MONOLITH LAW OFFICE+81-3-6262-3248Wochentags 10:00-18:00 JST [English Only]

MONOLITH LAW MAGAZINE

General Corporate

Rechtlicher Schutz derivativer Werke im japanischen Urheberrecht: Eine Erläuterung zu Bearbeitungen, Datenbanken und sekundären Werken

General Corporate

Rechtlicher Schutz derivativer Werke im japanischen Urheberrecht: Eine Erläuterung zu Bearbeitungen, Datenbanken und sekundären Werken

In der modernen Geschäftswelt sind Informationen und bestehende Inhalte grundlegende Vermögenswerte eines Unternehmens. Die Schaffung neuer Werte beinhaltet oft den Prozess, diese vorhandenen Vermögenswerte zu nutzen, neu zu organisieren oder zu transformieren. Dieser Prozess wird jedoch durch ein komplexes rechtliches Rahmenwerk geregelt. Insbesondere das japanische Urheberrechtsgesetz (Japanese Copyright Law) stellt detaillierte Bestimmungen zum Schutz von Werken auf, die von bestehenden Materialien abgeleitet sind. Das Verständnis dieses rechtlichen Rahmens ist nicht nur eine akademische Übung, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Risikomanagements und der geistigen Eigentumsstrategie für jedes Unternehmen, das in Japan Geschäfte betreibt. In diesem Artikel erläutern wir, wie das japanische Urheberrechtsgesetz Werke schützt, die auf bestehenden Werken oder Informationen basieren, und konzentrieren uns dabei auf drei Hauptkategorien. Erstens die ‘Bearbeitungen’, bei denen durch die Auswahl und Anordnung von Materialien Wert geschaffen wird. Zweitens ‘Datenbankwerke’, die das digitale Zeitalter widerspiegeln und sich auf den systematischen Aufbau von Informationen konzentrieren. Drittens ‘abgeleitete Werke’, die durch die Adaption oder Transformation bestehender Werke geschaffen werden. Jede dieser Kategorien hat unterschiedliche Anforderungen und Schutzbereiche. Zum Beispiel, wie eine bloße Sammlung von Daten durch bestimmte Innovationen zu einem rechtlich geschützten Vermögenswert werden kann oder wann ein neues Werk, das auf einem bestehenden basiert, als unabhängiges Urheberrechtswerk anerkannt wird, ohne die Rechte des Originalwerks zu verletzen. Die Antworten auf diese Fragen haben direkte Auswirkungen auf die Inhaltsstrategie eines Unternehmens, die Nutzung von Daten und den Abschluss von Lizenzverträgen. Ein tiefes Verständnis dieser Kategorien, ihrer individuellen Anforderungen für den Schutz und der damit verbundenen komplexen Rechtsbeziehungen ist unerlässlich, um die eigenen kreativen Werke zu schützen und die Verletzung der Rechte anderer zu vermeiden.

Die Grundkonzepte eines “Werkes” im japanischen Urheberrecht

Bevor wir uns mit abgeleiteten Werken befassen, ist es unerlässlich, die grundlegende Definition eines “Werkes” zu verstehen, wie sie vom japanischen Urheberrecht geschützt wird. Diese Definition ist der Ausgangspunkt für jeglichen Urheberrechtsschutz und stellt die grundlegende Voraussetzung dafür dar, dass die später beschriebenen Werkkategorien geschützt werden können.

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes definiert ein “Werk” als “eine kreative Ausdrucksform von Gedanken oder Gefühlen, die zum Bereich der Literatur, Wissenschaft, Kunst oder Musik gehört”. Diese Definition lässt sich in vier wichtige Elemente unterteilen.

Erstens muss es Gedanken oder Gefühle enthalten. Dadurch werden bloße Fakten oder Daten selbst von Werken ausgeschlossen. Zweitens muss es “kreativ” ausgedrückt sein. “Kreativität” bedeutet hier, dass irgendeine Form von Individualität des Autors zum Ausdruck kommt, ohne dass notwendigerweise Neuheit oder eine hohe künstlerische Qualität erforderlich ist. Drittens muss es “ausgedrückt” sein. Dies spiegelt das Grundprinzip des Urheberrechts wider, die “Idee-Ausdruck-Dichotomie”, bei der die konkrete Ausdrucksform geschützt wird, während die zugrunde liegende Idee oder das Konzept selbst nicht geschützt ist. Viertens muss es zum Bereich der “Literatur, Wissenschaft, Kunst oder Musik” gehören. Dieser Bereich wird weit ausgelegt, und Artikel 10 des japanischen Urheberrechtsgesetzes nennt Romane, Musik, Gemälde und Bauwerke als Beispiele für Werke.

Die Definition eines “Werkes” ist nicht nur eine formale Angelegenheit. Die Kreativität der Anordnung in einem Sammelwerk oder die Kreativität der Bearbeitung in einem abgeleiteten Werk wird letztlich anhand des Kriteriums “eine kreative Ausdrucksform von Gedanken oder Gefühlen” beurteilt. Beispielsweise wird eine Liste, die Informationen lediglich in alphabetischer Reihenfolge anordnet, nicht als Sammelwerk geschützt, weil es keine “kreative” Anordnung gibt, die die Individualität des Autors widerspiegelt. Das Verständnis dieses Grundkonzepts ist der erste Schritt, um die rechtliche Natur abgeleiteter Werke korrekt zu erfassen.

Den Schutz von Materialsammlungen als geistiges Eigentum: Bearbeitete Werke unter japanischem Recht

Viele Unternehmen sammeln und organisieren im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine enorme Menge an Informationen. Auch wenn diese Informationen selbst keine urheberrechtlich geschützten Werke darstellen, können sie durch gezielte Organisation für bestimmte Zwecke zu rechtlich geschützten geistigen Eigentum werden. Dies ist das Konzept der “bearbeiteten Werke” (編集著作物).

Artikel 12 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes definiert bearbeitete Werke als “Bearbeitungen (ausgenommen solche, die Datenbanken entsprechen), die durch die Auswahl oder Anordnung des Materials Kreativität aufweisen und als urheberrechtlich geschützte Werke gelten”. Der entscheidende Punkt hierbei ist, dass sich der Schutz nicht auf die einzelnen “Materialien” bezieht, sondern auf die “Auswahl oder Anordnung” des Materials und die darin enthaltene Kreativität. Daher müssen die Materialien, die ein bearbeitetes Werk bilden, nicht selbst urheberrechtlich geschützte Werke sein; es können einfache Fakten, Daten oder sogar Werke aus dem öffentlichen Bereich sein, deren Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist.

In der Rechtsprechung ist die Beurteilung der “Kreativität in der Auswahl oder Anordnung des Materials” von größter Bedeutung. Als wegweisendes Urteil in diesem Zusammenhang kann der “NTT Townpage-Fall” genannt werden. In diesem Fall erkannte das Gericht die “Townpage”, ein nach Berufen kategorisiertes Telefonbuch, als bearbeitetes Werk an. Die Grundlage für die Anerkennung der Kreativität lag nicht in den einzelnen Daten wie Telefonnummern oder Namen, sondern in dem eigens entworfenen hierarchischen Berufsklassifikationssystem, das auf die Benutzerfreundlichkeit bei der Suche ausgerichtet war. Dieses Klassifikationssystem war nicht nur eine mechanische Anordnung, sondern eine auf einer redaktionellen Richtlinie basierende “eigene Erfindung”, die als kreativ angesehen wurde. Im Gegensatz dazu wurde das Telefonbuch “Hello Page”, das lediglich Namen in alphabetischer Reihenfolge auflistet, als nicht kreativ in der Anordnung angesehen und somit nicht als bearbeitetes Werk eingestuft.

Dieses Urteil bietet Unternehmen wichtige strategische Hinweise. Selbst wenn öffentlich zugängliche Daten wie Markstatistiken oder Kundeninformationen gesammelt werden, die für sich genommen keinen Schutz genießen, kann die Organisation und Anordnung dieser Daten mit einer eigenen Perspektive oder Klassifikationsachse dazu führen, dass die entstandene Informationskollektion als “bearbeitetes Werk” und somit als neues geistiges Eigentum geschützt wird. Dies bedeutet, dass Unternehmen nicht nur durch den Besitz von Daten, sondern auch durch intellektuelle Investitionen in deren Strukturierung einzigartige Vermögenswerte mit Wettbewerbsvorteilen schaffen können.

Informationsakkumulation im digitalen Zeitalter: Das Urheberrecht an Datenbanken in Japan

Die Anpassung des Konzepts der Sammelwerke an das digitale Zeitalter hat zur Anerkennung von “Datenbankwerken” unter japanischem Urheberrecht geführt. In einer Zeit, in der die Suche und Nutzung von Informationen mittels Computern allgegenwärtig geworden ist, hat das japanische Urheberrecht spezielle Bestimmungen zum Schutz von Datenbanken eingeführt.

Artikel 12-2 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes besagt, dass “Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder systematischen Anordnung der Informationen Kreativität aufweisen, als Werke geschützt werden”. Darüber hinaus definiert Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10-3 des Gesetzes “Datenbanken” als “Sammlungen von Informationen wie Aufsätzen, Zahlen, Grafiken und anderen, die so systematisch angeordnet sind, dass sie mit Hilfe von Computern durchsucht werden können”. Ähnlich wie bei Sammelwerken liegt der Schutz nicht bei den einzelnen Informationen, sondern bei der Struktur der Informationsgesamtheit. Bei Datenbankwerken wird jedoch insbesondere die Kreativität in der “systematischen Anordnung” für die computergestützte Suche hinterfragt.

In diesem Zusammenhang ist ein äußerst wichtiger Präzedenzfall in der japanischen Rechtsgeschichte der “Tsubasa System Datenbank-Fall”. Dieser Fall zeigte bemerkenswerte Urteile in zwei Aspekten. Erstens, die Verneinung des Schutzes durch das Urheberrecht. Das Bezirksgericht Tokio entschied im Jahr 2002, dass die Auswahl und systematische Anordnung der Informationen in der Datenbank des Klägers, die sich auf Autoteile und Spezifikationen bezog, alltäglich und aus der Notwendigkeit der Branche abgeleitet waren und somit die vom Urheberrecht geforderte Kreativität fehlte, wodurch die Eigenschaft als Datenbankwerk verneint wurde.

Die Entscheidung des Gerichts endete jedoch nicht dort. Zweitens, die Etablierung des Schutzes durch unerlaubte Handlungen nach japanischem Zivilrecht. Obwohl das Gericht eine Urheberrechtsverletzung verneinte, urteilte es, dass das Verhalten des Beklagten, der die Datenbank des Klägers komplett kopierte (Dead Copy), eine unerlaubte Handlung nach Artikel 709 des japanischen Zivilgesetzbuches darstellte. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Kläger enorme Kosten und Mühen von über 500 Millionen Yen in den Aufbau und die Pflege der Datenbank investiert hatte und dass diese Datenbank, auch wenn sie kein Werk darstellt, dennoch ein “geschäftliches Interesse wert des rechtlichen Schutzes” sei. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass es für den in Konkurrenz stehenden Beklagten, der die Datenbank kopierte und für sein Geschäft nutzte, ohne in die Investitionen einzusteigen, eine “erheblich unfaire Methode” darstellte, die die Prinzipien des fairen Wettbewerbs verletzt und die Interessen des Klägers beeinträchtigt.

Dieses Urteil ist bahnbrechend, da es zeigt, dass das japanische Rechtssystem durch das Deliktsrecht eine Art Sicherheitsnetz bietet für Datenbanken, die kommerziell wertvoll sind, aber keinen Schutz durch das Urheberrecht genießen, weil ihnen die erforderliche Kreativität fehlt. Es zeigt, dass die japanische Justiz eine pragmatische Haltung einnimmt, die über den Rahmen spezifischer Gesetze zum geistigen Eigentum hinausgeht, um parasitäres Wettbewerbsverhalten zu unterbinden und eine faire Marktordnung aufrechtzuerhalten. Für Unternehmen, die erhebliche Investitionen in den Aufbau von Datenvermögen tätigen, bietet dieses Urteil eine äußerst wichtige Grundlage für den Schutz.

Neue Werte aus bestehenden Werken schaffen: Sekundärwerke unter japanischem Urheberrecht

Kreative Aktivitäten schöpfen oft Inspiration aus bereits existierenden Werken. Die Verfilmung von Romanen, die Übersetzung fremdsprachiger Literatur und das Arrangieren von Musikstücken sind klassische Beispiele dafür, wie auf der Grundlage bestehender Werke neue Werte geschaffen werden. Das japanische Urheberrecht schützt solche Werke als “Sekundärwerke”.

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 des japanischen Urheberrechtsgesetzes definiert Sekundärwerke als “Werke, die durch Übersetzung, Arrangement, Transformation oder Dramatisierung eines Werkes oder durch dessen Verfilmung oder andere Formen der Bearbeitung geschaffen wurden”. Das ursprüngliche Werk wird als “Primärwerk” bezeichnet. Um als Sekundärwerk geschützt zu werden, ist es erforderlich, dass es sich nicht nur um eine Nachahmung oder mechanische Reproduktion des Primärwerks handelt, sondern dass eine neue kreative Ausdrucksform hinzugefügt wird.

Die rechtlich wichtigste Herausforderung besteht darin, Kriterien zu finden, die legale Sekundärwerke von illegalen Urheberrechtsverletzungen (wie nicht kreative Kopien oder Bearbeitungen) unterscheiden. Diese Kriterien sind tief mit dem Grundprinzip des Urheberrechts verbunden, dass nicht Ideen, sondern Ausdrucksformen geschützt werden. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof Japans im Jahr 2001 (Heisei 13) im Fall “Esashi Oiwake” klare Richtlinien vorgegeben.

In diesem Fall wurde die Ähnlichkeit zwischen einem von einem Non-Fiction-Autor verfassten Werk über die Volksmusik “Esashi Oiwake” und die dazugehörige Stadt und einem Dokumentarfilm des Fernsehsenders NHK, der dasselbe Thema behandelte, diskutiert. Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und erkannte keine Urheberrechtsverletzung an. Das dabei etablierte Kriterium lautet, dass eine Bearbeitung vorliegt, “wenn sie sich auf ein bestehendes Werk stützt und dabei die wesentlichen Merkmale des Ausdrucks beibehält… und wenn der Betrachter die wesentlichen Merkmale des Ausdrucks des bestehenden Werks direkt wahrnehmen kann”.

Der Oberste Gerichtshof analysierte die Gemeinsamkeiten beider Werke und entschied, dass Beschreibungen historischer Fakten oder Ideen und Inspirationen wie “das jährliche Volksmusikfestival ist die belebteste Zeit in der Stadt” nicht als “Ausdruck” im Sinne des Urheberrechts schutzfähig sind. Der Gerichtshof konzentrierte sich auf die konkreten sprachlichen Ausdrucksformen, die zur Darstellung dieser gemeinsamen Ideen verwendet wurden, und stellte fest, dass das Werk des Autors poetische und literarische Ausdrucksformen verwendete, während das Fernsehprogramm einen direkteren und faktischeren Ausdruck wählte. Es wurde festgestellt, dass es keine Gemeinsamkeit in den “wesentlichen Merkmalen des Ausdrucks” zwischen den beiden Werken gab.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs setzte eine hohe Hürde für die Feststellung einer Verletzung des Bearbeitungsrechts und gewährleistete damit die Freiheit, auf der Grundlage von Ideen und Fakten, die in vorangegangenen Werken präsentiert wurden, neue Werke zu schaffen. Dies stellt einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Rechte der Urheber und der Entwicklung der Kultur, einem Ziel des Urheberrechts, dar und ist für Unternehmen, die Inhalte produzieren, eine wichtige Entscheidung, die die rechtliche Stabilität ihrer Geschäftstätigkeit erhöht.

Komplexe Rechtsverhältnisse bei sekundären Werken: Die Rechte des Urhebers

Beim Erstellen und Nutzen von sekundären Werken ist es von größter Wichtigkeit, auf einen besonders relevanten rechtlichen Aspekt zu achten: Der Urheber des Originalwerks behält auch für das daraus entstandene sekundäre Werk starke Rechte.

Dieses Prinzip ist in Artikel 28 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt. Dieser Artikel bestimmt, dass “der Urheber des Originalwerks hinsichtlich der Nutzung des sekundären Werks exklusive Rechte der gleichen Art besitzt, wie sie der Urheber des sekundären Werks hat”. Die praktische Konsequenz dieser Regelung ist, dass grundsätzlich die Genehmigung beider Parteien erforderlich ist, um ein sekundäres Werk zu nutzen. Das heißt, sowohl die Genehmigung des Urhebers des sekundären Werks als auch die des Urhebers des Originalwerks. Wenn beispielsweise ein Film, der auf einem Roman basiert, gezeigt werden soll, ist nicht nur die Genehmigung des Filmproduzenten, sondern auch die des Autors des Romans erforderlich.

Welchen Umfang haben nun die Rechte des Urhebers des Originalwerks und des Urhebers des sekundären Werks? Eine entscheidende Interpretation zu diesem komplexen Rechtsbereich lieferte das Urteil des Obersten Gerichtshofs von 1997 im “Popeye-Krawatten-Fall”. In diesem Fall ging es um eine langjährige Serie von “Popeye”-Comics und die Beziehung zwischen später gezeichneten Comics und den ursprünglichen.

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass die späteren Comics als sekundäre Werke der ursprünglichen Comics anzusehen sind und entschied über den Umfang der Rechte wie folgt: “Das Urheberrecht an einem sekundären Werk entsteht nur für den Teil, der neu und kreativ hinzugefügt wurde, und nicht für den Teil, der mit dem Originalwerk gemeinsam ist und dessen Wesen entspricht.”

Diese Entscheidung machte deutlich, dass die Rechte des Urhebers des Originalwerks und des Urhebers des sekundären Werks nicht verschmelzen, sondern vielschichtig existieren. Der Urheber des sekundären Werks hat Rechte nur an dem Teil, den er neu und kreativ hinzugefügt hat (zum Beispiel die Auswahl eigener Worte bei einer Übersetzung oder die spezifische visuelle Darstellung bei einer Verfilmung). Andererseits bleiben die Rechte an den grundlegenden Elementen des Originalwerks, wie der grundlegenden Handlung, den Charakteren und der Weltanschauung, auch wenn sie im sekundären Werk verkörpert sind, vollständig beim Urheber des Originalwerks. Dieses Prinzip hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis von Lizenzverträgen. Wenn ein Unternehmen eine Lizenz zur Nutzung eines sekundären Werks erwirbt, ist es unerlässlich, die vom Urheber des sekundären Werks erteilten Rechte (nur der neue kreative Teil) und die separat vom Urheber des Originalwerks zu erhaltenden Rechte (die grundlegenden Elemente) klar zu unterscheiden und im Vertrag zu reflektieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Vergleichende Übersicht: Unterschiede zwischen redaktionellen Werken, Datenbankwerken und abgeleiteten Werken nach japanischem Urheberrecht

In unseren bisherigen Erläuterungen haben wir die rechtlichen Eigenschaften und Anforderungen von redaktionellen Werken, Datenbankwerken und abgeleiteten Werken im Detail beschrieben. Um die Hauptunterschiede zwischen diesen wichtigen Kategorien von Urheberrechtsobjekten zu verdeutlichen, werden deren Merkmale in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Redaktionelle WerkeDatenbankwerkeAbgeleitete Werke
Rechtliche GrundlageArtikel 12 des japanischen UrheberrechtsgesetzesArtikel 12-2 des japanischen UrheberrechtsgesetzesArtikel 2 Absatz 1 Nummer 11 und Artikel 11 des japanischen Urheberrechtsgesetzes
SchutzgegenstandKreativität in der Auswahl oder Anordnung des MaterialsKreativität in der Auswahl oder systematischen Strukturierung der InformationenAbhängigkeit vom Originalwerk und Hinzufügung eines neuen kreativen Ausdrucks
SchutzvoraussetzungenKreativität in der Auswahl oder Anordnung des Materials gemäß der redaktionellen RichtlinieKreativität in der Auswahl oder systematischen Strukturierung der Informationen, die auf Computernutzung basiertWährend die wesentlichen Ausdrucksmerkmale des Originalwerks erhalten bleiben, wird eine neue Kreativität hinzugefügt
Verhältnis zum Material/OriginalwerkBeeinflusst die Rechte am Material selbst nicht. Das Material muss kein Urheberrechtswerk seinBeeinflusst die Rechte an den strukturierten Informationen selbst nicht. Die Informationen müssen kein Urheberrechtswerk seinDer Urheber des Originalwerks hat auch Rechte am abgeleiteten Werk (Artikel 28 des japanischen Urheberrechtsgesetzes)

Zusammenfassung

Die Schaffung und Nutzung von abgeleiteten Werken ist eine wichtige Quelle der Wertschöpfung im modernen Geschäftsleben, bringt aber gleichzeitig komplexe rechtliche Fragen mit sich. Bearbeitete Werke, Datenbankwerke und abgeleitete Werke unterliegen jeweils unterschiedlichen Schutzanforderungen und Rechtsbeziehungen unter dem japanischen Urheberrechtsgesetz. Bei bearbeiteten Werken und Datenbankwerken wird die “Schöpfungshöhe” hinterfragt, und insbesondere bei Datenbanken kann, selbst wenn sie nicht unter das Urheberrecht fallen, Schutz durch das japanische Zivilrecht als unerlaubte Handlung gewährt werden. Bei abgeleiteten Werken bleiben die starken Rechte der Originalautoren bestehen, weshalb bei der Lizenzierung besondere Vorsicht geboten ist. Ein genaues Verständnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Integration in die Geschäftsstrategie ist der Schlüssel, um Streitigkeiten um geistiges Eigentum zu vermeiden und das Vermögen des Unternehmens sicher zu schützen.

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit den komplexen Urheberrechtsfragen im Zusammenhang mit abgeleiteten Werken, die in diesem Artikel erläutert wurden, und bedient eine vielfältige Klientel im In- und Ausland. Wir verstehen, dass geistiges Eigentum ein zentrales Wirtschaftsgut ist, und bieten stets rechtliche Beratung, die in der Realität von Geschäft und Strategie verwurzelt ist. Unsere Kanzlei beschäftigt mehrere Anwälte, die auch über ausländische Rechtsqualifikationen verfügen, einschließlich englischsprachiger Anwälte, und hat eine einzigartige Struktur geschaffen, um internationale Mandanten zu unterstützen. Von der Analyse des Urheberrechts über die Erstellung von Verträgen bis hin zu Prozessen und der Ausübung von Rechten bieten wir umfassende Unterstützung, um sicherzustellen, dass das geistige Eigentum unserer Mandanten auf dem japanischen Markt geschützt wird.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

Zurück Nach Oben