Die Wettbewerbsverbots-und Interessenkonfliktregelungen für Direktoren im japanischen Gesellschaftsrecht

In der Unternehmensführung in Japan besitzen Direktoren weitreichende Befugnisse, um das Geschäft voranzutreiben. Diese umfangreichen Vollmachten werden jedoch durch strenge Pflichten ausgeglichen, die den Schutz der Interessen des Unternehmens und der Aktionäre gewährleisten. Um zu verhindern, dass Direktoren ihre eigenen Interessen über die des Unternehmens stellen, hat das japanische Gesellschaftsrecht verschiedene Regelungen eingeführt. Zwei besonders wichtige Vorschriften, die jeder Direktor eines in Japan tätigen Unternehmens stets beachten sollte, sind die Regeln zur “Vermeidung von Wettbewerb” und zu “Interessenkonflikten”. Diese Regelungen zielen nicht darauf ab, die legitimen wirtschaftlichen Aktivitäten der Direktoren unangemessen einzuschränken. Vielmehr existieren sie, um zu verhindern, dass wertvolle Managementressourcen wie Geschäftschancen, Kundeninformationen und Know-how sowie Vermögenswerte durch das Management selbst unrechtmäßig genutzt oder beschädigt werden. Ein korrektes Verständnis und die Einhaltung dieser Regeln sind unerlässlich, um eine gesunde Corporate Governance zu gewährleisten, das Vertrauen der Aktionäre zu erhalten und das nachhaltige Wachstum des Unternehmens zu fördern. In diesem Artikel werden wir auf der Grundlage des japanischen Gesellschaftsrechts diese beiden wichtigen Pflichten detailliert aus einer fachlichen Perspektive erläutern, einschließlich ihrer spezifischen Inhalte, der notwendigen Verfahren zur Einhaltung und der schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen, untermauert durch tatsächliche Gerichtsfälle.
Die Wettbewerbsverbotspflicht der Direktoren unter japanischem Recht
Die Wettbewerbsverbotspflicht der Direktoren ist eine Regelung, die verhindert, dass Direktoren Handlungen vornehmen, die in Konkurrenz zum Geschäft der Gesellschaft stehen und die Interessen der Gesellschaft ungerechtfertigt schädigen.
Die Grundlage und der Inhalt der Wettbewerbsvermeidungspflicht unter japanischem Gesellschaftsrecht
Die direkte Grundlage dieser Pflicht findet sich in Artikel 356 Absatz 1 Nummer 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes (Heisei 17 (2005)). Diese Vorschrift legt fest, dass ein Direktor, wenn er “Geschäfte in der gleichen Kategorie wie das Geschäft der Aktiengesellschaft für sich selbst oder einen Dritten tätigen möchte”, zuvor die Genehmigung der Gesellschaft einholen muss. Diese Pflicht gilt nicht nur für den geschäftsführenden Direktor, sondern auch für alle Direktoren, einschließlich derjenigen, die nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind.
Unter “Geschäften in der gleichen Kategorie wie das Geschäft der Gesellschaft” versteht man Transaktionen, die mit den in der Satzung festgelegten und tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft im Wettbewerb stehen. Die Interpretation ist weit gefasst; beispielsweise gibt es Gerichtsentscheidungen, die besagen, dass, wenn eine Gesellschaft im produzierenden Gewerbe tätig ist, nicht nur der Verkauf ihrer Produkte, sondern auch der Kauf von für die Geschäftstätigkeit unerlässlichen Rohstoffen darunter fällt.
Darüber hinaus schützt diese Pflicht auch zukünftige Geschäftschancen der Gesellschaft. Gerichtsentscheidungen haben festgestellt, dass selbst wenn die Gesellschaft noch nicht in ein Geschäftsfeld eingetreten ist, dieses Geschäftsfeld als “zur Kategorie des Geschäfts der Gesellschaft gehörend” angesehen wird, sofern konkrete Pläne oder Vorbereitungen für den Markteintritt vorliegen. Dies soll verhindern, dass Direktoren ihre Position ausnutzen, um strategische Geschäftspläne der Gesellschaft, von denen sie Kenntnis erlangt haben, zuvorzukommen und der Gesellschaft die Gewinne (Geschäftschancen) zu entziehen, die ihr eigentlich zustanden. Diese Überlegung zeigt, dass die Pflichten eines Direktors nicht nur darauf abzielen, das aktuelle Geschäft zu schützen, sondern auch das Potenzial für zukünftiges Wachstum der Gesellschaft, was eine strategische Dimension beinhaltet.
Genehmigungsverfahren
Wenn ein Vorstandsmitglied in Japan eine konkurrierende Geschäftstätigkeit aufnehmen möchte, muss es ein angemessenes Genehmigungsverfahren durchlaufen. Die Genehmigungsinstanz unterscheidet sich danach, ob das Unternehmen einen Vorstand eingerichtet hat oder nicht. Bei Unternehmen mit einem eingerichteten Vorstand ist die Genehmigung des Vorstands erforderlich, bei Unternehmen ohne Vorstand die Genehmigung der Hauptversammlung. Dies wird in Artikel 365 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts festgelegt.
Um die Genehmigung zu erhalten, muss das betreffende Vorstandsmitglied “wesentliche Fakten” bezüglich der Transaktion offenlegen. Diese Offenlegung dient dem wichtigen Zweck, der Genehmigungsinstanz Informationen zu liefern, damit diese rational entscheiden kann, ob sie die konkurrierende Geschäftstätigkeit genehmigen sollte oder nicht. Obwohl das Gesetz keine konkrete Definition von “wesentlichen Fakten” enthält, wird allgemein angenommen, dass dazu Informationen gehören, die unerlässlich sind, um ein vollständiges Bild der Transaktion zu erhalten, wie zum Beispiel die Art der Transaktion, die Gegenpartei, das Objekt, der Preis, die Menge und die Dauer.
Darüber hinaus hat in Unternehmen mit einem eingerichteten Vorstand das Vorstandsmitglied, das eine genehmigte konkurrierende Geschäftstätigkeit durchführt, die Pflicht, nach der Transaktion unverzüglich wesentliche Fakten über diese Transaktion dem Vorstand zu berichten (Artikel 365 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsrechts). Dadurch kann der Vorstand die Durchführung der Transaktion überwachen und kontinuierlich sicherstellen, dass die Interessen des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden.
Die Auswirkungen von Pflichtverletzungen unter japanischem Gesellschaftsrecht
Wenn ein Direktor ohne Genehmigung konkurrierende Geschäfte tätigt, übernimmt er gegenüber der Gesellschaft eine ernsthafte Verantwortung. Zunächst einmal, wenn durch das konkurrierende Geschäft der Gesellschaft ein Schaden entsteht, ist der Direktor aufgrund der Vernachlässigung seiner Pflichten zum Schadensersatz verpflichtet (Artikel 423 Absatz 1 des Japanischen Gesellschaftsgesetzes).
Besonders wichtig ist die Bestimmung des Artikel 423 Absatz 2 des Japanischen Gesellschaftsgesetzes. Dieser Absatz legt fest, dass der Betrag des Gewinns, den der Direktor oder ein Dritter aus dem konkurrierenden Geschäft erzielt hat, als “geschätzter” Schadensbetrag für die Gesellschaft gilt. Normalerweise ist es für die Gesellschaft sehr schwierig, den genauen Schadensbetrag nachzuweisen, aber durch diese Schätzungsregelung genügt es für die Gesellschaft, den vom Direktor erzielten Gewinnbetrag geltend zu machen. Die Beweislast verschiebt sich somit auf den Direktor, der beweisen muss, dass der Schaden der Gesellschaft geringer ist als dieser Gewinnbetrag. Diese Regelung erleichtert die Verfolgung der Verantwortlichkeit durch die Gesellschaft und dient als starke Abschreckung gegen konkurrierende Geschäfte. Die Schadensschätzung ersetzt das frühere “Interventionsrecht” des Japanischen Handelsgesetzes (das Recht der Gesellschaft, Geschäfte eines Direktors als eigene zu betrachten) und wird als praktikableres und effektiveres Mittel zur Abhilfe geschätzt.
Andererseits wird die Wirksamkeit des ohne Genehmigung durchgeführten konkurrierenden Geschäfts selbst in Bezug auf Dritte als grundsätzlich gültig angesehen. Die Pflicht zur Vermeidung von Wettbewerb ist eine interne Regelung zwischen der Gesellschaft und dem Direktor, und es wird angenommen, dass externe Geschäfte nicht ungültig gemacht werden sollten, um die Sicherheit der Transaktionen zu gefährden.
Wettbewerbsverbote nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen unter japanischem Recht
Wenn ein Vorstandsmitglied seine Position verlässt, erlischt die gesetzliche Wettbewerbsverhinderungspflicht nach dem japanischen Gesellschaftsrecht grundsätzlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ohne jegliche Einschränkungen frei konkurrieren darf.
Ein Unternehmen kann mit einem Vorstandsmitglied einen Vertrag abschließen, der auch nach dem Ausscheiden für einen bestimmten Zeitraum wettbewerbliche Handlungen verbietet (Wettbewerbsverbot). Solche Verträge beschränken jedoch die in Artikel 22 Absatz 1 der japanischen Verfassung garantierte “Freiheit der Berufswahl” und ihre Gültigkeit wird daher von den Gerichten streng geprüft. In der Rechtsprechung werden bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Vertrags die folgenden Elemente umfassend berücksichtigt:
- Die Dauer des Verbots (in der Regel werden Zeiträume von über zwei Jahren als ungültig angesehen)
- Der geografische und berufliche Geltungsbereich des Verbots
- Die legitimen Interessen des Unternehmens, die geschützt werden sollen (z.B. das Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen, die es zu wahren gilt)
- Das Vorhandensein angemessener Kompensationsmaßnahmen für die Einschränkung (z.B. eine Erhöhung der Abfindung)
Auch wenn kein Wettbewerbsverbot besteht, kann ein Vorstandsmitglied, das seine Position während seiner Amtszeit missbraucht hat, um sich auf den Wettbewerb nach seinem Ausscheiden vorzubereiten, wegen Verletzung der Treuepflicht während seiner Amtszeit zur Verantwortung gezogen werden. Zum Beispiel kann das Verhalten, Untergebene während der Amtszeit systematisch abzuwerben, um ein neues Unternehmen zu gründen, auch wenn es nach dem Ausscheiden erfolgt, aufgrund der während der Amtszeit getätigten Vorbereitungen zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Unternehmen führen. Im Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 27. April 2007 (Realgate-Fall) wurde einem Vorstandsmitglied, das Untergebene abgeworben und ein neues Unternehmen gegründet hatte, eine Verletzung der Treuepflicht attestiert und Schadensersatz angeordnet.
Interessenkonflikte bei Geschäftsführern in Japan
Die Regulierung von Interessenkonfliktgeschäften ist ein System, das Transaktionen überwacht, bei denen die Interessen von Geschäftsführern und der japanischen Unternehmen kollidieren könnten. Es dient dazu, zu verhindern, dass Geschäftsführer zum eigenen Vorteil die Interessen des Unternehmens opfern.
Typen von Interessenkonfliktgeschäften unter japanischem Gesellschaftsrecht
Interessenkonfliktgeschäfte werden durch Artikel 356, Absatz 1, Nummer 2 und 3 des japanischen Gesellschaftsgesetzes reguliert und lassen sich grundsätzlich in zwei Typen unterteilen .
Der erste Typ ist das “Direktgeschäft” (ebenda Nummer 2). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen ein Direktor entweder für sich selbst oder für einen Dritten direkt Geschäfte mit der Gesellschaft tätigt . Typische Beispiele hierfür sind, wenn ein Direktor eine ihm gehörende Immobilie an die Gesellschaft verkauft oder die Gesellschaft von einem Direktor Geld leiht. Auch wenn ein Direktor als Vertreter eines anderen Unternehmens Geschäfte mit der Gesellschaft tätigt, bei der er ebenfalls Direktor ist, fällt dies unter Direktgeschäfte.
Der zweite Typ ist das “Indirektgeschäft” (ebenda Nummer 3). Dies bezieht sich auf Transaktionen zwischen der Gesellschaft und einem Dritten, die nicht Direktor sind, bei denen jedoch die Interessen der Gesellschaft und des Direktors tatsächlich in Konflikt stehen . Das verständlichste Beispiel ist, wenn eine Gesellschaft für die privaten Bankkredite eines Direktors eine Schuldgarantie übernimmt. In diesem Fall trägt die Gesellschaft als Bürge das Risiko, während der Direktor den Vorteil einer erleichterten Kreditvergabe erhält, was zu einem Interessenkonflikt zwischen beiden Parteien führt.
Genehmigungsverfahren und Ausnahmen unter japanischem Gesellschaftsrecht
Bei Interessenkonfliktgeschäften ist, ähnlich wie bei Wettbewerbsgeschäften, in japanischen Gesellschaften mit einem Vorstand die vorherige Genehmigung des Vorstands erforderlich, während in Gesellschaften ohne Vorstand die Genehmigung der Hauptversammlung benötigt wird.
Ein wichtiger Punkt bei dieser Genehmigungsentscheidung ist, dass Direktoren, die ein “besonderes Interesse” an der Transaktion haben, nicht an der Abstimmung teilnehmen dürfen (Artikel 369 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsgesetzes). Dies verhindert, dass Direktoren, die Partei eines Interessenkonfliktgeschäfts sind, eine für sie vorteilhafte Transaktion selbst genehmigen.
Es gibt jedoch Ausnahmen für Transaktionen, die formal als Interessenkonfliktgeschäfte erscheinen mögen, aber tatsächlich keine Gefahr für das Unternehmensinteresse darstellen. Die Regelung zielt ausschließlich darauf ab, die Interessen des Unternehmens zu schützen, und es wäre unvernünftig, in Fällen ohne Gefährdung dieser Interessen ein Genehmigungsverfahren zu verlangen. Zum Beispiel ist eine Transaktion, bei der ein Direktor dem Unternehmen Geld zins- und sicherheitsfrei leiht, nur zum Vorteil des Unternehmens und stellt keine Gefährdung der Interessen dar, daher ist keine Genehmigung erforderlich (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. Dezember 1963). Auch Transaktionen zwischen einem Unternehmen mit nur einem Aktionär und diesem Aktionär als Direktor oder zwischen 100%igen Mutter- und Tochtergesellschaften werden in der Regel nicht als schädlich für die Aktionärsinteressen angesehen und erfordern daher grundsätzlich keine Genehmigung.
Die Auswirkungen von Pflichtverletzungen
Wenn ein Interessenkonfliktgeschäft ohne Genehmigung durchgeführt wird, unterscheiden sich die rechtlichen Auswirkungen erheblich von denen eines Wettbewerbsgeschäfts.
Zunächst zur Wirksamkeit des Geschäfts selbst: Der Oberste Gerichtshof Japans vertritt die Position der “relativen Nichtigkeit” (Oberster Gerichtshof, 13. Oktober 1971, Großer Senat). Dies bedeutet, dass ein Interessenkonfliktgeschäft ohne Genehmigung zwischen der Gesellschaft und dem beteiligten Direktor unwirksam ist, aber gegenüber gutgläubigen Dritten, die nicht wussten, dass die Gesellschaft die Genehmigung nicht erteilt hatte, kann die Gesellschaft die Nichtigkeit nicht geltend machen. Diese Theorie zielt darauf ab, einen Ausgleich zu schaffen, indem sie sowohl die Interessen der Gesellschaft schützt als auch das Vertrauen der Dritten, die ohne Kenntnis der Umstände Geschäfte mit der Gesellschaft getätigt haben, wahrt und so die Sicherheit der Transaktionen gewährleistet.
Als Nächstes zur Verantwortung des Direktors gegenüber der Gesellschaft: Auch hier gibt es besondere Vorschriften, die sich von denen bei Wettbewerbsgeschäften unterscheiden. Artikel 423 Absatz 3 des japanischen Gesellschaftsrechts legt fest, dass bei einem Direktor, der an einem Interessenkonfliktgeschäft beteiligt war, eine Vernachlässigung seiner Pflichten “vermutet” wird. Zu den von dieser Vermutung betroffenen Personen gehören ① Direktoren, die das Geschäft direkt für sich selbst abgewickelt haben, ② Direktoren, deren Interessen im Rahmen eines indirekten Geschäfts mit denen der Gesellschaft kollidierten, ③ Direktoren, die für die Genehmigung des Geschäfts gestimmt haben, und so weiter.
Insbesondere die Verantwortung eines Direktors, der das Geschäft direkt für sich selbst abgewickelt hat, ist äußerst schwerwiegend, und selbst der Nachweis, dass kein Verschulden vorliegt, entbindet ihn nicht von der Verantwortung (Haftung ohne Verschulden). Andererseits können Direktoren, die lediglich für die Genehmigung gestimmt haben, von der Verantwortung befreit werden, wenn sie nachweisen können, dass kein Verschulden vorliegt. Auf diese Weise variiert das Verantwortungssystem bei Interessenkonfliktgeschäften je nach Grad der Beteiligung und schafft ein differenzierteres Regelwerk.
Vergleich zwischen Wettbewerbsverbot und Interessenkonfliktgeschäften unter japanischem Gesellschaftsrecht
Das Wettbewerbsverbot und die Regulierung von Interessenkonfliktgeschäften, die im japanischen Gesellschaftsrecht für Direktoren festgelegt sind, sind beides wichtige Systeme, um zu verhindern, dass Direktoren ihre Position missbrauchen und den Interessen der Gesellschaft schaden. Es gibt jedoch wesentliche Unterschiede in den geschützten Interessen, den betroffenen Handlungen und den rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen.
Das Wettbewerbsverbot zielt hauptsächlich darauf ab, die “Geschäftschancen” der Gesellschaft sowie immaterielle Managementressourcen wie Kundeninformationen und Know-how zu schützen. Wenn ein Direktor ein Geschäft gründet, das mit dem der Gesellschaft konkurriert, besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschaft zukünftige Gewinne verliert, weshalb dies reguliert wird. Im Gegensatz dazu zielt die Regulierung von Interessenkonfliktgeschäften direkt darauf ab, das “Vermögen” der Gesellschaft zu schützen. Wenn ein Direktor in Geschäften mit der Gesellschaft seine eigenen Interessen bevorzugt, kann dies zu Verträgen unter ungünstigen Bedingungen für die Gesellschaft führen und das Vermögen der Gesellschaft könnte ungerechtfertigt abfließen.
Der Unterschied in diesen Zielen spiegelt sich auch in den Mechanismen zur Verfolgung von Verantwortlichkeiten bei Verstößen wider. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot ist es oft schwierig, den Schaden der Gesellschaft nachzuweisen, daher bestimmt Artikel 423 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsrechts, dass der von den Direktoren erzielte Gewinn als Schaden der Gesellschaft “angenommen” wird. Dies erleichtert die Beweislast der Gesellschaft. Andererseits wird bei Verstößen gegen Interessenkonfliktgeschäfte nach Artikel 423 Absatz 3 des japanischen Gesellschaftsrechts die “Pflichtvernachlässigung” (das Vernachlässigen der Pflichten) des beteiligten Direktors angenommen. Insbesondere Direktoren, die direkt für sich selbst Geschäfte tätigen, tragen eine strengere Verantwortung und können sich nicht von der Haftung befreien, selbst wenn sie nachweisen können, dass kein Verschulden vorliegt.
Auch die Wirksamkeit von Geschäften, die ohne Genehmigung durchgeführt wurden, unterscheidet sich. Wettbewerbsgeschäfte sind in der Regel in Bezug auf Dritte, die Vertragspartner sind, gültig. Die Regulierung wird als eine interne Angelegenheit zwischen der Gesellschaft und dem Direktor angesehen. Bei Interessenkonfliktgeschäften kann die Gesellschaft jedoch, wenn keine Genehmigung vorliegt, die Ungültigkeit des Geschäfts geltend machen. Um jedoch die Sicherheit des Geschäfts zu schützen, kann gegenüber gutgläubigen Dritten, die nicht wussten, dass die Genehmigung fehlte, die Ungültigkeit nicht geltend gemacht werden. Dies wird als “relative Ungültigkeit” bezeichnet und ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von Japan etabliert.
Zusammenfassung
Die Regelungen zur Wettbewerbsvermeidung und zu Interessenkonflikten bei Geschäftsführern bilden das Fundament der Corporate Governance in Japan. Sie legen den Geschäftsführern klare Pflichten auf, stets im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, und ziehen bei Verstößen erhebliche persönliche Verantwortlichkeiten und rechtliche Risiken nach sich. Ein tiefes Verständnis dieser Regeln, der Verfahren zur Erlangung von Genehmigungen und der durch Gerichtsentscheidungen geformten Interpretationen ist nicht nur eine Frage der Rechtskonformität, sondern auch für das effektive Risikomanagement und das nachhaltige Wachstum von Unternehmen, die in Japan tätig sind, unerlässlich.
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Category: General Corporate
Tag: Incorporation