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Unbefugte Bildnutzung – kein Kavaliersdelikt. Eine Erklärung zur Urheberrechtsverletzung, die in sozialen Netzwerken grassiert.

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Unbefugte Bildnutzung – kein Kavaliersdelikt. Eine Erklärung zur Urheberrechtsverletzung, die in sozialen Netzwerken grassiert.

Fotos und Bilder im Internet lassen sich leicht herunterladen oder kopieren, weshalb auf sozialen Netzwerken und Zusammenfassungsseiten unbefugte Nachdrucke nicht abreißen.

Urheber von Werken wie Fotos und Illustrationen besitzen das “Recht auf Vervielfältigung” und das “Recht auf Übertragbarkeit”. Grundsätzlich stellt es eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn jemand anderes das Werk ohne Erlaubnis kopiert und veröffentlicht. Es gibt Fälle, in denen selbst leichtfertig geteilte Beiträge zu Schadensersatzforderungen wegen Urheberrechtsverletzung führen können.

Hier werden wir einen tatsächlichen Fall von unbefugter Illustrationsnachdruck aufgreifen und die rechtlichen Risiken solcher Nachdrucke erläutern.

Der Unterschied zwischen “Zitat” und “Nachdruck”

“Zitat” und “Nachdruck” sind beide Handlungen, bei denen Werke anderer Personen kopiert oder dupliziert werden.

Auch wenn es sich um Werke anderer handelt, ist es erlaubt, veröffentlichte Werke anderer unter der Bedingung zu zitieren, dass dies “den fairen Gepflogenheiten entspricht und im Rahmen der Berichterstattung, Kritik, Forschung oder eines anderen gerechtfertigten Zwecks für Zitate liegt” (Japanisches Urheberrechtsgesetz, Artikel 32, Absatz 1).

Im Gegensatz dazu bedeutet “Nachdruck”, dass man das Werk einer anderen Person über den Umfang eines abhängigen Werks hinaus kopiert und an einem anderen Ort veröffentlicht. Da dies sich vom Zitieren unterscheidet, ist die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erforderlich. Es ist nicht erlaubt, ein Werk ohne Erlaubnis zu kopieren und nachzudrucken, nur weil man es mag oder es mit vielen teilen möchte.

Verwandter Artikel: Über Fälle, in denen Zitate gemäß dem “Urheberrechtsgesetz” nicht zulässig sind (Text- und Bildausgabe)[ja]

Ist die Wiederveröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung?

Hier erläutern wir anhand eines tatsächlichen Falles von unerlaubter Wiederveröffentlichung.

Der Vorfall begann damit, dass drei Illustrationen eines Illustrators, der Inhaber der Urheberrechte war, ohne Erlaubnis auf der Webseite “Girls VIP Zusammenfassung” wiederveröffentlicht wurden. Im Jahr 2018 behauptete der Kläger, dass diese Wiederveröffentlichung eine Verletzung seiner Urheberrechte an den einzelnen Illustrationen darstelle, insbesondere des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 23 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes (Heisei 30 (2018)). Auf der Grundlage der in § 114 Absatz 3 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegten Vermutung über die Höhe des Schadens, verklagte der Kläger den Betreiber der Website auf Schadensersatz. Dies ist der sogenannte Fall der unerlaubten Wiederveröffentlichung der “Wand-Don-Illustration”.

Überblick über den Fall der unerlaubten Weiterverbreitung von “Kabe-don”-Illustrationen

Überblick über den Fall

Der Kläger hatte die betreffenden Illustrationen auf Twitter (heute X) und auf seiner eigenen Webseite veröffentlicht. Die Illustrationen zeigten vier Szenen unter dem Titel “Welcher Kabe-don gefällt Ihnen am besten?”, in denen auf der linken Seite eine Wand, an der Wandseite eine Frau und auf der gegenüberliegenden Seite ein Mann standen, die sich gegenüberstanden. Jede Szene war mit einer eigenen Beschreibung versehen. Drei dieser Illustrationen wurden ohne Erlaubnis auf der Webseite des Beklagten veröffentlicht.

Der Beklagte behauptete, der Kläger habe ihm die Veröffentlichung der Illustrationen erlaubt. Als Begründung führte der Beklagte an, dass der Kläger unmittelbar nach der Veröffentlichung auf Twitter kommentiert habe: “Ich bin eher der Typ, der sagt, solange der Autorenname nicht entfernt wird, ist eine unerlaubte Weiterverbreitung in Ordnung? Macht nur, haha!” Zum Zeitpunkt der Weiterverbreitung der Illustrationen durch den Beklagten habe der Kläger somit Dritten, einschließlich des Beklagten, die Veröffentlichung seiner Illustrationen erlaubt, so die Argumentation.

Dem entgegnete der Kläger, dass der Beklagte die Aussagen des Klägers auf Twitter willkürlich aus dem Kontext gerissen habe. Der Kläger habe in einem anschließenden Kommentar darauf hingewiesen, dass das Ignorieren von unerlaubten Weiterverbreitungen denjenigen, die sie vornehmen, ungerechtfertigte Vorteile verschaffen würde, und somit seine Meinung ausgedrückt, dass er unerlaubte Weiterverbreitungen nicht dulde.

Gerichtsentscheidung: Urheberrechtsverletzung festgestellt

Das Gericht prüfte zunächst die Behauptung des Beklagten, dass eine Erlaubnis für die Veröffentlichung der betreffenden Illustrationen auf der Website vorlag. Das Ergebnis war, dass die Aussage aus dem Kontext gerissen wurde und das Gericht nicht anerkennen konnte, dass der Kläger die Veröffentlichung der betreffenden Illustrationen auf der Website durch den Beklagten genehmigt hatte. Daher stellte das Gericht eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung fest. Zudem wurde dem Beklagten Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit bei der Verletzungshandlung attestiert.

Daraufhin ermittelte das Gericht den Schadensbetrag aufgrund der Urheberrechtsverletzung und berechnete die Nutzung einer Illustration für ein Jahr auf 30.000 Yen. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte die betreffenden Illustrationen für etwa drei Jahre auf der Website veröffentlicht hatte. Der Betrag, den der Kläger für die Nutzung der Illustrationen hätte erhalten sollen, wurde auf insgesamt 270.000 Yen berechnet (Nutzungsgebühr von 30.000 Yen pro Jahr × 3 Illustrationen × 3 Jahre), zuzüglich 30.000 Yen Anwaltskosten, was zu einer Gesamtzahlung von 300.000 Yen führte, die der Beklagte zu leisten hatte.

Der Beklagte argumentierte, dass gemäß den Nutzungsbedingungen von Twitter das Einbetten von Tweets selbst auf anderen Websites erlaubt sei und dies bei der Berechnung des Schadensbetrags berücksichtigt werden sollte. Das Gericht entschied jedoch, dass selbst unter dieser Voraussetzung die Veröffentlichungshandlung des Beklagten keinen rechtlichen Spielraum zur Legalität bot und angesichts der Natur der Website, die Einnahmen auf Basis der Zugriffszahlen generierte, konnte das Argument des Beklagten nicht akzeptiert werden (Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 7. Juni 2018 (Heisei 30)).

Erlauben die Nutzungsbedingungen von X (ehemals Twitter) das Reposting?

Erlauben die Nutzungsbedingungen von Twitter das Reposting?

Im Fall des “Kabe-don-Vorfalls” kontaktierte der klagende Illustrator 14 Websites wegen unbefugter Reposts, von denen sechs sofort einer Schadensersatzforderung zustimmten. Daher beauftragte der Illustrator einen Anwalt, um sich um die verbleibenden acht Websites zu kümmern. Nachdem Zustellungsurkunden an die Betreiber der jeweiligen Websites gesendet wurden, kam es zu weiteren vier Vergleichen. Dennoch musste gegen die vier Websites “VIPPER News”, “Girls VIP Summary”, “Stomachache News Summary” und “News Channel”, die nicht reagierten, gerichtlich vorgegangen werden.

In einem weiteren Prozess gegen “News Channel” argumentierte der Beklagte ähnlich, dass der Kläger durch die Veröffentlichung der Illustrationen auf Twitter (jetzt X) gemäß den Nutzungsbedingungen von Twitter Dritten die Veröffentlichung erlaubt habe und somit keine Urheberrechtsverletzung vorliege.

In der Tat enthalten die Nutzungsbedingungen von Twitter bestimmte Vorbehalte in Bezug auf die Urheberrechte der Nutzer:

  • Nutzer behalten alle Rechte an den Inhalten, die sie über den Dienst senden, posten oder anzeigen.
  • Durch das Senden, Posten oder Anzeigen von Inhalten über oder durch den Dienst erteilen die Nutzer uns eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung, Kopie, Reproduktion, Verarbeitung, Anpassung, Modifikation, Veröffentlichung, Übertragung, Anzeige und Verbreitung dieser Inhalte in allen Medien oder Verbreitungsmethoden, die jetzt bekannt sind oder später entwickelt werden, unentgeltlich (Auszug).
  • Die Nutzer stimmen zu, dass diese Lizenz uns das Recht einräumt, den Inhalt im Rahmen unserer Bedingungen für die Nutzung des Inhalts zu verwenden, um unseren Dienst bereitzustellen, zu bewerben und zu verbessern, sowie das Recht, den über oder durch den Dienst übermittelten Inhalt an andere Unternehmen, Organisationen oder Personen für die Verteilung, Übertragung, Reposting, Promotion oder Veröffentlichung in anderen Medien oder Diensten zu übertragen.
  • Ohne den Nutzern eine Vergütung zu zahlen (die Nutzer stimmen zu, dass die Nutzung des Dienstes durch die Nutzer eine ausreichende Gegenleistung für die Lizenzierung des Inhalts und der damit verbundenen Rechte darstellt), werden wir oder andere Unternehmen, Organisationen oder Personen den Inhalt wie oben beschrieben zusätzlich nutzen.

(Auszug aus den X-Dienstleistungsbedingungen)

Der Beklagte argumentierte daraufhin, dass der Kläger, indem er die Illustrationen auf Twitter veröffentlichte, Dritten gemäß den Nutzungsbedingungen von Twitter erlaubt hatte, die Illustrationen ohne Vergütung an den Kläger in anderen Medien zu veröffentlichen. Daher behauptete der Beklagte, dass selbst wenn er die Illustrationen ohne Erlaubnis des Klägers auf der betreffenden Website veröffentlichte, dies mit der Erlaubnis des Klägers geschehen sei.

Der Kläger entgegnete, dass er zwar Twitter gemäß den Nutzungsbedingungen eine Lizenz zur Wiederverwendung der Illustrationen unter bestimmten Bedingungen erteilt habe, dies jedoch keine unbefugte Reproduktion erlaube. Das bedeutet, dass Dritte, die Bilder von Twitter wiederverwenden möchten, den von der Firma festgelegten Nutzungsbedingungen folgen müssen und nur unter diesen Bedingungen eine legale Wiederverwendungslizenz von der Firma erhalten. Der Beklagte habe diese Bedingungen nicht erfüllt, so der Kläger.

Das Gericht stellte dazu fest:

Es wird davon ausgegangen, dass die Inhalte der Nutzungsbedingungen von Twitter als anerkannt gelten und dass diese Bedingungen es Twitter erlauben, Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte weiterzugeben und dass diese Dritten die Inhalte nutzen dürfen. Jedoch hat der Beklagte keine konkreten Behauptungen aufgestellt oder Beweise dafür erbracht, dass Twitter die betreffenden Illustrationen gemäß diesen Bedingungen an den Beklagten übermittelt hat. Daher kann nicht angenommen werden, dass der Kläger dem Beklagten die Erlaubnis erteilt hat, die betreffenden Illustrationen auf der besagten Website zu veröffentlichen, basierend auf den genannten Bedingungen, und die Argumentation des Beklagten kann nicht akzeptiert werden.

Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 13. September 2018 (Heisei 30)

Des Weiteren hat das Gericht in einem separaten Rechtsstreit entschieden, dass der Beklagte dem Kläger für die Nutzung der betreffenden Illustrationen einen Gesamtbetrag von 270.000 Yen (jährliche Nutzungsgebühr von 30.000 Yen × 3 Illustrationen × 3 Jahre) zuzüglich Anwaltskosten in Höhe von 30.000 Yen, insgesamt also 300.000 Yen, zu zahlen hat.

Zusammenfassung: Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet sollten Sie einen Anwalt konsultieren

Das unerlaubte Kopieren von Inhalten wird auf sozialen Netzwerken wie X (ehemals Twitter) oft leichtfertig, häufig und im Alltag praktiziert. Es handelt sich jedoch um eine riskante Handlung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Urheberrechtsverletzung darstellt. In diesem Artikel haben wir die rechtlichen Risiken solcher Handlungen anhand von tatsächlichen Gerichtsfällen erläutert.

Das gilt auch für Zitate, aber auch beim Kopieren sollten Sie vorsichtig sein und sich an das Urheberrechtsgesetz halten.

Viele Menschen nutzen Dienste wie X, ohne die Nutzungsbedingungen zu lesen. Diese können zwar unübersichtlich und langwierig erscheinen, aber es wird empfohlen, sie dennoch zu überfliegen.

Unerlaubt kopierte Inhalte können nicht nur zu Schadensersatzforderungen führen, wie hier erläutert, sondern es kann auch die Forderung nach Löschung der Inhalte gestellt werden. Weitere Details finden Sie in diesem Artikel, den wir Ihnen zur Lektüre empfehlen.

Verwandter Artikel: Löschungsanträge wegen Verleumdung und Urheberrechtsverletzung auf ‘Zusammenfassungsseiten'[ja]

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Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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