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Die Grenze der 'Plagiate' von Musikmelodien? Erklärung des Urteils über Duplikate und sekundäre Werke im Fall 'Gehen wir bis zum Ende vs. Gedenkbaum'

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Die Grenze der 'Plagiate' von Musikmelodien? Erklärung des Urteils über Duplikate und sekundäre Werke im Fall 'Gehen wir bis zum Ende vs. Gedenkbaum'

Das Problem des “Plagiats” von Musikmelodien ist ein komplexes Gebiet, das an der Schnittstelle von Kreativität und Urheberrecht steht. Insbesondere bietet das bekannte Urteil im Fall “Let’s Go Anywhere vs. Memorial Tree” (japanischer Fallname: “Doko made mo yukou vs. Kinenju jiken”) bemerkenswerte Präzedenzfälle für die Interpretation von Kopien und sekundären Werken.

In diesem Artikel erläutern wir das Urheberrecht und die Rechtsprechung aus der Perspektive, ab wann Musik als “Plagiat” gilt. Für diejenigen, die an kreativen Aktivitäten und dem Schutz des Urheberrechts interessiert sind, dürfte dieses Thema von großer Bedeutung sein.

Was sind “Vervielfältigung” und “sekundäre Werke” im Urheberrechtsgesetz?

Vervielfältigung bezeichnet das Erstellen eines identischen Objekts oder die genaue Nachbildung des Originals. Im Urheberrechtsgesetz heißt es:

Urheberrechtsgesetz (Recht auf Vervielfältigung)

Artikel 21: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen.

Wenn ein Werk ohne die Zustimmung des Urhebers vervielfältigt wird, stellt dies eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts dar. Im Falle von Musik wird die Vervielfältigung oft als “Plagiat” oder “Diebstahl” bezeichnet und führt häufig zu Kontroversen.

Andererseits definiert das Urheberrechtsgesetz Arrangements von musikalischen Werken als sekundäre Werke. Mit der Zustimmung des Urhebers ist es erlaubt, solche Werke zu erstellen.

Urheberrechtsgesetz Artikel 27 (Recht auf Übersetzung, Bearbeitung usw.)

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu übersetzen, zu arrangieren, zu verändern, zu dramatisieren, zu verfilmen oder auf andere Weise zu bearbeiten.

Um die Unterschiede zwischen Vervielfältigung und sekundären Werken zu erläutern, werde ich ein Gerichtsverfahren anführen, das in Bezug auf diese Arrangements für große Diskussionen gesorgt hat.

“Bis ans Ende der Welt vs. Gedenkbaum-Fall”

「どこまでも行こうvs記念樹事件」

Dieser Prozess betrifft den Fall, in dem der Komponist von “Bis ans Ende der Welt” (1966), Herr Asei Kobayashi, und der Urheberrechtsinhaber des Liedes, Kanai Music Publishing, den Komponisten von “Gedenkbaum” (1992), Herrn Katsuhisa Hattori, verklagt haben. Sie behaupteten, dass “Gedenkbaum” eine Kopie von “Bis ans Ende der Welt” sei und forderten Schadenersatz für die Verletzung des Rechts auf Namensnennung und das Recht auf Bewahrung der Integrität durch Herrn Kobayashi und Schadenersatz für die Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch Kanai Music Publishing. Auf der anderen Seite behauptete der Beklagte, Herr Hattori, gegenüber dem Kläger, Herrn Kobayashi, dass “Gedenkbaum” ein separates Lied von “Bis ans Ende der Welt” sei und reichte eine Gegenklage ein, um die Bestätigung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte an “Gedenkbaum” zu verlangen.

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Urteil der ersten Instanz: Ablehnung der Klage des Klägers

Urteil der ersten Instanz: Ablehnung der Klage des Klägers

Die Klägerseite argumentierte, dass etwa 72% der beiden Lieder aus denselben Tönen bestehen und die verbleibenden Töne auf denselben Harmonien koexistieren können. Durch Arrangementtechniken könnten sie sofort variiert werden, was über das hinausgeht, und daher gibt es eine Identität in den Melodien der beiden Lieder.

Darüber hinaus wurde “Bis ans Ende der Welt” in vielen Arrangements veröffentlicht, in Lehrbüchern aufgeführt und zahlreiche Platten, CDs und Publikationen wurden veröffentlicht. Es ist so bekannt, dass es niemanden gibt, der es nicht kennt. Daher ist es unmöglich, dass der Beklagte das Lied nicht kennt, und “Gedenkbaum” ist eine Kopie, die auf “Bis ans Ende der Welt” basiert, so die Behauptung.

Auf der anderen Seite hob der Beklagte Teile der Melodie hervor und argumentierte, dass der Einfluss, den jede Melodie auf den Hörer hat, in beiden Liedern im Wesentlichen unterschiedlich ist. Es gibt keine Identität in Form oder Harmonie, und vor allem besteht “Bis ans Ende der Welt” aus einer Reihe von konventionellen Phrasen, die mit amerikanischen Liedern und russischen Volksliedern übereinstimmen. Daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ähnliche Phrasen zufällig erstellt werden, auch wenn man “Bis ans Ende der Welt” nicht kennt.

In Bezug darauf stellte das Bezirksgericht Tokio fest, dass bei der Beurteilung der Identität der beiden Lieder die Identität der Melodie zuerst berücksichtigt werden sollte, aber auch andere Elemente bei Bedarf berücksichtigt werden sollten. Das Gericht verglich die beiden Lieder phrase für phrase und beurteilte ihre Identität. Es wurde anerkannt, dass es Phrasen gibt, die in einem gewissen Maße ähnlich sind, aber es kann nicht gesagt werden, dass die Identität jeder Phrase anerkannt wird.

Die beiden Lieder sind in Bezug auf die Melodie, das wichtigste Element für den Vergleich, nicht identisch. Obwohl die Harmonie grundsätzlich den gleichen Rahmen hat, sind die spezifischen einzelnen Harmonien unterschiedlich, ebenso wie der Takt. Daher kann man, ohne die übrigen Punkte zu beurteilen, nicht anerkennen, dass “Gedenkbaum” und “Bis ans Ende der Welt” identisch sind, und man kann nicht sagen, dass “Gedenkbaum” eine Kopie von “Bis ans Ende der Welt” ist.

Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 18. Februar 2000

Das Gericht wies die Klage von Herrn Kobayashi und anderen ab und erkannte an, dass Herr Hattori das Urheberpersönlichkeitsrecht an “Gedenkbaum” hat.

Herr Kobayashi und andere waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legten Berufung beim Obergericht Tokio ein.

Urteil der Berufungsinstanz: Anerkennung der Klage des Klägers

In der Berufungsinstanz zogen die Berufungskläger, Herr Kobayashi und andere, ihre Behauptung der Verletzung des Vervielfältigungsrechts zurück. Sie behaupteten, dass “Gedenkbaum” ein sekundäres Werk im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 des japanischen Urheberrechtsgesetzes sei und dass das Arrangierrecht verletzt worden sei.

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 des japanischen Urheberrechtsgesetzes

Sekundäres Werk: Ein Werk, das durch Übersetzung, Arrangement, Transformation oder Dramatisierung, Verfilmung oder andere Adaption eines Werkes geschaffen wurde.

Dann, wenn es darum geht zu beurteilen, ob es sich um “Arrangement” und nicht um “Kopie” handelt, ist es nicht sehr angemessen, die Phrasen zu vergleichen und die Identität zu beurteilen. Das Urheberrechtsgesetz definiert “Arrangement” von Musik nicht speziell, aber es gibt ein Präzedenzfall, der “Adaption” von Sprachwerken, die die gleiche Position haben, als

(Adaption ist) der Akt der Schaffung eines anderen Werkes, das die wesentlichen Ausdrucksmerkmale des bestehenden Werkes direkt wahrnehmen kann, indem man sich auf das bestehende Werk stützt und dabei die Identität der wesentlichen Ausdrucksmerkmale beibehält, während man Änderungen, Ergänzungen und Änderungen in der konkreten Ausdrucksform vornimmt, um neue Gedanken oder Gefühle kreativ auszudrücken.

Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2001

Das Gericht stellte fest, dass “Arrangement” der Akt der Schaffung eines anderen Musikwerkes ist, das die wesentlichen Ausdrucksmerkmale des Originalwerkes direkt wahrnehmen kann, indem man sich auf das bestehende Musikwerk stützt und dabei die Identität der wesentlichen Ausdrucksmerkmale beibehält, während man Änderungen, Ergänzungen und Änderungen in der konkreten Ausdrucksform vornimmt, um neue Gedanken oder Gefühle kreativ auszudrücken.

Daraufhin untersuchte das Gericht die Identität der beiden Lieder und stellte fest,

“Gedenkbaum” ist ein Werk, das durch kreative Ausdrucksformen von Gedanken oder Gefühlen geschaffen wurde, indem es sich auf das bestehende Musikwerk “Bis ans Ende der Welt” stützt und dabei die Identität der wesentlichen Ausdrucksmerkmale beibehält, während es Änderungen, Ergänzungen und Änderungen in der konkreten Ausdrucksform vornimmt. Daher ist der Akt des Beklagten, “Gedenkbaum” zu komponieren, nichts anderes als das Arrangement von “Bis ans Ende der Welt” im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, und in diesem Fall, in dem es klar ist, dass es ohne die Zustimmung des Berufungsklägers Kanai Music Publishing, der das Arrangierrecht besitzt, erfolgte, ist der oben genannte Akt des Beklagten eine Verletzung des Arrangierrechts des Berufungsklägers.

Urteil des Obergerichts Tokio vom 6. September 2002

Das Gericht stellte fest, dass “Gedenkbaum” ein sekundäres Werk von “Bis ans Ende der Welt” ist und dass Herr Hattori die Rechte des Originalurhebers, die die gleiche Art von Rechten wie die des sekundären Urhebers haben, verletzt hat.

Das Gericht stellte auch fest, dass das Komponieren von “Gedenkbaum”, das “Bis ans Ende der Welt” gegen den Willen von Herrn Kobayashi verändert, eine Verletzung des Rechts auf Bewahrung der Integrität darstellt, und dass die Veröffentlichung von “Gedenkbaum” als eigenes Werk, das kein sekundäres Werk ist, eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung darstellt. Das Gericht ordnete an, dass Herr Hattori Herrn Kobayashi 5 Millionen Yen an Schmerzensgeld, 1 Million Yen an Anwaltskosten, insgesamt 6 Millionen Yen an Schadenersatz und Kanai Music Publishing 3,394,120 Yen an Schadenersatz zahlen muss.

Herr Hattori legte gegen dieses Urteil Berufung beim Obersten Gerichtshof ein, aber die Berufung wurde abgewiesen (11. März 2003), und das Urteil wurde rechtskräftig.

Zusammenfassung: Konsultieren Sie einen Anwalt in Bezug auf Urheberrechte

Bei der Schöpfung ist besondere Vorsicht geboten, wenn ein ursprüngliches Werk existiert, auf dem es basiert. Es geht nicht nur um einfache Verletzungen des Vervielfältigungsrechts, sondern auch darum, ob das Werk ein “sekundäres Werk” ist oder nicht. Dies hängt vom Grad der Modifikation oder Anpassung des ursprünglichen Werks ab. Die Grenzlinie ist sehr fein und oft ist eine Überprüfung aus einer professionellen Perspektive erforderlich, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Für Unternehmen empfehlen wir dringend, im Rahmen des Risikomanagements eine rechtliche Überprüfung durch einen Anwalt durchführen zu lassen.

Maßnahmen unserer Kanzlei

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei ist eine Kanzlei mit hoher Fachkompetenz in IT, insbesondere Internet und Recht. Bei Urheberrechtsfragen ist eine hochspezialisierte Beurteilung erforderlich. In unserer Kanzlei erstellen und überprüfen wir Verträge für eine Vielzahl von Fällen, von Unternehmen, die an der Tokyo Stock Exchange gelistet sind, bis hin zu Start-up-Unternehmen. Wenn Sie Probleme mit dem Urheberrecht haben, lesen Sie bitte den folgenden Artikel.

Bereiche, in denen die Monolith Rechtsanwaltskanzlei tätig ist: IT- und geistiges Eigentumsrecht für verschiedene Unternehmen[ja]

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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