Die rechtliche Behandlung von Handlungen, die von den Gründern im Namen einer "in Gründung befindlichen Gesellschaft" nach japanischem Gesellschaftsrecht durchgeführt wurden.

Die Gründung eines Unternehmens ist nicht nur eine Abfolge von Verwaltungsvorgängen. Rechtlich gesehen wird die Organisation von der Erstellung der Satzung bis zur Vollendung der Eintragung des Unternehmens als “Unternehmen in Gründung” behandelt. Diese Phase ist eine wichtige Zeit, um das Fundament für zukünftige Geschäftsaktivitäten zu legen, aber sie ist gleichzeitig rechtlich sehr vage und birgt viele Risiken. Ein Unternehmen in Gründung besitzt noch keine vollständige Rechtspersönlichkeit. Dennoch gibt es Situationen, in denen verschiedene Vertragsaktionen erforderlich sind, wie das Anmieten von Büros oder die Einstellung von Mitarbeitern für das zukünftige Unternehmen. Hier entsteht eine grundlegende Frage: Gehören die Handlungen, die die Gründer im Namen des Unternehmens in Gründung durchführen, rechtlich dem zukünftig gegründeten Unternehmen an? Und wer trägt letztendlich die Verantwortung für die durch diese Handlungen entstandenen Verpflichtungen? Zum Beispiel, wenn ein vor der Gründung abgeschlossener teurer Leasingvertrag als unpassend für den Geschäftsplan des nach der Gründung entstandenen Unternehmens angesehen wird, kann dieser Vertrag für ungültig erklärt werden, oder sollte der Gründer persönlich die Verantwortung tragen?
In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf den komplexen rechtlichen Status eines “Unternehmens in Gründung” nach japanischem Recht. Konkret werden wir den Umfang der Handlungen, die ein Unternehmen in Gründung durchführen kann, und die rechtlichen Auswirkungen dieser Handlungen auf der Grundlage des japanischen Gesellschaftsrechts (日本の会社法) und der zugehörigen Rechtsprechung detailliert erläutern. Darüber hinaus werden wir untersuchen, welche rechtlichen Verpflichtungen die Gründer und Beteiligten tragen müssen, wenn die Gründung des Unternehmens erfolgreich ist oder leider scheitert. Dies umfasst die Verantwortung gegenüber dem Unternehmen selbst, die Verantwortung gegenüber Dritten als Vertragspartnern und die Verantwortung von Personen, die nicht Gründer sind, aber tief in die Gründung involviert waren und als “Quasi-Gründer” bezeichnet werden. Das Verständnis dieser Fragen ist unerlässlich, um den Prozess der Unternehmensgründung reibungslos zu gestalten und zukünftige rechtliche Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden.
Unternehmensgründung und deren Handlungen in Japan
Im Prozess der Unternehmensgründung wird von dem Zeitpunkt an, an dem die Gründer die Satzung erstellen und mit den Aktivitäten zur Erreichung des gemeinsamen Ziels der Unternehmensgründung beginnen, bis zur rechtlichen Entstehung des Unternehmens durch die Eintragung ins Handelsregister, die Organisation als “Unternehmen in Gründung” bezeichnet. Da dieses Unternehmen in Gründung noch keine Rechtspersönlichkeit nach dem japanischen Gesellschaftsrecht besitzt, wird seine rechtliche Natur als einer “Gesellschaft ohne Rechtsfähigkeit” ähnlich interpretiert. Eine Gesellschaft ohne Rechtsfähigkeit ist eine Organisation, die über eine Struktur als Körperschaft verfügt, in der das Mehrheitsprinzip angewendet wird, die unabhängig von Änderungen ihrer Mitglieder fortbesteht und bei der durch ihre Organisation wesentliche Aspekte wie die Vertretungsmethode, die Abhaltung von Versammlungen und die Verwaltung des Vermögens festgelegt sind.
Als Organ des Unternehmens in Gründung handeln die Gründer als Vertreter für die Gründung des Unternehmens innerhalb des erforderlichen Rahmens. Ob die rechtlichen Wirkungen der von den Gründern vorgenommenen Handlungen dem nach der Gründung entstandenen Unternehmen zugeschrieben werden, hängt von der Natur der Handlung ab. Konkret wird gefragt, ob die Handlung innerhalb des Zwecks des Unternehmens in Gründung liegt. Die Handlungen des Unternehmens in Gründung können grob in zwei Kategorien unterteilt werden: “Handlungen, die für die Gründung des Unternehmens selbst unerlässlich sind” und “Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Geschäftsbetriebs”, wobei letztere weiter in “Vorbereitungshandlungen für die Geschäftseröffnung” und “Geschäftshandlungen” unterteilt werden können. Zusätzlich gibt es eine Handlung namens “Vermögensübernahme”, die vom japanischen Gesellschaftsrecht besonders geregelt wird.
Unverzichtbare Handlungen für die Gründung eines Unternehmens in Japan
Zunächst gibt es Handlungen, die rechtlich oder faktisch als unverzichtbar für das Ziel der Unternehmensgründung angesehen werden. Dazu gehören die Erstellung der Satzung, der Vertrag, bei dem die Gründer die Aktien übernehmen, die Werbung von Personen zur Übernahme der bei Gründung ausgegebenen Aktien und die Abhaltung der Gründungsversammlung. Diese Handlungen stehen in direktem Zusammenhang mit dem Zweck des sich in Gründung befindlichen Unternehmens. Folglich gehören die durch diese Handlungen entstandenen Rechte und Pflichten selbstverständlich dem nach der Gründung bestehenden Unternehmen an. Beispielsweise können die von den Gründern für die Beglaubigung der Satzung an den Notar gezahlten Gebühren oder die Werbekosten für die Akquisition von Aktienzeichnern nach der Unternehmensgründung als Belastungen des Unternehmens angesehen werden. Über die Zugehörigkeit der Wirkungen dieser Handlungen zum Unternehmen entstehen rechtlich kaum Streitigkeiten.
Vorbereitende Maßnahmen zur Geschäftseröffnung in Japan
Als nächstes gibt es vorbereitende Maßnahmen, die notwendig sind, um das Geschäft nach der Gründung reibungslos zu starten, die sogenannten vorbereitenden Maßnahmen zur Geschäftseröffnung. Diese sind von den Handlungen, die das Geschäft selbst starten (Geschäftshandlungen), zu unterscheiden. Konkrete Beispiele für vorbereitende Maßnahmen zur Geschäftseröffnung sind der Abschluss von Mietverträgen für Geschäftsräume, der Kauf von Bürogeräten und Ausstattung sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern.
Ob die rechtlichen Wirkungen dieser vorbereitenden Maßnahmen der nach der Gründung entstandenen Gesellschaft zugeschrieben werden, ist nicht pauschal festgelegt. Die Rechtsprechung besagt, dass sie der nach der Gründung entstandenen Gesellschaft nur dann zugeschrieben werden, wenn die Handlung „objektiv gesehen als notwendige vorbereitende Maßnahme zur Geschäftseröffnung“ angesehen wird und innerhalb der Befugnisse der Gründerpersonen durchgeführt wurde. In einem Gerichtsfall (Urteil des Oita Bezirksgerichts vom 24. März 1986 (1986)) wurde beispielsweise entschieden, dass ein Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter, der von einer sich in Gründung befindlichen Gesellschaft abgeschlossen wurde, auf die nach der Gründung entstandene Gesellschaft übergeht, da die Anstellung des Mitarbeiters als unerlässlich für den Beginn der Geschäftstätigkeit angesehen wurde.
Die Beurteilung der Notwendigkeit ist jedoch streng. Beispielsweise wird der Kauf von unverhältnismäßig teuren Immobilien im Vergleich zur Geschäftsgröße oder die Anstellung einer offensichtlich unnötigen Anzahl von Mitarbeitern für den Geschäftsbeginn als Handlung angesehen, die über die Befugnisse der Gründerpersonen hinausgeht und grundsätzlich nicht der nach der Gründung entstandenen Gesellschaft zugeschrieben wird. In solchen Fällen trägt die Person, die die Handlung durchgeführt hat, die Verantwortung.
Geschäftstätigkeit vor der Unternehmensgründung in Japan
Unter Geschäftstätigkeit vor der Unternehmensgründung versteht man die Aufnahme der eigentlichen Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens während seiner Gründungsphase. Ein Beispiel hierfür wäre ein produzierendes Unternehmen, das bereits während der Gründung mit der Herstellung und dem Verkauf von Produkten beginnt, oder eine Beratungsfirma, die während der Gründung Beratungsverträge mit Kunden abschließt und Dienstleistungen erbringt.
Ein Unternehmen in Gründung besitzt noch keine Rechtspersönlichkeit und somit nicht die Fähigkeit, als Träger von Geschäftsaktivitäten zu fungieren. Daher gelten Geschäftstätigkeiten, die von einem Unternehmen in Gründung durchgeführt werden, grundsätzlich als unautorisierte Handlungen, die die Befugnisse der Gründer überschreiten und nicht dem nach der Gründung entstandenen Unternehmen zugeordnet werden. Selbst wenn durch diese Geschäftstätigkeit Gewinne erzielt werden, gehören die daraus resultierenden Rechte und Pflichten grundsätzlich der Person des Gründers, der die Handlung vorgenommen hat.
Es ist jedoch möglich, dass das nach der Gründung entstandene Unternehmen diese Geschäftstätigkeiten nachträglich anerkennt. Eine solche Anerkennung ist die Willenserklärung, die Wirkungen einer rechtlichen Handlung, die ursprünglich nicht zugeordnet werden würde, im Nachhinein auf sich zu nehmen. Wenn nach der Unternehmensgründung ein geeignetes Organ wie der Vorstand beschließt, die Wirkungen dieser Geschäftstätigkeit für das Unternehmen zu übernehmen, kann diese ausnahmsweise dem Unternehmen zugeordnet werden. Dies ist jedoch eine ausdrückliche Ausnahme und das Beginnen von Geschäftstätigkeiten während der Gründungsphase birgt erhebliche rechtliche Risiken.
Vermögensübernahme unter japanischem Gesellschaftsrecht
Zuletzt gibt es im japanischen Gesellschaftsrecht eine besondere Regelung namens “Vermögensübernahme”. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsrechts bezieht sich die Vermögensübernahme auf “das Vermögen und dessen Wert, das nach der Gründung einer Aktiengesellschaft übernommen werden soll, sowie den Namen oder die Bezeichnung des Übertragenden”. Konkret handelt es sich um einen Vertrag, bei dem die Gründer vereinbaren, dass das Unternehmen nach seiner Gründung bestimmte Vermögenswerte (zum Beispiel Immobilien oder Maschinen) zu einem bestimmten Preis vom Eigentümer erwirbt.
Obwohl die Vermögensübernahme den vorbereitenden Handlungen zur Geschäftseröffnung ähnelt, unterscheidet sie sich rechtlich erheblich. Eine Vermögensübernahme kann nicht einfach nach dem persönlichen Ermessen der Gründer erfolgen; sie muss in der Satzung festgehalten werden, um wirksam zu sein. Dies wird als abnorme Gründungsbestimmung bezeichnet. Durch die Aufnahme in die Satzung wird anderen Aktionären und Gläubigern im Voraus offengelegt, welche Vermögenswerte das Unternehmen unmittelbar nach der Gründung erwerben und welche Gegenleistung es zahlen wird, um zu verhindern, dass das Unternehmensvermögen durch eine ungerechtfertigt hohe Bewertung der Vermögenswerte beschädigt wird.
Wird ein Vertrag über die Vermögensübernahme ohne entsprechende Satzungseintragung abgeschlossen, ist dieser Vertrag grundsätzlich ungültig. Selbst wenn der Vorstand den Vertrag nach der Gründung des Unternehmens ratifiziert, kann eine ungültige Handlung nicht gültig gemacht werden. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof am 24. Dezember 1968 (Showa 43) entschieden, dass eine Vermögensübernahme ohne Satzungseintragung ungültig ist und auch nicht durch nachträgliche Genehmigung gültig wird. Daher ist es notwendig, das Verfahren zur Aufnahme in die Satzung zu befolgen, wenn feststeht, dass nach der Gründung bestimmte Vermögenswerte erworben werden sollen.
Art der Handlung | Inhalt | Zugehörigkeit zum Unternehmen nach der Gründung | Grundlage/Anforderungen |
Für die Gründung des Unternehmens unerlässliche Handlungen | Erstellung der Satzung, Übernahme von Aktien, Abhaltung der Gründungsversammlung usw. | Gehört grundsätzlich zum Unternehmen | Entspricht dem Zweck des Unternehmens in Gründung |
Vorbereitende Handlungen zur Geschäftseröffnung | Anmietung von Büros, Kauf von Ausrüstung, Einstellung von Mitarbeitern usw. | Gehört bedingt zum Unternehmen | Muss objektiv für die Vorbereitung der Geschäftseröffnung unerlässlich sein und innerhalb der Befugnisse der Gründer liegen (Rechtsprechung) |
Geschäftstätigkeit | Herstellung und Verkauf von Produkten, Bereitstellung von Dienstleistungen usw. | Gehört grundsätzlich nicht zum Unternehmen | Überschreitet die Befugnisse der Gründer. Kann jedoch durch nachträgliche Genehmigung des Unternehmens zugeordnet werden. |
Vermögensübernahme | Versprechen der Übernahme von Vermögen nach der Unternehmensgründung | Gehört nur bei Satzungseintragung zum Unternehmen | Die Aufnahme in die Satzung ist gemäß Artikel 28 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsrechts eine Voraussetzung für das Wirksamwerden. Ohne Eintragung ist es ungültig. |
Verantwortlichkeiten bei der Gründung einer Gesellschaft nach japanischem Recht
Im Prozess der Unternehmensgründung in Japan können verschiedene rechtliche Verantwortlichkeiten entstehen. Diese liegen hauptsächlich bei den Initiatoren der Gründung, können aber vielfältig in Bezug auf Ziel und Inhalt sein. Im Folgenden erläutern wir die Verantwortlichkeiten gegenüber der nach Gründung entstandenen Aktiengesellschaft, gegenüber Dritten als Geschäftspartnern und die Verantwortlichkeiten von sogenannten “Pseudo-Initiatoren”.
Verantwortlichkeiten gegenüber der nach Gründung entstandenen Aktiengesellschaft
Die Initiatoren müssen bei der Durchführung ihrer Aufgabe der Unternehmensgründung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers walten lassen. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, haften sie der gegründeten Gesellschaft gegenüber für entstandene Schäden.
Artikel 52 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts legt fest, dass Initiatoren, die ihre Aufgaben bei der Gründung der Gesellschaft vernachlässigen, der Aktiengesellschaft gegenüber für daraus resultierende Schäden haftbar sind. Dies trifft beispielsweise zu, wenn unnötig hohe Gründungskosten verursacht oder durch unangemessene Vorbereitungsmaßnahmen Schäden für die Gesellschaft entstanden sind. Diese Verantwortlichkeit kann nicht ohne die Zustimmung der Gesamtheit der Aktionäre aufgehoben werden (Artikel 54 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts).
Des Weiteren tragen die Initiatoren eine besondere Verantwortung, wenn bei Sacheinlagen oder der zuvor erwähnten Vermögensübernahme der in der Satzung angegebene Wert des Vermögens erheblich unter dem tatsächlichen Wert liegt. Artikel 52-2 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts bestimmt, dass in solchen Fällen die Initiatoren der Gesellschaft solidarisch für den Fehlbetrag aufkommen müssen. Dies ist eine strenge Verantwortlichkeit zur Sicherstellung der Vermögensausstattung der Gesellschaft und kann grundsätzlich nicht vermieden werden, selbst wenn die Initiatoren nachweisen können, dass sie bei der Ausführung ihrer Aufgaben die notwendige Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.
Verantwortlichkeiten gegenüber Dritten
Initiatoren können auch gegenüber Dritten, die Geschäftspartner im Rahmen der Unternehmensgründung sind, verantwortlich sein.
Zunächst haften Initiatoren, die bei der Ausführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Unternehmensgründung böswillig oder grob fahrlässig gehandelt haben, für den dadurch Dritten entstandenen Schaden (Artikel 53 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts). Ein Beispiel hierfür wäre, wenn auf Basis eines falschen Geschäftsplans Gelder von Dritten geliehen wurden.
Noch wichtiger ist die Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Gesellschaft nicht zustande kommt. Sollte der Gründungsprozess scheitern und die Gesellschaft nicht entstehen, müssen die Initiatoren solidarisch für die im Rahmen der Unternehmensgründung getätigten Handlungen haften (Artikel 56 des japanischen Gesellschaftsrechts). Wenn beispielsweise ein Mietvertrag für Büroräume unter der Voraussetzung der Unternehmensgründung abgeschlossen wurde und die Gesellschaft nicht zustande kommt, werden alle Initiatoren Vertragspartei. Auch die für diese Handlungen aufgewendeten Kosten müssen von allen Initiatoren gemeinsam getragen werden. Dies dient dem Schutz der Geschäftspartner und zeigt die schwere Verantwortung, die mit der Rolle eines Initiators einhergeht.
Verantwortlichkeiten von Pseudo-Initiatoren
Zuletzt gibt es Fälle, in denen Personen, die formal nicht als Initiatoren gelten, aber tatsächlich an der Gründung der Gesellschaft beteiligt waren, Verantwortung tragen. Dies wird als Verantwortlichkeit von Pseudo-Initiatoren bezeichnet.
Artikel 55 des japanischen Gesellschaftsrechts nennt zwei Fälle. Der erste betrifft Personen, die der Veröffentlichung ihres Namens oder der Bezeichnung und der Unterstützung der Gründung einer Aktiengesellschaft in Werbung für die Aktienausgabe oder anderen damit verbundenen Schriftstücken oder elektronischen Aufzeichnungen zugestimmt haben. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein bekannter Unternehmer seine Reputation für die Gründung der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Der zweite Fall betrifft Personen, die nicht als Initiatoren in der Satzung unterschrieben oder gestempelt haben.
Diese Personen werden als Initiatoren angesehen und tragen dieselben Verantwortlichkeiten (gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten), die wir bisher erläutert haben. Dies basiert auf der Überlegung, dass jemand, der durch seinen Namen oder seine Handlungen das Vertrauen in die Gründung der Gesellschaft von außen geschaffen hat, auch eine entsprechende Verantwortung tragen sollte. Wer an der Gründung einer Gesellschaft beteiligt ist, muss sich bewusst sein, dass er je nach Art seiner Beteiligung schwere rechtliche Verantwortlichkeiten tragen kann, selbst wenn er nicht offiziell als Initiator aufgeführt ist.
Zusammenfassung
Die Gründung eines Unternehmens ist ein hoffnungsvoller Start in ein neues Geschäft, doch der Prozess bringt komplexe rechtliche Fragen mit sich, wie in diesem Artikel erläutert. Insbesondere die Wirksamkeit und Verantwortlichkeit von Handlungen in der Übergangsphase eines “Unternehmens in Gründung” zu beurteilen, ist ohne spezialisiertes Wissen schwierig. Handlungen, die die Befugnisse der Gründer überschreiten, können dem Unternehmen nach der Gründung nicht nur unerwartete Lasten aufbürden, sondern bergen auch das Risiko, dass die Gründer persönlich unbegrenzte Verantwortung tragen. Übersehen Sie Handlungen, die strenge Verfahren wie die Übernahme von Vermögenswerten erfordern, könnte dies die Grundlage des geplanten Geschäfts von Grund auf umstürzen. Diese Risiken im Voraus zu identifizieren und angemessen zu managen, ist der erste Schritt zu einer reibungslosen Unternehmensgründung und einer gesunden zukünftigen Geschäftsführung.
Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Unterstützung zahlreicher Mandanten bei rechtlichen Fragen, insbesondere in den Phasen vor und nach der Unternehmensgründung. Basierend auf tiefgreifenden Kenntnissen des japanischen Gesellschaftsrechts analysieren wir potenzielle Risiken im Zusammenhang mit den Handlungen und Verantwortlichkeiten eines Unternehmens in Gründung und schlagen unseren Mandanten optimale Lösungen vor. Darüber hinaus gehören zu unserer Kanzlei mehrere Experten, die als englischsprachige Anwälte mit ausländischen Qualifikationen akkreditiert sind, was es uns ermöglicht, auch Mandanten, die internationale Geschäfte anstreben, präzise und detaillierte rechtliche Unterstützung zu bieten, ohne dass Sprachbarrieren spürbar werden. Wenn Sie rechtliche Unsicherheiten in der wichtigen Phase der Unternehmensgründung haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu konsultieren.
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