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Verringerung der Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen durch Piraterie: Erläuterung der Änderungen des japanischen Urheberrechtsgesetzes, die im Januar 2026 (Reiwa 6) in Kraft treten

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Verringerung der Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen durch Piraterie: Erläuterung der Änderungen des japanischen Urheberrechtsgesetzes, die im Januar 2026 (Reiwa 6) in Kraft treten

Das Urheberrecht, das zu den uns am nächsten stehenden geistigen Eigentumsrechten gehört, wurde reformiert und trat im Januar 2024 in Kraft.

Bei dieser Reform wurden insbesondere drei wichtige Punkte hervorgehoben, um einerseits die faire Nutzung von Werken und andererseits den angemessenen Schutz von Urheberrechten zu fördern:

  1. Überprüfung der Bestimmungen zur Einschränkung der Rechte an der öffentlichen Übertragung von Werken in der Gesetzgebung und Verwaltung
  2. Überprüfung der Berechnungsmethode für Schadensersatzansprüche, um effektive Abhilfe bei Schäden durch Piraterie zu schaffen
  3. Einrichtung eines neuen Schiedsverfahrens für die Nutzung von Werken

Referenz: Kulturbehörde | Über die Urheberrechtsreform in der regulären Sitzung des Jahres Reiwa 5 (2023)[ja]

Von diesen wurden die Punkte 1 und 2 am 1. Januar des Jahres Reiwa 6 (2024) umgesetzt. Punkt 3 wird innerhalb von drei Jahren nach der Verkündung durch eine Regierungsverordnung in Kraft treten.

Was hat sich durch diese Reform konkret geändert? Lassen Sie uns die drei Punkte im Einzelnen erläutern.

Überprüfung der Bestimmungen zur Beschränkung des Rechts auf öffentliche Übertragung von Werken im Gesetzgebungs- und Verwaltungsprozess

Überprüfung der Bestimmungen zur Beschränkung des Rechts auf öffentliche Übertragung von Werken im Gesetzgebungs- und Verwaltungsprozess

Bisher waren Gesetzgebung und Verwaltung von einer “Papierkultur” geprägt. Doch mit dem Fortschritt hin zur Papierlosigkeit und der Umsetzung der Digitalen Transformation (DX) ist der Bedarf an der Nutzung digitaler Netzwerkumgebungen für den Austausch von Dokumenten gestiegen.

Vor der Änderung des Urheberrechtsgesetzes erlaubte Artikel 42 des japanischen Urheberrechtsgesetzes (Copyright Law) die Vervielfältigung von Werken ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, soweit dies für Gerichtsverfahren oder als interne Unterlagen für Gesetzgebung und Verwaltung als notwendig erachtet wurde. Allerdings war für die öffentliche Übertragung durch Cloud-Speicherung oder E-Mail-Versand die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erforderlich.

In diesem Zusammenhang wurde aus der Perspektive der Schaffung einer digitalen Gesellschaftsgrundlage die Regelung so angepasst, dass nun innerhalb des gleichen Rahmens, in dem die Vervielfältigung erlaubt ist und ohne die Interessen des Urheberrechtsinhabers unangemessen zu schädigen, folgendes ohne dessen Zustimmung möglich ist:

  1. Die öffentliche Übertragung als interne Unterlagen für Gesetzgebung und Verwaltung
  2. Die öffentliche Übertragung für Verwaltungsverfahren wie patentrechtliche Prüfungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind

Dies ist nun zulässig geworden.

Die öffentliche Übermittlung von internen Dokumenten für legislative und administrative Zwecke

Wenn es für legislative oder administrative Zwecke als notwendig erachtet wird, interne Dokumente zu verwenden, ist es innerhalb des erforderlichen Umfangs und beschränkt auf die Nutzer dieser internen Dokumente möglich, Werke durch öffentliche Übermittlung zu nutzen (bezogen auf Artikel 42 des Japanischen Urheberrechtsgesetzes).

Beispielsweise kann dies notwendig sein, wenn der Japanische Nationaldiet oder lokale Versammlungen Gesetzesentwürfe oder Haushaltspläne prüfen oder wenn nationale Untersuchungen durchgeführt werden, um ihre Funktionen zu erfüllen. Ebenso, wenn nationale oder lokale Verwaltungsbehörden Maßnahmen planen und entwerfen, die für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche relevant sind. In solchen Fällen ist es vorstellbar, dass Werke von Dritten gescannt oder heruntergeladen und auf einem Cloud-Service gespeichert werden, auf den nur Abteilungsmitarbeiter Zugriff haben, oder dass sie in Online-Meetings mit relevanten Abteilungen verwendet werden.

Auch vor der Änderung des Japanischen Urheberrechtsgesetzes war es nach Artikel 42 möglich, ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Kopien von Werken zu erstellen, wenn diese als interne Dokumente für legislative oder administrative Zwecke benötigt wurden. Allerdings waren solche Kopien nicht von den Beschränkungen des Urheberrechts ausgenommen, wenn die Art und der Zweck des Werkes, die Anzahl der Kopien oder die Art der Nutzung die Interessen des Urheberrechtsinhabers unangemessen beeinträchtigen würden.

Der Begriff “interne Dokumente” bezieht sich auf Materialien, die für die Erfüllung der Funktionen des Nationaldiets oder lokaler Versammlungen, wie die Prüfung von Gesetzes- oder Haushaltsentwürfen oder nationale Untersuchungen, oder für die Planung und Entwicklung von Maßnahmen durch nationale oder lokale Verwaltungsbehörden erforderlich sind. Die Verwendung ist nur dann gestattet, wenn sie von Abgeordneten oder Mitarbeitern, die legislative oder exekutive Befugnisse ausüben, für angemessene Zwecke innerhalb ihrer Abteilungen für Diskussionen und Überlegungen als notwendig erachtet wird.

Öffentliche Übertragung von Werken für administrative Verfahren wie Patentprüfungen gemäß gesetzlichen Bestimmungen

Im Rahmen von administrativen Verfahren wie Patentprüfungen und Verwaltungsgerichtsverfahren wurde festgelegt, dass Werke in dem Maße, wie es als notwendig erachtet wird, digitalisiert und durch öffentliche Übertragung zugänglich gemacht werden können (bezogen auf Artikel 41-2 und Artikel 42-2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes).

Bei Online-Anmeldungen und -Prüfungen ist vorgesehen, dass das Scannen oder Herunterladen von Werken Dritter und das Speichern dieser Materialien im Online-Anmeldungs- und Prüfungssystem oder das Versenden per E-Mail möglich ist.

Jedoch ist die öffentliche Übertragung von Werken nur in dem Maße zulässig, wie es als notwendig erachtet wird. Das Teilen oder Senden des gesamten Werks, wenn nur ein Teil davon benötigt wird, überschreitet die als notwendig erachteten Grenzen und ist daher nicht gestattet.

Zudem ist die öffentliche Übertragung von Werken nicht möglich, wenn sie “die Interessen des Urhebers unangemessen beeinträchtigt” und bestehende Geschäftsmodelle wie Clipping-Dienste behindert. In solchen Fällen ist weiterhin die Genehmigung des Urhebers oder der Rechteinhaber erforderlich.

Die Überarbeitung dieser gesetzlichen Bestimmungen zur Beschränkung des Rechts auf öffentliche Übertragung von Werken im Rahmen der Gesetzgebung und Verwaltung trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

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Überprüfung der Berechnungsmethode für Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen zur effektiven Abhilfe bei Piraterieschäden

Überprüfung der Berechnungsmethode für Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen zur effektiven Abhilfe bei Piraterieschäden

Um die Beweislast für Urheber bei Urheberrechtsverletzungen zu verringern, sind Methoden zur Berechnung des Schadensersatzes festgelegt.

Dennoch wurde darauf hingewiesen, dass es für Opfer von Piraterie-Websites schwierig ist, den entstandenen Schaden nachzuweisen, und dass ausreichende Entschädigungssummen selten anerkannt werden.

Daher wurde, ähnlich wie im Patentgesetz, eine Überprüfung der Berechnungsmethode für Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen vorgenommen, um die Beweislast für Urheber weiter zu verringern und eine effektive Abhilfe bei Piraterieschäden zu ermöglichen:

  1. Anerkennung eines Lizenzgebührenäquivalents basierend auf der Anzahl der übertragenen oder anderweitig gehandelten Verletzungsgegenstände
  2. Klärung der zu berücksichtigenden Faktoren für das Lizenzgebührenäquivalent

Diese Maßnahmen wurden durchgeführt.

Anerkennung des Lizenzgebührenäquivalents basierend auf der Menge der übertragenen rechtsverletzenden Produkte

Es wurde festgelegt, dass der Lizenzgebührenäquivalentbetrag, der den Verkaufskapazitäten des Urhebers oder ähnlicher Rechteinhaber übersteigt, zur Grundlage der Schadensberechnung hinzugefügt wird. Selbst wenn die Verkaufsmenge des Verletzers die Verkaufskapazität des Rechteinhabers übersteigt, ist es nun möglich, den Schadensbetrag für den entgangenen Gewinn aufgrund des Verlusts von Lizenzierungsmöglichkeiten anzuerkennen (bezogen auf Artikel 114 des japanischen Urheberrechtsgesetzes).

Bezüglich der Bestimmungen, die es ermöglichen, den Schadensbetrag auf Grundlage der illegal verkauften Menge zu berechnen, wird nun auch der Teil, der die Verkaufsfähigkeit des Urhebers oder ähnlicher Rechteinhaber übersteigt und bisher von der Schadensberechnung abgezogen wurde, als ein Schaden betrachtet, der einem Lizenzgebührenäquivalent entspricht, und kann somit in die Berechnung des Schadensbetrags einbezogen werden.

Klärung der Faktoren zur Berücksichtigung des Lizenzgebührenäquivalents

Es wurde festgelegt, dass bei der Berechnung des Lizenzgebührenäquivalents, das als Schadensersatz anerkannt wird, der Betrag berücksichtigt werden kann, der sich aus einer Verhandlung unter der Annahme einer Urheberrechtsverletzung ergeben hätte (Bezugnahme auf Artikel 114).

Des Weiteren wird bei der Festsetzung des Lizenzgebührenäquivalents durch das Gericht klargestellt, dass Faktoren wie die uneingeschränkte Nutzung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Vergleich zu den allgemeinen Lizenzgebühren, die unter bestimmten Bedingungen (Nutzungsdauer, Nutzungsumfang etc.) vereinbart werden, als Erhöhungsfaktoren berücksichtigt werden können.

Das Urheberrechtsgesetz ermöglicht sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Abhilfe bei Verletzungen des Urheberrechts durch Piraterieprodukte.

Die strafrechtlichen Sanktionen gegen Personen, die das Urheberrecht verletzen, umfassen “eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 10 Millionen Yen oder beides” (für juristische Personen eine Geldstrafe von bis zu 300 Millionen Yen), wobei insbesondere die Freiheitsstrafe durch eine Änderung im Jahr 2006 (Heisei 18) von “bis zu fünf Jahren” auf “bis zu zehn Jahren” erhöht wurde, was eine schwerere Strafe darstellt.

Andererseits wird im Zivilrecht, obwohl das geltende Gesetz eine Sonderregelung für die Berechnung des Schadensersatzes vorsieht, darauf hingewiesen, dass der Teil, der über die Verkaufsfähigkeit des Urheberrechtsinhabers hinausgeht, von der Berechnungsgrundlage abgezogen wird und somit nicht immer eine angemessene Entschädigung erreicht wird.

Daher wurde mit der aktuellen Reform die Berechnung des Schadensersatzes überarbeitet und es wurde klargestellt, dass das Lizenzgebührenäquivalent für den Teil, der über die Verkaufsfähigkeit des Urheberrechtsinhabers hinausgeht und bisher nicht im Gesetz festgelegt war, zur Entschädigungssumme hinzugefügt werden kann, um eine Erhöhung des Schadensersatzes zu ermöglichen.

Die Überarbeitung der Berechnungsmethode für den Schadensersatz zur effektiven Abhilfe bei Schäden durch Piraterieprodukte trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

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Einführung eines neuen Schiedsverfahrens für die Nutzung von Urheberrechten

Einführung eines neuen Schiedsverfahrens für die Nutzung von Urheberrechten

Es versteht sich von selbst, dass die Nutzung von Werken anderer grundsätzlich die Genehmigung des Urhebers oder der Rechteinhaber erfordert. Es ist jedoch auch eine Tatsache, dass es viele Werke gibt, bei denen der Rechteinhaber unbekannt ist oder deren Nutzungswilligkeit nicht bestätigt werden kann.

Um solche Probleme zu lösen und die reibungslose Nutzung von älteren Werken oder von Inhalten, die von Privatpersonen erstellt wurden, zu ermöglichen, werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

  1. Vereinfachung der Nutzung von Werken, bei denen die Absicht des Urhebers oder der Rechteinhaber nicht bestätigt werden kann
  2. Vereinfachung der Verfahren durch ein neues Schiedsverfahren und andere Maßnahmen einer zentralen Anlaufstelle

Diese Maßnahmen werden umgesetzt.

Beispiele hierfür sind:

  1. Fälle, in denen bei der Digitalisierung älterer Werke einige Urheber unbekannt sind oder nicht kontaktiert werden können, was die Rechteklärung verhindert
  2. Fälle, in denen jemand Inhalte von Amateurautoren, die auf einer Website veröffentlicht wurden, nutzen möchte, aber keine Möglichkeit hat, den Autor um Erlaubnis zu bitten, oder keine Antwort auf Anfragen erhält
  3. Fälle, in denen ein Werk mehrere Urheber hat und der Kontakt zu einigen Rechteinhabern nicht hergestellt werden kann

Diese sind vorgesehen.

Die Einführung dieses neuen Schiedsverfahrens wird unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeit für die Bekanntmachung usw. innerhalb von drei Jahren nach der Verkündung (26. Mai 2023) durch eine Regierungsverordnung in Kraft treten.

Erleichterung der Nutzung von Werken, bei denen die Absichten der Urheber nicht feststellbar sind

Durch die Digitalisierung ist es einfacher geworden, Inhalte zu erstellen, zu verbreiten und zu nutzen. Nicht nur Profis, sondern auch Privatpersonen produzieren Inhalte und stellen diese ins Internet. Zudem gibt es einen zunehmenden Bedarf an der neuen Nutzung von älteren Werken. Bei solchen Inhalten gibt es jedoch oft das Problem, dass die Urheber nicht kontaktiert werden können, was eine reibungslose Nutzung erschwert.

Wenn Personen, die nicht verwaltete veröffentlichte Werke nutzen möchten (Werke, die nicht zentral verwaltet werden und bei denen Informationen zur Bestätigung der Absichten der Urheber bezüglich der Nutzung nicht öffentlich zugänglich sind), trotz entsprechender Maßnahmen die Absichten der Urheber nicht feststellen können, ist es möglich, “nach einem Schiedsspruch des Leiters der Japanischen Kulturbehörde und der Hinterlegung einer Entschädigungszahlung, das betreffende Werk für einen vom Schiedsspruch festgelegten Zeitraum zu nutzen” (gemäß Artikel 67 Absatz 3 des japanischen Urheberrechtsgesetzes).

Dies ist ein neues Schiedsverfahren, das im Vergleich zum bestehenden System ein vereinfachtes Verfahren ermöglicht und so eine schnelle Nutzung erlaubt. Da es auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des “Willens” der Urheber abzielt, ermöglicht es die Nutzung bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich der Urheber meldet, und stellt gleichzeitig sicher, dass die Möglichkeit besteht, den Willen des Urhebers zu überprüfen. Gesetzlich ist die Nutzungsdauer auf maximal drei Jahre begrenzt (nach Ablauf der drei Jahre kann eine Verlängerung durch erneute Antragstellung erfolgen).

Urheber haben das Recht, beim Leiter der Japanischen Kulturbehörde die Aufhebung dieses Schiedsspruchs zu beantragen. Der Leiter der Kulturbehörde kann den Schiedsspruch aufheben, wodurch die Nutzung nach diesem System nicht mehr möglich ist, und die Urheber können die Entschädigungszahlung erhalten.

Bei der Aufhebung des Schiedsspruchs wird jedoch sichergestellt, dass die Parteien in der Lage sind, Lizenzverhandlungen zu führen. Wenn Nutzer die Nutzung nach Aufhebung des Schiedsspruchs fortsetzen möchten, müssen sie Lizenzverhandlungen mit den Urhebern führen. Nach einem Antrag ist es auch möglich, die Nutzung durch Lizenzverhandlungen fortzusetzen.

Vereinfachung der Verfahren durch neue Schlichtungsstellen

Im Zuge der Einführung eines neuen Schlichtungsverfahrens wird es möglich, dass von der Behörde für kulturelle Angelegenheiten ernannte und registrierte private Institutionen als Anlaufstellen für Nutzer fungieren, um Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen sowie eine angemessene Verfahrensweise zu gewährleisten.

Die als Anlaufstellen fungierenden Organisationen werden je nach den von ihnen durchgeführten Aufgaben und Funktionen in zwei Kategorien unterteilt: “Benannte Entschädigungsfondsverwaltungsorganisationen” und “Registrierte Bestätigungsorganisationen”.

Die benannten Entschädigungsfondsverwaltungsorganisationen werden folgende Aufgaben übernehmen:

  1. Empfang von Entschädigungs- und Sicherheitsleistungen bei Nutzung von Werken unter dem Schlichtungsverfahren bei unbekannten Urhebern usw. (Artikel 67), Nutzung während der Schlichtungsantragstellung (Artikel 67-2) und unter dem neuen Schlichtungsverfahren (Artikel 67-3)
  2. Verwaltung der empfangenen Entschädigungs- und Sicherheitsleistungen
  3. Auszahlung der Entschädigungs- und Sicherheitsleistungen an die Urheber usw.
  4. Durchführung von Geschäften im Zusammenhang mit dem Schutz von Werken sowie Geschäften, die zur Erleichterung der Nutzung von Werken und zur Förderung der Kreation beitragen (Geschäfte zur Erleichterung der Nutzung und des Schutzes von Werken)

Die registrierten Bestätigungsorganisationen werden im Auftrag des Behördenleiters für kulturelle Angelegenheiten folgende Aufgaben übernehmen:

  1. Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Anträgen auf das neue Schlichtungsverfahren
  2. Überprüfung, ob ein Antrag den Anforderungen des neuen Schlichtungsverfahrens entspricht (Anforderungsüberprüfung)
  3. Berechnung des Betrags, der dem üblichen Nutzungsentgelt entspricht (Berechnung des entsprechenden Nutzungsentgelts)

Wenn bei einem gewünschten Werk die Zustimmung des Urhebers oder der entsprechenden Person zur Nutzung nicht festgestellt werden kann, wird ein Antrag auf ein neues Schlichtungsverfahren bei einer von der Behörde für kulturelle Angelegenheiten registrierten Bestätigungsorganisation gestellt. Die registrierte Bestätigungsorganisation, die den Antrag entgegennimmt, führt die Überprüfung der Anforderungen und die Berechnung des Nutzungsentgelts durch und leitet diese an den Behördenleiter für kulturelle Angelegenheiten weiter.

Auf Basis der Überprüfungsergebnisse der registrierten Bestätigungsorganisation und wenn eine neue Schlichtung durch den Behördenleiter für kulturelle Angelegenheiten erfolgt, wird gleichzeitig der Betrag der vom Nutzer zu zahlenden Entschädigung festgelegt. Der Nutzer kann die Nutzung des beantragten Werkes durch Zahlung dieser Entschädigung an die von der Behörde für kulturelle Angelegenheiten benannte Entschädigungsfondsverwaltungsorganisation ermöglichen.

Zusammenfassung: Bei Schäden durch Piraterie sollten Sie einen Anwalt konsultieren

Ein wichtiger Punkt der Reform des japanischen Urheberrechtsgesetzes im Jahr Reiwa 6 (2024) ist die Überarbeitung der Methode zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen, um eine effektive Abhilfe bei Schäden durch Piraterie zu ermöglichen. Durch die Kodifizierung der Berechnungsmethode werden nun auch entgangene Gewinne, die über die Verkaufskapazität des Rechteinhabers hinausgehen, in den Schadensersatz einbezogen, die zuvor abgezogen wurden.

Wenn Ihr Urheberrecht auf Piraterie-Websites oder ähnlichem verletzt wird, empfehlen wir Ihnen, so schnell wie möglich einen Anwalt zu konsultieren, um den Schaden zu beheben.

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Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei ist eine Kanzlei mit hoher Fachkompetenz in IT, insbesondere im Bereich Internet und Recht. In den letzten Jahren hat das Interesse an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechten, zugenommen. Unsere Kanzlei bietet Lösungen im Bereich des geistigen Eigentums an. Weitere Details finden Sie im folgenden Artikel.

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Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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