Einschränkungen des Urheberrechts in Japan: Ausnahmeregelungen für die faire Nutzung

Das japanische Urheberrechtsgesetz legt in seinem Artikel 1 den Zweck des Gesetzes fest. Dieser Zweck hat zwei Aspekte. Der eine ist der Schutz der Rechte von Urhebern und ausübenden Künstlern in Bezug auf Werke, Aufführungen und Aufnahmen. Der andere ist die Berücksichtigung der fairen Nutzung dieser kulturellen Güter. Durch die Harmonisierung dieser beiden Ziele trägt das japanische Urheberrechtsgesetz zur Entwicklung der Kultur bei. Um dieses Gleichgewicht zu erreichen, gewährt das Gesetz den Urhebern exklusive Rechte wie das Vervielfältigungsrecht und das Aufführungsrecht, während es gleichzeitig Bestimmungen über “Einschränkungen des Urheberrechts” vorsieht, die es ermöglichen, Werke unter bestimmten Umständen ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers zu nutzen. Diese Einschränkungsbestimmungen sind in den Artikeln 30 bis 50 des japanischen Urheberrechtsgesetzes detailliert geregelt. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der reibungslosen Nutzung von Werken zum Wohle der gesamten Gesellschaft. Diese Ausnahmen werden jedoch nicht bedingungslos gewährt, sondern sind jeweils an strenge Voraussetzungen gebunden. In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Einschränkungen des Urheberrechts, die insbesondere für Unternehmensaktivitäten und Organisationsführung relevant sind, wie die Nutzung zu Bildungszwecken, nicht-kommerzielle Aufführungen und Zitate, auf der Grundlage japanischer Gesetze und Gerichtsentscheidungen erläutern und auf Anwendungshinweise hinweisen.
Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Bildungsbereich
Das japanische Urheberrechtsgesetz berücksichtigt die Bedeutung der Bildung und hat daher mehrere Ausnahmeregelungen für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Bildungseinrichtungen festgelegt. Diese Regelungen zielen darauf ab, den reibungslosen Einsatz von notwendigen Informationen und Lehrmaterialien im Bildungsbereich zu ermöglichen. Allerdings sind der Anwendungsbereich und die Bedingungen dieser Ausnahmen streng definiert.
Veröffentlichung in Lehrbüchern und ähnlichen Materialien
Artikel 33 des japanischen Urheberrechtsgesetzes erlaubt es, veröffentlichte Werke in dem Maße in Lehrbücher aufzunehmen, wie es für schulische Bildungszwecke als notwendig erachtet wird. Diese Regelung ermöglicht es, von der Grundbildung bis zur höheren Bildung Lehrmaterialien mit qualitativ hochwertigen und vielfältigen Werken zu bereichern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Nutzung kostenlos ist. Wer Werke in Lehrbücher aufnimmt, muss den Urhebern eine Benachrichtigung über die Nutzung zukommen lassen und eine von dem Leiter der Kulturbehörde jährlich festgelegte Entschädigung an die Urheberrechtsinhaber zahlen. Des Weiteren erlaubt Artikel 33-3 des japanischen Urheberrechtsgesetzes die Erstellung von vergrößerten Lehrbüchern (Lehrmaterialien in Großdruck) für Schüler und Schülerinnen mit Sehbehinderungen oder anderen Beeinträchtigungen. Auch in diesem Fall ist bei der Verbreitung zu kommerziellen Zwecken die Zahlung einer Entschädigung erforderlich.
Vervielfältigung und Verbreitung in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen nach japanischem Recht
Ein wichtiger Aspekt der Bildungsaktivitäten wird durch Artikel 35 des japanischen Urheberrechtsgesetzes abgedeckt. Diese Bestimmung erlaubt es Lehrpersonal und Lernenden in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, veröffentlichte Werke zu vervielfältigen oder öffentlich zu übertragen (wie bei Online-Unterricht), soweit dies für den Gebrauch im Rahmen des Unterrichts als notwendig erachtet wird.
Um diese Regelung anwenden zu können, müssen einige wichtige Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss es sich bei der nutzenden Einrichtung um eine ‘nicht gewinnorientierte Schule oder Bildungseinrichtung’ handeln. Dazu zählen Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen sowie Universitäten, jedoch nicht von Unternehmen betriebene Trainingszentren oder gewinnorientierte Nachhilfeschulen. Zweitens muss die Nutzung ‘im Rahmen des Unterrichts als notwendig erachtet’ werden und darf ‘die Interessen des Urhebers nicht unangemessen beeinträchtigen’. Beispielsweise würde das Vervielfältigen und Verteilen des gesamten Inhalts eines Arbeitsbuches, das für den Kauf durch die Studierenden vorgesehen ist, als unangemessene Beeinträchtigung der Marktinteressen des Urhebers angesehen und fällt somit nicht unter diese Regelung.
Die Behandlung von Kompensationszahlungen ist ebenfalls von Bedeutung. Für die Vervielfältigung von Materialien für den Präsenzunterricht ist keine Kompensation erforderlich, jedoch muss für die öffentliche Übertragung von Materialien für den Fernunterricht über das Internet eine Kompensationszahlung an die Verwertungsgesellschaft (SARTRAS) geleistet werden.
Ein besonders wichtiger Punkt, den Unternehmen beachten sollten, ist, dass interne Mitarbeiterschulungen nicht unter diese Bestimmung fallen. Da Unternehmen gewinnorientierte Organisationen sind, erfüllen die im Rahmen ihrer Aktivitäten durchgeführten Schulungen, selbst wenn sie einen bildenden Charakter haben, nicht die Anforderung einer ‘nicht gewinnorientierten Bildungseinrichtung’ nach Artikel 35 des japanischen Urheberrechtsgesetzes. Daher kann das Kopieren von Kapiteln aus kommerziellen Büchern als Schulungsmaterial oder das unerlaubte Veröffentlichen von Fachartikeln im Intranet sehr wahrscheinlich eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Vergleich der Nutzung zu Bildungszwecken
Die Artikel 33 und 35 des japanischen Urheberrechtsgesetzes erlauben beide die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zu Bildungszwecken, jedoch unterscheiden sich ihre Ziele und Anforderungen. Artikel 33 regelt die Veröffentlichung von Werken in offiziellen “Lehrbüchern” und wird hauptsächlich von Lehrbuchverlegern genutzt. Dies erfordert die Zahlung einer Vergütung, die vom Leiter der Kulturbehörde festgelegt wird. Artikel 35 hingegen regelt die Nutzung von Werken durch Lehrkräfte und Schüler im Rahmen des täglichen “Unterrichts”. Hier ist die Vervielfältigung im Präsenzunterricht kostenlos, aber für die öffentliche Übertragung im Online-Unterricht ist eine Vergütung erforderlich, je nach Art der Nutzung. Ein klares Verständnis der Unterschiede zwischen beiden ist unerlässlich für die rechtmäßige Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Bildungsbereich.
Die folgende Tabelle fasst den Vergleich der Ausnahmeregelungen für urheberrechtlich geschützte Werke zu Bildungszwecken zusammen.
| Artikel | Hauptzweck | Nutzende | Erlaubte Handlungen | Vergütung |
|---|---|---|---|---|
| Artikel 33 des japanischen Urheberrechtsgesetzes | Erstellung von Lehrbüchern für den Schulunterricht | Lehrbuchverleger | Veröffentlichung von Werken in Lehrbüchern | Erforderlich (an den Urheber zu zahlen) |
| Artikel 35 des japanischen Urheberrechtsgesetzes | Nutzung im Rahmen des Unterrichts | Lehrkräfte und Schüler nichtkommerzieller Bildungseinrichtungen | Vervielfältigung, öffentliche Übertragung, öffentliche Mitteilung | Für Vervielfältigung nicht erforderlich. Für öffentliche Übertragung erforderlich |
Aufführungen ohne Gewinnerzielungsabsicht in Japan
Artikel 38 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes erlaubt unter bestimmten Bedingungen die öffentliche Aufführung, Darbietung, Vorführung oder das öffentliche Vortragen eines veröffentlichten Werkes ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers. Diese Bestimmung zielt darauf ab, Aktivitäten zu fördern, die dem öffentlichen Interesse dienen, wie kulturelle Aktivitäten in der Gemeinschaft oder Veranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen.
Damit diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, müssen alle drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Keine Gewinnerzielungsabsicht (nicht kommerziell)
- Keine Gebühren von Zuhörern oder Zuschauern (kostenlos)
- Keine Bezahlung der Darsteller oder Künstler (unentgeltlich)
Diese Anforderungen werden streng ausgelegt. Wenn auch nur eine nicht erfüllt ist, kann keine Befreiung von dieser Regelung in Anspruch genommen werden. Zum Beispiel, selbst wenn der Eintritt kostenlos ist, aber den Darstellern eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, erfüllt dies nicht die dritte Voraussetzung, und die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers wird erforderlich. Darüber hinaus beschränkt sich diese Regelung auf Handlungen wie Aufführungen und Vorführungen und schließt das Kopieren und Verteilen von Werken oder deren Verbreitung im Internet aus.
In der Unternehmenspraxis ist die Interpretation der Anforderung “keine Gewinnerzielungsabsicht” besonders wichtig. Auch wenn eine Handlung auf den ersten Blick nicht kommerziell erscheint, kann sie als “gewinnorientiert” eingestuft werden, wenn sie indirekt zum Unternehmensgewinn beiträgt. In diesem Zusammenhang haben japanische Gerichte eine wichtige Entscheidung über das Abspielen von Hintergrundmusik in Geschäften getroffen. Die Geschäfte könnten argumentieren, dass sie nicht kommerziell sind, da sie von den Kunden keine direkte Bezahlung für die Musik verlangen. Die Gerichte haben jedoch entschieden, dass die Nutzung von Musik zur Verbesserung der Ladenatmosphäre und zur Steigerung der Kaufbereitschaft der Kunden indirekt zum Umsatz beiträgt und somit als gewinnorientierte Nutzung gilt.
Die Logik dieses Gerichtsurteils kann auf andere Unternehmensaktivitäten angewendet werden. Betrachten wir zum Beispiel den Fall, dass ein Unternehmen als Teil seiner Mitarbeiterwohlfahrt eine kostenlose Filmvorführung im Unternehmen anbietet. Obwohl kein direkter Gewinn entsteht, könnte die Absicht, die Moral der Mitarbeiter zu steigern und die Produktivität zu erhöhen, als indirekte Gewinnerzielungsabsicht angesehen werden, was die Anwendung von Artikel 38 ausschließen würde. Ebenso würde das Abspielen einer DVD für Besucher in der Lobby eines Unternehmens aufgrund des kommerziellen Zwecks der Imageverbesserung des Unternehmens eine Lizenz erfordern. So ist der Bereich des “Nicht-Kommerziellen” begrenzt und Unternehmen, die sich auf diese Ausnahmeregelung berufen möchten, müssen eine sorgfältige Prüfung vornehmen.
Zitat
Artikel 32 des japanischen Urheberrechtsgesetzes bestimmt, dass veröffentlichte Werke unter der Bedingung zitiert werden dürfen, dass dies im Einklang mit fairen Gepflogenheiten steht und innerhalb eines angemessenen Rahmens für Zwecke wie Berichterstattung, Kritik, Forschung oder andere Arten von Zitaten erfolgt. Dies ist eine wichtige Bestimmung, die die Freiheit der Meinungsäußerung unterstützt, indem sie es ermöglicht, auf bestehende Werke zu verweisen und die eigenen Gedanken und Meinungen zu entwickeln.
Um als rechtmäßiges Zitat anerkannt zu werden, hat die japanische Rechtsprechung mehrere Kriterien festgelegt. Besonders wichtig sind die Standards, die der Oberste Gerichtshof Japans in seinem Urteil vom 28. März 1980 (bekannt als “Parodie-Montage-Fall”) aufgestellt hat. In diesem Urteil wurde gefordert, dass der zitierte Teil und das eigene Werk klar voneinander unterschieden werden (Klarheit der Unterscheidung) und dass das eigene Werk die “Hauptrolle” und der zitierte Teil eine “untergeordnete Rolle” spielt (Haupt-Unterordnungs-Verhältnis).
Das Konzept des “Zitats” ist nicht nur auf die Verwendung von Texten in wissenschaftlichen Abhandlungen oder kritischen Artikeln beschränkt. Dass es auch auf praktischere kommerzielle Aktivitäten angewendet werden kann, wurde in späteren Gerichtsentscheidungen gezeigt. Ein repräsentatives Beispiel ist das Urteil des Obersten Gerichtshofs für geistiges Eigentum vom 13. Oktober 2010 (bekannt als “Kunstgutachten-Fall”). In diesem Fall wurde ein Kunstgutachter verklagt, weil er eine verkleinerte Farbkopie eines zu begutachtenden Gemäldes seinem Gutachten beigefügt hatte, was als Verletzung des Urheberrechts angefochten wurde.
Das erstinstanzliche Gericht erkannte eine Urheberrechtsverletzung an, aber der Oberste Gerichtshof für geistiges Eigentum hob dieses Urteil auf und entschied, dass das Anhängen einer verkleinerten Kopie an das Gutachten eine rechtmäßige “Zitierung” gemäß Artikel 32 des japanischen Urheberrechtsgesetzes darstellt. Das Gericht legte Wert darauf, dass der Zweck des Anhängens der Kopie nicht darin bestand, das Kunstwerk zu genießen, sondern das Objekt der Begutachtung klar zu identifizieren und Fälschungen des Gutachtens zu verhindern. Dies wurde als eine Nutzung innerhalb eines angemessenen Rahmens für Zwecke, die der “Forschung” oder “Kritik” ähnlich sind, anerkannt. Zudem wurde festgestellt, dass das Gutachten die “Hauptrolle” spielte und die beigefügte Kopie des Gemäldes nur eine “untergeordnete Rolle” zur Identifizierung des Begutachtungsobjekts erfüllte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass eine solche Nutzung mit den fairen Gepflogenheiten in der Kunstgutachterbranche übereinstimmt und der Vertrieb des Gutachtens die wirtschaftlichen Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht beeinträchtigt. Dieses Urteil zeigt, dass “Zitate” auch auf kommerzielle Aktivitäten angewendet werden können, bei denen Werke teilweise für funktionale und unerlässliche Zwecke genutzt werden, und stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der Unternehmen als Referenz für ihre Analyse-, Überprüfungs- und Berichterstattungsaufgaben dienen kann.
Gemeinsame Hinweise zur Nutzung von Urheberrechtsbeschränkungen in Japan
Bei der Nutzung von urheberrechtlichen Beschränkungen in Japan müssen neben den spezifischen Anforderungen der einzelnen Artikel auch einige gemeinsame Pflichten und Einschränkungen beachtet werden.
Pflicht zur Quellenangabe
Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Werke zitieren (Artikel 32) oder zu Bildungszwecken verwenden (Artikel 33, 35) oder auf andere Weise auf der Grundlage von Beschränkungen des Urheberrechts nutzen, besteht grundsätzlich die Pflicht, die Quelle anzugeben. Dies ist in Artikel 48 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt. Die Quellenangabe muss in einer Weise und in einem Umfang erfolgen, die je nach Art der Nutzung des Werkes als angemessen betrachtet werden. In der Regel umfasst dies den Namen des Urhebers oder den Titel des Werkes. Wer diese Pflicht vernachlässigt und gegen Artikel 48 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann gemäß Artikel 122 des Urheberrechtsgesetzes strafrechtlich verfolgt werden, daher ist Vorsicht geboten.
Beziehung zu den Persönlichkeitsrechten des Urhebers
Einer der wichtigsten Punkte, die zu beachten sind, ist die Beziehung zu den Persönlichkeitsrechten des Urhebers. Artikel 50 des japanischen Urheberrechtsgesetzes legt klar fest, dass die Bestimmungen zur Beschränkung des Urheberrechts “nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie die Persönlichkeitsrechte des Urhebers beeinträchtigen”. Die Persönlichkeitsrechte des Urhebers schützen die persönlichen Interessen des Urhebers und werden getrennt von den vermögensrechtlichen Urheberrechten behandelt. Dazu gehören das Recht zu entscheiden, ob ein unveröffentlichtes Werk veröffentlicht wird (Veröffentlichungsrecht), das Recht zu entscheiden, ob der Name am Werk angezeigt wird (Namensnennungsrecht) und das Recht, dass das Werk nicht gegen den Willen des Urhebers verändert wird (Recht auf Werksintegrität).
Was diese Vorschrift bedeutet, ist, dass selbst wenn die Beschränkungen des Urheberrechts die “Vervielfältigung” oder “Aufführung” eines Werkes erlauben, es nicht gestattet ist, das Werk willkürlich zu “ändern”. Die Beschränkungen des Urheberrechts betreffen hauptsächlich die Ausübung des vermögensrechtlichen Urheberrechts, aber die Persönlichkeitsrechte des Urhebers, die seine geistige Verbindung und Ehre schützen, sind grundsätzlich nicht eingeschränkt. Dies wurde auch in der Entscheidung des “Parodie-Montage-Falls” betont, in dem das Verhalten, ein fremdes Bild mit einem anderen Bild zu kombinieren und zu verändern, als Verletzung des Rechts auf Werksintegrität angesehen wurde. Wenn Unternehmen die Beschränkungen des Urheberrechts nutzen, beispielsweise wenn sie einen Bericht eines anderen Unternehmens zu Kritikzwecken zitieren, und dabei den Text des Berichts so zusammenschneiden oder absichtlich Teile auslassen, dass der ursprüngliche Sinn verfälscht wird, besteht das Risiko, wegen Verletzung des Rechts auf Werksintegrität belangt zu werden. Die Grenze zwischen rechtmäßiger Nutzung und Rechtsverletzung muss stets im Bewusstsein bleiben.
Zusammenfassung
Wie in diesem Artikel dargelegt, schützt das japanische Urheberrechtsgesetz die Rechte der Urheber stark, während es gleichzeitig Ausnahmen für die Nutzung von Werken zu Bildungszwecken, für gemeinnützige Aktivitäten und für gerechtfertigte Zitate für bestimmte Zwecke vorsieht. Diese “Einschränkungen des Urheberrechts” sind jedoch streng begrenzte Ausnahmen, und ihre Anwendung unterliegt strengen Anforderungen. Insbesondere im Unternehmenskontext gibt es viele Punkte, die Beachtung erfordern, wie zum Beispiel, dass die Ausnahmeregelungen für Bildungszwecke nicht auf interne Schulungen anwendbar sind, dass die Anforderungen an gemeinnützige Zwecke oft weit ausgelegt werden, um indirekte kommerzielle Zwecke einzuschließen, und dass in jedem Fall die Persönlichkeitsrechte des Urhebers, insbesondere das Recht auf Wahrung der Werkintegrität, respektiert werden müssen. Ohne eine voreilige Ausweitung dieser Bestimmungen ist es unerlässlich, sorgfältig zu prüfen, ob der individuelle Nutzungszweck und die Art und Weise der Nutzung die rechtlichen Anforderungen vollständig erfüllen, um Compliance zu gewährleisten und unnötige rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Beratung in- und ausländischer Mandanten zu komplexen Fragen des japanischen Urheberrechts. In unserer Kanzlei sind mehrere Experten mit ausländischen Anwaltszulassungen und Englischkenntnissen tätig, die Unternehmen, die international tätig sind, präzise Unterstützung bieten können, um die Einhaltung des japanischen Rechts des geistigen Eigentums sicherzustellen. Wenn Sie Beratung zu den in diesem Artikel behandelten Themen benötigen oder eine rechtliche Risikobewertung für konkrete Fälle wünschen, zögern Sie bitte nicht, unsere Kanzlei zu kontaktieren.
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