diese Bestimmung bezieht sich hauptsächlich auf die sogenannte Directors & Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung).
Der Abschluss einer D&O-Versicherung wird aus folgenden Gründen als bedeutend angesehen:
- Die Sicherstellung, dass das Unternehmen fähige Talente als Vorstandsmitglieder etc. gewinnen kann.
- Den Vorstandsmitgliedern etc. angemessene Anreize zu bieten, damit sie ihre Amtspflichten nicht aus übermäßiger Furcht vor der Haftung für Schadensersatzansprüche unterlassen.
Angesichts dieser Vorteile ist der Abschluss von D&O-Versicherungsverträgen, insbesondere bei börsennotierten Unternehmen, in der Praxis weit verbreitet.
Hintergrund der Regulierung von D&O-Versicherungsverträgen durch das geänderte Japanische Handelsgesetzbuch (Kaishahō)
Die Bestimmungen zu D&O-Versicherungsverträgen wurden mit dem Ziel festgelegt, die Angemessenheit des Vertragsinhalts durch entsprechende Verfahren zu gewährleisten.
Dies beruht auf der Tatsache, dass es bei D&O-Versicherungsverträgen folgende Probleme geben kann:
- Je nach Inhalt der D&O-Versicherung besteht die Möglichkeit, dass die Angemessenheit der Amtsausübung von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften beeinträchtigt wird
- Bei Versicherungsnehmern, die Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer sind, kann es zu Interessenkonflikten zwischen der Aktiengesellschaft und den Vorstandsmitgliedern kommen, was unter Umständen als Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 356 Absatz 1 Nummer 3 des Japanischen Handelsgesetzbuches (Kaishahō) gelten könnte
Vor diesem Hintergrund wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, die von der Gesellschaft bei Abschluss von D&O-Versicherungen und ähnlichen Verträgen durchzuführenden Verfahren zu klären. Dies wurde durch das im Jahr 2019 (Reiwa 1) geänderte Japanische Handelsgesetzbuch (Kaishahō) neu geregelt. Die Bestimmungen zu D&O-Versicherungsverträgen können als neu eingeführte Regeln betrachtet werden, die sicherstellen sollen, dass die Versicherung angemessen gehandhabt wird.
Zielgruppenversicherungen
Bei den Versicherungsverträgen für die Haftpflicht von Vorstandsmitgliedern und ähnlichen Positionen gibt es sowohl zutreffende als auch nicht zutreffende Versicherungen. Diese Klassifizierung basiert auf Artikel 430 Absatz 3 Nummer 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes (Companies Act).
Zu den Versicherungen, die unter die Haftpflichtversicherungsverträge für Vorstandsmitglieder und ähnliche Positionen fallen, gehören die D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) und ähnliche Versicherungen. Es handelt sich um Verträge, die der folgenden im Artikel 430 Absatz 3 Nummer 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes festgelegten Definition entsprechen.
Andererseits gibt es Versicherungen, die nicht unter die Haftpflichtversicherungsverträge für Vorstandsmitglieder und ähnliche Positionen fallen, wie in der Klammer des Artikel 430 Absatz 3 Nummer 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes definiert. Die hier erwähnten Versicherungen, die durch eine Verordnung des japanischen Justizministeriums festgelegt sind, finden sich in Artikel 115-2 der Durchführungsverordnung zum japanischen Gesellschaftsgesetz, und umfassen beispielsweise folgende, die nicht unter die Haftpflichtversicherungsverträge für Vorstandsmitglieder und ähnliche Positionen fallen:
- Versicherungen, deren Hauptzweck die Kompensation von Schäden der Gesellschaft ist (z.B. Produkthaftpflichtversicherung, CGL-Versicherung).
- Versicherungen, die nicht mit Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder und ähnlichen Positionen im Zusammenhang stehen (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung, Auslandsreiseversicherung).
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Versicherungen, die Vorstandsmitglieder und ähnliche Positionen als Versicherte haben, unter die Haftpflichtversicherungsverträge für diese Gruppen fallen.
Verfahren zur Festlegung des Inhalts von D&O-Versicherungsverträgen
Gemäß Artikel 430 Absatz 3 Nummer 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes (会社法) wurden Verfahren zur Festlegung neuer Inhalte von D&O-Versicherungsverträgen (Directors & Officers Liability Insurance) festgelegt.
Nach Artikel 430 Absatz 3 Nummer 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes ist für die Festlegung des Inhalts eines D&O-Versicherungsvertrags durch eine Aktiengesellschaft eine Resolution der Hauptversammlung erforderlich (bei Gesellschaften mit einem Board of Directors ist eine Entscheidung des Board of Directors notwendig). Dies folgt der Regelung für Interessenkonfliktgeschäfte gemäß Artikel 356 des japanischen Gesellschaftsgesetzes.
(Beschränkungen für Wettbewerb und Interessenkonfliktgeschäfte)
Artikel 356: Ein Direktor muss in den folgenden Fällen in der Hauptversammlung wichtige Fakten zu dem betreffenden Geschäft offenlegen und dessen Genehmigung einholen:
(Auszug)
Nummer 3: Wenn eine Aktiengesellschaft die Verbindlichkeiten eines Direktors garantieren will oder ein Geschäft beabsichtigt, das zu einem Interessenkonflikt zwischen der Aktiengesellschaft und dem Direktor führen könnte, der nicht mit anderen Personen identisch ist.
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Der Inhalt von D&O-Versicherungsverträgen kann je nach Ausgestaltung ein hohes Maß an Interessenkonflikten aufweisen. Zudem besteht die Gefahr, dass der Inhalt die Angemessenheit der Amtsführung der Direktoren und leitenden Angestellten beeinflusst, weshalb solche Regelungen getroffen wurden.
Beim Festlegen oder Ändern des Inhalts von D&O-Versicherungsverträgen ist es wichtig zu wissen, dass eine Resolution der Hauptversammlung oder des Board of Directors erforderlich ist.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Bestimmungen über Interessenkonfliktgeschäfte gemäß Artikel 356 des japanischen Gesellschaftsgesetzes nicht auf den Abschluss von Versicherungsverträgen anwendbar sind, bei denen Direktoren oder leitende Angestellte die Versicherten sind. (Artikel 430 Absatz 3 Nummer 2 des japanischen Gesellschaftsgesetzes)
Dies dient dazu, eine Regelüberschneidung zu vermeiden, da durch Artikel 430 Absatz 3 Nummer 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes eine neue Regelung für Interessenkonfliktgeschäfte eingeführt wurde.
Informationspflichten bezüglich der D&O-Versicherungsverträge
Durch die Reform des japanischen Gesellschaftsrechts (Kaisha-hō) wurden zwei neue Informationspflichten bezüglich der Directors-and-Officers-Versicherungsverträge (D&O-Versicherungen) eingeführt.
- Informationspflicht im Geschäftsbericht von börsennotierten Unternehmen
- Informationspflicht in den Referenzdokumenten für die Hauptversammlung bezüglich der Wahl von Vorstandsmitgliedern
Lassen Sie uns diese jeweils im Detail betrachten.
Im Geschäftsbericht von börsennotierten Unternehmen
Für Aktiengesellschaften, die am letzten Tag des Geschäftsjahres börsennotiert sind, ist es erforderlich, folgende Informationen in den Geschäftsbericht aufzunehmen (Artikel 121-2 der Durchführungsverordnung zum japanischen Gesellschaftsrecht):
- Der Umfang der versicherten Personen (eine Namensnennung ist nicht erforderlich)
- Eine Zusammenfassung des Inhalts des Versicherungsvertrags
Bezüglich des zweiten Punktes, der Zusammenfassung des Inhalts des Versicherungsvertrags, sind konkret die folgenden Punkte enthalten:
- Der tatsächliche Anteil der Versicherungsprämie, den die versicherten Personen tragen
- Eine Übersicht über die versicherten Schadensfälle, die Gegenstand der Deckung sind
- Falls Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die Ausführung der Pflichten der Direktoren und Offiziere durch den Versicherungsvertrag nicht beeinträchtigt wird, sollte deren Inhalt angegeben werden
Wenn Ihr Unternehmen börsennotiert ist, stellen Sie sicher, dass keine Informationen in den Offenlegungspunkten fehlen.
In den Referenzdokumenten für die Hauptversammlung bezüglich der Wahl von Vorstandsmitgliedern
Bei der Hauptversammlung, die über die Wahl von Vorstandsmitgliedern entscheidet, müssen Informationen offengelegt werden, wenn für die Kandidaten eine Versicherung abgeschlossen wurde oder der Abschluss einer solchen geplant ist.
In den Referenzdokumenten für die Hauptversammlung, die sich auf die Wahl von Vorstandsmitgliedern beziehen, sollten Sie eine Zusammenfassung des Inhalts der D&O-Versicherungsverträge angeben.
Unterschiede zwischen D&O-Versicherungen und Unternehmensentschädigungen
Gemäß Artikel 430 Absatz 2 des geänderten Japanese Companies Act (japanisches Gesellschaftsgesetz) (2005) wurden auch neue Regelungen für Unternehmensentschädigungen eingeführt.
D&O-Versicherungen (Directors & Officers Liability Insurance) und Unternehmensentschädigungen weisen folgende Gemeinsamkeiten auf und können als ähnliche Systeme betrachtet werden:
- Beide Systeme dienen dazu, die finanzielle Belastung von Führungskräften zu kompensieren.
- Beide Systeme führen zu einer strukturell konfliktträchtigen Beziehung zwischen Unternehmen und Führungskräften aufgrund von Interessenkonflikten.
Auf den ersten Blick scheinen sich beide Systeme nicht wesentlich zu unterscheiden, jedoch gibt es einige Unterschiede. Es ist wichtig, die Unterschiede zwischen beiden Systemen zu verstehen und sie entsprechend einzusetzen.
Vertragsparteien
Bei D&O-Versicherungen und Unternehmensentschädigungen unterscheiden sich die Vertragsparteien.
Bei einer D&O-Versicherung sind die Vertragsparteien das betreffende Unternehmen und die Versicherungsgesellschaft. Die Versicherungsprämien werden von dem Unternehmen an die Versicherungsgesellschaft gezahlt.
Im Gegensatz dazu sind bei einer Unternehmensentschädigung die Vertragsparteien das Unternehmen und die Führungskräfte.
Es ist wichtig, den Unterschied in den Vertragspartnern aus Sicht des Unternehmens zu verstehen.
Träger der Entschädigung
Wer die Kosten trägt und Schäden kompensiert, also wer der Träger der Entschädigung ist, unterscheidet sich bei beiden Systemen.
Bei einer D&O-Versicherung ist die Versicherungsgesellschaft der Träger der Entschädigung. Das Unternehmen zahlt die Versicherungsprämien und im Falle einer finanziellen Belastung der Führungskräfte wird die Entschädigung von der Versicherungsgesellschaft an die Führungskräfte ausgezahlt.
Bei einer Unternehmensentschädigung hingegen ist das Unternehmen selbst der Träger der Entschädigung. Das Unternehmen kompensiert die Schadensersatzansprüche, die gegen die Führungskräfte erhoben werden, was zu einer direkteren Interessenkonfliktstruktur zwischen Führungskräften und Unternehmen führt.
Gegenstand der Entschädigung
Die Inhalte, die von beiden Systemen entschädigt werden können, unterscheiden sich ebenfalls.
Bei einer D&O-Versicherung richtet sich der Gegenstand der Entschädigung nach dem Versicherungsvertrag.
Bei einer Unternehmensentschädigung hingegen kann der Gegenstand der Entschädigung nur innerhalb des Rahmens festgelegt werden, der in Artikel 430 Absatz 2 des Japanese Companies Act (japanisches Gesellschaftsgesetz) (2005) festgelegt ist.
Es ist wichtig, die jeweiligen Regeln zu überprüfen.
Umfang der Entschädigung
Der Umfang der Entschädigung, der von beiden Systemen geleistet werden kann, unterscheidet sich ebenfalls.
Bei einer D&O-Versicherung ist es nicht immer möglich, die gesamten Kosten und Schäden zu kompensieren, da es versicherungsrechtliche oder vertragliche Einschränkungen wie Selbstbehalte, Selbstbeteiligungen und Höchstzahlungsgrenzen gibt.
Bei einer Unternehmensentschädigung hingegen ist es theoretisch möglich, die gesamten Kosten und Schäden zu kompensieren, solange dies nicht gegen Artikel 430 Absatz 2 des Japanese Companies Act (japanisches Gesellschaftsgesetz) (2005) verstößt.
Es ist wichtig, den Umfang der Entschädigung vor Vertragsabschluss genau zu klären.
Vorauszahlung der Kosten
Ob eine Vorauszahlung der Kosten möglich ist, unterscheidet sich je nach System. Bei einer D&O-Versicherung ist eine Vorauszahlung der Kosten normalerweise nicht möglich. Bei einer Unternehmensentschädigung hingegen können Kosten vorausgezahlt werden.
Sollten Sie die Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) oder die Unternehmensentschädigung nutzen?
Es ist wichtig, die Anwendungsszenarien der Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) und der Unternehmensentschädigung zu prüfen und sie je nach Situation zu nutzen.
Beide Systeme werden grundsätzlich für denselben Zweck verwendet, und die oben genannten Unterschiede existieren, um sich gegenseitig zu ergänzen.
Zum Beispiel kann selbst wenn eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) abgeschlossen wurde, die Unternehmensentschädigung genutzt werden, um Verluste abzudecken, die nicht vollständig durch die Versicherung gedeckt sind.
Darüber hinaus würde das Unternehmen höhere Versicherungsprämien zahlen, um die Deckungssumme der D&O-Versicherung zu erhöhen. Durch die Nutzung der Unternehmensentschädigung kann jedoch eine solche Belastung durch Versicherungsprämien vermieden werden, während gleichzeitig Verluste abgedeckt werden können.
Wie Sie sehen, geht es nicht darum, sich zwischen der Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) und der Unternehmensentschädigung zu entscheiden. Bitte erwägen Sie die Einführung beider, je nach den Vorteilen, die jede in der jeweiligen Situation bietet.
Zusammenfassung: Überprüfung und Verständnis der Bestimmungen zu Directors-and-Officers-Versicherungsverträgen sind unerlässlich
Mit der Reform des japanischen Gesellschaftsrechts (Kaisha-hō) im ersten Jahr der Reiwa-Ära (2019) wurden neue Bestimmungen zu Directors-and-Officers-Versicherungsverträgen (D&O-Versicherungen) eingeführt, wodurch die Verfahren im Zusammenhang mit diesen Versicherungsverträgen klarer definiert wurden. Dies hat es erleichtert, die Angemessenheit der Geschäftsführung durch die Führungskräfte sicherzustellen.
Ebenso wurde das System der Unternehmensentschädigung neu geregelt, das zwar einige Unterschiede zu den Directors-and-Officers-Versicherungsverträgen aufweist, aber nach sorgfältiger Prüfung der Anwendungsszenarien unterschiedlich eingesetzt werden sollte.
Organisieren Sie die im japanischen Gesellschaftsrecht festgelegten Regeln und prüfen Sie, wie Sie die Vorteile jedes Systems nutzen können, um einen gut durchdachten Vertragsabschluss zu erreichen.
Beim Abschluss von Versicherungsverträgen ist das Verständnis komplexer Regeln und die Überprüfung von Verfahren unumgänglich. Um den Vertragsabschluss sicher voranzutreiben, empfehlen wir, sich von Experten beraten zu lassen.
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