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In welchem Umfang tragen Lieferanten Verantwortung für Produkte, die OSS enthalten? Eine Erklärung der zivilrechtlichen Haftung und Maßnahmen nach Vertragstypen.

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In welchem Umfang tragen Lieferanten Verantwortung für Produkte, die OSS enthalten? Eine Erklärung der zivilrechtlichen Haftung und Maßnahmen nach Vertragstypen.

Open-Source-Software (OSS) wird aufgrund ihrer Vorteile wie Kostenreduzierung und beschleunigter Entwicklungsprozesse weitreichend in der modernen Softwareentwicklung eingesetzt. Allerdings können durch die Integration von OSS in Projekte auch Probleme entstehen, die sich auf Lizenzverstöße und durch Fehler bedingte rechtliche Haftungen beziehen. Insbesondere für Anbieter, die auf Basis von Softwareentwicklungsverträgen ihre Produkte liefern, wird das Risiko, von Nutzern auf Schadensersatz wegen OSS-bezogener Probleme in Anspruch genommen zu werden, zu einer greifbaren Realität.

In diesem Artikel erläutern wir die grundlegenden rechtlichen Beziehungen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten bei der Nutzung von OSS in der Softwareentwicklung, die Verantwortlichkeiten der Anbieter je nach Vertragsart sowie die Möglichkeiten und Grenzen von Haftungsausschlüssen.

Verträge zwischen Anbietern und Nutzern: Werkvertrag oder Dienstvertrag nach japanischem Recht

Verträge zwischen Anbietern und Nutzern: Werkvertrag oder Dienstvertrag nach japanischem Recht

Bei Verträgen über Softwareentwicklung ist es üblich, dass entweder ein Werkvertrag, bei dem der Auftragnehmer (Anbieter) verpflichtet ist, ein Werk zu vollenden, oder ein Dienstvertrag, bei dem bestimmte Dienstleistungen zu erbringen sind, zum Tragen kommt. Auch bei Lieferungen, die Open Source Software (OSS) beinhalten, wird die rechtliche Verantwortung des Anbieters auf Basis dieser Vertragstypen beurteilt.

Was ist ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag ist eine Vertragsform, die in den Artikeln 632 ff. des japanischen Zivilgesetzbuches geregelt ist. Hierbei zahlt der Besteller (Nutzer) eine Vergütung dafür, dass der Auftragnehmer (Anbieter) ein Werk vollendet. Bei diesem Vertrag wird der Auftragnehmer für Mängel am Werk haftbar gemacht. Beispielsweise fällt unter einen Werkvertrag der Fall, dass die fertiggestellte Software nicht wie spezifiziert funktioniert, unabhängig davon, ob der Mangel auf OSS zurückzuführen ist oder nicht.

Referenz: Zivilgesetzbuch | e-Gov Gesetzessuche[ja]

Was ist ein Dienstvertrag?

Ein Dienstvertrag ist in den Artikeln 656 ff. des japanischen Zivilgesetzbuches geregelt und unterscheidet sich vom Werkvertrag dadurch, dass nicht die Vollendung eines Ergebnisses, sondern die Ausführung einer bestimmten Tätigkeit im Vordergrund steht. Hierzu zählen beispielsweise die Vor-Ort-Arbeit von Systemingenieuren oder die Definition von Anforderungen. Bei der Softwareentwicklung auf Basis eines Dienstvertrags haftet der Anbieter für Mängel am Werk nur, wenn ihm eine Verletzung der Sorgfaltspflicht (Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung) nachgewiesen werden kann.

Bei Softwarefehlern haftet der Anbieter für Nichterfüllung

Im Rahmen eines Werkvertrags haftet der Anbieter für Mängel in der Software, was zu einer Pflicht zur Nachbesserung oder zu Schadensersatz führen kann. Selbst wenn der Fehler auf OSS zurückzuführen ist, kann sich der Anbieter, der diese OSS in das Lieferobjekt integriert hat, oft nicht von der vertraglichen Verantwortung befreien.

Auch bei einem Dienstvertrag kann der Anbieter haftbar gemacht werden, wenn die Auswahl und Implementierung von OSS offensichtlich unangemessen war, was als Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen werden kann. Die Risikobewertung von OSS und die Überprüfung der Nutzungsrechte sind wichtige Pflichten auf Seiten des Anbieters.

Maßnahmen für Anbieter bei der Lieferung von Programmen mit OSS in Japan

Welche Maßnahmen können Anbieter ergreifen, um bei der Lieferung von Programmen, die Open Source Software (OSS) enthalten, die Entstehung zivilrechtlicher Haftung in Japan zu vermeiden oder zu begrenzen? Als mögliche vertragliche Maßnahmen kommen folgende in Betracht:

Einrichtung einer Haftungsausschlussklausel, durch die der Anbieter von der Haftung für Nichterfüllung befreit wird

Grundsätzlich können die Parteien frei vereinbaren, unter welchen Umständen vertragliche Haftung übernommen wird. Daher besteht die Möglichkeit, durch eine Haftungsausschlussklausel, die besagt, dass der Anbieter für durch OSS verursachte Mängel oder Lizenzprobleme keine Verantwortung trägt, die Haftung für Nichterfüllung zu vermeiden.

In diesem Fall könnte der Vertrag eine Klausel enthalten, die besagt: “Für Mängel, die durch OSS verursacht werden, wird keinerlei Haftung übernommen.”

Bei Verbrauchern als Nutzer sind Haftungsausschlussklauseln nach dem japanischen Verbrauchervertragsrecht ungültig

Wenn der Nutzer keine juristische Person, sondern eine Privatperson ist und die Software nicht geschäftlich, sondern im Rahmen des Konsumlebens anfordert, findet das japanische Verbrauchervertragsrecht Anwendung.

Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1 des Verbrauchervertragsrechts bestimmt, dass Klauseln, die die Haftung des Unternehmers für Schäden, die dem Verbraucher durch Nichterfüllung entstehen, vollständig ausschließen, ungültig sind. Daher kann der Anbieter, wenn der Nutzer ein Verbraucher ist, selbst wenn eine Haftungsausschlussklausel im Vertrag steht, der Haftungsverfolgung nicht entgehen.

Referenz: Verbrauchervertragsrecht | e-Gov Gesetzessuche[ja]

Unabhängig von den Eigenschaften des Nutzers besteht auch die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und gute Sitten

Unabhängig davon, ob der Nutzer ein privater Verbraucher ist oder nicht, können einseitige Haftungsausschlussklauseln nach Artikel 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ungültig erklärt werden.

Artikel 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besagt, dass Rechtsgeschäfte, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, ungültig sind. Wenn beispielsweise der Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Risiken im Zusammenhang mit OSS verschleiert hat, kann eine Haftungsausschlussklausel, selbst wenn sie vereinbart wurde, für ungültig erklärt werden, und der Anbieter kann der Haftung für Schadensersatz nicht entgehen.

Neben der Einrichtung von Haftungsausschlussklauseln in Verträgen ist es aus der Sicht des realistischen Risikomanagements unerlässlich, die Auswahl, Verwaltung und Erklärungspflicht von OSS zu erfüllen.

Die Verantwortung des Anbieters, wenn der Nutzer die Verwendung von OSS vorgibt

In der Praxis kommt es vor, dass der Nutzer die Verwendung von OSS vorgibt. In diesem Fall kann der Anbieter nach Artikel 636 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Haftung befreit werden, wenn die Anweisungen des Bestellers unangemessen sind.

Wenn der Anbieter jedoch wusste, dass die Anweisungen des Bestellers unangemessen waren, kann er nach dem Vorbehalt von Artikel 636 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht von der Haftung befreit werden.

Im Falle eines Auftragsverhältnisses kann eine Befreiung von der Haftung möglich sein, wenn ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht als Beauftragter verneint wird. Allerdings kann, ähnlich wie im Falle eines Werkvertrags, wenn der Beauftragte wusste, dass die Anweisungen des Auftraggebers unangemessen waren, ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht angenommen werden.

Wenn der vorgegebene OSS bekannte Sicherheitsrisiken birgt oder lizenzrechtliche Probleme aufweist und der Anbieter diese trotz Kenntnis nicht anzeigt und dennoch annimmt, kann er zur Verantwortung gezogen werden. Als Anbieter ist es notwendig, die Anweisungen des Nutzers nicht einfach hinzunehmen, sondern aus der Perspektive eines Experten erneut zu überprüfen und bei Problemen darauf hinzuweisen und zu berichten. Selbst wenn die Verwendung nicht abgelehnt werden konnte, ist es notwendig, Bedenken schriftlich zu kommunizieren und Risiken zu teilen, um sich auf spätere Haftungsverfolgungen vorzubereiten.

OSS-Entwickler tragen unter OSS-Lizenzen keine Verantwortung

OSS-Entwickler tragen unter OSS-Lizenzen keine Verantwortung

Auch wenn bei OSS (Open-Source-Software) Fehler auftreten, ist zu beachten, dass diese Software kostenlos genutzt werden kann und Entwickler in der Regel in ihren Lizenzdokumenten die Bereitstellung “wie besehen” (AS IS) klarstellen und keine Verantwortung für Bugs oder Sicherheitsmängel übernehmen.

Dies entspricht der grundlegenden Philosophie von OSS-Lizenzen. Beispielsweise enthalten Lizenzen wie die MIT-Lizenz, die Apache License oder die GPL am Ende eine Klausel, die jegliche Garantie ausschließt, sei sie ausdrücklich oder stillschweigend. Daher ist es normalerweise nicht der Fall, dass OSS-Entwickler für Schäden, die durch Fehler in der OSS selbst entstehen, mit zivilrechtlicher Haftung wie Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden.

Zusammenfassung: Konsultieren Sie einen Anwalt bei Verträgen über Softwareentwicklung mit OSS

Open Source Software (OSS) wird in vielen Entwicklungsumgebungen genutzt, birgt jedoch auch rechtliche und vertragliche Risiken. Selbst wenn OSS-Lizenzen die Entwickler von der Haftung freistellen, können die Anbieter, die diese nutzen, um ihre Liefergegenstände zu erstellen, aufgrund vertraglicher Beziehungen zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Insbesondere bei Werkverträgen kann eine mangelhafte Leistung zu einer Haftung wegen Nichterfüllung führen, und auch bei Dienstverträgen kann eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht eine Haftung nach sich ziehen.

Um sich gegen solche Risiken abzusichern, ist es unerlässlich, in Verträgen Haftungen zu begrenzen, ein System für die Auswahl und Einhaltung von OSS-Lizenzen zu etablieren und transparente Informationsweitergabe mit den Nutzern zu pflegen. Um die Vorteile von OSS voll auszuschöpfen und gleichzeitig als Anbieter die Verantwortung angemessen zu managen, ist eine Vorbereitung auf rechtliche Risiken unverzichtbar.

Vorstellung der Maßnahmen unserer Kanzlei

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei vereint hohe Fachkompetenz in IT, insbesondere im Bereich Internetrecht, mit juristischem Know-how. Wir bieten unseren Mandanten, von an der Tokioter Börse gelisteten Unternehmen bis hin zu Start-ups, die Erstellung und Überprüfung von Verträgen an. Für weitere Informationen zu Vertragsentwürfen und -prüfungen besuchen Sie bitte den folgenden Artikel.

Bereiche, die von der Monolith Rechtsanwaltskanzlei abgedeckt werden: Vertragserstellung und -prüfung[ja]

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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