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Dürfen fremdes Eigentum ohne Erlaubnis fotografiert und veröffentlicht werden?

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Dürfen fremdes Eigentum ohne Erlaubnis fotografiert und veröffentlicht werden?

Das “Fotografieren” oder “Veröffentlichen” des Gesichts oder Aussehens einer Person stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Aber ist es erlaubt, Dinge, die nicht das Aussehen einer Person sind, sondern das Eigentum anderer, zu fotografieren und zu veröffentlichen? Mit “Dingen” meinen wir normalerweise das Eigentum anderer. Mit anderen Worten, ist es frei, das Eigentum anderer zu fotografieren und diese Fotos zu veröffentlichen?

Tatsächlich variiert das betroffene Recht je nach Objekt, daher ist Vorsicht geboten.

Im Falle von Gebäuden und Kunstwerken

Im Falle von Gebäuden und Kunstwerken wird das Urheberrecht zum Problem. Im japanischen Urheberrechtsgesetz (Japanisches Urheberrechtsgesetz) heißt es:

Artikel 46 des Urheberrechtsgesetzes “Nutzung von öffentlich zugänglichen Kunstwerken usw.”

Kunstwerke, deren Originalwerke ständig an einem im vorherigen Absatz genannten öffentlichen Ort aufgestellt sind, oder architektonische Werke können auf jede Weise genutzt werden, außer in den folgenden Fällen:

1. Vervielfältigung von Skulpturen und Bereitstellung ihrer Duplikate für die Öffentlichkeit durch Übertragung

2. Vervielfältigung von architektonischen Werken durch Architektur und Bereitstellung ihrer Duplikate für die Öffentlichkeit durch Übertragung

3. Vervielfältigung zum Zweck der ständigen Installation an einem im vorherigen Absatz genannten öffentlichen Ort

4. Vervielfältigung ausschließlich zum Zweck des Verkaufs von Duplikaten von Kunstwerken oder Verkauf dieser Duplikate

Es wird festgestellt, dass “Dinge, die ständig an einem öffentlichen Ort aufgestellt sind, oder architektonische Werke” als verbotene Handlungen definiert sind, die auf das Erstellen eines Gebäudes mit genau dem gleichen Design und das Erstellen und Verkaufen von Duplikaten wie Souvenirs beschränkt sind. Mit anderen Worten, wenn es für einen anderen Zweck ist, ist die freie Nutzung erlaubt, und es ist kein Problem, Fotos zu machen oder diese Fotos in Werbung zu verwenden.

Es gibt jedoch einige Punkte, die beachtet werden müssen. Zum Beispiel, wenn das Foto innerhalb des Grundstücks des Gebäudeeigentümers aufgenommen wurde, kann das “Facility Management Recht” des Gebäudeeigentümers Vorrang haben. Es ist klar, wenn das Urheberrecht ein Problem ist, aber was ist mit allgemeinen “Dingen”? Es ist schwer vorstellbar, dass das Ding selbst irgendwelche Rechte hat, zum Beispiel kann man sich kein Portraitrecht für Dinge vorstellen, aber wie sollte man darüber nachdenken? Das folgende Beispiel wurde zum Problem um Werbeballons.

Fall von Werbeballons

Die klagende Werbeagentur bestellte einen Gasballon zur Nutzung als Werbemittel und veröffentlichte ihn als Teil ihrer Werbung. Ein Fotograf machte Aufnahmen davon und brachte die Fotos zu einer Agentur. Eine Plakatproduktionsfirma lieh sich dieses Ballonfoto von der Agentur und erstellte ein Plakat mit dem Ballon für ein Automobilunternehmen. Die klagende Werbeagentur behauptete, dass durch diese Aktion die Neuheit und Exklusivität des Ballons verloren gegangen sei und sie erheblichen geschäftlichen Schaden erlitten habe. Sie forderte Schadensersatz für entgangene Gewinne vom Automobilunternehmen. Die Berufung der Werbeagentur wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen.

In der Berufungsinstanz nach dem erstinstanzlichen Urteil gegen den Kläger entschied das Tokyo High Court (Tokyo Oberlandesgericht, 28. September 1978):

Im Allgemeinen kann der Eigentümer einer Sache den Nutzen aus seinem Eigentum auf jede Weise und durch jede Methode ziehen, es sei denn, er überschreitet die Grenzen seines Eigentumsrechts oder verletzt die Rechte oder Interessen anderer. Dritte dürfen den Nutzen, den der Eigentümer aus seinem Eigentum zieht, nicht stören, indem sie das Eigentum anderer nutzen, es sei denn, sie haben die Erlaubnis des Eigentümers, dies zu tun.

Tokyo Oberlandesgericht, Urteil vom 28. September 1978

Das Gericht stellte fest, dass der Eigentümer privaten Eigentums das Recht hat, Fotos zu machen und zu veröffentlichen. Gleichzeitig stellte es fest:

Wenn ein Dritter den Ballon vor der Realisierung des Ziels des Berufungsklägers für die Werbung eines bestimmten Produkts oder Unternehmens nutzt und dadurch, wie der Berufungskläger behauptet, ein bestimmtes Produkt oder Unternehmen fest mit dem Ballon verbindet und es dem Eigentümer, dem Berufungskläger, unmöglich macht, sein Ziel zu erreichen, dann hat dieser Dritte die Interessen des Berufungsklägers als Eigentümer des Ballons verletzt. Wenn ein Dritter, der in der Lage sein sollte, die Verwirklichung des Eigentumsziels des Berufungsklägers und die daraus resultierende Behinderung vorherzusehen, dennoch solche Maßnahmen ergreift, dann kann er für den Schaden, den er dem Berufungskläger zugefügt hat, haftbar gemacht werden. Dies kann nicht geleugnet werden. Und in diesem Fall, wie im vorliegenden Fall, sollte auch die Nutzung des Ballons durch die Erstellung eines Plakats mit einem Foto des Ballons als Werbemittel als Nutzung des Ballons angesehen werden.

Ebenda

Das Gericht stellte fest, dass “wenn ein Dritter, der in der Lage sein sollte, die Verwirklichung des Eigentumsziels des Berufungsklägers und die daraus resultierende Behinderung vorherzusehen, dennoch solche Maßnahmen ergreift, dann kann er für den Schaden, den er dem Berufungskläger zugefügt hat, haftbar gemacht werden”. Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Automobilunternehmen jedoch keine Möglichkeit vorherzusehen, dass die Nutzung des Ballonfotos auf dem Plakat die Rechte, die der Kläger an dem Ballon hatte, behindern oder verletzen würde. Daher wurde die Berufung der Werbeagentur abgewiesen.

Fall von Tiererscheinungen

Es gab eine Auseinandersetzung darüber, ob der Langschwanzhahn nach dem japanischen Urheberrechtsgesetz geschützt werden sollte oder nicht.

In Kochi gab es einen emotionalen Konflikt zwischen einem Züchter, der seit der Generation seines Vaters den Langschwanzhahn, ein nationales Naturdenkmal Japans, aufgezogen hat, und einem Händler, der Fotos davon als Postkarten verkauft hat. Der Züchter behauptete, dass der Händler ohne Erlaubnis Fotos des Langschwanzhahns gemacht und diese zum Profit verkauft habe, und reichte eine Klage auf Schadensersatz ein.

Jedoch wurde vom Vorsitzenden des Gerichts gesagt, dass vor der Fortsetzung des Prozesses zuerst festgestellt werden müsse, ob der Langschwanzhahn ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei oder nicht, und dass ein Gutachter dafür beantragt werden solle. Der Züchter verlor das Vertrauen und zog die Klage zurück. Daraufhin behauptete der Händler, dass das Einreichen einer Klage, bei der der Züchter nicht einmal seine Rechte nachweisen konnte, eine ungesetzliche Handlung darstelle, und forderte Schadensersatz vom Züchter. Um es vorwegzunehmen, das Bezirksgericht Kochi entschied, dass das Einreichen der Schadensersatzklage keine ungesetzliche Handlung gegen den Händler darstelle, und wies die Forderung des Händlers ab.

Das Bezirksgericht Kochi stellte fest, dass der Langschwanzhahn nicht als kulturell kreativer Ausdruck angesehen werden kann, der nach dem japanischen Urheberrechtsgesetz geschützt werden sollte, aber

Dennoch hat der besagte Langschwanzhahn, wie oben gezeigt, eine einzigartige Schönheit, und es gibt eine gewisse Menge an Einfallsreichtum und unbekannten Schwierigkeiten in seiner Verwaltung und Zucht, und wenn man bedenkt, dass er als Ergebnis jahrelanger Anstrengungen aufgezogen wurde, ist das Fotografieren des besagten Langschwanzhahns, seine Reproduktion auf Postkarten und andere Artikel und sein Verkauf an andere, innerhalb der Rechte des Besitzers des Langschwanzhahns, und das Reproduzieren des Fotos auf Postkarten und sein Verkauf an andere ohne die Zustimmung des Besitzers ist eine Handlung, die die Rechte des Besitzers verletzt und die Anforderungen einer ungesetzlichen Handlung erfüllt, und derjenige, der die Rechte verletzt hat, hat die Pflicht, den Schaden zu ersetzen.

Urteil des Bezirksgerichts Kochi, 29. Oktober 1984 (Showa 59)

und wies die Forderung des Händlers ab.
Es gibt viele Fragen und Kritik an diesem Urteil. Die Mehrheitsmeinung ist, dass es kein Eigentumsrecht gibt, das das Fotografieren des Langschwanzhahns ablehnen kann. Auf der Grundlage des Eigentumsrechts sollte man einfach verhindern, dass Fotos gemacht werden. Wenn der Langschwanzhahn auf dem eigenen Grundstück ist und nur von dort aus fotografiert werden kann, kann man das Fotografieren verbieten und eine Gebühr für das Fotografieren erheben. Die Mehrheitsmeinung ist, dass es auf diese Weise möglich ist, “Fotos des Langschwanzhahns” zu schützen.

Unter welchen Umständen das Fotografieren nicht erlaubt ist, wird auch im folgenden Artikel erklärt.

https://monolith.law/reputation/infringement-portrait-rights-and-privacy-rights-on-youtube [ja]

Im Falle von Büchern

Es gab einen Fall, in dem ein Museum, das Eigentümer des von Yan Zhenqing, einem Kalligraphen der Tang-Dynastie, selbst verfassten “Yan Zhenqing’s Autograph Jianzhong Jishen Tie” ist, gegen einen Verlag vorging, der dieses Jishen Tie ohne Erlaubnis reproduziert und verkauft hatte. Das Museum forderte den Verkaufsstopp und die Vernichtung des Buches aufgrund der Verletzung des Eigentumsrechts (Nutzungsrecht). Der frühere Eigentümer des Yan Zhenqing’s Autograph Jianzhong Jishen Tie, A, hatte in der frühen Showa-Zeit (1926-1989) dem Fotografen B die Herstellung und Verteilung von Kopien erlaubt. Später erwarb das Museum das Jishen Tie von A. Der Verlag erhielt 1968 (Showa 43) die Fotoplatten von B’s Erben und veröffentlichte am 30. August 1980 (Showa 55) den 24. Band der “Wakan Sumihou Senshu”, “Yan Zhenqing’s Regular Script and Wang Shu’s Copybook”.

In Reaktion darauf behauptete das Museum sein Eigentumsrecht an dem Jishen Tie und forderte den Verlag auf, den Verkauf zu stoppen und das betreffende Buch zu vernichten, da es ohne Erlaubnis durchgeführt wurde und das Eigentumsrecht (Nutzungsrecht) verletzt. Natürlich ist in diesem Fall das Urheberrecht erloschen.

Der Fall wurde bis zum Obersten Gerichtshof ausgetragen, aber der Oberste Gerichtshof entschied am 20. Januar 1984:

“Das Originalwerk eines Kunstwerks ist an sich ein physisches Objekt, aber es verkörpert auch das immaterielle Kunstwerk. Da das Eigentumsrecht ein Recht ist, das sich auf ein physisches Objekt bezieht, ist das Eigentumsrecht an dem Originalwerk eines Kunstwerks auf die exklusive Kontrolle über den physischen Aspekt beschränkt und erstreckt sich nicht auf die direkte exklusive Kontrolle über das immaterielle Kunstwerk selbst. Die exklusive Kontrolle über ein Kunstwerk liegt während der Schutzfrist des Werkes allein beim Urheber.”

Oberster Gerichtshof, 20. Januar 1984

Das heißt, das Eigentumsrecht, das ein Kontrollrecht über physische Objekte ist, ist ein zivilrechtliches Recht und kann den physischen Aspekt exklusiv kontrollieren, aber das Recht, den immateriellen Aspekt zu kontrollieren, ist ein geistiges Eigentumsrecht.

In demselben Urteil wurde auch festgestellt, dass “nach dem Erlöschen des Urheberrechts die Rechte des Urhebers, wie das Recht auf Vervielfältigung des Werkes, nicht an den Eigentümer zurückfallen, sondern das Werk wird öffentlich (Public Domain), und jeder kann es frei nutzen, solange er die persönlichen Interessen des Autors nicht verletzt”.

Der Fall des Ahornbaums

Nach dem oben genannten Urteil des Obersten Gerichtshofs gibt es den Fall des Ahornbaums. Der Kläger besaß ein Grundstück in der Präfektur Nagano, auf dem sich ein 15 Meter hoher Ahornbaum befand, dessen Schönheit in den Medien vorgestellt wurde und dadurch berühmt wurde. Da der Kläger feststellte, dass der Ahornbaum durch die vielen Besucher, die den Wurzelbereich des Baumes betreten hatten, Schaden nahm, stellte er ein Schild auf, auf dem stand: “Das Fotografieren und die Verwendung von Bildern des Ahornbaums ist, außer zum persönlichen Vergnügen, nur mit Erlaubnis des Eigentümers gestattet”.

Andererseits veröffentlichte ein Fotograf, der vor der Aufstellung dieses Schildes Fotos vom Ahornbaum gemacht hatte, ein Buch mit Fotos des Ahornbaums bei einem Verlag. Daraufhin verklagte der Kläger den Verlag auf Unterlassung der Veröffentlichung des Buches und auf Schadensersatz, da er der Meinung war, dass sein Eigentumsrecht am Ahornbaum verletzt wurde. In diesem Fall wurde der Antrag auf Unterlassung abgewiesen und es wurde festgestellt, dass kein rechtswidriges Verhalten vorlag.

Das Gericht stellte fest:

“Das Eigentumsrecht ist ein Recht, das sich auf körperliche Gegenstände bezieht. Daher beschränkt sich der Inhalt des Eigentumsrechts am betreffenden Ahornbaum auf die Fähigkeit, den Ahornbaum als körperlichen Gegenstand ausschließlich zu kontrollieren. Es beinhaltet nicht die ausschließliche Fähigkeit, Fotos des Ahornbaums zu reproduzieren oder ein Buch zu veröffentlichen, das Reproduktionen enthält. Selbst wenn eine dritte Partei Fotos des Ahornbaums reproduziert und ein Buch veröffentlicht und verkauft, das diese Reproduktionen enthält, kann nicht behauptet werden, dass dies die Fähigkeit des Klägers, den Ahornbaum als körperlichen Gegenstand ausschließlich zu kontrollieren, verletzt. Daher kann nicht behauptet werden, dass das Eigentumsrecht des Klägers am Ahornbaum durch die Veröffentlichung und den Verkauf des betreffenden Buches verletzt wurde.”

Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 3. Juli 2002

Das Gericht wies den Antrag auf Unterlassung ab und stellte fest, dass kein rechtswidriges Verhalten vorlag. Dies kann als eine Nachfolge des oben genannten Präzedenzfalls des Obersten Gerichtshofs angesehen werden.

Am Ende des Urteils wies das Gericht darauf hin:

“Wenn der Kläger besorgt ist, dass die Wachstumsbedingungen des betreffenden Ahornbaums auf seinem Grundstück sich verschlechtern, kann er durch die Ausübung seines Eigentumsrechts am Grundstück das Ziel erreichen, den Ahornbaum zu erhalten. Wie bereits erwähnt, hat der Kläger bereits öffentlich bekannt gegeben, dass niemand Handlungen durchführen darf, die das Wachstum des Ahornbaums beeinträchtigen könnten, und dass niemand den Ahornbaum ohne Erlaubnis zu kommerziellen Zwecken fotografieren darf. Daher kann der Kläger, wenn eine dritte Partei gegen diese Absicht handelt und das Grundstück betritt, das Eindringen ausschließen und es kann auch ein rechtswidriges Verhalten gegenüber der dritten Partei festgestellt werden. Darüber hinaus kann der Kläger durch Maßnahmen wie das Aufstellen eines Zauns auf dem Grundstück, der das Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt, sein Ziel noch sicherer erreichen.”


Dasselbe Urteil

Das Gericht wies darauf hin.

Zusammenfassung

Es ist schwierig zu argumentieren, dass das Fotografieren von Eigentum anderer und das Veröffentlichen dieser Fotos auf der Grundlage von Eigentumsrechten reguliert werden sollte. Dennoch bedeutet dies nicht, dass es keinen Raum für rechtswidriges Verhalten gibt, abhängig von der Art und Weise, wie die Handlung ausgeführt wird. Zum Beispiel könnte es zu einer Haftung für rechtswidriges Verhalten kommen, wenn jemand ohne Erlaubnis in ein Gebäude eindringt, das vom Eigentümer verwaltet wird, und dort Fotos macht.

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Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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