Was sind die Vorsichtsmaßnahmen bei der Verbreitung von Investitionsinformationen auf SNS? Erklärung der Anforderungen für die Verbreitung von Gerüchten, Verleumdung und Marktmanipulation
Heutzutage ist es selbstverständlich geworden, Informationen über soziale Netzwerke zu verbreiten und zu sammeln. Insbesondere im Investitionsbereich wird aufgrund der Echtzeitnatur und der guten Kompatibilität von sozialen Netzwerken häufig Gebrauch gemacht. Auf sozialen Netzwerken kann jeder leicht Informationen verbreiten, aber tatsächlich muss man vorsichtig sein, wenn man Investitionsinformationen verbreitet, um sicherzustellen, dass der Inhalt nicht Gerüchten, Verleumdung oder Marktmanipulation entspricht.
In diesem Artikel werden wir ausführlich auf die rechtlichen Probleme eingehen, die beachtet werden müssen, wenn Investitionsinformationen verbreitet werden.
Rechtliche Probleme bei der Verbreitung von Anlageinformationen in sozialen Netzwerken
Die Verbreitung von Anlageinformationen in sozialen Netzwerken und ähnlichen Plattformen kann verschiedene Auswirkungen haben.
Zum Beispiel treffen Privatanleger ihre Anlageentscheidungen auf der Grundlage der Informationen, die in sozialen Netzwerken geteilt werden. Falsche Informationen oder Gerüchte können dazu führen, dass Anleger Verluste erleiden. Darüber hinaus kann die Verbreitung von Anlageinformationen in sozialen Netzwerken den Aktienkurs und die Bewertung eines Unternehmens beeinflussen.
Daher ist es notwendig, bei der Verbreitung von Anlageinformationen darauf zu achten, dass man nicht gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes (Japanese Financial Instruments and Exchange Act) und des japanischen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (Japanese Unfair Competition Prevention Act) verstößt. Insbesondere bei der Nutzung von sozialen Netzwerken zur Verbreitung von Anlageinformationen ist Vorsicht geboten, da die Leichtigkeit der Informationsverbreitung und die Verbreitungskraft von sozialen Netzwerken dazu führen können, dass Anlageinformationen in kürzester Zeit eine große Anzahl von Menschen erreichen.
Fälle, in denen die Verbreitung von Anlageinformationen in sozialen Netzwerken zu Rufschädigung und Kreditschädigung führt
Wenn Sie Anlageinformationen in sozialen Netzwerken verbreiten, kann dies je nach Inhalt der Informationen dazu führen, dass der Ruf eines bestimmten Unternehmens geschädigt oder seine Bewertung gesenkt wird. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, dass Sie sich der Rufschädigung (Japanisches Strafgesetzbuch Artikel 230 Absatz 1) oder der Kreditschädigung (Japanisches Strafgesetzbuch Artikel 233) schuldig machen.
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Voraussetzungen für eine Rufschädigung
Die Rufschädigung ist im japanischen Strafgesetzbuch Artikel 230 Absatz 1 wie folgt definiert:
(Rufschädigung)
e-GOV Gesetzessuche|Strafgesetzbuch[ja]
Artikel 230: Wer öffentlich Tatsachen darlegt und dadurch den Ruf einer Person schädigt, wird unabhängig von der Wahrheit der Tatsachen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 500.000 Yen bestraft.
Die Voraussetzungen für eine Rufschädigung sind also:
- Öffentlichkeit
- Darlegung von Tatsachen
- Schädigung des Rufs einer Person
Jedoch kann gemäß Artikel 230 Absatz 2 Absatz 1 des japanischen Strafgesetzbuches die Rechtswidrigkeit in Fällen, in denen der Inhalt der Tatsachen öffentliches Interesse, öffentlichen Nutzen und Wahrheit aufweist, ausgeschlossen werden.
Wenn eine Rufschädigung vorliegt, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 500.000 Yen verhängt werden.
Voraussetzungen für eine Kreditschädigung
Die Kreditschädigung ist im japanischen Strafgesetzbuch Artikel 233 wie folgt definiert:
(Kreditschädigung und Geschäftsbehinderung)
e-GOV Gesetzessuche|Strafgesetzbuch[ja]
Artikel 233: Wer falsche Gerüchte verbreitet oder Täuschung anwendet, um den Kredit einer Person zu schädigen oder deren Geschäft zu behindern, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 500.000 Yen bestraft.
Die Voraussetzungen für eine Kreditschädigung sind also:
- Verbreitung falscher Gerüchte oder Anwendung von Täuschung
- Schädigung des Kredits einer Person
Unter “Kredit” in Bezug auf Kreditschädigung versteht man die Bewertung einer Person in wirtschaftlicher Hinsicht. Dies beinhaltet nicht nur das gesellschaftliche Vertrauen in die Zahlungsbereitschaft einer Person und deren Zahlungsfähigkeit, sondern auch das gesellschaftliche Vertrauen in die Qualität von Produkten.
Wenn eine Kreditschädigung vorliegt, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 500.000 Yen verhängt werden.
Fälle, in denen die Verbreitung von Investitionsinformationen auf sozialen Netzwerken zur Verbreitung von Gerüchten führt
Wie bereits erwähnt, kann das Verbreiten falscher Gerüchte und das Schädigen des Ansehens einer Person zu einer Straftat der Rufschädigung nach dem Strafgesetzbuch führen. Auch im japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetz (Japanese Financial Instruments and Exchange Act) wird die Verbreitung von Gerüchten reguliert.
Was ist die Verbreitung von Gerüchten?
Artikel 158 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes definiert dies wie folgt:
(Verbot der Verbreitung von Gerüchten, Betrug, Gewalt oder Drohungen)
e-GOV Gesetzessuche | Finanzinstrumente- und Börsengesetz[ja]
Artikel 158 Niemand darf Gerüchte verbreiten, Betrug anwenden oder Gewalt oder Drohungen ausüben, um den Handel mit Wertpapieren oder Derivaten zu fördern, zu verkaufen oder zu kaufen, oder um Schwankungen in den Kursen von Wertpapieren (Finanzinstrumente, die sich auf Wertpapiere oder Optionen oder Derivate beziehen, ausgenommen Wertpapiere) oder Finanzindikatoren zu beeinflussen. Dies gilt auch für Artikel 168 Absatz 1, Artikel 173 Absatz 1 und Artikel 197 Absatz 2 Nummer 1.
Es ist verboten, Gerüchte (unbegründete Spekulationen usw.) zu verbreiten (an eine unbestimmte oder große Anzahl von Personen zu übermitteln), um den Handel mit Wertpapieren zu fördern oder um Schwankungen in den Kursen zu beeinflussen. Dies wird als “Verbreitung von Gerüchten” bezeichnet und ist nach Artikel 158 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes verboten.
Beispiele für die Anwendung dieser Bestimmung sind unter anderem das Veröffentlichen falscher Informationen auf Internetforen, um die Aktien, die man besitzt, zu einem hohen Preis zu verkaufen. Wenn Investoren diese Aktien aufgrund der gesehenen Informationen kaufen, steigt der Aktienkurs und die Aktien können verkauft werden, um einen ungerechtfertigten Gewinn zu erzielen.
In diesem Fall handelt es sich um die Verbreitung von Informationen auf Internetforen, aber es wird angenommen, dass das gleiche für die Verbreitung von Investitionsinformationen auf sozialen Netzwerken gilt. Zum Beispiel könnte jemand auf einem sozialen Netzwerk posten, dass “es scheint, dass die Firma XX ihre Bilanzen frisiert… vielleicht ist es an der Zeit zu verkaufen”.
Es ist auch verboten, betrügerische oder unfaire Taktiken oder Methoden zu verwenden, um andere zu täuschen, um den Handel mit Wertpapieren zu fördern oder um Schwankungen in den Kursen zu beeinflussen. Dies wird als “Betrug” bezeichnet und ist nach Artikel 158 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes verboten.
Ein Beispiel für die Anwendung dieser Bestimmung ist ein Fall, in dem eine Person, die einen Fonds kontrolliert, neue Aktien zu einem hohen Preis verkauft, indem sie ein börsennotiertes Unternehmen dazu bringt, eine Kapitalerhöhung durchzuführen, mit dem von ihr kontrollierten Fonds als Zeichner. Trotz der Tatsache, dass das durch die Kapitalerhöhung eingezahlte Kapital sofort aus dem Unternehmen abgezogen wurde, wurde das börsennotierte Unternehmen dazu gebracht, falsche Aussagen zu veröffentlichen, dass es eine Kapitalerhöhung durchgeführt hat. Nachdem der Aktienkurs gestiegen war, wurden die erworbenen Aktien verkauft, um einen Gewinn zu erzielen.
Strafen bei Feststellung der Verbreitung von Gerüchten
Wenn die Verbreitung von Informationen auf sozialen Netzwerken als Verbreitung von Gerüchten eingestuft wird, gibt es folgende Strafen:
Zunächst kann als Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 10 Millionen Yen verhängt werden, oder beides (Artikel 197 Absatz 1 Nummer 5 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes).
Darüber hinaus kann eine Geldbuße verhängt werden.
Die Höhe der Geldbuße für Verstöße richtet sich nach dem Gewinn, der durch den Verstoß erzielt wurde (dies gilt auch für andere Arten von Verstößen). Im Falle der Verbreitung von Gerüchten könnte die Geldbuße auf der Differenz zwischen dem Verkaufspreis (Kaufpreis) der Position, die zum Zeitpunkt des Verstoßendes in der eigenen Berechnung besteht, und dem Preis, der durch die Bewertung der Position zum niedrigsten (höchsten) Preis innerhalb eines Monats nach dem Verstoß ermittelt wurde, basieren (Artikel 173 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes).
Fälle, in denen die Verbreitung von Anlageinformationen auf sozialen Netzwerken als Marktmanipulation angesehen wird
Marktmanipulation bezeichnet Handlungen, bei denen trotz künstlicher Veränderungen des Marktes versucht wird, den Eindruck zu erwecken, als ob der Markt durch natürliche Angebot und Nachfrage geformt wurde, um so den eigenen Gewinn zu steigern.
Solche Handlungen sind nach dem japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetz (Financial Instruments and Exchange Act) verboten, da sie die faire Preisbildung behindern und Anlegern unvorhersehbare Schäden zufügen können.
Kriterien für die Beurteilung von Marktmanipulation
Marktmanipulation wird in Artikel 159 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes geregelt.
(Verbot von Marktmanipulation)
Finanzinstrumente- und Börsengesetz | e-Gov Gesetzessuche[ja]
Artikel 159 Niemand darf mit der Absicht, anderen vorzutäuschen, dass der Handel mit Wertpapieren, Marktderivaten oder OTC-Derivaten (nachfolgend “Wertpapierhandel usw.” genannt) floriert, oder mit einem anderen Zweck, der dazu führt, dass andere eine falsche Vorstellung von der Situation dieser Geschäfte haben, die folgenden Handlungen vornehmen:
1-9 (ausgelassen)
2 Niemand darf mit der Absicht, andere zum Handel mit Wertpapieren usw. zu verleiten, die folgenden Handlungen vornehmen:
1 (ausgelassen)
2 Die Verbreitung der Ansicht, dass der Preis von Wertpapieren oder OTC-Wertpapieren auf dem OTC-Wertpapiermarkt durch eigene oder fremde Manipulationen schwanken sollte.
3 Die absichtliche Falschdarstellung oder Irreführung über wichtige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Wertpapieren usw.
3 (ausgelassen)
Ein Beispiel für die Anwendung dieser Bestimmung ist der Fall, in dem jemand durch kontinuierliche Hochpreisbestellungen über mehrere Wertpapierfirmen hinweg den Aktienkurs der von ihm gehaltenen Aktien erhöht und gleichzeitig durch große Kaufaufträge am unteren Ende den Eindruck erweckt, dass der Handel mit diesen Aktien floriert. Dadurch wurden Anleger dazu verleitet, diese Aktien zu kaufen, was zu einem weiteren Anstieg des Aktienkurses führte. Der Täter verkaufte dann die Aktien und erzielte einen ungerechtfertigten Gewinn.
Es ist zu beachten, dass die folgenden Handlungen den Aktienkurs beeinflussen und als manipulative Handlungen angesehen werden könnten:
- Kaufaufträge: Zum Beispiel das kontinuierliche Ausgeben von Kaufaufträgen zu höheren Preisen gegenüber den auf dem Markt platzierten Verkaufsaufträgen und das Erhöhen des Aktienkurses, während alle diese Verkaufsaufträge erfüllt werden.
- Unterstützung des unteren Kurses: Zum Beispiel das Ausgeben von Kaufaufträgen in relativ großen Mengen unter dem aktuellen Kurs oder das tatsächliche Kaufen, um zu verhindern, dass der Aktienkurs fällt.
- Beeinflussung des Schlusskurses: Zum Beispiel das Ausgeben von Kaufaufträgen zu hohen Preisen (oder Verkaufsaufträgen zu niedrigen Preisen) kurz vor dem Handelsschluss und das Beeinflussen der Bildung des Schlusskurses.
- Bluff-Aufträge: Zum Beispiel das Ausgeben von Kaufaufträgen in großen Mengen in der Preisspanne, die auf dem Orderbuch-Bildschirm angezeigt wird, ohne die Absicht, diese auszuführen.
Zum Beispiel könnte man auf sozialen Netzwerken posten: “Die Aktien von Firma XX werden von Herrn/Frau XX verkauft, daher ist ein Aktiencrash sicher.”
Strafen bei Feststellung von Marktmanipulation
Zunächst kann als Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 10 Millionen Yen verhängt werden, oder beides (Artikel 197 Absatz 1 Nummer 5 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes). Darüber hinaus kann, wenn jemand mit der Absicht, einen finanziellen Gewinn zu erzielen, durch Marktmanipulation den Preis von Wertpapieren usw. verändert oder fixiert, eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 30 Millionen Yen verhängt werden (Artikel 197 Absatz 2 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes).
Für Unternehmen kann nicht nur gegen die Person, die die Marktmanipulation durchgeführt hat (Vertreter oder Agent des Unternehmens, Angestellter oder anderer Mitarbeiter), sondern auch gegen das Unternehmen selbst eine Geldstrafe von bis zu 700 Millionen Yen verhängt werden (Artikel 207 Absatz 1 Nummer 1 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes).
Vergleich der Anforderungen für Verleumdung, Verbreitung von Gerüchten und Marktmanipulation
Die Anforderungen für die Veröffentlichung von Anlageinformationen auf SNS, die zu Verleumdung, Verbreitung von Gerüchten und Marktmanipulation führen können, die wir bisher erläutert haben, können wie in der folgenden Tabelle zusammengefasst werden.
Verleumdung | Verbreitung von Gerüchten | Marktmanipulation | |
Subjektive Anforderungen | Keine | Keine | Keine |
Öffentlichkeit | Erforderlich | Erforderlich (= Verbreitung) | Erforderlich (= Verbreitung) |
Angabe von Fakten | Erforderlich | Nicht erforderlich (Gerüchte sind ausreichend) | Nicht erforderlich (Gerüchte sind ausreichend) |
Abnahme des sozialen Ansehens | Erforderlich | Nicht erforderlich | Nicht erforderlich |
Der Inhalt des Beitrags ist falsch | Nicht erforderlich (wenn das soziale Ansehen abnimmt) | Erforderlich, wenn es an einer vernünftigen Grundlage fehlt | Erforderlich, wenn es an einer vernünftigen Grundlage fehlt oder andere in die Irre führt |
Zweck des Beitrags | Grundsätzlich nicht erforderlich (jedoch wird die Rechtswidrigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn ein öffentliches Interesse anerkannt wird und es einen angemessenen Grund gibt, die angegebenen Fakten für wahr zu halten) | Erforderlich für die Ausgabe, den Verkauf usw. von Wertpapieren oder um Schwankungen im Marktpreis zu erzielen | Erforderlich, um andere zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren zu verleiten |
Zivilrechtliche Schadensersatzforderungen | Möglich | Nicht möglich | Nicht möglich |
Risiko einer strafrechtlichen Sanktion | Vorhanden | Vorhanden | Vorhanden |
Zusammenfassung: Rechtsprüfung durch einen Anwalt bei der Veröffentlichung von Investitionsinformationen
Hier haben wir die Vorsichtsmaßnahmen bei der Veröffentlichung von Investitionsinformationen unter Verwendung von sozialen Netzwerken erläutert. In sozialen Netzwerken können Sie leicht Informationen über Investitionen verbreiten, aber gerade weil es so einfach ist, gibt es Fälle, in denen Sie gegen Gesetze wie das Strafgesetzbuch oder das japanische Gesetz über den Handel mit Finanzprodukten verstoßen könnten. Bei der Veröffentlichung von Investitionsinformationen ist es notwendig, sorgfältig vorzugehen, um nicht in Verleumdung, Verbreitung von Gerüchten oder Marktmanipulation zu verfallen.
Bei Problemen mit der Veröffentlichung von Investitionsinformationen über soziale Netzwerke und ähnliche Plattformen empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt zu konsultieren.
Maßnahmen unserer Kanzlei
Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei ist eine Kanzlei mit hoher Fachkompetenz in IT, insbesondere Internet und Recht. In den letzten Jahren ist Diffamierung über soziale Netzwerke zu einem großen Problem geworden und die Notwendigkeit einer rechtlichen Überprüfung nimmt immer mehr zu. Besondere Vorsicht ist bei der Veröffentlichung von Investitionsinformationen geboten. Unsere Kanzlei analysiert rechtliche Risiken im Zusammenhang mit bereits gestarteten oder geplanten Geschäften unter Berücksichtigung verschiedener gesetzlicher Vorschriften und strebt eine Legalisierung an, ohne das Geschäft so weit wie möglich zu stoppen. Details finden Sie im folgenden Artikel.
Bereiche, in denen die Monolith Rechtsanwaltskanzlei tätig ist: IT- und Unternehmensrecht für Start-ups[ja]
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