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Praktische Erläuterung von Debt-Equity-Swaps (DES) im japanischen Gesellschaftsrecht

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Praktische Erläuterung von Debt-Equity-Swaps (DES) im japanischen Gesellschaftsrecht

Der Debt-Equity Swap (nachfolgend „DES“) ist eine wirkungsvolle Methode, um die finanzielle Struktur eines Unternehmens zu verbessern und eine Unternehmenssanierung anzustreben. Diese Transaktion bezeichnet den Austausch von Schulden (Debt) eines Unternehmens gegen Anteile am Eigenkapital (Equity), also Aktien (Swap). Konkret bedeutet dies, dass ein Gläubiger, der eine Geldforderung gegen das Unternehmen hat, diese Forderung in das Unternehmen einbringt und als Gegenleistung Aktien des Unternehmens erhält. Diese Methode birgt das Potenzial, die Bilanz eines unter Überschuldung leidenden Unternehmens dramatisch zu verbessern. Beispielsweise kann durch die Reduzierung von Schulden und die Stärkung des Eigenkapitals eine Überschuldung beseitigt und die Kreditwürdigkeit bei Finanzinstituten und Geschäftspartnern wiederhergestellt werden. Auch im Kontext von M&A und Unternehmensnachfolge kann der DES genutzt werden, um die Schulden des übernommenen Unternehmens zu ordnen und die Belastung für den Nachfolger zu verringern. Allerdings gibt es auf der anderen Seite komplexe Regelungen, die durch das japanische Gesellschaftsrecht und Steuerrecht festgelegt sind. Rechtlich wird der DES als eine besondere Form der Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen behandelt, weshalb seine Durchführung strenge Verfahren erfordert. In diesem Artikel werden wir die rechtliche Natur des DES, die betriebswirtschaftlichen Vorteile und Risiken, die spezifischen rechtlichen Verfahren und insbesondere die Punkte, die in der Praxis Beachtung finden sollten, detailliert auf der Grundlage der japanischen Gesetzgebung erläutern.

Überblick und rechtliche Natur des Debt-Equity-Swaps (DES) nach japanischem Gesellschaftsrecht

Der wichtigste Aspekt zum Verständnis des DES ist, dass er im Rahmen des japanischen Gesellschaftsrechts als eine Form der “Sacheinlage” positioniert ist. Normalerweise zahlen diejenigen, die Aktien übernehmen, Geld an die Gesellschaft, aber Artikel 199 Absatz 1 Nummer 3 des japanischen Gesellschaftsrechts erlaubt es, auch andere Vermögenswerte als Geld als Einlage zu leisten. Diese Einlage in Form von anderen Vermögenswerten wird als “Sacheinlage” bezeichnet. Bei einem DES-Transaktion leistet der Gläubiger der Gesellschaft keine Bargeldeinlage, sondern bringt seine eigene “Geldforderung gegen die Gesellschaft” als Einlage ein.

Als Ergebnis dieser Transaktion erwirbt die Gesellschaft die eingebrachte Geldforderung. Das bedeutet, die Gesellschaft wird gleichzeitig Gläubiger ihrer eigenen Verbindlichkeiten. Wenn Forderungen und Verbindlichkeiten demselben Subjekt zugeordnet werden, erlöschen sie. Diese rechtliche Wirkung basiert auf dem Prinzip der “Konfusion”, das in Artikel 520 des japanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt ist. Folglich kann die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien ihr Kapital erhöhen und gleichzeitig die entsprechenden Verbindlichkeiten tilgen.

So trägt die Tatsache, dass der DES rechtlich als Sacheinlage konstruiert wird, eine Bedeutung, die über eine bloße technische Klassifizierung hinausgeht. Das japanische Gesellschaftsrecht legt strenge Regulierungen für Sacheinlagen fest. Dies dient dazu, zu verhindern, dass durch die Einbringung wertloser oder überbewerteter Vermögenswerte das Kapital der Gesellschaft tatsächlich beschädigt wird und andere Aktionäre oder Gläubiger der Gesellschaft dadurch benachteiligt werden. Daher ist es unerlässlich, bei der Durchführung eines DES die Reihe von rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dieser Sacheinlage genau zu befolgen. Das Verständnis dieser rechtlichen Natur ist der Ausgangspunkt, um alle Verfahren und Risiken im Zusammenhang mit dem DES zu erfassen.

Die Vorteile und potenziellen Risiken von DES im japanischen Unternehmensmanagement

Die Debt Equity Swap (DES) ist sowohl für das schuldnerische Unternehmen als auch für die Gläubiger eine strategische Option, die wichtige unternehmerische Entscheidungen erfordert. Es ist notwendig, die Vorteile und Risiken sorgfältig abzuwägen.

Aus der Sicht des schuldnerischen Unternehmens besteht der größte Vorteil in einer grundlegenden Verbesserung der finanziellen Verfassung. Wenn Schulden in Eigenkapital umgewandelt werden, verringern sich die Verbindlichkeiten in der Bilanz und das Eigenkapital steigt. Dies führt zu einer höheren Eigenkapitalquote und ermöglicht es dem Unternehmen, aus einer Überschuldungssituation herauszukommen. Wenn die externe Kreditwürdigkeit wiederhergestellt ist, können neue Finanzierungen von Finanzinstituten und Verbesserungen in den Beziehungen zu Geschäftspartnern erwartet werden. Darüber hinaus entfällt die Notwendigkeit, Kredite zurückzuzahlen und Zinsen zu zahlen, was den Cashflow erheblich verbessert und es ermöglicht, diese Mittel für die Sanierung des Geschäfts oder Wachstumsinvestitionen einzusetzen.

Auf der anderen Seite gibt es Risiken für das Unternehmen, die nicht ignoriert werden können. Das größte Risiko ist die Verwässerung der Managementrechte. Finanzinstitute, die bisher nur Gläubiger waren, werden zu Aktionären und können Einfluss auf das Management ausüben, indem sie Stimmrechte ausüben. Dies kann zu einer Verringerung der Kontrolle der bestehenden Aktionäre und zu einer Einschränkung der Managementfreiheit führen. Obwohl die Zinszahlungen entfallen, kann es sein, dass das Unternehmen bei einer Geschäftserholung Dividenden an die neuen Aktionäre zahlen muss. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass, wenn durch die Kapitalerhöhung das Grundkapital 100 Millionen Yen übersteigt, steuerliche Vergünstigungen für kleine und mittlere Unternehmen nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

Aus der Sicht der Gläubiger kann DES eine realistische Option sein, um Forderungen gegenüber einem Unternehmen, das kurz vor dem Konkurs steht, zurückzuerhalten. Wenn auf Forderungen verzichtet wird, gehen diese vollständig verloren, aber durch DES kann man Aktien erwerben und auf zukünftige Gewinne hoffen. Wenn die Sanierung des Unternehmens erfolgreich ist, kann der Wert der gehaltenen Aktien steigen und durch den Verkauf der Aktien oder Dividendeneinnahmen kann eine Rendite erzielt werden, die über dem ursprünglichen Forderungsbetrag liegt. Als Aktionär kann man sich auch an der Unternehmensführung beteiligen, den Sanierungsprozess überwachen und aktiv handeln, um den Wert der eigenen Investition zu maximieren.

Dennoch sind die Risiken für die Gläubiger erheblich. Das größte Risiko besteht darin, dass die rechtliche Forderungsrangfolge nachrangig wird. Eine Forderung, die eine vorrangige Befriedigung aus dem Vermögen des Unternehmens hatte, wird zu einer Aktie, die die am meisten nachrangige Forderung darstellt. Sollte das Unternehmen die Sanierung nicht schaffen und liquidiert werden, wird der Wert der Aktien null und es wird äußerst schwierig, die Investition zurückzugewinnen. Darüber hinaus geht auch der vertragliche Zinsertrag verloren. Zudem gibt es bei nicht börsennotierten Unternehmen das Problem der Liquidität, da die erworbenen Aktien nicht marktfähig sind und es sehr schwierig ist, sie zu verkaufen und in Bargeld umzuwandeln. Im Wesentlichen ist DES eine Transaktion, bei der Gläubiger ihre Investitionsstrategie von einer defensiven, risikoarmen und renditearmen Position zu einer offensiven, risikoreichen und renditestarken Position grundlegend ändern.

Ausführungsverfahren der DES nach japanischem Gesellschaftsrecht

Da die DES eine Sacheinlage darstellt, muss sie grundsätzlich den strengen Verfahren folgen, die im japanischen Gesellschaftsrecht festgelegt sind. Im Zentrum steht dabei das Untersuchungssystem durch einen von Gericht bestellten Prüfer.

Artikel 207 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts schreibt vor, dass im Falle einer Sacheinlage das Unternehmen beim Gericht die Bestellung eines Prüfers beantragen muss, um zu untersuchen, ob der Wert des eingebrachten Vermögens angemessen ist. Dieses Verfahren ist ein wichtiges System, um eine Überbewertung des Sacheinlagevermögens zu verhindern und die Kapitalausstattung des Unternehmens zu sichern, stellt jedoch aufgrund des Zeitaufwands und der Kosten eine erhebliche praktische Belastung dar.

Jedoch sieht das japanische Gesellschaftsrecht wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Artikel 207 Absatz 9 des japanischen Gesellschaftsrechts listet mehrere Fälle auf, unter bestimmten Bedingungen, in denen eine Untersuchung durch den Prüfer nicht erforderlich ist, was die Durchführung der DES praktikabel macht. Am relevantesten für die DES ist die Bestimmung in Nummer 5 desselben Absatzes. Nach dieser Bestimmung ist keine Untersuchung durch den Prüfer erforderlich, wenn das eingebrachte Vermögen eine “Geldforderung gegen eine Aktiengesellschaft” ist und die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Fälligkeitstermin der betreffenden Geldforderung ist eingetreten.
  2. Der festgelegte Einlagebetrag für die betreffende Geldforderung übersteigt nicht den Buchwert der damit verbundenen Verbindlichkeit.

Diese Bestimmung wurde eingeführt, um die DES zu erleichtern. Wenn das Unternehmen seine eigenen Verbindlichkeiten als Sacheinlage einbringt, kann deren Wert objektiv anhand der Bücher des Unternehmens überprüft werden, wodurch das Risiko einer Überbewertung gering ist und die Notwendigkeit einer Untersuchung durch den Prüfer als gering erachtet wird. In der Praxis wird, wenn der Fälligkeitstermin der betreffenden Forderung noch nicht eingetreten ist, häufig die Methode angewandt, dass das schuldnerische Unternehmen durch eine Willenserklärung auf den “Vorteil der Frist” verzichtet, um künstlich den Fälligkeitstermin herbeizuführen und diese Anforderung zu erfüllen.

Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen sieht der allgemeine Ablauf eines DES-Verfahrens wie folgt aus: Zunächst einigen sich das Unternehmen und der Gläubiger auf die Durchführung der DES. Anschließend beschließt der Vorstand des Unternehmens über die Ausgabe der zu zeichnenden Aktien und erhält eine Sondergenehmigung in der Hauptversammlung (grundsätzlich durch die Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Aktionäre, die über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen). Nach der Genehmigung reicht der Gläubiger das Zeichnungsangebot für die Aktien ein und das Unternehmen weist die Aktien zu. Innerhalb von zwei Wochen nach dem Wirksamwerden muss dann beim Legal Affairs Bureau die Änderungsregistrierung beantragt werden. Zu diesem Zeitpunkt müssen dem Registrierungsantrag zusätzlich das Protokoll der Hauptversammlung, die Aktionärsliste, der Aktienzeichnungsschein und Kopien der Buchhaltungsbücher des Unternehmens beigefügt werden, um die Existenz und den Wert der Geldforderung, die Gegenstand der Einlage ist, nachzuweisen.

Wichtige rechtliche und steuerliche Hinweise zur Durchführung von DES in Japan

DES (Debt Equity Swap) ist zwar eine wirksame Methode zur finanziellen Sanierung, doch birgt ihre Umsetzung erhebliche rechtliche und steuerliche Risiken. Werden diese übersehen, kann dies unerwartete Verluste und Haftungen nach sich ziehen.

Ein besonders zu beachtendes rechtliches Risiko ist die “Wertausgleichsverpflichtung”. Diese entsteht, wenn der Wert der als Sacheinlage eingebrachten Vermögenswerte erheblich unter dem von der Gesellschaft festgelegten Einlagebetrag liegt. In einem solchen Fall legen Artikel 212 und Artikel 213 des japanischen Gesellschaftsgesetzes fest, dass die Sacheinleger (im Falle von DES die Gläubiger) und die Direktoren, die mit der Kapitalbeschaffung betraut waren, gemeinsam für die Deckung des Fehlbetrags haften. Selbst wenn die Prüfung durch den Inspektor entfällt, bleibt das Risiko einer Haftung bestehen, sollte die Bewertung der eingebrachten Forderungen im Nachhinein als unangemessen angesehen werden. Daher ist es von größter Wichtigkeit sicherzustellen, dass die zur Einlage vorgesehenen Forderungen rechtlich wirksam sind und einen tatsächlichen Wert haben, der ihrem Buchwert entspricht.

Jedoch stellt in der Praxis oft das steuerliche Risiko, nämlich die Besteuerung des “Schulderlasses”, ein gravierenderes Problem dar. Aus steuerrechtlicher Sicht wird der Betrag, um den eine Gesellschaft von ihrer Schuld befreit wird, als Gewinn der Gesellschaft (steuerpflichtige Einkünfte) angesehen und unterliegt somit der Körperschaftsteuer. Im Kontext von DES kann es passieren, dass, wenn der Buchwert der erlassenen Schuld höher ist als der Marktwert der ausgegebenen Aktien, die Differenz als “Schulderlassgewinn” erfasst und besteuert wird. Wenn beispielsweise ein Darlehen von 100 Millionen Yen durch die Ausgabe von Aktien im Wert von 50 Millionen Yen getilgt wird, könnte die Differenz von 50 Millionen Yen als Schulderlassgewinn steuerpflichtig werden. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass trotz der Durchführung von DES zur finanziellen Verbesserung plötzlich hohe Steuerzahlungen erforderlich werden, die die Liquidität verschlechtern könnten.

Lernen aus Gerichtsurteilen in Japan: Ein Fall, in dem die Erklärungspflicht von Experten hinterfragt wurde

Die Schwere der steuerlichen Risiken, die mit DES (Double Entry System) einhergehen, wird auch durch tatsächliche Gerichtsfälle deutlich. Besonders bemerkenswert ist das Urteil des Tokyo District Court vom 30. Mai 2016 (Heisei 28), bei dem ein Verstoß gegen die Erklärungspflicht eines Steuerberaters streng geahndet wurde.

In diesem Fall schlug eine Steuerberatungsgesellschaft einem Kundenunternehmen vor, DES als Maßnahme zur Erbschaftssteuerplanung des Eigentümers durchzuführen. Dabei versäumte es die Gesellschaft jedoch, das Unternehmen ausreichend darüber aufzuklären, dass durch die Durchführung von DES ein erheblicher Schulderlassgewinn entstehen würde, was zu einer Körperschaftssteuerbelastung von etwa 300 Millionen Yen führen könnte. Infolgedessen wurde das Unternehmen, das DES durchführte, zu einer unerwartet hohen Steuerzahlung gezwungen.

Das Gericht erkannte die volle Verantwortung der Steuerberatungsgesellschaft an und verurteilte sie zur Zahlung des gesamten vom Unternehmen erlittenen Schadens. In seinem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass das Risiko der Besteuerung von Schulderlassgewinnen, die mit DES einhergehen, für Steuerexperten eine Selbstverständlichkeit sei. Darüber hinaus urteilte das Gericht, dass Experten, die beratend tätig sind, die Pflicht haben, solche erheblichen Risiken konkret und ausreichend zu erläutern, damit die Kunden sie verstehen können. Das Versäumnis, dies zu tun, wurde als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Experten angesehen.

Dieser Fall verdeutlicht, dass DES nicht nur eine Frage der Unternehmensrechtstheorie ist. Selbst wenn DES rechtlich einwandfrei durchgeführt wird, kann die Ignorierung der steuerlichen Auswirkungen das Management schwer schädigen. Bei der Planung und Durchführung von DES ist ein integriertes Verständnis sowohl des Unternehmensrechts als auch des Steuerrechts unerlässlich, und Experten sind extrem hohe Sorgfaltspflichten auferlegt.

Eine weitere Methode im Vergleich: “Pseudo-DES”

Um das Risiko der Besteuerung von Schuldenauslöschungsgewinnen, die mit dem Sachkapital-DES verbunden sind, zu vermeiden, wird in der Praxis eine Methode verwendet, die als “Pseudo-DES” bezeichnet wird. Diese Methode zielt darauf ab, durch eine Änderung der rechtlichen Form, bei wirtschaftlich gleicher Substanz wie beim Sachkapital-DES, unterschiedliche steuerliche Effekte zu erzielen.

Das Pseudo-DES besteht aus zwei aufeinanderfolgenden Transaktionen:

  1. Zunächst leistet der Gläubiger eine Einlage in “Geld” an die Gesellschaft, ähnlich einer normalen Kapitalerhöhung durch Dritte, und erhält im Gegenzug Aktien.
  2. Danach verwendet die Gesellschaft das eingezahlte Geld, um die Schuld gegenüber dem Gläubiger “zu begleichen”.

Bei dieser Methode wird die Schuld nicht durch “Konfusion” bei einer Sachkapitaleinlage, sondern durch “Zahlung” mit Geld getilgt. Da die Kapitalerhöhung durch Geldeinzahlung und die Schuldentilgung mit Geld jeweils als unabhängige Transaktionen betrachtet werden, entsteht grundsätzlich kein Schuldenauslöschungsgewinn für das Unternehmen, und das Besteuerungsrisiko kann vermieden werden.

Dennoch gibt es auch beim Pseudo-DES Risiken. Wenn die Steuerbehörden diese Reihe von Transaktionen als wirtschaftlich einheitlich betrachten und zu dem Schluss kommen, dass der alleinige Zweck in der Reduzierung der Steuerlast liegt, können sie dies als “Steuerumgehung” ablehnen und eine Besteuerung wie beim Sachkapital-DES vornehmen.

Im Folgenden sind die Hauptunterschiede zwischen dem Sachkapital-DES und dem Pseudo-DES in einer Tabelle zusammengefasst.

VergleichskriteriumSachkapital-DESPseudo-DES
Rechtliche StrukturSachkapitaleinlage von ForderungenKombination aus Geldeinlage und Schuldentilgung
Grund für die SchuldenauslöschungKonfusionZahlung
Verfahren nach dem GesellschaftsrechtVerfahren für SachkapitaleinlagenVerfahren für Geldeinlagen
Risiko der Besteuerung von SchuldenauslöschungsgewinnenVorhandenGrundsätzlich nicht vorhanden (jedoch Risiko der Anerkennung als Steuerumgehung)

Welche Methode gewählt wird, erfordert eine hochgradig strategische Entscheidung, die das Besteuerungsrisiko, die Klarheit des Verfahrens und die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung als Steuerumgehung durch die Behörden umfassend berücksichtigt.

Zusammenfassung

Der Debt-Equity-Swap ist ein äußerst wirksames Mittel, um die finanzielle Struktur eines Unternehmens zu sanieren und eine Erholung zu ermöglichen. Die Durchführung gleicht jedoch dem Umgang mit einem scharfen Schwert. Es ist entscheidend, nicht nur die Verfahren für Sacheinlagen gemäß dem japanischen Gesellschaftsrecht (Japanisches Gesellschaftsrecht) genau einzuhalten, sondern auch das erhebliche steuerliche Risiko, das sich aus dem Schuldenabbau ergibt, zu managen. Dies ist der Schlüssel zum Erfolg. Die Entscheidung, ob man sich für einen Sacheinlagen-basierten DES oder einen Pseudo-DES entscheidet, erfordert umfassendes Wissen und sorgfältige Planung in den Bereichen Recht und Steuern.

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Beratungserfahrung in der Durchführung von Debt-Equity-Swaps für eine vielfältige Klientel im In- und Ausland. Unser Team besteht aus mehreren Mitgliedern, die auch als Anwälte in anderen Ländern qualifiziert sind und fließend Englisch sprechen, was uns ermöglicht, auch internationale Fälle zu bearbeiten. Wir bieten umfassende Unterstützung, von der Strukturierung und Durchführung von Transaktionen, die dem japanischen Gesellschaftsrecht entsprechen, bis hin zur Identifizierung und Vorschlag von Maßnahmen zur Minderung damit verbundener steuerlicher und rechtlicher Risiken. Nutzen Sie unser Fachwissen, um solch komplexe Finanzstrategien sicher und effektiv einzusetzen.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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