Neuveröffentlichung von Zeitungsartikeln im Intranet – ist das erlaubt? Eine Erläuterung der Rechtsprechung zum Urheberrecht an Zeitungsartikeln
Welche rechtlichen Probleme können sich aus der Wiedergabe von Zeitungsartikeln ergeben? Das Veröffentlichen eines Artikels über Ihr Unternehmen auf dem firmeninternen Intranet zur Information der Mitarbeiter könnte unter Umständen eine Verletzung des Urheberrechts darstellen. Tatsächlich gab es Fälle, in denen Zeitungsverlage Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung durch die Wiedergabe von Zeitungsartikeln geltend gemacht haben.
In den betreffenden Fällen wurden die Chūnichi Shimbun und die Nihon Keizai Shimbun (Japanische Wirtschaftszeitung) zu Klägern. In beiden Prozessen war ein bestimmtes Eisenbahnunternehmen in Tokio der Beklagte, das Bildmaterial von Zeitungsartikeln erstellt und auf dem firmeneigenen Intranet hochgeladen hatte, sodass es für die Mitarbeiter zugänglich war.
In diesem Artikel erläutern wir die Urteile in diesen beiden Gerichtsverfahren, die sich um das Urheberrecht der Zeitungsartikel drehen.
Können Zeitungsartikel urheberrechtlich geschützt sein?
Was als ein Werk im Sinne des Urheberrechts gilt, wird in Artikel 10 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes (著作権法) beispielhaft aufgeführt. Dort werden unter Nummer 1 “Romane, Drehbücher, Abhandlungen, Vorträge und andere sprachliche Werke” und unter Nummer 8 “Werke der Fotografie” genannt. Es wird angenommen, dass die von Zeitungen und Nachrichtenagenturen in Zeitungen oder elektronischen Medien veröffentlichten Artikel und Pressefotos unter diese Kategorien fallen.
Andererseits bestimmt Absatz 2 desselben Artikels, dass “einfache Nachrichtenübermittlung und aktuelle Berichterstattung nicht unter die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Werke fallen”. Wenn man den Aspekt der “treuen Übermittlung von Fakten” in Zeitungsartikeln betrachtet, könnte man auch zu dem Schluss kommen, dass “Zeitungsartikeln kein Urheberrecht zukommt”.
Hier ist es wichtig, auf das Adjektiv “nicht mehr als die Übermittlung von Fakten” zu achten. Ein Todesanzeigenartikel, der lediglich angibt, “wer, wann, wo und an welcher Todesursache verstorben ist und wie alt die Person war”, unterscheidet sich von Artikeln, bei denen der Ausdruck des Reporters variiert und die als urheberrechtlich geschützte Werke angesehen werden können.
Das Urheberrechtsgesetz sieht zudem bestimmte “ausnahmsweise” Fälle vor, in denen das Urheberrecht und ähnliche Rechte eingeschränkt werden, sodass sie ohne Erlaubnis des Rechteinhabers genutzt werden können (Artikel 30 bis 47-8). Artikel 30, der die “Vervielfältigung für den privaten Gebrauch” regelt, wird relativ weit gefasst. Zum Beispiel fällt das Aufzeichnen einer Lieblingsfernsehsendung, um sie mit der Familie anzusehen, unter diese Bestimmung. Wie sieht es aber aus, wenn Zeitungsartikel im Intranet eines Unternehmens oder einer Organisation genutzt werden? Es könnte argumentiert werden, dass dies als private Nutzung gilt, da es nur von Mitarbeitern innerhalb des begrenzten Unternehmens eingesehen wird.
Verwandter Artikel: Risiken der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten wie Patenten, Marken und Urheberrechten und deren Gegenmaßnahmen[ja]
Gerichtsurteile zum Urheberrecht in Zeitungsartikeln ①: Der Fall, in dem die Chūnichi Shimbun Gesellschaft Klägerin ist
Die Chūnichi Shimbun Gesellschaft hat gegen ein Eisenbahnunternehmen geklagt, weil dieses Zeitungsartikel der Gesellschaft gescannt, als Bilddaten gespeichert und auf einem Speichermedium für das firmeninterne Intranet abgelegt hat. Die Mitarbeiter konnten sich in das Intranet einloggen und die Daten einsehen. Die Chūnichi Shimbun Gesellschaft argumentierte, dass dies eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Übermittlung darstellt, und forderte auf der Grundlage von Artikel 709 oder Artikel 715 des japanischen Zivilgesetzbuches (民法) Schadensersatz.
Im August 2005 waren 533 Mitarbeiter und Führungskräfte bei dem Eisenbahnunternehmen beschäftigt, und im Jahr 2019 (Heisei 31) waren es 728 Personen. Im Jahr 2005 richtete das Unternehmen in vier Betriebsleitstellen jeweils ein Konto ein und in den Fahrdienstleitstellen sieben Konten. Bis 2015 wurden insgesamt 39 Computer installiert, die Zugang zum Intranet hatten, und bis 2019 stieg die Zahl auf 57 Geräte.
Die Stellungnahme der Chūnichi Shimbun
Die Chūnichi Shimbun (中日新聞社) behauptet, dass es bis März 2018 unklar ist, welche spezifischen Artikel auf dem Intranet-Board des Eisenbahnunternehmens veröffentlicht wurden. Jedoch argumentiert sie, dass die veröffentlichten Zeitungsartikel normalerweise das Ergebnis der Auswahl von Fakten, der Analyse der Situation und der Bewertung durch die Journalisten sind und somit kreatives Denken und Gefühle ausdrücken, weshalb sie als urheberrechtlich geschützte Werke anerkannt werden sollten. Darüber hinaus behauptet die Chūnichi Shimbun, dass sie die Urheberrechte an diesen Artikeln als Werke im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzt.
Verwandter Artikel: Was sind Werke im Rahmen beruflicher Tätigkeit? Erklärung der vier Anforderungen und wie Unternehmen Urheberrechte erlangen können[ja]
Die Argumentation des Eisenbahnunternehmens
Das beklagte Eisenbahnunternehmen entgegnete, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. März 2018 (Heisei 20) die verletzenden Artikel nicht einzeln identifiziert habe und somit seiner Beweisführungspflicht für die behauptete Rechtsverletzung in keiner Weise nachgekommen sei. Weiterhin argumentierte das Unternehmen, dass bei den im Geschäftsjahr 2018 veröffentlichten Artikeln, bis auf einige Ausnahmen, die Urheberschaft aller Artikel unstrittig sei.
Das Eisenbahnunternehmen behauptete in Bezug auf die nicht spezifizierten verletzenden Artikel, dass “solange der Kläger nicht konkret darlegt, wo die Kreativität liegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er seiner Beweislast für das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes nachgekommen ist”. Was die Frage betrifft, ob Zeitungsartikel als urheberrechtlich geschützte Werke gelten, führte das Unternehmen aus: “Der Kläger stellt die von den Zeitungen veröffentlichten Fakten (Informationen) als Zeitungsartikel dar, die er den Zeitungen zur Verfügung gestellt hat. Es ist klar, dass ein Zeitungsartikel, der genau diese bereitgestellten Fakten (Informationen) wiedergibt, kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Selbst wenn der Kläger die bereitgestellten Fakten (Informationen) in irgendeiner Weise bearbeitet hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass der betreffende Artikel dadurch zu einem urheberrechtlich geschützten Werk wird. Während Wochen- und Monatszeitschriften, die aktuelle Themen behandeln, oft Fakten analysieren und Bewertungen hinzufügen, was häufig zu urheberrechtlich geschützten Artikeln führt, unterscheiden sich Zeitungsartikel in dieser Hinsicht”, so das Unternehmen in seiner Argumentation.
Gerichtsentscheidung
Das Gericht stellte zunächst fest, dass für einige Artikel aus dem Geschäftsjahr 2018 (Heisei 30), bei denen das Eisenbahnunternehmen die Urheberschaft bestritten hatte, folgendes gilt:
Die im Geschäftsjahr 2018 (Heisei 30) veröffentlichten Artikel behandeln Themen wie Unfallberichte, die Einführung neuer Geräte und Systeme, Warenverkauf, Vorstellung von Maßnahmen, Einführung von Events und Projekten, Pläne bezüglich des Geschäftsbetriebs, Namen von Bahnhöfen, Melodien zur Zugankündigung, Änderungen der Uniformen und andere Ereignisse. Bei den Unfallberichten wurde eine erhebliche Menge an Informationen so geordnet und dargestellt, dass sie für die Leser verständlich sind, was auf eine kreative Ausdrucksgestaltung hinweist. Auch bei den anderen Artikeln wurden jeweils direkt mit dem Thema des Artikels verbundene Tatsachen sowie eine angemessene Anzahl von themenbezogenen Punkten in einer geeigneten Reihenfolge und Form kombiniert, und Interviews oder Aussagen von Beteiligten wurden angemessen ausgewählt oder zusammengefasst. Daher wird anerkannt, dass die im Geschäftsjahr 2018 (Heisei 30) veröffentlichten Artikel jeweils kreative Ausdrucksformen sind und als urheberrechtlich geschützte Werke gelten.
Tokyo District Court, Urteil vom 6. Oktober 2022 (Reiwa 4)
Es wurde anerkannt, dass die Artikel von einem Angestellten des Klägers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellt wurden und dass diese Artikel urheberrechtlich geschützte Werke sind. Weiterhin wurde festgestellt, dass das Ausschneiden dieser Artikel und das Erstellen von Bilddaten, um sie im Intranet zu veröffentlichen, eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Übermittlung darstellt, die der Kläger an diesen Artikeln besitzt.
Obwohl das beklagte Eisenbahnunternehmen argumentierte, dass die Nutzung der Artikel nicht gewinnorientiert und von öffentlichem Interesse sei und nach den individuellen Bestimmungen des Klägers kostenlos sein sollte, entschied das Gericht, dass es für ein Aktienunternehmen nicht möglich sei, nicht gewinnorientiert zu sein, und dass die Nutzung der Artikel letztendlich zur Steigerung der Einnahmen des Beklagten führen würde. Daher wurde die Argumentation des Beklagten als unbegründet abgelehnt.
Bezüglich der vor dem Geschäftsjahr 2018 (Heisei 30) veröffentlichten Artikel wurde anerkannt, dass es angemessen ist, von 458 Artikeln auszugehen, die urheberrechtlich vom Kläger geschützt sind, und der Schaden wurde auf 1.374.000 Yen festgesetzt. Für die im Geschäftsjahr 2018 (Heisei 30) veröffentlichten Artikel wurde von 139 Artikeln ausgegangen und der Schaden auf 399.000 Yen festgesetzt. Insgesamt wurde ein Schaden von 1.773.000 Yen festgestellt, zu dem noch ein Betrag von 150.000 Yen für Anwaltskosten hinzugefügt wurde, was eine Gesamtsumme von 1.923.000 Yen ergibt, deren Zahlung das Gericht dem Eisenbahnunternehmen auferlegt hat.
Urteilsfälle zu Zeitungsartikeln und Urheberrecht ②: Fall mit der Japanischen Wirtschaftszeitung als Klägerin
Die Japanische Wirtschaftszeitung (Nikkei) hat geltend gemacht, dass die Veröffentlichung von insgesamt 829 Artikeln auf dem Intranet eines Eisenbahnunternehmens zwischen August 2005 und April 2019 (Heisei 17 – Reiwa 1) eine Verletzung des Urheberrechts (Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Übermittlung) jedes einzelnen Artikels darstellt und hat auf dieser Grundlage eine Schadensersatzforderung wegen unerlaubter Handlung (Artikel 709 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bezüglich der Schadenshöhe Artikel 114 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes) gegen das Eisenbahnunternehmen erhoben.
Die Argumentation der Japanischen Wirtschaftszeitung
Die Japanische Wirtschaftszeitung argumentierte, dass “jeder Artikel durch die Auswahl des Materials, den Umfang, die Struktur usw. die Gedanken und Gefühle des Autors wie Lob, Sympathie, Kritik, Verurteilung und den Informationswert des Themas des Artikels ausdrückt und Artikel enthält, die genug Substanz für ein urheberrechtlich schützbares Werk haben, und nicht bloß einfache Todesanzeigen, Personalveränderungen oder Berichte über Auszeichnungen sind, die lediglich Fakten übermitteln”, und
behauptete daher, dass “alle in diesem Fall genannten Artikel als urheberrechtlich geschützte Werke angesehen werden können”.
Die Argumentation des Eisenbahnunternehmens
Das Eisenbahnunternehmen hielt dagegen, dass “Artikel in Zeitungen, die lediglich Fakten übermitteln, keine urheberrechtlich geschützten Werke sind” und dass, selbst wenn es sich um Berichte handelt, die in den Bereich der Literatur oder Wissenschaft fallen, sie nur dann als urheberrechtlich geschützte Werke gelten, wenn sie kreativ Gedanken oder Gefühle ausdrücken. Kreativität bedeutet, künstlerische Inspiration in Form von literarischen, malerischen oder musikalischen Kunstwerken originell auszudrücken oder das so ausgedrückte Werk selbst. Daher, wenn es um die Darstellung von Gedanken geht, sind es die Gedanken, und wenn es um die Darstellung von Gefühlen geht, ist es die künstlerische Inspiration, die kreativ ausgedrückt wird, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk ausmacht”, argumentierte das Unternehmen.
Und es führte weiter aus, dass “allgemeine Zeitungsberichte ihrem Wesen nach dazu dienen, Fakten zu übermitteln, und dass sie sich der Genauigkeit verpflichten und keine Kreativität enthalten dürfen. Daher können allgemeine Zeitungsberichte a priori keine Kreativität aufweisen und sind somit keine urheberrechtlich geschützten Werke. Auch wenn die journalistische Arbeit bei der Erstellung von Artikeln eine hochgradige intellektuelle Tätigkeit darstellt, steht dies nicht in direktem Zusammenhang mit der Kreativität.”
Das Argument lautet also, dass Zeitungsartikel, weil sie “der Genauigkeit verpflichtet sind und keine Kreativität enthalten dürfen”, keine urheberrechtlich geschützten Werke sind.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stellte fest, dass jeder Artikel “vom zuständigen Reporter auf der Grundlage seiner Rechercheergebnisse erstellt wurde, indem er dem Artikel einen leicht verständlichen, zusammenfassenden Titel gab, die direkten Fakten zum Thema des Artikels klar beschrieb und auch die Auswahl der einzubeziehenden relevanten Punkte, die Art und Weise der Entwicklung des Artikels und die Methode des schriftlichen Ausdrucks mit dem Ausdrucksgeschick des Reporters gestaltete”. Daher erkannte das Gericht an, dass jeder Artikel “kreativ Gedanken oder Gefühle ausdrückt und zum Bereich der Literatur, Wissenschaft, Kunst oder Musik gehört”, also ein urheberrechtlich geschütztes Werk (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des Urheberrechtsgesetzes) ist und nicht unter “reine Übermittlung von Fakten und aktuelle Berichterstattung” (Artikel 10 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes) fällt.
Das Gericht erklärte:
Um als urheberrechtlich geschütztes Werk zu gelten, ist ein hohes Maß an künstlerischer oder origineller Kreativität nicht erforderlich; es genügt, wenn irgendeine Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt. In diesem Sinne ist Kreativität nicht notwendigerweise ein Element oder eine Voraussetzung für Fiktionalität, so dass die Tatsache, dass Zeitungsartikel ihrer Natur nach Genauigkeit erfordern, in keiner Weise im Widerspruch steht und durchaus vereinbar ist.
Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 30. November 2022
Demzufolge verurteilte das Gericht das Eisenbahnunternehmen zur Zahlung von 4.145.000 Yen für den durch die insgesamt 829 veröffentlichten Artikel entstandenen Schaden, 450.000 Yen für die angemessenen Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Kausalzusammenhang und insgesamt 4.595.000 Yen.
Zusammenfassung: Konsultieren Sie einen Experten für Urheberrechtsfragen
Obwohl es sich bei allen Fällen um Urteile der ersten Instanz handelt, wurde festgestellt, dass Zeitungsartikel urheberrechtlich geschützte Werke sind und dass die Nutzung von Zeitungsartikeln im firmeninternen Intranet eine Verletzung des Urheberrechts (Recht auf Vervielfältigung und das Recht auf öffentliche Übermittlung) darstellt.
Des Weiteren sollte beachtet werden, dass selbst bei einer Nutzung innerhalb des Unternehmens die Möglichkeit besteht, dass dies nicht als private Nutzung anerkannt wird. Selbst wenn Artikel auf das firmeninterne Intranet oder ähnliches übertragen werden, ist es notwendig, eine Genehmigung von dem Urheberrechtsinhaber, in diesem Fall der Zeitung, zu erhalten. Bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken muss darauf geachtet werden, nicht die Rechte Dritter zu verletzen.
Die Urheberrechtlichkeit von Wohngebietskarten, die ähnlich wie Zeitungen häufig innerhalb von Unternehmen kopiert und genutzt werden, wird im folgenden Artikel erläutert. Bitte konsultieren Sie diesen ebenfalls.
Verwandter Artikel: Sind Wohngebietskarten urheberrechtlich geschützt? Erläuterung des Zenrin-Rechtsstreits im Jahr Reiwa 4 (2022)[ja]
Maßnahmen unserer Kanzlei
Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in IT, insbesondere im Bereich Internet und Recht. In den letzten Jahren haben geistige Eigentumsrechte, einschließlich Urheberrechte, zunehmend Aufmerksamkeit erlangt. Unsere Kanzlei bietet Lösungen im Bereich des geistigen Eigentums an. Weitere Details finden Sie im folgenden Artikel.
Bereiche, die von der Monolith Rechtsanwaltskanzlei abgedeckt werden: IT- und geistiges Eigentumsrecht für verschiedene Unternehmen[ja]
Category: Internet