Der rechtliche Rahmen für Speditionsunternehmen im japanischen Handelsgesetz

In der heutigen globalen Wirtschaft ist die japanische Lieferkette ein entscheidender Faktor für den Erfolg internationaler Geschäfte. Um dieses komplexe Logistiknetzwerk effektiv zu nutzen, reicht das Wissen über die Operationen allein nicht aus; es ist unerlässlich, den rechtlichen Rahmen, der die wichtigsten Dienstleister regelt, genau zu verstehen. Insbesondere der “Spediteur” spielt eine zentrale Rolle in der japanischen Logistik, doch sein rechtlicher Status wird oft missverstanden. Dieser Artikel zielt darauf ab, eine fachkundige rechtliche Analyse über die Rolle, Verantwortlichkeiten und Rechte des Spediteurs unter dem japanischen Handelsgesetz zu bieten. Er klärt, wie sich die rechtliche Stellung des Spediteurs von der eines einfachen Agenten oder tatsächlichen Frachtführers unterscheidet. Konkret werden die rechtliche Definition des Speditionsgeschäfts, die Natur des Speditionsvertrags, das strenge Haftungssystem, die Bedingungen, unter denen ein Spediteur die Verantwortung eines Frachtführers übernimmt, sowie mächtige rechtliche Mittel wie das Zurückbehaltungsrecht detailliert erläutert. Durch diese Analysen bietet der Artikel praktische Leitlinien für alle Unternehmen, die in Japan Logistik und Handelsgeschäfte managen.
Die rechtliche Definition des Speditionsbetriebs unter japanischem Handelsrecht
Das japanische Handelsgesetz definiert den Speditionsbetrieb klar. Gemäß Artikel 559 Absatz 1 des japanischen Handelsgesetzes bezeichnet ein “Spediteur” jemanden, der als Geschäft die Vermittlung des Transports von Waren unter eigenem Namen betreibt. Diese Definition enthält zwei äußerst wichtige Elemente für das Verständnis der rechtlichen Stellung eines Spediteurs.
Das erste Element ist der Aspekt “unter eigenem Namen”. Dies bedeutet, dass der Spediteur selbst als Vertragspartei agiert, im Gegensatz zu einem “Agenten”, der lediglich Verträge zwischen dem Auftraggeber (Versender) und dem eigentlichen Transporteur wie einer Reederei oder einem Transportunternehmen vermittelt. Der Spediteur schließt den Transportvertrag als rechtlich verantwortliche Entität ab.
Das zweite Element ist “für Rechnung eines Anderen”. Dies zeigt an, dass der endgültige wirtschaftliche Nutzen und das Risiko des Transports nicht beim Spediteur, sondern beim Auftraggeber, dem Versender, liegen. Der Spediteur handelt zwar im Auftrag des Versenders, schließt aber als rechtlich unabhängiger Vermittler Verträge in eigenem Namen ab.
In der Praxis gehören zu den Geschäftsbetreibern, die dieser rechtlichen Definition entsprechen, die nach dem “Gesetz über Frachttransportdienste” registrierten Frachttransportunternehmen sowie Hafen-Transportunternehmen.
Das wichtigste für das Verständnis dieser Definition ist die Unterscheidung zwischen dem Spediteur und dem “Transporteur”. Artikel 569 des japanischen Handelsgesetzes definiert den Transporteur als jemanden, der das Transportieren von Waren oder Passagieren zu Lande oder auf Seen, Flüssen und in Häfen als Geschäft betreibt und somit die physische Ausführung des Transports darstellt. Mit anderen Worten, der Spediteur arrangiert den Transport, während der Transporteur ihn durchführt. Diese Unterscheidung ist insbesondere für die Bestimmung der Verantwortlichkeiten, wie später erläutert, von entscheidender Bedeutung.
Darüber hinaus unterscheidet sich der Spediteur von einfachen Vermittlungsstellen wie einem Convenience-Store, der Paketdienste anbietet. Letzterer übernimmt keine Verantwortung für den Transportvertrag selbst, während der Spediteur die volle vertragliche Verantwortung für die von ihm arrangierten Transporte trägt.
Um die rechtliche Natur des Spediteurs weiter zu verstehen, muss man sich das Konzept des “Großhändlers” im japanischen Handelsrecht ansehen. Ein Großhändler ist jemand, der den Verkauf oder Kauf von Waren unter eigenem Namen für Rechnung eines Anderen als Geschäft betreibt. Diese Struktur ist genau dieselbe wie beim Spediteur, und Artikel 559 Absatz 2 des japanischen Handelsgesetzes stellt klar, dass die Bestimmungen über den Großhändler auf den Spediteur anwendbar sind, sofern nichts anderes festgelegt ist. Dies zeigt, dass der Spediteur rechtlich keine völlig neue Entität ist, sondern als eine Art traditioneller Vermittlungshändler im japanischen Handelsrecht positioniert wird. Diese rechtliche Charakterisierung als Großhändler ist die Quelle für die starken Rechte wie das “Interventionsrecht” und das “Zurückbehaltungsrecht”, die dem Spediteur gewährt werden.
Um diese Beziehungen zu verdeutlichen, vergleicht die folgende Tabelle die rechtlichen Rollen des Spediteurs, des Transporteurs und des Handelsvertreters.
Element | Spediteur | Transporteur | Handelsvertreter |
Rechtliche Grundlage | Artikel 559 des japanischen Handelsgesetzes | Artikel 569 des japanischen Handelsgesetzes | Artikel 27 des japanischen Handelsgesetzes |
Vertragshandlung | In eigenem Namen, für Rechnung des Auftraggebers | In eigenem Namen, auf eigene Rechnung | Im Namen des Auftraggebers, für Rechnung des Auftraggebers |
Hauptpflicht | Vermittlung des Transports | Transport von Waren/Passagieren | Vermittlung/Agentur für Geschäfte des Auftraggebers |
Zentrum der Verantwortung | Sorgfaltspflicht bei der Transportorganisation | Verlust, Beschädigung oder Verspätung der Transportgüter | Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber |
Die Natur und der Inhalt von Beförderungsverträgen unter japanischem Recht
Ein Beförderungsvertrag, der mit einem Beförderungsbeauftragten abgeschlossen wird, hat rechtlich die Natur eines “Auftragsvertrags”, bei dem bestimmte Geschäftsvorgänge delegiert werden. Da es sich jedoch um Handelsgeschäfte handelt, werden in Japan die speziellen Bestimmungen des Handelsgesetzes gegenüber den allgemeinen Prinzipien des Zivilrechts bevorzugt angewendet. Darüber hinaus wird verstanden, dass der Vertrag auch Elemente eines “Werkvertrags” enthält, da das Ziel das erfolgreiche Arrangement des Transports ist.
Auf der Grundlage dieses Vertrags unterliegt der Beförderungsbeauftragte der “Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes”. Diese abstrakte Pflicht wurde im japanischen Handelsgesetz vor der Reform im Jahr 2018 (Heisei 30) in Artikel 560 (im Folgenden als “altes Handelsgesetz” bezeichnet) konkretisiert. Nach diesem Artikel konnte der Beförderungsbeauftragte nicht von der Verantwortung befreit werden, es sei denn, er konnte nachweisen, dass er bei der Annahme, Übergabe, Lagerung, Auswahl des Frachtführers oder eines anderen Beförderungsbeauftragten sowie bei allen anderen mit dem Transport verbundenen Aktivitäten nicht nachlässig war.
Andererseits werden dem Beförderungsbeauftragten auch wichtige Rechte zuerkannt. Eines davon ist das Recht auf Vergütung. Artikel 561 Absatz 1 des alten Handelsgesetzes legt fest, dass der Beförderungsbeauftragte sofort nach Übergabe der Güter an den Frachtführer eine Vergütung verlangen kann. Dieses Recht entsteht unabhängig davon, ob die Güter ihr endgültiges Ziel erreicht haben oder nicht, was eine vorteilhafte Bestimmung für den Beförderungsbeauftragten ist.
Weiterhin gibt es in Absatz 2 desselben Artikels eine praktisch wichtige Bestimmung. Wenn im Beförderungsvertrag die Vergütung des Beförderungsbeauftragten nicht einzeln festgelegt wird, sondern als umfassender “Frachtlohn” ein Gesamtbetrag bestimmt wird, gilt dieser Frachtlohn als einschließlich der Vergütung. In diesem Fall kann der Beförderungsbeauftragte, sofern keine Sondervereinbarung getroffen wurde, keine zusätzliche Vergütung verlangen.
Die Regelung des umfassenden Frachtlohns hat eine Bedeutung, die über eine bloße buchhalterische Praxis hinausgeht. In der Praxis ist es für Beförderungsbeauftragte üblich, den Kunden zur Vereinfachung der Kostenvoranschläge und zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit einen einzigen Preis anzubieten. Diese Struktur schafft für den Beförderungsbeauftragten einen wirtschaftlichen Anreiz, die Differenz zwischen dem umfassenden Frachtlohn, den er dem Kunden in Rechnung stellt, und den tatsächlichen Kosten, die er dem Frachtführer zahlt, zu maximieren. Dadurch wird erwartet, dass der Beförderungsbeauftragte als effizienter Kostenmanager fungiert. Andererseits verändert diese Praxis die Rolle des Beförderungsbeauftragten subtil von einem bloßen transparenten Agenten zu einem unabhängigen Geschäftsmann, der Transportdienstleistungen zu einem Festpreis verkauft. Diese wirtschaftliche Realität dient als Brücke zum rechtlichen Konzept des “Interventionsrechts” des Beförderungsbeauftragten, das die praktische und rechtliche Grundlage dafür bildet, dass der Beförderungsbeauftragte möglicherweise zum Frachtführer wird.
Die Verantwortung des Frachtführers nach japanischem Handelsrecht
Die Verantwortung des Frachtführers ist im japanischen Handelsrecht (Japanisches Handelsgesetzbuch) äußerst streng geregelt. Das Kernstück bildet das Prinzip der “Verschuldensvermutung”. Artikel 560 des alten Handelsgesetzbuches legte fest, dass der Frachtführer für Schäden, die durch den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung der Fracht entstehen, haftet, es sei denn, er kann nachweisen, dass weder er noch seine Angestellten fahrlässig gehandelt haben.
Das hervorstechendste Merkmal dieser Regelung ist die Umkehr der Beweislast. Nach den allgemeinen Prinzipien des japanischen Zivilrechts muss die Partei, die eine Vertragsverletzung geltend macht (der Auftraggeber), das Verschulden der Gegenseite (des Frachtführers) nachweisen. Bei der Verantwortung des Frachtführers kehrt sich dieses Verhältnis jedoch um. Der geschädigte Auftraggeber muss lediglich das Entstehen des Schadens beweisen, nicht aber das Vorliegen eines Verschuldens. Vielmehr muss der Frachtführer aktiv nachweisen, dass er ohne Verschulden gehandelt hat, um seiner Haftung zu entgehen. Dies stellt eine äußerst vorteilhafte Regelung für den Auftraggeber dar und bedeutet ein erhebliches rechtliches Risiko für den Frachtführer.
Dennoch ist diese strenge Haftung nicht unbegrenzt. Der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Frachtführer unterliegt gemäß Artikel 566 des alten Handelsgesetzbuches einer kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Empfänger die Fracht erhält, und im Falle eines Totalverlusts ab dem Tag, an dem die Fracht hätte übergeben werden sollen.
Allerdings ist diese einjährige Verjährungsfrist nicht absolut. Absatz 3 desselben Artikels schließt die Anwendung dieser kurzen Verjährungsfrist aus, wenn dem Frachtführer “böser Wille” nachgewiesen werden kann. “Böser Wille” bezieht sich beispielsweise auf Fälle, in denen der Frachtführer absichtlich Schäden verursacht oder dem Auftraggeber Schadensfakten verschweigt, obwohl er davon Kenntnis hat.
Gerichtsurteile zeigen, wie dieses Haftungsprinzip in der Praxis angewendet wird. So hat das Bezirksgericht Tokio in einem Urteil vom 20. April 1989 (Hanrei Jiho Nr. 1337, S. 129) in einem Fall, in dem ein per Kurier versandter Pass auf unerklärliche Weise verloren ging, eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Das Gericht stellte fest, dass es angemessen sei, von einer “groben Fahrlässigkeit” des Frachtführers auszugehen, da der Unfall unter seiner Aufsicht stattfand und die Ursache unklar war. Die Tatsache, dass der Verbleib des Passes völlig unklar war, deutete auf Mängel im Lager- und Verwaltungssystem des Frachtführers hin und wurde als grobe Fahrlässigkeit gewertet.
Bei der Betrachtung der Verantwortung des Frachtführers scheint diese einjährige kurze Verjährungsfrist auf den ersten Blick einen starken Schutz zu bieten. Doch das japanische Rechtssystem kennt eine wichtige Rechtslehre, die diesen Schutz relativiert: das Konzept des “Anspruchskonkurrenz”. Es erlaubt, sowohl die vertragliche Haftung (Vertragsverletzung) als auch die deliktische Haftung für dasselbe Schadensereignis geltend zu machen. Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 5. November 1963 bestätigte, dass diese Rechtslehre auch auf Frachtführer anwendbar ist und dass die deliktische Haftung bereits durch einfache Fahrlässigkeit des Frachtführers begründet wird. Die Verjährungsfrist für deliktische Schadensersatzansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Schaden und der Schädiger bekannt wurden, und ist somit wesentlich länger als die einjährige vertragliche Frist. Dadurch bleibt Auftraggebern, deren einjährige Frist abgelaufen ist, der Weg offen, den Frachtführer auf der Grundlage von Delikten zu verklagen. Darüber hinaus enthalten Frachtverträge üblicherweise Klauseln, die eine Obergrenze für die Haftung festlegen, aber wenn dem Frachtführer Vorsatz oder “grobe Fahrlässigkeit” nachgewiesen werden kann, werden diese Haftungsbeschränkungen in der Regel für ungültig erklärt. Wie das oben genannte Urteil von 1989 zeigt, können Gerichte aus unerklärlichen Frachtunfällen auf grobe Fahrlässigkeit schließen. Daher sieht sich der Frachtführer mit einer komplexen Risikolandschaft konfrontiert: der kurzfristigen vertraglichen Haftung, der langfristigen deliktischen Haftung und dem Risiko, dass Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam werden.
Die Verantwortung als Frachtführer in Japan: Ausübung des Interventionsrechts
Spediteure sind grundsätzlich Vermittler, die den Transport arrangieren, aber unter bestimmten Bedingungen können sie selbst zu Frachtführern werden und damit eine größere Verantwortung übernehmen. Dies wird durch das sogenannte “Interventionsrecht” ermöglicht. Artikel 565 Absatz 1 des alten Handelsgesetzes (HGB) besagt, dass ein Spediteur, sofern im Frachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, selbst den Transport durchführen darf.
Wenn ein Spediteur dieses Interventionsrecht ausübt, ändert sich seine rechtliche Stellung grundlegend. Er ist nicht mehr nur ein Vermittler, sondern steht in allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Transport auf gleicher Stufe wie ein Frachtführer. Dies bedeutet, dass sich der Umfang seiner Verantwortung von der bloßen Arrangierung des Transports auf den gesamten Transportprozess von der Annahme bis zur Auslieferung der Güter erweitert.
Diese Veränderung der Stellung kann auch unbeabsichtigt eintreten. Artikel 565 Absatz 2 des alten HGB bestimmt, dass ein Spediteur, der auf Anforderung des Auftraggebers einen “Frachtbrief” erstellt, als jemand angesehen wird, der selbst den Transport durchführt. Dies wird als “fiktive Intervention” bezeichnet und bedeutet, dass die bloße Ausstellung eines Frachtbriefs den Spediteur automatisch mit der Verantwortung eines Frachtführers belastet.
Die Verantwortung als Frachtführer ist in Artikel 577 des alten HGB festgelegt und basiert grundsätzlich auf der Vermutung von Fahrlässigkeit, ähnlich wie bei der Verantwortung des Spediteurs. Allerdings ist der Umfang dieser Verantwortung wesentlich größer. Ein Frachtführer ist für alle Schäden verantwortlich, die während des gesamten Transportprozesses von der Annahme bis zur Auslieferung entstehen, es sei denn, er kann nachweisen, dass kein Verschulden vorliegt.
Die “fiktive Intervention” birgt erhebliche rechtliche Risiken im modernen internationalen Güterverkehr. Ein “Frachtbrief” ist nach japanischem Handelsrecht ein Wertpapier, das die Ware selbst repräsentiert. Andererseits stellen Spediteure, die als internationale multimodale Transportunternehmen (NVOCC) tätig sind, routinemäßig eigene “House Bill of Lading (HBL)” oder “House Air Waybill (HAWB)” und ähnliche Transportdokumente aus. Hier entsteht das Problem, ob diese HBLs oder HAWBs als “Frachtbriefe” nach japanischem Handelsrecht gelten. Sollte ein Gericht dies bejahen, könnte der Spediteur ungewollt die volle Verantwortung eines Frachtführers für den gesamten internationalen Transportabschnitt automatisch übernehmen. Tatsächlich wird das Problem, dass Spediteure eigene Transportdokumente ausstellen und dennoch versuchen, die Verantwortung eines Frachtführers zu vermeiden, auch in Diskussionen über Gesetzesänderungen angesprochen, und es gibt eine zunehmende Tendenz, solche Unternehmen für die Verantwortung als Frachtführer haftbar zu machen. Dies zeigt, dass die von Spediteuren routinemäßig ausgestellten Dokumente das rechtliche Risiko grundlegend verändern können, was für die Unternehmen ein äußerst wichtiger Punkt zur Beachtung ist.
Die Unterschiede zwischen der Verantwortung als Spediteur und der Verantwortung als Frachtführer nach Ausübung des Interventionsrechts sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.
Aspekt der Verantwortung | Als Spediteur | Als Frachtführer (nach Intervention) |
Grundlage der Verantwortung | Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Vermittlungstätigkeiten | Verletzung der Sorgfaltspflicht im gesamten Transportprozess |
Umfang der Verantwortung | Begrenzt auf Vermittlungstätigkeiten wie Auswahl und Überwachung des Frachtführers | Gesamter Prozess von der Annahme bis zur Auslieferung der Güter |
Beweislast | Nachweis, dass bei der Vermittlungstätigkeit kein Verschulden vorlag | Nachweis, dass im gesamten Transportprozess kein Verschulden vorlag |
Anwendbare Gesetzesartikel (altes HGB) | Artikel 560 | Artikel 577 |
Das Zurückbehaltungsrecht des Spediteurs nach japanischem Handelsrecht
Das japanische Handelsgesetz räumt Spediteuren ein starkes rechtliches Mittel ein, um ihre Forderungen zu sichern: das Zurückbehaltungsrecht. Artikel 562 des alten Handelsgesetzes (商法) gestattet es dem Spediteur, die vom Auftraggeber übergebenen Güter so lange zurückzuhalten, bis eine bestimmte Forderung beglichen ist.
Die durch das Zurückbehaltungsrecht gesicherten Forderungen (gesicherte Forderungen) sind begrenzt. Der Spediteur kann das Zurückbehaltungsrecht nur für die Bezahlung von Entgelten, Frachtkosten und anderen Auslagen, die er im Auftrag des Kunden vorgestreckt hat, ausüben. Dies wird als “besonderes Zurückbehaltungsrecht” bezeichnet und ist enger gefasst als das “kaufmännische Zurückbehaltungsrecht” (Artikel 521 des japanischen Handelsgesetzes), das alle aus dem Handelsverkehr zwischen Kaufleuten entstehenden Forderungen sichert. Es ist nicht möglich, gegenwärtige Güter wegen früherer Schulden, die nicht direkt mit den zurückgehaltenen Gütern in Verbindung stehen, zurückzuhalten.
Die Wirkung dieses Rechts ist jedoch sehr stark. Im Gegensatz zu Forderungen, die nur gegenüber einem bestimmten Vertragspartner geltend gemacht werden können, ist das Zurückbehaltungsrecht als “dingliches Recht” konzipiert, das gegenüber jedermann durchgesetzt werden kann. Ein historisches Urteil, das die Stärke dieses Rechts demonstriert, ist der sogenannte “Sandviken-Fall” (Entscheidung des Tokyo Appellate Court). In diesem Fall entschied das Gericht, dass der Frachtführer, selbst wenn er nur einen kleinen Teil der Güter besitzt, das Recht hat, den Rest zurückzuhalten, bis die gesamte Chartergebühr bezahlt ist, basierend auf dem Prinzip der Unteilbarkeit des Zurückbehaltungsrechts. Diese starke Rechtsdoktrin gilt auch für das Zurückbehaltungsrecht des Spediteurs.
Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht nur ein rechtliches Konzept, sondern hat in der Praxis einen äußerst wichtigen strategischen Wert. In der Logistikbranche, wo Dienstleistungen oft auf Kreditbasis angeboten werden, ist das Zurückbehaltungsrecht ein unverzichtbares Werkzeug für das Forderungsmanagement des Spediteurs. Seine größte Stärke liegt in der Unmittelbarkeit. Anstatt einen zeitaufwendigen und kostspieligen Rechtsstreit zu führen, um unbezahlte Entgelte einzutreiben, kann der Spediteur durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts die Lieferkette des Auftraggebers legal stoppen und so einen schnellen und starken Zahlungsdruck ausüben. Allerdings setzt dieses Recht den Besitz der Güter voraus, und sobald die Güter übergeben sind, kann es nicht mehr ausgeübt werden. Dies ist ein entscheidendes Verhandlungsinstrument in Zahlungsverhandlungen. Andererseits begrenzt die Tatsache, dass dieses Recht auf Forderungen beschränkt ist, die direkt mit den zurückgehaltenen Gütern zusammenhängen, die Möglichkeit des Missbrauchs dieser mächtigen Befugnis. Für international tätige Unternehmen bedeutet die Existenz dieses Zurückbehaltungsrechts, dass selbst geringfügige Streitigkeiten über Rechnungen zu einem ernsthaften Risiko führen können, nämlich zu einer schwerwiegenden Unterbrechung der Lieferkette durch das Zurückhalten von Waren innerhalb Japans.
Zusammenfassung
Wie in diesem Artikel detailliert beschrieben, haben Spediteure unter japanischem Handelsrecht eine besondere rechtliche Stellung, die weder die eines einfachen Agenten noch die eines vollständigen Frachtführers ist, sondern unter einer eigenen gesetzlichen Regulierung operiert. Ihre Tätigkeit unterliegt einer strengen “Vermutung der Fahrlässigkeit”, was bedeutet, dass sie eine Schadensersatzpflicht tragen, solange sie nicht ihre eigene Fehlerfreiheit beweisen können – ein erhebliches Risiko. Darüber hinaus kann, wenn sie durch Handlungen wie die Ausstellung von Frachtdokumenten ihre “Interventionsrechte” ausüben, ihre Verantwortung zu der eines Frachtführers mit weitreichenderen und schwerwiegenderen Pflichten übergehen. Andererseits wird Spediteuren auch das mächtige Recht des “Zurückbehaltungsrechts” zuerkannt, um unbezahlte Forderungen zu sichern, was für den Auftraggeber ein potentielles Risiko in der Lieferkette darstellen kann. Somit ist das rechtliche Rahmenwerk, das die Speditionstätigkeit umgibt, ein Bereich, der spezialisiertes Wissen erfordert, da es komplexe Verflechtungen von Rechten und Pflichten gibt.
Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei hat eine breite Palette von in- und ausländischen Mandanten in Fragen des japanischen Speditionsgeschäfts, der Logistik und des Handelsrechts im Allgemeinen beraten, basierend auf umfangreicher praktischer Erfahrung. Unsere Kanzlei beschäftigt mehrere englischsprachige Experten, einschließlich solcher mit ausländischen Anwaltszulassungen, die als Brücke zwischen dem japanischen Rechtssystem und internationalen Geschäftspraktiken dienen können. Wir bieten umfassende und strategische Rechtsunterstützung, um Unternehmen dabei zu helfen, dieses komplexe rechtliche Umfeld in Japan genau zu verstehen und Risiken effektiv zu managen, während sie ihr Geschäft zum Erfolg führen.
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