Erklärung des Insolvenzverfahrens im japanischen Gesellschaftsrecht

Unternehmensführung kann manchmal ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten begegnen. Das japanische Rechtssystem bietet für solche Krisensituationen einen ausgefeilten rechtlichen Rahmen, der nicht nur auf das Scheitern eines Geschäfts hinausläuft, sondern eine geordnete Lösung anstrebt. Dieser Rahmen teilt sich in zwei strategische Richtungen: Die eine ist das “Liquidationsverfahren”, das darauf abzielt, das Vermögen des Unternehmens zu ordnen und es gerecht unter den Gläubigern zu verteilen. Die andere ist das “Sanierungsverfahren”, das auf die Fortführung des Geschäfts setzt und durch finanzielle und organisatorische Umstrukturierung eine Wiederbelebung anstrebt. Diese rechtlichen Verfahren können als strategische Werkzeuge betrachtet werden, die je nach Situation des Unternehmens ausgewählt werden sollten. Für Aktionäre und Geschäftsführer ist es unerlässlich, diese Optionen tiefgehend zu verstehen, um den Wert des Unternehmens in Krisenzeiten zu schützen, die Treuhänderpflichten zu erfüllen und fundierte Entscheidungen zu treffen. In diesem Artikel werden wir die Hauptmerkmale, Unterschiede und die Behandlung von Sicherungsrechten der vier wichtigsten rechtlichen Verfahren im japanischen Insolvenzrecht – Konkurs, besondere Liquidation, zivilrechtliche Sanierung und Unternehmenssanierung – vergleichen und analysieren und dabei auch aktuelle Gerichtsentscheidungen einbeziehen, um ein umfassendes Bild aus fachlicher Sicht zu vermitteln.
Überblick über die Insolvenzverfahren in Japan
Das japanische Recht legt vier Hauptarten von Insolvenzverfahren fest, die unter der Aufsicht von Gerichten durchgeführt werden. Diese Verfahren lassen sich zunächst nach ihrem Zweck in zwei Kategorien unterteilen. Die eine ist das “Liquidationsverfahren”, das darauf abzielt, die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zu beenden und seine Rechtspersönlichkeit aufzulösen. Dazu gehören das Konkursverfahren und das besondere Liquidationsverfahren. Die andere Kategorie ist das “Sanierungsverfahren”, das darauf abzielt, das Unternehmen während der Fortführung des Geschäftsbetriebs zu reorganisieren. Hierzu zählen das zivile Rehabilitationsverfahren und das Unternehmenssanierungsverfahren.
Darüber hinaus können diese Verfahren auch danach klassifiziert werden, wer die Verfahren leitet. Eine Kategorie ist das “Verwaltungsverfahren”, bei dem ein von Gerichten ernannter neutraler Fachmann (Insolvenzverwalter) die Kontrolle über die Geschäftsführung und das Vermögensmanagement übernimmt und das Verfahren vorantreibt. Das Konkursverfahren und das Unternehmenssanierungsverfahren gehören zu dieser Kategorie. Die andere Kategorie ist das “DIP-Verfahren” (Debtor in Possession), bei dem grundsätzlich das bestehende Management die Kontrolle über die Geschäftsführung behält und selbst die Sanierung oder Liquidation durchführt. Das besondere Liquidationsverfahren und das zivile Rehabilitationsverfahren fallen unter diese Kategorie.
Diese doppelte Klassifizierung, also die Wahl zwischen “Liquidation oder Sanierung” und “Verwaltungs- oder DIP-Verfahren”, verdeutlicht das strategische Dilemma, mit dem Unternehmen in einer finanziellen Krise konfrontiert sind. Die Wahl des Verfahrens ist nicht nur eine Auswahl der rechtlichen Form, sondern beinhaltet auch eine Managemententscheidung über die Lebensfähigkeit des Geschäfts und eine bedeutende Entscheidung darüber, ob die Geschäftsführung erhalten bleibt oder nicht. Wenn beispielsweise eine Sanierung angestrebt wird und das Management die Kontrolle behalten möchte, könnte das zivile Rehabilitationsverfahren gewählt werden. Wenn jedoch Gläubiger oder das Gericht der bestehenden Geschäftsführung ein Versagen vorwerfen, könnte ein Unternehmenssanierungsverfahren mit einem externen Insolvenzverwalter gewählt werden. Daher muss die Geschäftsführung nicht nur die finanzielle Lebensfähigkeit des Unternehmens, sondern auch das Vertrauen der Stakeholder objektiv bewerten.
Liquidationsverfahren im japanischen Insolvenzrecht: Die Liquidation des Unternehmensvermögens
Liquidationsverfahren dienen dazu, das Vermögen eines Unternehmens zu monetarisieren und eine faire Verteilung an die Gläubiger vorzunehmen, wenn eine Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht mehr möglich ist. Dadurch wird das Unternehmen auf rechtlichem Wege beendet.
Insolvenzverfahren in Japan
Das Insolvenzverfahren ist das grundlegendste und stärkste Liquidationsverfahren, das auf dem japanischen Insolvenzrecht basiert. Im Falle von juristischen Personen wird es durch ein Gerichtsurteil eingeleitet, wenn entweder der Zustand der “Zahlungsunfähigkeit” gemäß Artikel 15 des japanischen Insolvenzrechts (ein objektiver Zustand, in dem der Schuldner aufgrund mangelnder Zahlungsfähigkeit nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden allgemein und kontinuierlich zu begleichen) oder der Zustand der “Überschuldung” gemäß Artikel 16 desselben Gesetzes (ein Zustand, in dem der Schuldner mit seinem Vermögen seine Schulden nicht vollständig begleichen kann) anerkannt wird.
Nach Einleitung des Verfahrens ernennt das Gericht aus einer Gruppe neutraler Anwälte einen “Insolvenzverwalter”. Gemäß Absatz 12 des Artikels 2 des japanischen Insolvenzrechts hat der Insolvenzverwalter das ausschließliche Recht, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten und zu veräußern. Dadurch verlieren die bestehenden Geschäftsführer alle Verwaltungs- und Vermögensveräußerungsrechte, und der Insolvenzverwalter führt eine Reihe von Liquidationsaufgaben durch, wie die Untersuchung, Sicherung und Verwertung des Unternehmensvermögens sowie die Verteilung an die Gläubiger gemäß der gesetzlichen Prioritäten.
Ein wesentliches Merkmal dieses Verfahrens ist, dass es nicht die Zustimmung der Gläubiger für den Beginn erfordert. Sobald das Gericht einen objektiven Zustand des Zusammenbruchs feststellt, wird das Verfahren zwangsweise durchgeführt. Dies ist eine Systemgestaltung, die es einem neutralen Dritten ermöglicht, in Situationen, in denen es heftige Konflikte zwischen den Gläubigern gibt oder das Vertrauen in das Management verloren gegangen ist, einzugreifen, um die Ordnung wiederherzustellen und die Interessen aller Gläubiger fair zu schützen. Dem Insolvenzverwalter wird eine starke Befugnis namens “Anfechtungsrecht” verliehen, die es ihm ermöglicht, unfaire Zahlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden, für ungültig zu erklären und so das Prinzip der Gläubigergleichheit in der Praxis zu gewährleisten. Daher wird das Insolvenzverfahren als letzte Option angesehen, wenn andere kooperative Lösungen nicht möglich sind.
Das besondere Liquidationsverfahren nach japanischem Gesellschaftsrecht
Das besondere Liquidationsverfahren ist eine vereinfachte Abwicklungsmethode, die ausschließlich für Aktiengesellschaften gemäß Artikel 510 ff. des japanischen Gesellschaftsgesetzes vorgesehen ist. Dieses Verfahren beginnt, nachdem eine Gesellschaft durch einen Sonderbeschluss der Hauptversammlung aufgelöst wurde und in das normale Liquidationsverfahren eingetreten ist, insbesondere wenn der Verdacht einer Überschuldung besteht oder andere erhebliche Hindernisse die Durchführung der Liquidation beeinträchtigen.
Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren wird das besondere Liquidationsverfahren nicht von einem vom Gericht bestellten externen Insolvenzverwalter, sondern von einem ‘Liquidator’ der Gesellschaft geleitet. Häufig wird diese Rolle von ehemaligen Direktoren übernommen, wodurch das Management eine gewisse Kontrolle im Rahmen eines DIP-ähnlichen Verfahrens (Debtor in Possession) behält.
Im Kern des Verfahrens steht die Konsensbildung mit den Gläubigern. Konkret wird die Liquidation durch die Annahme eines als ‘Vergleich’ bezeichneten Rückzahlungsplans in der Gläubigerversammlung vorangetrieben oder durch das Erreichen einer ‘Einigung’ mit einzelnen Gläubigern. Für die Annahme des Vergleichs ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger sowie von mehr als zwei Dritteln des Gesamtbetrags der Stimmrechte erforderlich. Wie aus diesen Anforderungen hervorgeht, setzt das besondere Liquidationsverfahren voraus, dass bereits im Vorfeld eine Einigung über den Liquidationsplan mit den Hauptgläubigern erzielt wurde. Kann keine Zustimmung der Gläubiger erreicht werden, scheitert das Verfahren und mündet in den meisten Fällen in ein Insolvenzverfahren.
Aufgrund seiner auf Konsensbildung ausgerichteten Natur bietet das besondere Liquidationsverfahren den Vorteil, schneller und kostengünstiger abgeschlossen zu werden als ein Insolvenzverfahren. Es wird insbesondere häufig in Fällen genutzt, in denen eine Muttergesellschaft eine Tochtergesellschaft liquidiert und die Gläubiger begrenzt und kooperativ sind.
Vergleich zwischen Insolvenz und besonderer Liquidation in Japan
Die folgende Tabelle fasst die Hauptunterschiede zwischen dem Insolvenzverfahren und dem Verfahren der besonderen Liquidation zusammen.
Aspekt | Insolvenzverfahren | Besonderes Liquidationsverfahren |
Rechtsgrundlage | Japanisches Insolvenzgesetz | Japanisches Gesellschaftsrecht |
Anwendbare Subjekte | Alle juristischen Personen & Einzelpersonen | Nur Aktiengesellschaften |
Verfahrensträger | Vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter (Verwaltungstyp) | Liquidatoren der Gesellschaft (DIP-Typ) |
Zustimmung der Gläubiger | Nicht erforderlich für den Beginn | Erforderlich für die Annahme des Abkommens |
Dauer & Kosten | Generell langwierig & kostenintensiv | Generell kurzfristig & kostengünstig |
Hauptbefugnisse | Starke Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters | Flexible Lösungen basierend auf der Einigung mit den Gläubigern |
Sanierungsförmige Insolvenzverfahren in Japan: Ziel ist die Unternehmenssanierung
Sanierungsförmige Insolvenzverfahren zielen darauf ab, Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, aber deren Geschäftstätigkeit noch wertvoll und fortsetzbar ist, eine Chance zur Erholung und Weiterführung zu bieten.
Das Zivilrehabilitationsverfahren unter japanischem Recht
Das Zivilrehabilitationsverfahren basiert auf dem japanischen Zivilrehabilitationsgesetz und zielt darauf ab, die Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs oder des wirtschaftlichen Lebens des Schuldners zu ermöglichen. Der größte Vorteil dieses Verfahrens liegt in seiner Flexibilität; es steht allen Geschäftsleuten zur Verfügung, einschließlich Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften und Einzelunternehmern.
Grundsätzlich wird das Verfahren als DIP (Debtor in Possession) durchgeführt, bei dem das bestehende Management die Kontrolle über das Unternehmen behält, das Geschäft fortsetzt und selbst einen Sanierungsplan entwickelt und umsetzt. Artikel 38 Absatz 1 des japanischen Zivilrehabilitationsgesetzes bestimmt, dass der Schuldner auch nach Einleitung des Rehabilitationsverfahrens das Recht hat, seine Geschäfte zu führen und sein Vermögen zu verwalten und zu veräußern. Die Rechte der Aktionäre bleiben grundsätzlich unverändert.
Es gibt jedoch erhebliche Einschränkungen in diesem Verfahren. Diese betreffen die Behandlung der Rechte von gesicherten Gläubigern (hauptsächlich Finanzinstitute). Im Zivilrehabilitationsverfahren haben gesicherte Gläubiger ein “Aussonderungsrecht”, das es ihnen grundsätzlich ermöglicht, unabhängig vom Rehabilitationsverfahren die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte (wie Fabriken oder Maschinen) zu pfänden und zu verkaufen, um ihre Forderungen zu befriedigen. Dies bedeutet das Risiko des Verlusts von für die Fortführung des Geschäftsbetriebs unerlässlichen Vermögenswerten.
Daher ist es für den Erfolg des Zivilrehabilitationsverfahrens praktisch unerlässlich, vor der Antragstellung Verhandlungen mit den wichtigsten gesicherten Gläubigern zu führen und eine kooperative Beziehung aufzubauen, beispielsweise indem man sie um Aufschub der Ausübung ihrer Sicherungsrechte bittet. Das Verfahren sieht vor, dass ein Sanierungsplan durch die Zustimmung der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger und der Mehrheit des Gesamtbetrags der Stimmrechte auf der Gläubigerversammlung angenommen wird, um den Weg zur Sanierung zu bestimmen.
Das Unternehmenssanierungsverfahren in Japan
Das Unternehmenssanierungsverfahren (会社更生手続) basiert auf dem japanischen Unternehmenssanierungsrecht und ist eines der stärksten Verfahren zur Unternehmensrestrukturierung. Aufgrund seiner Stärke ist es auf Aktiengesellschaften beschränkt und wird hauptsächlich für die Sanierung von Großunternehmen eingesetzt.
Das Verfahren ist verwaltungsintensiv. Sobald es eingeleitet wird, ernennt das Gericht unverzüglich einen Sanierungsverwalter, und das bestehende Management muss geschlossen zurücktreten. Die gesamte Kontrolle über das Unternehmen, einschließlich des Rechts, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, konzentriert sich auf den Sanierungsverwalter.
Ein Hauptmerkmal des Unternehmenssanierungsverfahrens ist die Möglichkeit, die Rechte von gesicherten Gläubigern auszusetzen, was im Zivilrekonstruktionsverfahren nicht eingeschränkt werden kann. Gesicherte Gläubiger verlieren ihre Aussonderungsrechte, und ihre Forderungen werden im Rahmen des Verfahrens als “Sanierungssicherungsrechte” behandelt. Sie können durch den Sanierungsplan Änderungen wie Reduzierungen oder Zahlungsaufschübe erfahren. Darüber hinaus können die Rechte der Aktionäre erheblich geändert werden, und in vielen Fällen wird eine 100%ige Kapitalherabsetzung durchgeführt, was bedeutet, dass die Rechte der bestehenden Aktionäre vollständig erlöschen.
Das Unternehmenssanierungsverfahren in Japan zielt darauf ab, die Rechte aller Interessengruppen, einschließlich gesicherter Gläubiger und Aktionäre, grundlegend zu justieren und unter der Leitung eines externen Experten, des Sanierungsverwalters, eine vollständige Rekonstruktion des Unternehmens zu erreichen. Aufgrund seiner Stärke ist das Verfahren komplex, kostspielig und zeitaufwendig. Für das Management bedeutet die Wahl dieses Verfahrens den Rücktritt und stellt somit eine schwerwiegende Entscheidung dar, bei der sie ihre eigene Position opfern, um das Geschäft zu retten.
Vergleich zwischen zivilrechtlicher Sanierung und Unternehmenssanierung in Japan
Die folgende Tabelle fasst die Hauptunterschiede zwischen dem zivilrechtlichen Sanierungsverfahren und dem Unternehmenssanierungsverfahren zusammen.
Aspekt | Zivilrechtliches Sanierungsverfahren (Japan) | Unternehmenssanierungsverfahren (Japan) |
Rechtsgrundlage | Japanisches Zivilsanierungsgesetz | Japanisches Unternehmenssanierungsgesetz |
Anwendungsberechtigte | Alle juristischen Personen & Einzelpersonen | Nur Aktiengesellschaften |
Verfahrensträger | Bestehendes Management (DIP-Modell) | Vom Gericht bestellter Sanierungsverwalter (Verwaltungsmodell) |
Behandlung von Sicherungsrechten | Aussonderungsrecht vorhanden (Rechtsausübung außerhalb des Verfahrens möglich) | Kein Aussonderungsrecht (als Sanierungssicherungsrecht im Verfahren behandelt) |
Rechte der Aktionäre | Grundsätzlich unverändert | Änderbar (einschließlich 100% Kapitalherabsetzung) |
Hauptanwendungsfälle | Klein- und Mittelunternehmen, wenn eine Koordination mit den Sicherungsrechtsinhabern möglich ist | Großunternehmen, wenn eine grundlegende Sanierung erforderlich ist |
Die Behandlung von Sicherungsrechten in japanischen Insolvenzverfahren
Die Behandlung von Sicherungsrechten in Insolvenzverfahren ist ein äußerst wichtiger Punkt, der über den Erfolg oder Misserfolg des Verfahrens entscheiden kann.
Aussonderungsrecht
Das Aussonderungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, der über ein Sicherungsrecht an einem bestimmten Vermögensgegenstand verfügt, dieses Recht außerhalb des Insolvenzverfahrens auszuüben und bevorzugt vor anderen Gläubigern befriedigt zu werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden Artikel 65 des japanischen Insolvenzgesetzes und Artikel 53 des japanischen Gesetzes über das zivilrechtliche Sanierungsverfahren.
Die Existenz dieses Rechts hat erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren. Wenn beispielsweise eine Firma, die eine zivilrechtliche Sanierung anstrebt, eine Fabrik besitzt, die mit einem Grundpfandrecht der Bank belastet ist, und die Bank ihr Aussonderungsrecht ausübt, um die Fabrik zu versteigern, wird eine Fortführung des Geschäftsbetriebs unmöglich. Das bedeutet, dass selbst wenn rechtlich ein zivilrechtliches Sanierungsverfahren eingeleitet wird, ohne die Kooperation des Sicherungsrechtsinhabers ein Wiederaufbau faktisch zum Scheitern verurteilt ist.
Daher teilt das Aussonderungsrecht das Insolvenzverfahren in zwei Aspekte. Einerseits das offizielle Verfahren, das auf eine gerechte Verteilung unter den ungesicherten Gläubigern unter der Verwaltung des Gerichts abzielt. Andererseits die äußerst wichtigen Verhandlungen mit den Sicherungsrechtsinhabern, die hinter den Kulissen stattfinden. Für das Management, das sich für eine zivilrechtliche Sanierung entscheidet, ist es eine absolute Voraussetzung für den Erfolg, vor der Antragstellung eine “Standstill-Vereinbarung” (Vereinbarung zur vorübergehenden Aussetzung der Ausübung von Sicherungsrechten) mit den wichtigsten Finanzinstitutionen zu treffen.
Sanierungssicherungsrecht
Im Verfahren der Unternehmenssanierung wird das Aussonderungsrecht nicht anerkannt. Sobald das Verfahren eingeleitet wird, wird die Ausübung aller Sicherungsrechte automatisch untersagt. Die Rechte der Sicherungsrechtsinhaber werden in den Status eines “Sanierungssicherungsrechts” umgewandelt und sind im Sanierungsplan ebenso wie andere Forderungen Gegenstand von Rechtsänderungen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im japanischen Unternehmenssanierungsgesetz, beispielsweise definiert Absatz 10 des Artikels 2 das Sanierungssicherungsrecht und Artikel 47 verbietet die Ausübung der Rechte.
Dieses System verleiht dem Unternehmenssanierungsverfahren seine starke Reorganisationsfähigkeit. Indem es die Ausübung der Rechte einzelner Gläubiger vorübergehend stoppt und alle Interessengruppen (Sicherungsrechtsinhaber, ungesicherte Gläubiger, Aktionäre) an einen Tisch bringt, kann der Sanierungsverwalter einen umfassenden Plan zur Neugestaltung der Kapitalstruktur des gesamten Unternehmens erstellen. Die Idee, das öffentliche Interesse an der Sanierung des gesamten Unternehmens gegenüber den individuellen Rechten zu priorisieren, liegt diesem zugrunde. Weil diese starke Intervention in das Eigentumsrecht erlaubt ist, werden strenge Verfahrensanforderungen wie die Ernennung eines neutralen Verwalters und eine strenge gerichtliche Aufsicht auferlegt, um Missbrauch zu verhindern.
Vergleich der Behandlung von Sicherungsrechten in verschiedenen Verfahren
Verfahren | Behandlung von Sicherungsrechten | Rechtliche Grundlage | Auswirkungen auf Unternehmen und Gläubiger |
Insolvenzverfahren | Aussonderungsrecht | Artikel 65 des japanischen Insolvenzgesetzes | Gläubiger können Sicherungsgut verkaufen. Unternehmen riskiert Verlust wichtiger Vermögenswerte. |
Besonderes Liquidationsverfahren | Aussonderungsrecht | Japanisches Gesellschaftsrecht (Allgemeine Prinzipien) | Gläubiger können Sicherungsgut verkaufen. Verfahren hängt von der Kooperation der Gläubiger ab. |
Zivilrechtliches Sanierungsverfahren | Aussonderungsrecht | Artikel 53 des japanischen Gesetzes über das zivilrechtliche Sanierungsverfahren | Gläubiger können Sicherungsgut verkaufen. Verhandlungen mit Sicherungsrechtsinhabern vor Antragstellung sind unerlässlich. |
Unternehmenssanierungsverfahren | Sanierungssicherungsrecht (kein Aussonderungsrecht) | Artikel 47 des japanischen Unternehmenssanierungsgesetzes u.a. | Die Ausübung der Rechte der Gläubiger wird gestoppt. Forderungen können im Plan geändert werden. Unternehmen gewinnt Zeit für die Geschäftsführung. |
Einführung in aktuelle Gerichtsentscheidungen unter japanischem Insolvenzrecht
In der Praxis des Insolvenzwesens entstehen ständig neue Herausforderungen bei der Interpretation von Gesetzestexten. Hier stellen wir eine kürzlich ergangene wichtige Entscheidung des japanischen Obersten Gerichtshofs vor.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. Dezember 2021 (2021) betraf die Auslegung von Artikel 174 Absatz 2 Nummer 3 des japanischen Unternehmenssanierungsgesetzes. Dieser Artikel legt fest, dass ein Sanierungsplan nicht genehmigt werden darf, wenn er durch “unlautere Methoden” zustande gekommen ist.
Der Fall betraf einen Insolvenzverwalter eines Unternehmens in Sanierungsverfahren, der mit einem Hauptgläubiger, der über eine bedeutende Forderung verfügte, einen Vergleichsvertrag zur Beilegung eines Streits über die Existenz der Forderung abschloss. Der Vergleichsvertrag enthielt eine Klausel, nach der der Gläubiger sich verpflichtete, für den Sanierungsplan zu stimmen.
Andere Gläubiger argumentierten, dass dies einem sogenannten “Stimmenkauf” gleichkäme und eine “unlautere Methode” darstelle, und forderten, dass der Plan nicht genehmigt werden dürfe.
Der Oberste Gerichtshof entschied jedoch, dass ein Vergleichsvertrag, der die Zustimmung zum Sanierungsplan beinhaltet, nicht unmittelbar als “unlautere Methode” angesehen werden kann. Das Gericht stellte fest, dass die Absichten und Umstände, unter denen der Vergleichsvertrag geschlossen wurde, sowie der Inhalt des Vergleichs insgesamt als vernünftig für den schuldnerischen Unternehmer (das Unternehmen) betrachtet werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde durch den Vergleich ein komplexer Streit beigelegt und der Inhalt trug vernünftigerweise zur Sanierung des Unternehmens bei, so dass nicht gesagt werden konnte, dass der Vertrag ausschließlich mit dem Ziel abgeschlossen wurde, die Stimmabgabe zu beeinflussen. Daher wurde entschieden, dass dies keine “unlautere Methode” darstellt.
Diese Entscheidung ist wichtig, da sie die Realität der Verhandlungen in Insolvenzverfahren durch die Justiz anerkennt. Für Insolvenzverwalter und Management ist es unerlässlich, mit einzelnen Gläubigern zu verhandeln, um die für die Annahme eines Sanierungsplans erforderliche Mehrheit zu bilden. Die Entscheidung zeigt, dass solche Verhandlungen nicht per se verboten sind, wenn sie die Zustimmung zum Plan beinhalten, sondern dass sie anhand substantieller Kriterien beurteilt werden sollten, wie zum Beispiel, ob die Vereinbarung die Interessen anderer Gläubiger ungerechtfertigt schädigt oder ob sie kommerzielle Vernunft für das Unternehmen als Ganzes aufweist. Dies ermöglicht Praktikern flexiblere Verhandlungen, verpflichtet sie jedoch gleichzeitig dazu, einen Deal zu konstruieren, der gegenüber allen Gläubigern erklärbar und fair ist.
Zusammenfassung
Das japanische Insolvenzrecht bietet Unternehmen in finanziellen Krisen zwei grundlegende Richtungen: “Liquidation” und “Sanierung”, mit jeweils mehreren Verfahren. Konkurs und besondere Liquidation sind liquidationsorientierte Verfahren, die darauf abzielen, die Vermögenswerte eines Unternehmens zu ordnen und abzuwickeln, während das zivile Sanierungsverfahren und das Unternehmenssanierungsverfahren auf die Fortführung und Erneuerung des Geschäftsbetriebs ausgerichtet sind. Diese Optionen sind eng mit der Entscheidung verknüpft, ob das Management die Kontrolle behalten kann (DIP-Modell) oder ob externe Experten beauftragt werden (Verwaltungsmodell). Insbesondere die Behandlung von Sicherungsrechten (das Vorhandensein von Aussonderungsrechten) ist ein entscheidender Faktor, der den strategischen Wert der verschiedenen Verfahren erheblich beeinflusst. Um dieses komplexe rechtliche Rahmenwerk zu meistern und den optimalen Weg zu finden, sind nicht nur tiefgreifende Rechtskenntnisse, sondern auch ausgeprägte strategische Denk- und Verhandlungsfähigkeiten erforderlich.
Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei hat eine nachgewiesene Erfolgsbilanz bei der Bereitstellung umfangreicher Rechtsdienstleistungen für in- und ausländische Mandanten im Bereich des japanischen Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Unternehmensinsolvenzverfahren. Unsere Kanzlei beschäftigt mehrere Experten, die nicht nur über japanische Anwaltsqualifikationen verfügen, sondern auch über ausländische Anwaltszulassungen und Englischkenntnisse, was es uns ermöglicht, strategische Beratung zu bieten, um die Rechte und Interessen von Geschäftsführern und Aktionären in komplexen Insolvenzsituationen zu maximieren. Von liquidationsorientierten bis hin zu sanierungsorientierten Verfahren bieten wir Unterstützung in allen Situationen, um für unsere Mandanten die bestmögliche Lösung zu finden. Für Beratungen im Bereich der rechtlichen Krisenbewältigung wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.
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