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Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Ausgabe von Aktien im Rahmen des japanischen Gesellschaftsrechts

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Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Ausgabe von Aktien im Rahmen des japanischen Gesellschaftsrechts

In der Unternehmensführung ist die Kapitalbeschaffung eine unverzichtbare Aktivität für das Wachstum und die Aufrechterhaltung des Geschäfts. Eine der gängigen Methoden hierfür ist die Ausgabe von neuen Aktien zur Gewinnung von Zeichnern, bekannt als die Ausgabe von Bezugsaktien. Dadurch kann ein Unternehmen relativ schnell erhebliche Mittel beschaffen, die für Investitionen in Anlagen, Forschung und Entwicklung oder zur Verbesserung der finanziellen Struktur verwendet werden können. Allerdings kann die Ausgabe von Bezugsaktien die Interessen der bestehenden Aktionäre erheblich beeinflussen. Beispielsweise kann die Ausgabe einer großen Menge neuer Aktien zu einer sogenannten “Verwässerung” führen, bei der der Wert der von den bestehenden Aktionären gehaltenen Aktien und ihr Stimmrechtsanteil in der Hauptversammlung sinken. Besonders problematisch wird es, wenn Aktien zu einem erheblich günstigen Preis an bestimmte Dritte ausgegeben werden oder wenn das aktuelle Management Aktien nur aus dem Grund ausgibt, um seine eigene Kontrolle zu bewahren, was die Interessen der bestehenden Aktionäre unrechtmäßig beeinträchtigen würde.

Um Aktionäre vor solchen Situationen zu schützen, gewährt das japanische Gesellschaftsrecht den Aktionären das Recht, die Ausgabe von Bezugsaktien zu untersagen. Dieses Unterlassungsrecht ist ein äußerst wirksames rechtliches Mittel, um illegale oder unfaire Kapitalbeschaffungsverfahren im Vorfeld zu verhindern. Die Hauptfälle, in denen eine Unterlassung anerkannt wird, sind, wenn das Verfahren gegen Gesetze oder die Satzung des Unternehmens verstößt oder wenn es auf eine “erheblich unfaire Weise” durchgeführt wird. Insbesondere die Beurteilung, ob es sich um eine “erheblich unfaire Weise” handelt, hinterfragt die Absicht des Managements hinsichtlich des “Hauptzwecks” der Ausgabe und wurde in vielen früheren Gerichtsentscheidungen lebhaft diskutiert. In diesem Artikel wird das Unterlassungsrecht bei der Ausgabe von Bezugsaktien im Rahmen des japanischen Gesellschaftsrechts beleuchtet, wobei die Anforderungen wie Gesetzes- und Satzungsverstöße sowie die konkreten Fälle, die als “erheblich unfaire Weise” gelten, anhand japanischer Gerichtsentscheidungen detailliert erläutert werden.

Überblick über die Ausgabe von Bezugsaktien und das Recht auf Unterlassung in Japan

Im Rahmen des japanischen Gesellschaftsrechts wird der Prozess, bei dem eine Aktiengesellschaft neue Aktionäre wirbt und im Gegenzug Zahlungen wie Geldleistungen erhält, um Aktien auszugeben, als „Ausgabe von Bezugsaktien“ bezeichnet. Dies ist ein wichtiges Mittel für das Unternehmen, um die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel zu beschaffen.

Allerdings können bestehende Aktionäre benachteiligt werden, wenn dieses Verfahren unsachgemäß durchgeführt wird. Beispielsweise könnte der Anteil der gehaltenen Aktien oder das Stimmrechtsverhältnis der bestehenden Aktionäre unrechtmäßig verringert werden. Daher gewährt das japanische Gesellschaftsrecht den Aktionären das Recht, die Ausgabe von Bezugsaktien unter bestimmten Bedingungen zu unterlassen, um ihre Interessen zu schützen.

Artikel 210 des japanischen Gesellschaftsrechts legt zwei Hauptfälle fest, in denen Aktionäre die Unterlassung der Ausgabe von Bezugsaktien beantragen können. Der erste Fall ist, wenn die Ausgabe „gegen Gesetze oder die Satzung verstößt“. Der zweite Fall ist, wenn die Ausgabe „in einer erheblich unfairen Weise erfolgt“.

Wenn einer dieser Fälle zutrifft und die Aktionäre Gefahr laufen, benachteiligt zu werden, können sie das Unternehmen auffordern, die Ausgabe zu unterlassen. Dieses Unterlassungsrecht muss vor dem Wirksamwerden der Ausgabe ausgeübt werden und stellt eine vorbeugende Maßnahme dar.

Unterlassungsgrund 1: Verstoß gegen japanische Gesetze oder die Satzung

Ein erster Grund, aus dem Aktionäre die Unterlassung der Ausgabe von neuen Aktien verlangen können, ist, wenn das Ausgabeverfahren gegen japanische Gesetze oder die Satzung verstößt. Hierbei wird das Augenmerk auf objektive Mängel im Verfahren gelegt.

Ein typisches Beispiel für einen Gesetzesverstoß ist das Fehlen der verfahrensrechtlichen Anforderungen, die das japanische Gesellschaftsrecht vorschreibt. Zum Beispiel wird in einer börsennotierten Gesellschaft die Ausgabe von neuen Aktien grundsätzlich durch einen Beschluss des Vorstands entschieden (Artikel 201 Absatz 1, Artikel 199 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts). Wenn jedoch Aktien zu einem besonders günstigen Preis für Aktionäre (Vorzugsaktien) ausgegeben werden sollen, ist aus Gründen des Schutzes der Aktionärsinteressen ein Sonderbeschluss der Hauptversammlung erforderlich (Artikel 199 Absatz 2, Artikel 309 Absatz 2 Nummer 5 des japanischen Gesellschaftsrechts). Daher stellt der Versuch, eine Ausgabe nur durch einen Vorstandsbeschluss ohne den erforderlichen Sonderbeschluss der Hauptversammlung durchzuführen, einen Gesetzesverstoß dar.

Darüber hinaus verlangen die Gesetze, dass den Aktionären Informationen über die Emissionsbedingungen ordnungsgemäß offengelegt werden. Wenn ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich ist und die Einladung zur Versammlung keine Zusammenfassung des Tagesordnungspunkts zur Aktienausgabe enthält oder wenn bei einer Ausgabe durch Vorstandsbeschluss die Benachrichtigung oder Bekanntmachung an die Aktionäre unterlassen wird (Artikel 201 Absatz 3, Absatz 4 des japanischen Gesellschaftsrechts), stellt dies ebenfalls einen Gesetzesverstoß dar und kann ein Grund für eine Unterlassungsklage sein.

Ein Beispiel für einen Verstoß gegen die Satzung ist der Versuch, neue Aktien auszugeben, die die in der Satzung festgelegte maximale Anzahl auszugebender Aktien überschreiten. Die maximale Anzahl auszugebender Aktien muss zwingend in der Satzung festgelegt werden (Artikel 27 des japanischen Gesellschaftsrechts) und bestimmt die Obergrenze der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien. Eine Ausgabe, die diese Obergrenze überschreitet, stellt einen klaren Verstoß gegen die Satzung dar und kann als Unterlassungsgrund anerkannt werden.

Unterlassungsklagen, die auf diesen Gesetzes- oder Satzungsverstößen basieren, sind für Aktionäre relativ leicht zu beweisen, da die Tatsachen des Verstoßes oft objektiv offensichtlich sind.

Unterlassungsgrund 2: Erheblich unfaire Methoden

Der zweite Grund, aus dem ein Aktionär eine Unterlassung beantragen kann, ist, wenn die Ausgabe von neuen Aktien auf “erheblich unfaire Weise” erfolgt. Selbst wenn es keine formellen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung gibt, kann eine Unterlassung möglich sein, wenn der wesentliche Zweck oder die Methode der Ausgabe die Interessen der Aktionäre erheblich beeinträchtigt. Ob es sich um eine “erheblich unfaire Methode” handelt, hängt entscheidend davon ab, ob der Zweck der Ausgabe legitim ist. In der japanischen Rechtsprechung hat sich in diesem Zusammenhang der sogenannte “Hauptzweck-Regel” etabliert.

Die “Hauptzweck-Regel” ist ein Rahmen zur Beurteilung der Unfairness aus der Perspektive, ob die Ausgabe von neuen Aktien hauptsächlich auf einer rationalen geschäftlichen Notwendigkeit des Unternehmens basiert, wie z.B. der Kapitalbeschaffung oder der Stärkung von Geschäftspartnerschaften (legitimer Zweck), oder ob sie hauptsächlich darauf abzielt, den Anteil bestimmter Aktionäre zu verringern und die Kontrolle des aktuellen Managements zu erhalten oder zu stärken (unzulässiger Zweck).

Wenn festgestellt wird, dass der Hauptzweck der Ausgabe die unzulässige Absicht der Erhaltung der Kontrolle des aktuellen Managements ist, wird dies als Ausgabe auf “erheblich unfaire Weise” angesehen, und die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unterlassungsantrag genehmigt wird, steigt. Es gibt mehrere bekannte Gerichtsentscheidungen, in denen diese Regel angewendet wurde.

Ein Beispiel ist der Fall Chujitsuya-Inageya (Tokio Bezirksgericht, Entscheidung vom 25. Juli 1989), bei dem das Kaufhaus Chujitsuya eine feindliche Übernahme des Konkurrenten Inageya anstrebte und das Management von Inageya eine Kapitalerhöhung durch Drittzuteilung plante, um den Anteil von Chujitsuya zu verringern. Das Gericht erkannte zwar die Notwendigkeit der Kapitalbeschaffung von Inageya an, berücksichtigte jedoch umfassend den Zeitpunkt, das Ausmaß und die Methode der Ausgabe und kam zu dem Schluss, dass der Hauptzweck darin bestand, den Anteil von Chujitsuya zu verringern und die Kontrolle zu behalten. Dies wurde als “erheblich unfaire Ausgabe” angesehen, und der Unterlassungsantrag von Chujitsuya wurde genehmigt.

Ein weiteres bekanntes Beispiel aus jüngerer Zeit ist der Fall Nippon Broadcasting. In diesem Fall beschloss das Management von Nippon Broadcasting, während Livedoor versuchte, die Kontrolle über das Unternehmen durch ein öffentliches Übernahmeangebot zu erlangen, eine große Anzahl von neuen Aktienoptionen an Fuji Television zu vergeben. Livedoor beantragte die Unterlassung dieser Ausgabe. Das Gericht (Tokio Obergericht, Entscheidung vom 16. März 2005) stellte fest, dass die Ausgabe, wenn sie realisiert würde, den Anteil von Livedoor erheblich verwässern würde, und erkannte, dass der Hauptzweck der Ausgabe nicht der Schutz der Interessen aller Aktionäre war, sondern die Verhinderung der Kontrolle durch Livedoor und die Erhaltung der Kontrolle des aktuellen Managements. Daher wurde diese Ausgabe als “erheblich unfaire Methode” angesehen, und die Unterlassung wurde genehmigt.

Wie diese Gerichtsentscheidungen zeigen, erfordert die Beurteilung, ob es sich um eine “erheblich unfaire Methode” handelt, eine sehr individuelle und konkrete Bewertung, die nicht nur die Notwendigkeit der Kapitalbeschaffung, sondern auch den Zeitpunkt der Ausgabe, das Ausmaß, die Auswahl der Empfänger und den Grad der Verwässerung umfassend berücksichtigt und den “Hauptzweck” im Hintergrund der Ausgabe substanziell untersucht.

Vergleich der Unterlassungsgründe unter japanischem Recht

Die beiden bisher erläuterten Unterlassungsgründe, „Verstoß gegen Gesetze oder die Satzung“ und „erheblich unfaire Methoden“, unterscheiden sich in ihrer Natur. Es ist wichtig, dass Aktionäre diese Unterschiede verstehen, wenn sie eine Unterlassungsklage in Betracht ziehen.

Der „Verstoß gegen Gesetze oder die Satzung“ wird aus einer objektiven Perspektive beurteilt, nämlich ob das Verhalten des Unternehmens gegen klare Regeln wie Gesetze oder die Satzung verstößt. Beispielsweise kann die Tatsache, dass eine Hauptversammlung erforderlich ist, aber nicht durchgeführt wurde, relativ klar durch Beweise wie Protokolle nachgewiesen werden. Daher wird eine Unterlassung in der Regel leichter anerkannt, wenn ein Verstoß vorliegt.

Im Gegensatz dazu bewertet der Grund „erheblich unfaire Methoden“ die subjektive Absicht des Managements des Unternehmens, insbesondere was das „Hauptziel“ der Ausgabe ist. Auch wenn formal rechtmäßige Verfahren eingehalten werden, kann es problematisch sein, wenn das wesentliche Ziel unzulässig ist. Den Nachweis dieses „Ziels“ zu erbringen, kann schwieriger sein als den Nachweis objektiver Tatsachen. Die Aktionäre müssen indirekte Fakten wie den Hintergrund der Ausgabe, die finanzielle Lage des Unternehmens und das Vorhandensein von Streitigkeiten um die Kontrolle des Unternehmens sammeln, um das Gericht von der unzulässigen Absicht des Managements zu überzeugen.

Die folgende Tabelle fasst die Hauptunterschiede zwischen diesen beiden Unterlassungsgründen zusammen.

VergleichspunktVerstoß gegen Gesetze oder die SatzungErheblich unfaire Methoden
RechtsgrundlageArtikel 210 Absatz 1 des japanischen GesellschaftsgesetzesArtikel 210 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsgesetzes
BeurteilungskriteriumVorhandensein objektiver VerfahrensfehlerRechtmäßigkeit des Hauptziels der Ausgabe (subjektive Absicht)
Konkrete BeispieleFehlende Hauptversammlungsbeschlüsse, Überschreitung der maximalen Anzahl auszugebender Aktien usw.Drittzuteilung zur Erhaltung der Kontrolle über das Management usw.
BeweisgegenstandObjektive VerstößeUnzulässige Absicht des Managements (subjektiv)
HauptbeurteilungsmethodeAbgleich mit Gesetzes- und SatzungsbestimmungenUmfassende Beurteilung basierend auf der Hauptzielregel

Wie ersichtlich, verfolgen beide Unterlassungsgründe unterschiedliche Ansätze, doch in tatsächlichen Streitfällen ist es nicht ungewöhnlich, dass Aktionäre beide Argumente parallel vorbringen.

Zusammenfassung

In diesem Artikel haben wir die Unterlassung der Ausgabe von Bezugsaktien im Rahmen des japanischen Gesellschaftsrechts (Japanisches Gesellschaftsrecht) erläutert, wobei der Schwerpunkt auf den beiden Hauptgründen „Verstoß gegen Gesetze und Satzung“ und „erheblich unfaire Methode“ lag. Die Ausgabe von Bezugsaktien ist ein wichtiges Mittel zur Kapitalbeschaffung für ein Unternehmen, muss jedoch stets unter fairen Verfahren und Zielen erfolgen. Insbesondere wenn die Ausgabe zu unlauteren Zwecken wie der Aufrechterhaltung der Kontrolle durch das Management erfolgt und die Interessen der bestehenden Aktionäre unangemessen beeinträchtigt werden, gewährt das japanische Gesellschaftsrecht den Aktionären ein starkes Gegenmittel in Form des Unterlassungsanspruchs. Die Gerichte neigen dazu, den wesentlichen Zweck der Ausgabe streng zu prüfen, indem sie Rahmen wie die „Hauptzweckregel“ anwenden. In komplexen Situationen, wie bei Streitigkeiten über die Unternehmensführung, ist es äußerst wichtig, die geplante Ausgabe von Bezugsaktien aus rechtlicher Sicht genau zu analysieren, um festzustellen, ob sie Gegenstand einer Unterlassung sein könnte.

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei hat sich auf Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit Corporate Governance und M&A spezialisiert und bietet umfangreiche Beratung und Vertretung in Fällen, die die Unterlassung der Ausgabe von Bezugsaktien betreffen, für zahlreiche in- und ausländische Mandanten an. Unsere Kanzlei beschäftigt nicht nur japanische Anwälte, sondern auch mehrere englischsprachige Experten mit ausländischen Anwaltszulassungen, die in der Lage sind, in internationalen Transaktionen und Streitfällen reibungslose Kommunikation und fundierte rechtliche Unterstützung zu bieten. Wenn Sie rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Ausgabe von Bezugsaktien haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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