Vorsichtsmaßnahmen beim Eröffnen eines Online-Shops und Erklärung des japanischen 'Gebrauchtwarenhandelsgesetzes'
Heutzutage ist das Online-Shopping tief in unseren Alltag eingedrungen. Damit einhergehend kann nun jeder problemlos einen Online-Shop eröffnen. Allerdings sind mit dem Betrieb eines Online-Shops verschiedene Gesetze verbunden.
Die für den Betrieb eines Online-Shops relevanten Gesetze umfassen das “Japanische Gesetz über bestimmte Handelsgeschäfte”, das “Japanische Gesetz zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs”, das “Japanische Gesetz über die Anzeige von Prämien”, das “Japanische Gesetz über elektronische Verträge”, das “Japanische Gesetz über bestimmte elektronische Mails” und das “Japanische Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten”. Diese können als “Gesetze, die sich allgemein auf Online-Shops beziehen”, und “Gesetze, die sich auf bestimmte Branchen beziehen”, betrachtet werden. In diesem Artikel werden wir das “Japanische Gesetz über das Geschäft mit Antiquitäten”, eines der “Gesetze, die sich auf bestimmte Branchen beziehen”, erläutern.
https://monolith.law/corporate/onlineshop-act-on-specified-commercial-transactions[ja]
https://monolith.law/corporate/onlineshop-email-act-protection-of-personal-information[ja]
Gesetz über das Geschäft mit Antiquitäten
Das Gesetz über das Geschäft mit Antiquitäten (japanisches Gesetz über das Geschäft mit Antiquitäten) wird auf Auktionsseiten, Gebrauchtwaren und Wiederverkäufer angewendet. Der Zweck dieses Gesetzes besteht darin, den Handel mit gestohlenen Waren zu verhindern und schnell aufzudecken, indem notwendige Vorschriften für Geschäfte im Zusammenhang mit Antiquitäten erlassen werden, um Diebstahl und andere Verbrechen zu verhindern und eine schnelle Wiederherstellung von Schäden zu gewährleisten.
“Antiquitäten” und “Antiquitätengeschäft”
“Antiquitäten” sind im japanischen “Antiquitätengeschäftsgesetz” (Gesetz über das Antiquitätengeschäft) Artikel 2 Absatz 1 definiert als eines der folgenden drei Dinge:
- Einmal verwendete Gegenstände
- Nicht verwendete Gegenstände, die für den Gebrauch gehandelt wurden
- Oben genannte Gegenstände, die repariert oder instand gesetzt wurden
Daher gilt ein Artikel, auch wenn er neu und unbenutzt ist, sobald er in die Hände eines Verbrauchers gelangt ist, als “Antiquität”.
Darüber hinaus sind diese “Antiquitäten” in 13 Kategorien unterteilt. Wenn Sie ein Antiquitätengeschäft eröffnen und eine Lizenz dafür beantragen möchten, müssen Sie aus den folgenden 13 Kategorien auswählen, welche Artikel Sie hauptsächlich handeln möchten, und dies in Ihrem Antrag angeben:
- Kunstwerke
- Kleidung
- Uhren und Schmuck
- Autos
- Motorräder und Mopeds
- Fahrräder
- Fotogeräte
- Bürogeräte
- Maschinen und Werkzeuge
- Werkzeuge
- Leder- und Gummiprodukte
- Bücher
- Gutscheine
Es ist möglich, mehrere Lizenzen zu beantragen, aber wenn Sie 6 Monate nach Erhalt der Lizenz noch nicht mit dem Geschäft begonnen oder es ausgesetzt haben, wird die Lizenz widerrufen.
Im japanischen “Antiquitätengeschäftsgesetz” Artikel 2 Absatz 2 wird das “Antiquitätengeschäft” in die folgenden drei Kategorien eingeteilt:
- Antiquitätenhändler
- Antiquitätenmarktbetreiber
- Antiquitätenauktionsvermittler
Ein “Antiquitätenhändler” kauft und verkauft oder tauscht Antiquitäten, oder nimmt Aufträge zum Kauf, Verkauf oder Tausch von Antiquitäten entgegen, um Gewinn zu erzielen.
Ein “Antiquitätenmarktbetreiber” betreibt einen Antiquitätenmarkt, auf dem Antiquitätenhändler, die ihre Waren für Secondhand-Läden einkaufen, handeln. Sie erzielen Gewinn, indem sie Teilnahmegebühren von den teilnehmenden Antiquitätenhändlern und Gebühren für abgeschlossene Geschäfte erheben.
Ein “Antiquitätenauktionsvermittler” entspricht dem Betreiber einer Online-Auktion. Sie vermitteln zwischen Personen, die Antiquitäten verkaufen oder kaufen möchten (einschließlich Privatpersonen), führen Auktionen durch und erzielen Gewinn, indem sie Nutzungsgebühren von den Nutzern des Dienstes und Gebühren für abgeschlossene Geschäfte erheben.
Um ein “Antiquitätenhändler” oder “Antiquitätenmarktbetreiber” zu werden, müssen Sie eine Genehmigung von der öffentlichen Sicherheitskommission erhalten (japanisches “Antiquitätengeschäftsgesetz” Artikel 3).
Wenn Sie ein “Antiquitätenauktionsvermittler” werden möchten, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Geschäfts eine Meldung bei der öffentlichen Sicherheitskommission einreichen (japanisches “Antiquitätengeschäftsgesetz” Artikel 10 Absatz 2). Solange die erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Meldung genehmigt werden, so dass die Hürde für die Genehmigung niedriger ist als für eine Lizenz, die nur mit Zustimmung der öffentlichen Sicherheitskommission erteilt werden kann.
Wenn Sie eines dieser drei Arten von Antiquitätengeschäften betreiben, müssen Sie die Regeln einhalten, die im japanischen “Antiquitätengeschäftsgesetz” festgelegt sind. Bei Verstößen können Strafen verhängt werden.
Genehmigung für “Antiquitätenhändler” und “Antiquitätenmarktbetreiber”
Das öffentliche Sicherheitskomitee darf gemäß Artikel 4 des japanischen “Antiquitätengesetzes” (古物営業法) keine Genehmigung für “Antiquitätenhändler” und “Antiquitätenmarktbetreiber” an Personen erteilen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Personen, die eine Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhalten haben und ihre Rechte nicht wiedererlangt haben
- Personen, die zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe wegen eines bestimmten Verbrechens verurteilt wurden und bei denen weniger als 5 Jahre vergangen sind
- Personen ohne festen Wohnsitz
- Personen, bei denen weniger als 5 Jahre seit dem Widerruf ihrer Antiquitätenhandelsgenehmigung vergangen sind
- Minderjährige, die nicht die gleiche Fähigkeit wie Erwachsene im Geschäftsbetrieb haben
Zusätzlich dazu können Personen mit Verbindungen zu kriminellen Organisationen keine Genehmigung erhalten.
Die drei Hauptpflichten eines Antiquitätenhändlers
Antiquitätenhändler müssen die folgenden Regeln, die als “drei Hauptpflichten” zur Verbrechensprävention bezeichnet werden, einhalten:
- Pflicht zur Überprüfung des Handelspartners (Japanisches Antiquitätengeschäftsgesetz Artikel 15 Absatz 1)
- Pflicht zur Meldung von illegalen Waren (Japanisches Antiquitätengeschäftsgesetz Artikel 15 Absatz 3)
- Pflicht zur Aufzeichnung in den Büchern (Japanisches Antiquitätengeschäftsgesetz Artikel 16)
Bezüglich der ersten Pflicht, der Überprüfung des Handelspartners, muss ein Antiquitätenhändler die “Adresse”, “den Namen”, “den Beruf” und “das Alter” des Handelspartners überprüfen, wenn er “Antiquitäten kauft”, “Antiquitäten austauscht” oder “den Verkauf oder Austausch von Antiquitäten in Auftrag nimmt”. Es sind Methoden zur Überprüfung sowohl persönlich als auch ohne persönlichen Kontakt, z.B. per Post oder Internet, festgelegt.
Bezüglich der zweiten Pflicht, der Meldung von illegalen Waren, muss ein Antiquitätenhändler, wenn er Antiquitäten handelt und es einen Verdacht auf illegale Waren (wie gestohlene oder gefälschte Waren) gibt, dies sofort einem Polizeibeamten melden.
Die folgenden Fälle gelten als verdächtige Transaktionen mit illegalen Waren:
- Wenn dieselbe Person innerhalb kurzer Zeit mehrere Verkäufe wiederholt
- Wenn der Verkauf von hochpreisigen Waren, die nicht mit dem Einkommen, Vermögen, Handelszweck oder Beruf des Kunden übereinstimmen, durchgeführt wird
- Wenn der Verkauf eilig ist und selbst ein Preis, der deutlich unter dem Marktpreis liegt, akzeptiert wird
Nach Artikel 20 des japanischen Antiquitätengeschäftsgesetzes kann das Opfer oder der Verlierer, wenn unter den Antiquitäten, die der Antiquitätenhändler gekauft oder getauscht hat, gestohlene oder verlorene Gegenstände sind, auch wenn sie auf einem öffentlichen Markt oder von einem Händler, der ähnliche Gegenstände handelt, in gutem Glauben erworben wurden, die Rückgabe ohne Bezahlung vom Antiquitätenhändler verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehr als ein Jahr seit dem Diebstahl oder Verlust vergangen ist.
Bezüglich der dritten Pflicht, der Aufzeichnung in den Büchern, muss ein Antiquitätenhändler, wenn er Antiquitäten erhält oder übergibt, das Datum der Transaktion, die Art und Menge der Antiquitäten, die Merkmale der Antiquitäten, die Adresse, den Namen, den Beruf und das Alter des Handelspartners und die Methode zur Überprüfung der Identität des Handelspartners usw. in den Büchern oder ähnlichem aufzeichnen.
Diese Aufzeichnungen müssen für drei Jahre ab dem Datum der Aufzeichnung aufbewahrt werden. Wenn die aufbewahrten Bücher verloren gehen oder Daten auf dem Computer gelöscht werden, muss dies der Polizei gemeldet werden.
Gemeinsame Regeln für Antiquitätenhändler und Antiquitätenmarktbetreiber
Es gibt Regeln, die sowohl für Antiquitätenhändler als auch für Antiquitätenmarktbetreiber gelten. Die wichtigsten sechs sind:
- Pflicht zur Anbringung von Schildern und Mitführung von Genehmigungen
- Pflicht zur Ernennung eines Verwalters
- Beschränkungen des Handelsplatzes
- Pflicht zur Aufbewahrung und Meldung von Warenankündigungen
- Pflicht zur Einhaltung von Aufbewahrungsanordnungen und Inspektionen
- Verbot der Namensleihe
Zur Pflicht zur Anbringung von Schildern und Mitführung von Genehmigungen (1) müssen Antiquitätenhändler in jedem Geschäft oder temporären Geschäft und Antiquitätenmarktbetreiber auf jedem Antiquitätenmarkt ein sichtbares Schild mit der Genehmigung für den Antiquitätenhandel anbringen und den Handelspartnern deutlich machen, dass sie eine Genehmigung für den Antiquitätenhandel haben.
Wenn ein Antiquitätenhändler Geschäfte auf einer Website tätigt, muss er den “Namen des Antiquitätenhändlers”, den “Namen der genehmigenden öffentlichen Sicherheitskommission” und die “Genehmigungsnummer” an einem festgelegten Ort auf der Website anzeigen.
Wenn ein Antiquitätenhändler Geschäfte außerhalb seines Geschäfts, wie z.B. beim Hausbesuch, tätigt, muss er die “Genehmigung für den Antiquitätenhandel” mit sich führen und diese vorzeigen, wenn er dazu aufgefordert wird.
Bezüglich der Pflicht zur Ernennung eines Verwalters (2) müssen sowohl Antiquitätenhändler als auch Antiquitätenmarktbetreiber für jedes Geschäft (oder jeden Antiquitätenmarkt) einen Verwalter ernennen, der dafür verantwortlich ist, die Geschäfte ordnungsgemäß durchzuführen.
Bezüglich der Beschränkungen des Handelsplatzes (3) sind die Orte, an denen Antiquitätenhändler Geschäfte mit Nicht-Antiquitätenhändlern tätigen können, auf “Geschäfte”, “Adressen der Handelspartner” und “temporäre Geschäfte, die der öffentlichen Sicherheitskommission im Voraus gemeldet wurden”, beschränkt.
Wenn ein Antiquitätenhändler Geschäfte auf einer Website tätigt, gibt es keine solchen Beschränkungen für den Handelsplatz, aber innerhalb von 14 Tagen nach der Eröffnung der Website muss er die URL der Website bei der Polizeistation melden, bei der er den Antrag auf Genehmigung für den Antiquitätenhandel gestellt hat.
Bezüglich der Pflicht zur Aufbewahrung und Meldung von Warenankündigungen (4) ist eine “Warenankündigung” ein Fahndungsschreiben, das von der zuständigen Polizeistation gesendet wird, auch “Warenankündigungsschreiben” genannt. Es enthält Informationen über die Art und Eigenschaften der gestohlenen Waren und folgt den folgenden Regeln:
- Das Datum des Erhalts der Warenankündigung muss eingetragen und für sechs Monate aufbewahrt werden
- Wenn Sie am Tag des Erhalts der Warenankündigung entsprechende Antiquitäten besitzen, müssen Sie dies sofort melden
- Wenn Sie während der Aufbewahrungsfrist der Warenankündigung entsprechende Antiquitäten erhalten, müssen Sie dies sofort melden
Bezüglich der Pflicht zur Einhaltung von Aufbewahrungsanordnungen und Inspektionen (5) kann der Polizeipräsident usw. einem Antiquitätenhändler, bei dem der Verdacht besteht, dass er gestohlene Waren besitzt, anordnen, diese Waren für bis zu 30 Tage aufzubewahren. Während der angeordneten Aufbewahrungsfrist darf der Antiquitätenhändler diese Antiquitäten nicht verkaufen. Auch wenn er sie im Auftrag von jemand anderem zum Verkauf oder Tausch erhalten hat, darf er sie nicht an den Auftraggeber zurückgeben.
Polizeibeamte können bei Bedarf Geschäftsräume, temporäre Geschäfte, Lagerstätten für Antiquitäten, Antiquitätenmärkte usw. betreten, inspizieren und Beteiligte befragen. Antiquitätenhändler und Antiquitätenmarktbetreiber sind verpflichtet, diesen Anordnungen und Inspektionen nachzukommen.
Bezüglich des Verbots der Namensleihe (6) ist es Antiquitätenhändlern und Antiquitätenmarktbetreibern verboten, andere Personen unter ihrem eigenen Namen Antiquitätengeschäfte betreiben zu lassen. Wenn eine Person, die keine Genehmigung der öffentlichen Sicherheitskommission hat, einen Namen ausleiht und vorgibt, eine Genehmigung zu haben und Geschäfte zu betreiben, verliert das Genehmigungssystem seinen Sinn und es besteht die Gefahr, dass es zu einem Schlupfloch für Kriminalität wird. Für die Namensleihe kann die schwerste Strafe verhängt werden, vergleichbar mit dem Betrieb ohne Genehmigung oder dem unrechtmäßigen Erhalt einer Genehmigung, und danach kann für fünf Jahre keine Genehmigung für den Antiquitätenhandel erteilt werden.
Regeln für Auktionsvermittler von Antiquitäten
Es gibt drei Hauptregeln, die Auktionsvermittler von Antiquitäten befolgen sollten:
- Überprüfung des Gegenübers
- Anzeigepflicht
- Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Bezüglich der ersten Regel, der Überprüfung des Gegenübers, muss bei einer Auktionsanfrage von jemandem, der beabsichtigt, Antiquitäten zu verkaufen, der Antragsteller überprüft werden. Wie der Ausdruck “muss bemüht sein” impliziert, handelt es sich hierbei um eine sogenannte “Bemühungspflicht”. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dies immer zu tun, aber es sollte nicht mit der Einstellung betrachtet werden, dass es in Ordnung ist, sie nicht zu befolgen, nur weil es sich um eine Bemühungspflicht handelt. Im Geiste der Einhaltung von Compliance sollte man sich bemühen, sie so weit wie möglich zu befolgen.
Die zweite Regel, die Anzeigepflicht, besagt, dass wenn es einen Verdacht gibt, dass die Antiquitäten, die der Auktionspartner verkaufen möchte, gestohlene Güter oder ähnliches sein könnten, dies unverzüglich der Polizei gemeldet werden muss.
Die dritte Regel, die Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen, besagt, dass wenn eine Auktion für jemanden, der beabsichtigt, Antiquitäten zu kaufen oder zu verkaufen, vermittelt wird, Aufzeichnungen wie “Datum der Auflistung”, “Informationen zur Auflistung”, “Benutzer-ID des Verkäufers und des Höchstbietenden” und “Details zur Identifizierung des Verkäufers und des Höchstbietenden (Name, Adresse, Alter usw.)” erstellt und aufbewahrt werden müssen. Diese Aufzeichnungen sollten für ein Jahr aufbewahrt werden.
Zusammenfassung
Wenn Sie auf einer Online-Auktion gebrauchte Gegenstände für den persönlichen Gebrauch kaufen oder verkaufen, benötigen Sie keine Lizenz für den Handel mit gebrauchten Waren (japanische Gebrauchtwarenhändlerlizenz), solange dies nicht gewerblich und nur sporadisch erfolgt. Wenn Sie jedoch wiederholt und mit Gewinnabsicht auf Online-Auktionen gebrauchte Waren kaufen und verkaufen, benötigen Sie eine Lizenz für den Handel mit gebrauchten Waren (japanische Gebrauchtwarenhändlerlizenz).
Maßnahmen unserer Kanzlei
Die Monolis Rechtsanwaltskanzlei ist eine Kanzlei mit hoher Fachkompetenz in beiden Bereichen, IT und insbesondere Internetrecht. In den letzten Jahren hat die Notwendigkeit von rechtlichen Überprüfungen im Zusammenhang mit Online-Shopping stetig zugenommen. Unsere Kanzlei analysiert rechtliche Risiken im Zusammenhang mit bereits gestarteten oder geplanten Geschäften unter Berücksichtigung verschiedener gesetzlicher Vorschriften und strebt eine Legalisierung an, ohne das Geschäft so weit wie möglich zu stoppen. Details finden Sie im folgenden Artikel.
Category: General Corporate
Tag: General CorporateIPO