Stellt Verleumdung nach einer Nicht-Anklage nach der Verhaftung eine Ehrenverletzung dar?
“Verleumdung” bezeichnet die Handlung, grundlose Beleidigungen über andere zu verbreiten und deren Ruf zu schädigen. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann dies zu Schadensersatzforderungen oder strafrechtlichen Sanktionen aufgrund von Rufschädigung führen.
Jedoch hat die leichtfertige Veröffentlichung von Verleumdungen, insbesondere auf Social-Media-Plattformen, in jüngster Zeit zu einem großen gesellschaftlichen Problem geführt, bei dem die Rücksichtnahme auf andere vernachlässigt wird.
Auch auf unserer Website haben wir Verleumdungen aus verschiedenen Blickwinkeln behandelt, einschließlich der Voraussetzungen für die Feststellung einer Rufschädigung durch Verleumdung, rechtliche Maßnahmen gegen Verleumdung, wie man eine Schadensmeldung verfasst, wie man den Verfasser identifiziert und wie man verleumderische Kommentare löscht.
In diesem Beitrag werden wir anhand von Gerichtsurteilen erläutern, ob ein Artikel über eine Verhaftung, in dem der Verdächtige nicht angeklagt wurde, als “Rufschädigung” im Sinne des Strafgesetzbuches gilt.
Was bedeutet “Nichtanklage”?
Zunächst einmal, viele Leute könnten den Eindruck haben, dass Nichtanklage = Unschuld, also dass man nicht angeklagt wird, weil man unschuldig ist. Daher werde ich die grundlegenden Aspekte der Nichtanklage erklären.
Nichtanklage bedeutet, dass der Staatsanwalt nach Prüfung eines Verbrechens entscheidet, dass es nicht notwendig ist, ein Gerichtsurteil zu suchen, und daher keine Anklage erhebt. Die Gründe für eine Nichtanklage können “kein Verdacht”, “unzureichender Verdacht” und “Aufschub der Anklage” sein.
Kein Verdacht
Kein Verdacht bedeutet, dass es nach der Untersuchung keine Beweise gibt, die den Verdächtigen als Täter identifizieren, also dass kein Verdacht besteht.
Unzureichender Verdacht
Unzureichender Verdacht bedeutet, dass es zwar einen Verdacht gibt, dass der Verdächtige der Täter ist, aber es gibt nicht genügend Beweise, um das Verbrechen zu beweisen.
Aufschub der Anklage
Ein Aufschub der Anklage bedeutet, dass es zwar genügend Beweise gibt, um das Verbrechen zu beweisen, aber unter Berücksichtigung verschiedener Umstände, wie der Schwere der Straftat, der tiefen Reue und der Möglichkeit der Rehabilitation, der Einigung mit dem Opfer, der Existenz sozialer Sanktionen usw., wird die Anklageerhebung ausgesetzt.
Der Unterschied zwischen Nichtanzeige und Freispruch
“Nichtanzeige” bedeutet, dass der Verdächtige nicht vor Gericht gestellt wird, während “Freispruch” ein völlig anderes Wort ist, das durch ein Gerichtsverfahren und ein Urteil festgelegt wird.
Es gibt auch Unterschiede innerhalb der Nichtanzeige. “Kein Verdacht” und “unzureichender Verdacht” bedeuten, dass es schwierig wäre, ein Schuldspruch im Gericht zu erlangen, was dem Freispruch nahe kommt. Andererseits bedeutet “Aufschub der Anklage”, dass es Beweise gibt, die ein Verbrechen beweisen können, und es besteht die Möglichkeit einer Verurteilung, wenn ein Gerichtsverfahren durchgeführt wird. Daher hat die Nichtanzeige, abhängig von der Begründung, unterschiedliche Bedeutungen.
Urteilsfälle zur Rufschädigung
Nun werden wir erläutern, ob Berichte über Verhaftungen durch Medien als Rufschädigung gelten, wenn der Verhaftete nicht angeklagt wird, basierend auf Urteilsfällen zur Rufschädigung, die in der Vergangenheit aufgetreten sind.
Zunächst handelt es sich um einen Fall, in dem ein Geschäftsmann, der im Zusammenhang mit einer Zivilklage wegen Verdachts auf Betrug und Verstoß gegen das Gewerberecht angezeigt und zur Anklage gebracht wurde, nicht angeklagt wurde und Schadenersatz forderte, weil er durch eine Zeitungsberichterstattung in seiner Ehre verletzt wurde.
Ehrenverletzung im Falle einer Nichtanklage des Verdächtigen
Der Händler X wurde im Februar 1993 (Heisei 5) von Käufer A wegen Betrugs und Verstoßes gegen das japanische Immobilien- und Bauträgergesetz (宅地建物取引業法) in Bezug auf den Kauf und Verkauf eines Krankenhauses angezeigt und zur Anklage gebracht.
Die Zeitung Y berichtete am 20. Oktober desselben Jahres, dass Händler X unter dem Verdacht stand, eine Anzahlung von 3 Millionen Yen erschlichen zu haben, ohne darauf hinzuweisen, dass auf dem betreffenden Krankenhaus eine erhebliche Sicherheit liegt. Später wurde Händler X nicht angeklagt und gewann auch eine von A eingeleitete Zivilklage. Im Jahr 1997 (Heisei 9) verklagte er die Zeitung Y auf Schadensersatz.
Das Urteil der ersten Instanz lautete:
Obwohl der Artikel der Zeitung Y anonym ist, kann Händler X fast identifiziert werden. Die detaillierten und konkreten Angaben zu den mutmaßlichen Tatsachen, die Betonung der Aussage “Eine Anzahlung von 3 Millionen Yen in einem Krankenhauskauf mit erheblicher Sicherheit” in der Überschrift und der Eindruck, dass der Verdacht auf Betrug und Verstoß gegen das Gesetz stark ist, haben das soziale Ansehen von Händler X geschädigt und seine Ehre verletzt. Es gibt jedoch keinen Beweis für die Wahrheit und keinen triftigen Grund für den Irrglauben an die Wahrheit.
Urteil des Bezirksgerichts Sendai, 22. Juli 1997 (Heisei 9)
Daraufhin wurde die Zeitung Y angewiesen, 600.000 Yen zu zahlen.
Das Urteil des Gerichts, an das die Zeitung Y Berufung eingelegt hatte, weil sie mit dem Urteil der ersten Instanz nicht einverstanden war, lautete:
Der betreffende Artikel verletzt die Ehre von Händler X, wie im Urteil der ersten Instanz dargelegt. Bei der Berichterstattung über die Anklageerhebung eines Falles, der auch Fälle umfasst, die nicht angeklagt werden, ist eine sorgfältige Berücksichtigung der Ausdrucksweise erforderlich. Der Inhalt des Artikels vermittelt stark den Eindruck, dass die mutmaßlichen Tatsachen durch Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und andere Untersuchungen bestätigt wurden und der Verdacht stark ist. Der Beweis für die Wahrheit sollte sein, dass der Verdacht durch Untersuchungen bestätigt und stark ist, aber dieser Beweis wurde nicht erbracht.
Die Berichterstattung der Zeitung Y hat keinen Eindruck von einem starken Verdacht von der zuständigen Polizeistation erhalten, und sie hat auch keine Informationen von den Beteiligten erhalten. Es kann nicht angenommen werden, dass es einen triftigen Grund für den Irrglauben an die Wahrheit gibt.
Urteil des Obergerichts Sendai, 26. Juni 1998 (Heisei 10)
Es wurde festgestellt, dass der Schaden von Händler X 600.000 Yen beträgt und die Berufung der Zeitung Y abgewiesen wird, da es keinen Grund für die Berufung gibt.
Die Frage der Rechtswidrigkeit in diesem Fall
Japanisches Strafgesetzbuch Artikel 230 (Ehrenverletzung)
⒈ Wer öffentlich Tatsachen darlegt und dadurch die Ehre einer Person schädigt, wird unabhängig von der Wahrheit der Tatsachen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 500.000 Yen bestraft.
⒉ Wer die Ehre eines Verstorbenen schädigt, wird nicht bestraft, es sei denn, er hat dies durch Darlegung falscher Tatsachen getan.
Im Artikel 230 des Strafgesetzbuches sind die folgenden drei Voraussetzungen für eine Ehrenverletzung festgelegt:
- Öffentlichkeit ⇨ auf eine Weise, die einer unbestimmten Anzahl von Personen bekannt sein kann
- Darlegung von Tatsachen ⇨ Nennung konkreter Tatsachen (unabhängig von ihrer Wahrheit)
- Schädigung der Ehre einer Person ⇨ Erzeugung eines Zustandes, der die soziale Bewertung einer Person schädigen könnte
Weitere Details zu den Voraussetzungen für eine Ehrenverletzung finden Sie im folgenden Artikel:
https://monolith.law/reputation/defamation[ja]
In diesem Fall kann man sagen, dass der Artikel der Y-Zeitung, der den Anbieter X leicht identifizierbar macht und konkrete verdächtige Tatsachen darlegt, den Eindruck erweckt, dass der Verdacht stark ist, und die soziale Bewertung von Anbieter X senkt und seine Ehre schädigt, die Voraussetzungen für eine Ehrenverletzung erfüllt.
Allerdings wird eine Ehrenverletzung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn es einen “Rechtfertigungsgrund” gemäß Artikel 230 Absatz 2 des Strafgesetzbuches gibt, aber selbst wenn der Berichtszweck der Y-Zeitung “die Förderung des öffentlichen Interesses” war, wird er nicht angewendet, da kein Beweis für die Wahrheit erbracht wurde.
So besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Medien, die über die Überweisung von Verdächtigen berichten, wegen Ehrenverletzung in Frage gestellt werden, wenn sie den Eindruck erwecken, dass sie schuldig sind, ohne den Beweis der Wahrheit zu erbringen, unabhängig davon, ob sie nicht angeklagt werden oder nicht.
Ehrenverletzung im Falle eines freigesprochenen Verdächtigen
Der zweite Fall betrifft einen Verdächtigen, der in erster Instanz für schuldig befunden wurde, in der Berufungsverhandlung jedoch freigesprochen wurde. Der Täter, der eine Beschreibung des Verbrechens verfasst hatte, wurde auf Schadensersatz wegen Verleumdung verklagt.
Der Präsident B des Unternehmens H Telefon AG wurde wegen Unterschlagung und Veruntreuung von Firmengeldern und wegen Mitnahme von Firmeneigentum, darunter Kunstwerke, zu seinem Haus angeklagt. Im ersten Urteil vom 26. April 1985 (Showa 60) wurde er teilweise schuldig und teilweise unschuldig gesprochen.
Professor A der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der H Universität beschrieb in seinem am 25. Februar 1986 (Showa 61) veröffentlichten Buch “Die Geschichte der Bestechung” die Unterschlagung von Firmengeldern durch Präsident B basierend auf dem ersten Urteil und kommentierte, dass er die Grenzen zwischen öffentlichem und privatem vollständig verwischt habe. Er erwähnte auch die Handlungen, für die Präsident B teilweise freigesprochen wurde.
Im Berufungsurteil vom 12. März 1991 (Heisei 3) wurde Präsident B, der im ersten Urteil teilweise schuldig gesprochen wurde, vollständig von der Anklage der Unterschlagung und Veruntreuung von Firmengeldern freigesprochen. Nur ein Teil der Anklage, dass er Firmeneigentum, darunter Kunstwerke, zu seinem Haus mitgenommen hatte, wurde für schuldig befunden. Das Berufungsurteil wurde rechtskräftig.
Präsident B verklagte Professor A auf Schadensersatz, weil er glaubte, dass der Artikel “Die Geschichte der Bestechung” seine Ehre verletzt hatte. Im ersten Urteil wurde Professor A für schuldig befunden, durch Verleumdung eine unerlaubte Handlung begangen zu haben, und er wurde angewiesen, Präsident B 500.000 Yen Schadensersatz zu zahlen.
Das Gericht entschied in Bezug auf Professor A, der gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte:
Verleumdung ist nicht rechtswidrig, wenn die Handlung auf einer Tatsache beruht, die das öffentliche Interesse betrifft, und das Ziel ausschließlich darin besteht, das öffentliche Wohl zu fördern, vorausgesetzt, es wird bewiesen, dass die angeführte Tatsache in ihrem wesentlichen Teil wahr ist. Auch wenn kein Beweis für die Wahrheit vorliegt, wird keine unerlaubte Handlung begangen, wenn der Täter einen angemessenen Grund hatte, sie für wahr zu halten.
Es sollte angenommen werden, dass Professor A einen angemessenen Grund hatte, die Tatsachen, die im ersten Strafurteil gegen Präsident B und in den Gründen für das Urteil festgestellt wurden, für wahr zu halten, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, selbst wenn in der Berufungsverhandlung eine andere Entscheidung getroffen wurde.
Da die Tatsachen, die im ersten Strafurteil gegen Präsident B festgestellt wurden, und die Tatsachen, die Professor A in “Die Geschichte der Bestechung” angeführt hat, als identisch angesehen werden können, kann Professor A weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Oberster Gerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 1999 (Heisei 11)
Daher wurde festgestellt, dass Professor A keine unerlaubte Handlung durch Verleumdung begangen hat.
Die Frage der Rechtswidrigkeit in diesem Fall
Artikel 230 Absatz 2 des japanischen Strafgesetzbuches (Sonderfall bei öffentlichem Interesse)
⒈ Wenn die Handlung des vorherigen Absatzes 1 sich auf eine Tatsache bezieht, die das öffentliche Interesse betrifft, und deren Ziel ausschließlich darin besteht, das Gemeinwohl zu fördern, wird die Wahrheit der Tatsache beurteilt und wenn ein Beweis für die Wahrheit vorliegt, wird diese nicht bestraft.
⒉ In Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen des vorherigen Absatzes werden Tatsachen, die sich auf kriminelle Handlungen von Personen beziehen, gegen die keine Klage erhoben wurde, als Tatsachen angesehen, die das öffentliche Interesse betreffen.
⒊ Wenn die Handlung des vorherigen Absatzes 1 sich auf eine Tatsache bezieht, die einen Beamten oder einen Kandidaten für einen Beamten durch öffentliche Wahl betrifft, wird die Wahrheit der Tatsache beurteilt und wenn ein Beweis für die Wahrheit vorliegt, wird diese nicht bestraft.
In diesem Fall wurde entschieden, dass die Handlung der Verleumdung zum Zeitpunkt der Handlung unter dem “Ziel des Gemeinwohls” und dem “Beweis der Wahrheit” als Faktor zur Verhinderung der Rechtswidrigkeit gilt. Selbst wenn der Verdächtige nach der Handlung der Verleumdung einen Freispruch für den angegebenen Teil erhält, wurde dies als nicht rechtswidrig angesehen.
Das Urteil der ersten Instanz in Strafsachen betrachtete “ausreichende Gründe, die Tatsache als wahr zu glauben” als gleichwertig mit dem “Beweis der Tatsache” in Artikel 230 Absatz 2 Absatz 1 des Strafgesetzbuches.
Weitere Details zur Verhinderung der Rechtswidrigkeit von Verleumdung finden Sie im folgenden Artikel.
https://monolith.law/reputation/libel-law-utility[ja]
Zusammenfassung
In der heutigen Zeit, in der soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter, Instagram und LINE tief in unser Leben eingedrungen sind, ist es ungewiss, wann man selbst Opfer von Verleumdung und Rufschädigung werden könnte.
Sollte man jedoch einmal betroffen sein, ist es notwendig, verschiedene Aspekte wie die Voraussetzungen für eine Rufschädigung, Faktoren, die die Rechtswidrigkeit verhindern, und die Situation zum Zeitpunkt der Handlung zu prüfen.
Wir empfehlen, bei solch heiklen Angelegenheiten nicht alleine zu handeln, sondern sich frühzeitig an eine Anwaltskanzlei mit spezialisiertem juristischem Wissen und umfangreicher Erfahrung zu wenden und sich angemessen beraten zu lassen.
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