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"Angenommene Verletzungen" und Strafen im japanischen Urheberrecht: Rechtliche Risiken, die Unternehmen kennen sollten

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Für Unternehmen, die in Japan Geschäfte betreiben, ist die Einhaltung des Urheberrechts nicht nur ein rechtliches Verfahren, sondern eine wesentliche Säule der Corporate Governance und des Risikomanagements. Urheberrechtsverletzungen können zu schwerwiegenden Geschäftsrisiken führen, wie finanziellen Verlusten durch hohe Schadensersatzforderungen, Betriebsunterbrechungen durch Unterlassungsklagen und erheblichen Reputationsverlusten. Besonders zu beachten ist, dass das japanische Urheberrechtsgesetz nicht nur direkte Verletzungshandlungen wie die unbefugte Vervielfältigung oder öffentliche Übertragung von Werken regelt, sondern auch vorbereitende und fördernde Handlungen als regulierte Tatbestände umfasst. Dies wird als “angenommene Verletzung” bezeichnet, ein rechtliches Konzept, das viele Unternehmensaktivitäten mit potenziellen Risiken belastet. In der heutigen Geschäftswelt, in der die digitale Transformation voranschreitet und globale Lieferketten zur Norm geworden sind, beschränkt sich das Risiko von Urheberrechtsverletzungen nicht mehr auf bestimmte Branchen. Die Nutzung von Software, die Erstellung von Marketingmaterialien und das Management digitaler Inhalte bergen in allen Unternehmensaktivitäten das Risiko von Urheberrechtsverletzungen. Dieser Artikel erläutert aus Unternehmenssicht die spezifischen Inhalte der “angenommenen Verletzung” nach japanischem Urheberrecht und die damit verbundenen zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten.

Der rechtliche Rahmen für “angenommene Verletzungen” unter japanischem Urheberrecht

Das japanische Urheberrechtsgesetz legt in seinem Artikel 113 fest, dass bestimmte Handlungen als Urheberrechtsverletzungen “angesehen werden”. Der Zweck dieser Regelung für “angenommene Verletzungen” besteht darin, effektiv gegen immer raffinierter werdende Piraterie und andere Rechtsverletzungen vorzugehen. Es ist oft schwierig für Rechteinhaber, die Herstellung von rechtsverletzenden Produkten selbst zu beweisen, da diese meist im Geheimen stattfindet. Daher zielt das Gesetz darauf ab, nicht nur den Herstellungsprozess der rechtsverletzenden Produkte zu regulieren, sondern auch die nachfolgenden, relativ leichter zu erfassenden Vertriebsaktivitäten wie Import, Verbreitung, Besitz und Nutzung, um die Effektivität des Rechtsschutzes zu gewährleisten. Dieser Ansatz verschiebt den Fokus der Rechtsdurchsetzung von einer nachträglichen Reaktion auf präventive Maßnahmen, um die Ausweitung von Verletzungen im Vorfeld zu verhindern. Für Unternehmen bedeutet dies, dass die rechtliche Verantwortung in ihrer Lieferkette oder ihren Geschäftsprozessen möglicherweise früher entsteht, als bisher angenommen. Beispielsweise kann allein das Lagern von Piraterieprodukten in einem Lagerhaus rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, selbst wenn diese Produkte noch nicht verkauft oder verwendet wurden.

Angenommene Verletzung 1: Handlungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Raubkopien

Artikel 113 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes definiert Handlungen, die hauptsächlich mit dem Vertrieb von Raubkopien in physischer oder digitaler Form verbunden sind, als angenommene Urheberrechtsverletzungen.

Import von Raubkopien

Artikel 113 Absatz 1 Nummer 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes betrachtet den Import von Raubkopien mit dem Ziel, diese in Japan zu verbreiten, als Urheberrechtsverletzung. Ein entscheidender Punkt hierbei ist, dass die Beurteilung darauf basiert, ob das Objekt als urheberrechtswidrig angesehen würde, wenn es in Japan hergestellt worden wäre. Das bedeutet, selbst wenn das Objekt im Herstellungsland legal produziert wurde, wird der Import als Verletzungshandlung angesehen, wenn es nach dem japanischen Urheberrecht als illegale Kopie eingestuft wird. Für Unternehmen, die Produkte, Komponenten oder Werbematerialien aus dem Ausland importieren, ist es daher unerlässlich, eine sorgfältige Due-Diligence-Prüfung durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese nicht die Urheberrechte Dritter verletzen.

Vertrieb, Besitz und Export von Raubkopien

Artikel 113 Absatz 1 Nummer 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes zielt auf mehrere Handlungen ab, die den Inlandsvertrieb und den Abfluss von Raubkopien ins Ausland regulieren. Zunächst wird das Verteilen oder das Besitzen mit dem Ziel der Verteilung von Objekten, von denen man weiß („mit Kenntnis der Sachlage“), dass sie durch eine urheberrechtsverletzende Handlung hergestellt wurden, als angenommene Verletzung betrachtet. Die Anforderung „mit Kenntnis der Sachlage“ bedeutet nicht, dass Unternehmen einfach behaupten können, sie hätten nichts gewusst, um sich zu entlasten. Wenn der Transaktionspreis signifikant niedriger als der Marktpreis ist oder die Bezugsquelle über einen illegitimen Weg erfolgt, kann Vorsatz oder Fahrlässigkeit festgestellt werden, selbst wenn das Unternehmen keine Überprüfung vorgenommen hat, obwohl es Anlass zum Verdacht gab. Dies legt Unternehmen eine proaktive Sorgfaltspflicht im Beschaffungsprozess auf. Darüber hinaus bestimmt die gleiche Nummer, dass auch das gewerbliche Exportieren von Raubkopien oder der Besitz zu diesem Zweck als angenommene Verletzung gilt. Diese Regelung wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Japan als Transitland für den internationalen Vertrieb von Raubkopien genutzt wird.

Angenommene Verletzung 2: Handlungen im digitalen Umfeld unter japanischem Recht

Mit dem Fortschritt der digitalen Technologie hat sich das Urheberrecht an die spezifischen Verletzungsformen im digitalen Umfeld angepasst. Insbesondere für Unternehmen sind die unerlaubte Nutzung von Computerprogrammen und die Änderung von Rechteverwaltungsinformationen von großer Bedeutung.

Die Nutzung von raubkopierten Computerprogrammen in Japan

Allgemein reguliert das Urheberrecht nicht direkt die ‘Nutzung’ von Werken, sondern zielt auf spezifische Handlungen wie Vervielfältigung oder öffentliche Übertragung ab. Bei Computerprogrammen gibt es jedoch eine Ausnahme. Artikel 113 Absatz 5 des japanischen Urheberrechtsgesetzes sieht vor, dass die Nutzung einer Kopie eines raubkopierten Computerprogramms auf einem elektronischen Rechner im Geschäftsbetrieb, trotz Kenntnis dieser Tatsache, als Urheberrechtsverletzung angesehen wird. Diese Bestimmung dient dazu, Handlungen, die dem Urheber erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen können, wie beispielsweise die unbegrenzte Installation und Nutzung einer Software innerhalb einer Organisation entgegen der Lizenzvereinbarung, effektiv zu unterbinden. ‘Im Geschäftsbetrieb’ umfasst hierbei nicht nur gewinnorientierte Aktivitäten, sondern alle Arten von Aktivitäten innerhalb von Unternehmen oder Organisationen. Die Beurteilung, ob jemand ‘in Kenntnis’ war, wird tendenziell streng ausgelegt. Im Fall System Science (Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 30. Oktober 1995) wurde entschieden, dass selbst eine vorläufige gerichtliche Entscheidung ausreicht, um die Anforderung des ‘In-Kenntnis-Seins’ zu erfüllen, wenn sie öffentlich anzeigt, dass das betreffende Programm urheberrechtlich geschützt ist. Dies deutet darauf hin, dass die fortgesetzte Nutzung einer umstrittenen Software mit dem Gedanken ‘bis zum endgültigen Urteil ist alles in Ordnung’ das Risiko birgt, selbst als neue Verletzungshandlung angesehen zu werden. Daher müssen Unternehmen ein gründliches Lizenzmanagement für Software einführen und strenge interne Kontrollen etablieren, um zu verhindern, dass Mitarbeiter unerlaubte Kopien installieren.

Handlungen bezüglich des Hinzufügens, Entfernens oder Änderns von Rechteverwaltungsinformationen in Japan

Artikel 113 Absatz 8 des japanischen Urheberrechtsgesetzes ist eine Bestimmung zum Schutz von Rechteinformationen digitaler Werke. Rechteverwaltungsinformationen beziehen sich auf elektronisch hinzugefügte Informationen zu einem Werk, wie den Namen des Rechteinhabers oder die Nutzungsbedingungen. Nach dieser Bestimmung werden Handlungen, die vorsätzlich falsche Rechteverwaltungsinformationen hinzufügen oder rechtmäßige Rechteverwaltungsinformationen vorsätzlich entfernen oder ändern, als angenommene Verletzungen betrachtet. Ebenso wird das Verteilen oder öffentliche Übertragen von Kopien eines Werks, von dem bekannt ist, dass dessen Rechteverwaltungsinformationen unrechtmäßig entfernt oder geändert wurden, als angenommene Verletzung angesehen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, Handlungen zu verbieten, die die Herkunft und Rechtsverhältnisse digitaler Inhalte unklar machen und Rechtsverletzungen fördern.

Vergleich der Typen von angenommenen Rechtsverletzungen unter japanischem Recht

Die Haupttypen von angenommenen Rechtsverletzungen, die bisher erläutert wurden, sind in der folgenden Tabelle mit ihren Anforderungen zusammengefasst. Diese Tabelle dient dazu, klarzustellen, unter welchen Bedingungen rechtliche Verantwortlichkeiten entstehen, und bietet Unternehmen eine Referenz für die Risikobewertung.

Typ der HandlungHauptanforderungenRechtsgrundlage
Import von Raubkopien・Es besteht die Absicht, diese in Japan zu verbreiten・Zum Zeitpunkt des Imports würde die Herstellung in Japan eine Verletzung darstellenArtikel 113 Absatz 1 Nummer 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes
Verbreitung und Besitz von Raubkopien・Das Wissen, dass es sich um Raubkopien handelt・Die Handlung der Verbreitung oder der Besitz zum Zweck der VerbreitungArtikel 113 Absatz 1 Nummer 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes
Export von Raubkopien・Der Export erfolgt „gewerblich“・Der Besitz erfolgt zum Zweck des ExportsArtikel 113 Absatz 1 Nummer 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes
Nutzung von raubkopierten Programmen・Die Nutzung erfolgt „geschäftlich“・Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts bestand das Wissen, dass es sich um eine Raubkopie handeltArtikel 113 Absatz 5 des japanischen Urheberrechtsgesetzes
Änderung von Rechteverwaltungsinformationen・Vorsätzliches Hinzufügen von falschen Informationen oder Entfernen bzw. Ändern von Informationen・Die Verbreitung des geänderten Materials mit Kenntnis dieser TatsacheArtikel 113 Absatz 8 des japanischen Urheberrechtsgesetzes

Zivilrechtliche Abhilfemaßnahmen unter japanischem Recht

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung, einschließlich angenommener Verletzungen, kann der Rechteinhaber vom Verletzer hauptsächlich zwei Arten zivilrechtlicher Abhilfe verlangen: Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche.

Unterlassungsanspruch

Nach Artikel 112 des japanischen Urheberrechtsgesetzes kann der Rechteinhaber von einer Person, die eine Verletzungshandlung begeht, deren Einstellung und von einer Person, bei der die Gefahr einer Verletzung besteht, deren Verhinderung verlangen. Dies umfasst auch die Forderung nach Maßnahmen, die zur Einstellung und Verhinderung der Verletzung notwendig sind, wie die Vernichtung von durch die Verletzungshandlung hergestellten Gegenständen oder die Entfernung von Einrichtungen, die für die Verletzungshandlung verwendet wurden. Das wichtigste Merkmal des Unterlassungsanspruchs ist, dass es nicht notwendig ist, Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verletzers nachzuweisen. Dadurch kann der Rechteinhaber schnell die Verletzungshandlung stoppen und eine Ausweitung des Schadens verhindern. Für Unternehmen bedeutet das Erhalten eines Unterlassungsanspruchs, dass sie sofort und direkt von einem Stopp der Produktlieferungen oder der Einstellung der Dienstleistung betroffen sein können, was erhebliche Auswirkungen auf das Geschäft hat.

Schadensersatzanspruch

Wenn das Urheberrecht durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verletzers beeinträchtigt wurde, kann der Rechteinhaber gemäß Artikel 709 des japanischen Zivilgesetzbuches Schadensersatz verlangen. Da der Nachweis des Schadensbetrags bei Urheberrechtsverletzungen oft schwierig ist, enthält Artikel 114 des japanischen Urheberrechtsgesetzes Sonderregelungen, um die Beweislast des Rechteinhabers zu verringern. Die Hauptberechnungsmethoden sind die folgenden drei: Erstens, die Multiplikation der Anzahl der vom Verletzer übertragenen verletzenden Produkte mit dem Betrag des Gewinns pro Einheit, den der Rechteinhaber ohne die Verletzungshandlung hätte erzielen können (Artikel 114 Absatz 1). Zweitens, die Annahme des Betrags des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzungshandlung erzielt hat, als Schadensbetrag des Rechteinhabers (Artikel 114 Absatz 2). Drittens, die Forderung eines Betrags, der dem Geldbetrag entspricht, der für die Ausübung des Urheberrechts hätte erhalten werden sollen (entsprechend der Lizenzgebühr), als Schadensbetrag (Artikel 114 Absatz 3). Der Rechteinhaber kann aus diesen Berechnungsmethoden die für ihn vorteilhafteste auswählen und geltend machen. Dieser rechtliche Rahmen gibt dem Rechteinhaber eine starke Verhandlungsposition, während er für das beklagte Unternehmen das Risiko eines Geschäftsstopps und zusätzlich die Last einer hohen Schadensersatzverpflichtung mit sich bringt.

Endgültige Sanktionen: Strafrechtliche Strafen unter japanischem Recht

Urheberrechtsverletzungen beschränken sich nicht nur auf zivilrechtliche Haftung, sondern stellen auch strafbare Handlungen dar, die strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können.

Strafen für Einzelpersonen

Bei direkter Verletzung des Urheberrechts, des Verlagsrechts oder der verwandten Schutzrechte können Strafen von bis zu zehn Jahren Gefängnis oder eine Geldstrafe von bis zu 10 Millionen Yen, oder beides, verhängt werden (gemäß Artikel 119 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes). Für viele der in diesem Artikel erläuterten angenommenen Verletzungshandlungen (wie z.B. der Besitz von Piraterieprodukten zu Vertriebszwecken) können Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder eine Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Yen, oder beides, verhängt werden (gemäß demselben Artikel Absatz 2).

Strafbestimmungen für juristische Personen

Was Unternehmensleiter am ernstesten nehmen sollten, ist die in Artikel 124 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegte “Strafbestimmung für juristische Personen”. Gemäß dieser Bestimmung kann, wenn ein Mitarbeiter des Unternehmens im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Urheberrechtsverletzung begeht, nicht nur der handelnde Mitarbeiter bestraft werden, sondern auch das Unternehmen selbst mit einer Geldstrafe von bis zu 300 Millionen Yen belegt werden. Die Existenz dieser Strafbestimmung verwandelt Urheberrechtsverletzungen von einem “persönlichen Problem des Mitarbeiters” in ein ernsthaftes Geschäftsrisiko, das die Existenz des Unternehmens gefährden kann. Eine Geldstrafe in Höhe von 300 Millionen Yen verdeutlicht gegenüber dem Vorstand und den Aktionären, dass der Aufbau und die Durchsetzung eines Urheberrechts-Compliance-Systems eine dringende Managementaufgabe ist.

Prinzip der Antragsdelikte und Ausnahmen

Die meisten Urheberrechtsverletzungen sind grundsätzlich “Antragsdelikte”, was bedeutet, dass ohne eine Anzeige des Rechteinhabers keine öffentliche Klage erhoben werden kann. Allerdings gibt es für besonders schwerwiegende Fälle von Piraterie, wie das Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken gegen Entgelt oder mit dem Ziel, den Rechteinhaber zu schädigen, die Möglichkeit einer “Nicht-Antragsdelikte”, bei der die Strafverfolgungsbehörden auch ohne Anzeige des Rechteinhabers Anklage erheben können, was eine Verstärkung der Rechtsdurchsetzung bedeutet.

Zusammenfassung: Urheberrechtsmanagement als Geschäftsstrategie

Das japanische Urheberrechtsgesetz reguliert nicht nur direkte Verletzungshandlungen, sondern auch eine Vielzahl von Aktivitäten, die mit dem Vertrieb von Raubkopien und der unrechtmäßigen Nutzung von Software zusammenhängen, als sogenannte “angenommene Verletzungen” weitreichend. Die Strafen für Verstöße sind äußerst schwerwiegend und können Unterlassungsansprüche, die die Fortführung des Geschäftsbetriebs erschweren, hohe Schadensersatzforderungen und strenge strafrechtliche Sanktionen für Einzelpersonen und Unternehmen umfassen. In einem solch komplexen und strengen rechtlichen Umfeld ist es für Unternehmen unerlässlich, das Urheberrecht korrekt zu verstehen und ein präventives Compliance-System zu etablieren, um Risiken zu vermeiden und nachhaltiges Wachstum zu erzielen. Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche praktische Erfahrungen in Japan zu den in diesem Artikel erläuterten Themen und hat zahlreiche Mandanten beraten. Unsere Kanzlei beschäftigt mehrere englischsprachige Anwälte mit ausländischen Rechtsqualifikationen, die tiefgreifendes Fachwissen im japanischen Immaterialgüterrecht mit einer internationalen Perspektive kombinieren, um umfassende rechtliche Unterstützung zu bieten. Von der Einrichtung eines Urheberrechts-Compliance-Systems über die Überprüfung von Lizenzverträgen bis hin zur Unterstützung bei etwaigen Streitigkeiten stehen wir Ihrem Unternehmen mit starker rechtlicher Unterstützung zur Seite.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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