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Sechs wichtige Punkte im Dienstleistungsvertrag, wenn Sie einen Cloud-Worker mit der Videobearbeitung beauftragen

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Sechs wichtige Punkte im Dienstleistungsvertrag, wenn Sie einen Cloud-Worker mit der Videobearbeitung beauftragen

Mit der wachsenden Beliebtheit von Video-Sharing-Websites wie YouTube, denken einige von Ihnen vielleicht daran, eigene Videos hochzuladen.

Es ist möglich, aufgenommene Videos ohne Bearbeitung hochzuladen, aber durch die Bearbeitung können Sie bessere Videos erstellen.

Allerdings erfordert die Videobearbeitung spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, wie die Bedienung von Bearbeitungssoftware, und es gibt immer mehr Fälle, in denen die Videobearbeitung an Cloud-Arbeiter ausgelagert wird.

In diesem Artikel erkläre ich die Vertragsbedingungen, auf die Sie achten sollten, wenn Sie planen, die Videobearbeitung an einen Cloud-Arbeiter zu vergeben.

Risiken und Probleme im Zusammenhang mit Verträgen zur Videobearbeitung

Wenn Sie die Videobearbeitung an einen Cloud-Arbeiter auslagern, können ohne einen soliden Vertrag verschiedene Risiken auftreten und Sie könnten in Schwierigkeiten geraten.

Insbesondere bei der Videobearbeitung können aufgrund ihrer Natur Probleme im Zusammenhang mit Urheberrechten auftreten, daher ist es notwendig, auch die kleinsten Details sorgfältig zu überprüfen.

Sechs wichtige Punkte im Vertrag zur Auftragsvergabe von Videobearbeitung

Überprüfung des Vertrags zur Auftragsvergabe für Cloudworker

Wenn Sie die Videobearbeitung an einen Cloudworker auslagern, ist es üblich, einen Vertrag zur Auftragsvergabe abzuschließen.

In einem Vertrag zur Auftragsvergabe von Videobearbeitung sind hauptsächlich die folgenden sechs Klauseln von Bedeutung:

  • Klauseln zu Fristen und Lieferung (Abnahme usw.)
  • Klauseln zur Unterauftragsvergabe
  • Klauseln zur Geheimhaltung
  • Klauseln zu Urheberrechten (sekundäre Werke)
  • Klauseln zur Aufbewahrung des Originals
  • Klauseln zu Schadenersatz

Im Folgenden erläutern wir, worauf bei jeder Klausel zu achten ist und geben Beispiele für Klauseln.

Klauseln bezüglich Lieferfrist und Lieferung (Abnahme usw.)

Als Auftraggeber, der die Videobearbeitung an einen Cloudworker auslagert, macht es keinen Sinn, wenn das Video nicht bis zum gewünschten Zeitpunkt geliefert wird.

Daher ist es notwendig, Klauseln bezüglich der Lieferfrist festzulegen.

Konkret könnten beispielsweise folgende Klauseln in Betracht gezogen werden:

Artikel ● (Lieferung)
Der Auftragnehmer muss das betreffende Video bis zum ●. Monat des Jahres ● auf die vom Auftraggeber gewünschte Weise liefern.

Bei der Videobearbeitung besteht auch die Möglichkeit, dass ein Produkt geliefert wird, das nicht den Wünschen des Auftraggebers entspricht.

Daher sind auch Klauseln bezüglich der Abnahme wichtig.

Konkret könnten beispielsweise folgende Klauseln in Betracht gezogen werden:

Artikel ● (Abnahme)
1. Der Auftraggeber prüft das betreffende Video innerhalb von ● Tagen nach Erhalt und nimmt diejenigen an, die die Prüfung des Auftraggebers bestehen. Wenn im betreffenden Video eine Nichtübereinstimmung mit dem Inhalt dieses Vertrags (im Folgenden “Vertragswidrigkeit” genannt) vorliegt, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser die Erfüllung durch erneute Bearbeitung des betreffenden Videos vervollständigt. In diesem Fall muss der Auftragnehmer innerhalb einer gesondert vereinbarten Frist kostenlos die Erfüllung durch erneute Bearbeitung des betreffenden Videos vervollständigen.
2. Die Übergabe des betreffenden Videos ist abgeschlossen, sobald der Auftraggeber die Prüfung durchgeführt hat und das Video als akzeptabel eingestuft hat.

Klauseln zur Unterauftragsvergabe

Im Bereich der Videobearbeitung wird davon ausgegangen, dass in vielen Fällen ein Werkvertrag (Artikel 632 des japanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt, da das Ziel die Fertigstellung der Videobearbeitung ist.

Bei einem Werkvertrag ist es grundsätzlich möglich, die Arbeit frei an Dritte weiterzugeben.

Allerdings könnte der Auftraggeber den Wunsch haben, dass ein bestimmter Cloud-Arbeiter die Videobearbeitung durchführt, und könnte daher die Videobearbeitung an diesen vergeben. Darüber hinaus könnte das Risiko einer Informationsleckage steigen, wenn die Arbeit an Dritte weitergegeben wird.

Wenn der Auftraggeber nicht möchte, dass der Cloud-Arbeiter die Arbeit an Dritte weitergibt, könnte eine Klausel eingeführt werden, die die Weitergabe der Arbeit verbietet.

Konkret könnte beispielsweise eine Klausel wie die folgende in Betracht gezogen werden:

Artikel ● (Verbot der Unterauftragsvergabe)
1. Der Auftragnehmer darf die Arbeit ganz oder teilweise nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben.
2. Wenn der Auftragnehmer die Arbeit mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergibt, muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer alle Klauseln dieses Vertrags einhält. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer dazu verpflichten, die gleichen Pflichten wie der Auftragnehmer gemäß diesem Vertrag zu übernehmen, und der Auftragnehmer muss die volle Verantwortung für alle Handlungen des Unterauftragnehmers, einschließlich der Durchführung der Arbeit, gegenüber dem Auftraggeber übernehmen.

Klauseln zur Geheimhaltung

Person, die am PC die Geheimhaltung und Urheberrechte überprüft

Wenn ein Cloudworker die Bearbeitung eines Videos übernimmt, wird er natürlich den Inhalt des Videos sehen.

Je nach Inhalt des Videos kann es Informationen enthalten, die vor Dritten geheim gehalten werden sollen. In solchen Fällen kann eine Klausel zur Geheimhaltung in Betracht gezogen werden.

Konkret könnten beispielsweise folgende Klauseln in Betracht kommen:

Artikel ● (Geheimhaltung)
1. Der Auftragnehmer darf alle Informationen (im Folgenden “vertrauliche Informationen” genannt), die er im Zusammenhang mit dieser Aufgabe erhalten hat, ob geschäftlicher oder technischer Natur oder anderweitig, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergeben oder durchsickern lassen und darf sie nur zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden und nicht für andere Zwecke. Die Art und Weise der Offenlegung von vertraulichen Informationen, ob schriftlich, mündlich oder durch elektronische Medien, ist irrelevant.
2. Ungeachtet der Bestimmungen des vorherigen Absatzes gelten die folgenden Informationen nicht als vertrauliche Informationen in diesem Vertrag:
(1) Informationen, die bereits öffentlich bekannt waren, als sie erhalten wurden
(2) Informationen, die bereits im Besitz des Empfängers waren, als sie erhalten wurden
(3) Informationen, die nach Erhalt ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt wurden
(4) Informationen, die von einer dritten Partei mit rechtmäßiger Autorität ohne Geheimhaltungspflicht erworben wurden
(5) Informationen, die unabhängig und ohne Nutzung der vom Auftraggeber offengelegten Informationen entwickelt wurden
3. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann der Auftragnehmer vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(1) Wenn es notwendig ist, vertrauliche Informationen im Rahmen der Aufgabenerfüllung an Mitarbeiter, Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater des Auftraggebers oder seiner verbundenen Unternehmen weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Person, die die Informationen erhält, mindestens die gleiche Geheimhaltungspflicht hat, wie sie in diesem Artikel festgelegt ist, sei es aufgrund von Gesetzen oder Verträgen.
(2) Wenn aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften (einschließlich der Regeln der Finanzproduktbörse) die Offenlegung von vertraulichen Informationen von der Regierung, zuständigen Behörden, Regulierungsbehörden, Gerichten oder der Finanzproduktbörse verlangt oder angefordert wird, und es ist angemessen notwendig, solche vertraulichen Informationen in diesem Umfang offenzulegen. In solchen Fällen muss der Auftragnehmer den Auftraggeber im Voraus über den Inhalt dieser Offenlegung informieren (oder, wenn dies gesetzlich schwierig ist, so schnell wie möglich nach der Offenlegung).

Bestimmungen bezüglich des Urheberrechts (sekundäre Werke)

Wenn Sie die Bearbeitung von Videos an einen Cloud-Arbeiter auslagern, kann das bearbeitete Video je nach Inhalt als sekundäres Werk angesehen werden.

Sekundäre Werke sind in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 des japanischen Urheberrechtsgesetzes (Urheberrechtsgesetz) definiert.

(Definition)
Artikel 2 In diesem Gesetz haben die in den folgenden Nummern aufgeführten Begriffe die dort festgelegte Bedeutung.

Elf Sekundäre Werke: Werke, die durch Übersetzung, Arrangement, Transformation, Adaption, Verfilmung oder andere Formen der Bearbeitung eines Werkes geschaffen wurden.

Ein sekundäres Werk (das bearbeitete Video) ist ein eigenständiges Werk, getrennt vom Originalwerk (dem unbearbeiteten Video). Daher wird das Urheberrecht an dem bearbeiteten Video dem Cloud-Arbeiter, der das Video bearbeitet hat, zugeschrieben.

Dies könnte jedoch die Nutzung des Videos durch den Auftraggeber einschränken. Daher könnte man in Betracht ziehen, festzulegen, dass das Urheberrecht an dem bearbeiteten Video dem Auftraggeber zusteht.

Wenn jedoch eine Klausel über die Übertragung von Urheberrechten festgelegt wird, muss man auf die Beziehung zu Artikel 61 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes achten.

(Übertragung von Urheberrechten)

2 Wenn in einem Vertrag zur Übertragung von Urheberrechten die in Artikel 27 oder Artikel 28 festgelegten Rechte nicht ausdrücklich als Gegenstand der Übertragung genannt werden, wird angenommen, dass diese Rechte dem Übertragenden vorbehalten bleiben.

In Bezug auf Artikel 61 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes ist zu beachten, dass die in Artikel 27 und Artikel 28 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegten Rechte nicht übertragen werden, wenn sie nicht ausdrücklich genannt werden.

Als Klausel zur Übertragung des Urheberrechts an dem bearbeiteten Video könnte beispielsweise folgende Klausel in Betracht gezogen werden:

Artikel ● (Übertragung von Urheberrechten)
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber alle Urheberrechte an dem betreffenden Video (einschließlich der in Artikel 27 und Artikel 28 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegten Rechte).

https://monolith.law/corporate/copyright-infringement-precedent[ja]

Klausel zur Aufbewahrung der Originalversion

Abhängig von der Art der Lieferung des bearbeiteten Videos kann es in Betracht gezogen werden, den Cloud-Arbeitern die Pflicht aufzuerlegen, das bearbeitete Video für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.

Konkret könnte beispielsweise eine Klausel wie die folgende in Betracht gezogen werden:

Artikel ● (Aufbewahrung der Originalversion)
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, die Originalversion des betreffenden Videos für ●● Jahre nach der Lieferung des Videos verantwortungsvoll aufzubewahren. Über die Aufbewahrung der Originalversion nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entscheiden der Auftraggeber und der Auftragnehmer in einer gesonderten Absprache.

Klauseln zur Schadensersatz

Im Falle eines Vertrags über die Bearbeitung von Videos besteht die Möglichkeit, dass es zu Vertragsverletzungen kommt, wie zum Beispiel eine verspätete Lieferung des Videos durch den Cloud-Arbeiter oder das versehentliche Durchsickern von Informationen über das Video.

Es ist denkbar, dass durch die Vertragsverletzung des Cloud-Arbeiters Schäden für den Auftraggeber entstehen. Daher kann es sinnvoll sein, Klauseln zur Schadensersatz zu definieren.

Konkret könnten beispielsweise folgende Klauseln in Betracht gezogen werden:

Artikel ● (Haftung für Schadensersatz)
Der Auftraggeber oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, Schäden (einschließlich Anwaltskosten, aber nicht darauf beschränkt), die er dem anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit diesem Vertrag zufügt, zu ersetzen.

Zusammenfassung

Ein Cloudworker, der Videobearbeitung durchführt

In diesem Artikel haben wir die Vertragsbedingungen erläutert, die Sie beachten sollten, wenn Sie planen, einen Cloudworker mit der Videobearbeitung zu beauftragen.

Bei der Vertragsunterzeichnung mit einem Cloudworker gibt es Fälle, in denen kein Vertrag erstellt wird oder ein einfacher Vertrag ausreicht. Um jedoch rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es unerlässlich, einen Vertrag mit ausführlichen Inhalten abzuschließen. Daher empfehlen wir Personen, die planen, einen Cloudworker mit der Videobearbeitung zu beauftragen, sich an einen Anwalt mit Fachkenntnissen zu wenden.

Maßnahmen unserer Kanzlei

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei ist eine Kanzlei mit hoher Fachkompetenz in IT, insbesondere Internet und Recht. Bei der Nutzung von Cloud-Workern ist die Erstellung von Verträgen erforderlich. Unsere Kanzlei erstellt und überprüft Verträge für eine Vielzahl von Fällen, von Unternehmen, die an der Tokyo Stock Exchange Prime (TSE Prime) gelistet sind, bis hin zu Start-up-Unternehmen. Wenn Sie Probleme mit Verträgen haben, lesen Sie bitte den folgenden Artikel.

https://monolith.law/contractcreation[ja]

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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