MONOLITH LAW OFFICE+81-3-6262-3248Wochentags 10:00-18:00 JST [English Only]

MONOLITH LAW MAGAZINE

Internet

Ist es möglich, Suchergebnisse zu löschen? Eine Erklärung zum 'Recht auf Vergessenwerden

Internet

Ist es möglich, Suchergebnisse zu löschen? Eine Erklärung zum 'Recht auf Vergessenwerden

Das Recht, die Löschung von Informationen über sich selbst, wie beispielsweise Artikel aus der Vergangenheit, zu beantragen, hat als “Recht auf Vergessenwerden” Aufmerksamkeit erregt. Wie wurde dieses “Recht auf Vergessenwerden” in Japan rechtlich beurteilt?

Am 31. Januar 2017 (Heisei 29) hat der Oberste Gerichtshof Japans eine Entscheidung getroffen bezüglich der URLs, die auf Googles Suchmaschine angezeigt werden und die auf eine etwa fünf Jahre zurückliegende Verhaftung wegen Verstoßes gegen das “Japanische Gesetz zur Bekämpfung des Kinderprostitutions- und Kinderpornographieverbots” hinweisen. Ohne den Ausdruck “Recht auf Vergessenwerden” zu verwenden, prüfte das Gericht auf der Grundlage des Datenschutzes, ob eine Löschung möglich ist, legte Kriterien für eine vergleichende Abwägung fest und wendete diese an, um die Löschung abzulehnen.

Nach dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt es Stimmen, die behaupten, dass es schwieriger geworden ist, Suchergebnisse zu Verhaftungsartikeln und Verhaftungsgeschichten zu löschen. Wir werden erläutern, wie Anträge auf Löschung von Suchergebnissen in Gerichtsverfahren behandelt werden.

https://monolith.law/reputation/deletion-arrest-article[ja]

Veröffentlichung von Strafregistern und Vorstrafen

Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Veröffentlichung der Verhaftungsgeschichte einer anderen Person als Verletzung der Privatsphäre anerkannt wurde.

Veröffentlichung von Strafregistern und Vorstrafen sowie Artikelentfernung

Ein ehemaliger Angeklagter, der in einem Strafverfahren im besetzten Okinawa für schuldig befunden wurde, hat ein Problem damit aufgeworfen, dass er in einem Sachbuch unter seinem echten Namen dargestellt wurde (der Sachbuch “Umkehrung” Fall). Im Gerichtsverfahren wurde festgestellt, dass “die Tatsache, dass jemand als Verdächtiger in einem Strafverfahren angesehen wird, als Angeklagter angeklagt und verurteilt wird, insbesondere eine schuldige Verurteilung erhält und eine Haftstrafe verbüßt, direkt mit seinem Ruf oder seiner Glaubwürdigkeit zusammenhängt. Daher sollte dieser Mensch ein rechtlich schützenswertes Interesse daran haben, dass die Tatsachen, die mit seiner Vorstrafe usw. zusammenhängen, nicht leichtfertig veröffentlicht werden”. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass “wenn das rechtliche Interesse, dass die Tatsachen, die mit der Vorstrafe usw. zusammenhängen, nicht veröffentlicht werden, überwiegt, kann man Schadenersatz für den seelischen Schmerz verlangen, der durch die Veröffentlichung verursacht wurde”. Daher wurde eine Verletzung der Privatsphäre anerkannt und die Zahlung von Schadenersatz angeordnet (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. Februar 1994).

Auch im Jahr 2009 gab es ein Problem, als die Informationen eines ehemaligen Angeklagten, der wegen Mordes für eine Versicherungssumme verurteilt und inhaftiert wurde, auf einer Website mit seinem echten Namen veröffentlicht wurden. Das Gericht stellte fest, dass “Personen wie der Kläger, die eine schuldige Verurteilung erhalten oder ihre Haftstrafe verbüßt haben, erwartet wird, dass sie als normale Bürger in die Gesellschaft zurückkehren. Daher haben sie ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass die Veröffentlichung von Tatsachen, die mit ihrer Vorstrafe usw. zusammenhängen, ihren neu geformten sozialen Lebensstil nicht stört und ihre Rehabilitation nicht behindert”.

Darüber hinaus wurde unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des betreffenden Artikels bereits mehr als 20 Jahre seit dem Vorfall vergangen waren und der Kläger seine Strafe seit mehr als 8 Jahren verbüßt hatte, festgestellt, dass “die Tatsache, dass der Kläger einmal bekannt wurde, nicht bedeutet, dass er kein rechtliches Interesse daran hat, dass die Tatsachen, die mit seiner Vorstrafe usw. zusammenhängen, nicht veröffentlicht werden”. Daher wurde eine Verletzung der Privatsphäre anerkannt und die Zahlung von Schadenersatz angeordnet (Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 11. September 2009).

https://monolith.law/reputation/privacy-invasion[ja]

Wenn die Veröffentlichung der Verhaftungsgeschichte einer anderen Person als Verletzung der Privatsphäre anerkannt wird, könnte man argumentieren, dass es ausreicht, die Löschung jedes Artikels im Internet zu beantragen, und dass es nicht notwendig ist, die schwierig zu erhaltende Löschung von Suchergebnissen von Suchmaschinen zu beantragen.

In Bezug darauf gibt es jedoch:

  • Fälle, in denen man keinen Kontakt mit dem Adressaten des Löschungsantrags aufnehmen kann, d.h., wenn man keine Verbindung zu ausländischen Websites oder Personen im Ausland herstellen kann oder wenn sie sich nicht an japanische Urteile usw. halten
  • Fälle, in denen die Anzahl der zu löschenden Websites enorm ist und es viel Zeit und hohe Anwalts- und Untersuchungskosten erfordert
  • Fälle, in denen das Problem darin besteht, dass sie in den Suchergebnissen angezeigt werden, und wenn sie nicht in den Suchergebnissen angezeigt werden, ist es nicht unerträglich, auch wenn es beleidigende Artikel auf anonymen Message Boards usw. gibt

Es gibt also viele Fälle, in denen die Löschung von Suchergebnissen notwendig ist.

Veröffentlichung von Strafregistern und Vorstrafen und Löschung von Suchergebnissen

Warum ist die Löschung von Suchergebnissen schwieriger zu akzeptieren als die Löschung von Artikeln? Lassen Sie uns die Diskussionspunkte noch einmal zusammenfassen.

Unter Suchmaschinenanbietern sind Yahoo und Google bekannt und viele von Ihnen haben sie wahrscheinlich schon einmal benutzt. Genau definiert sammeln sie umfassend Informationen, die auf Websites im Internet veröffentlicht sind, speichern Kopien davon, erstellen auf der Grundlage dieser Kopien Indizes und organisieren die Informationen, um sie den Nutzern als Suchergebnisse zur Verfügung zu stellen, die den von den Nutzern angegebenen Kriterien entsprechen.

Die Sammlung, Organisation und Bereitstellung von Informationen durch diese Suchmaschinenanbieter erfolgt automatisch durch Programme. Diese Programme sind jedoch so gestaltet, dass sie Ergebnisse liefern, die der Suchrichtlinie des Suchmaschinenanbieters entsprechen. Daher wird die Bereitstellung von Suchergebnissen als Ausdrucksaktivität des Suchmaschinenanbieters angesehen und betrifft die Freiheit der Meinungsäußerung.

Darüber hinaus unterstützt die Bereitstellung von Suchergebnissen durch Suchmaschinenanbieter die Menschen dabei, Informationen im Internet zu verbreiten oder die benötigten Informationen aus der enormen Menge an Informationen im Internet zu erhalten. In der modernen Gesellschaft spielt sie eine äußerst wichtige Rolle als Grundlage für den Informationsfluss im Internet.

Daher wird angenommen, dass wenn die Bereitstellung bestimmter Suchergebnisse durch einen Suchmaschinenanbieter als Rechtsverletzung angesehen wird und deren Löschung gefordert wird, dies eine Einschränkung der Ausdrucksaktivität und eine Einschränkung der sozialen Rolle darstellt, die durch die Bereitstellung von Suchergebnissen erfüllt wird.

In einer Entscheidung über das sogenannte “Recht auf Vergessenwerden” hat der Oberste Gerichtshof (Japanischer Oberster Gerichtshof) die folgenden Kriterien für die Abwägung bei der Löschung von Suchergebnissen festgelegt:

Ob die Handlung eines Suchmaschinenanbieters, auf Anfrage einer bestimmten Person nach einer Suche auf der Grundlage bestimmter Kriterien, Informationen wie URLs von Websites, die Artikel enthalten, die Fakten enthalten, die zur Privatsphäre dieser Person gehören, als Teil der Suchergebnisse bereitzustellen, illegal ist oder nicht, sollte durch Abwägung verschiedener Umstände in Bezug auf den Grund für die Bereitstellung solcher Informationen als Suchergebnisse und das rechtliche Interesse, solche Fakten nicht veröffentlicht zu haben, beurteilt werden. Wenn das rechtliche Interesse, solche Fakten nicht veröffentlicht zu haben, offensichtlich überwiegt, ist es angemessen zu verstehen, dass die Person den Suchmaschinenanbieter auffordern kann, solche Informationen aus den Suchergebnissen zu entfernen.

Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 31. Januar 2017 (Heisei 29)

Die Entscheidung hat aus zwei Gründen große Aufmerksamkeit erregt:

  1. Die Entscheidung hat die Löschung von Suchergebnissen im Kontext des allgemeinen Rechts auf Privatsphäre betrachtet und das “Recht auf Vergessenwerden” nicht erwähnt.
  2. Die Entscheidung hat das Kriterium “offensichtliche Fälle” klar definiert.

Zu Punkt 1: Einige haben behauptet, dass die Entscheidung das “Recht auf Vergessenwerden” ablehnt. Es ist jedoch zu verstehen, dass die Entscheidung lediglich besagt, dass eine Abwägung und Beurteilung nach den herkömmlichen Kriterien möglich ist, ohne ein neues Konzept einzuführen, und dass sie daher das “Recht auf Vergessenwerden” nicht erwähnt hat.

Zu Punkt 2: In früheren Entscheidungen, wie zum Beispiel im Fall des Sachbuchs “Umkehrung”, wurde das Kriterium für die Abwägung so definiert, dass “das rechtliche Interesse, Fakten wie Vorstrafen nicht veröffentlicht zu haben, überwiegt”. In dieser Entscheidung wurde das Kriterium jedoch zu “Fälle, in denen das rechtliche Interesse, solche Fakten nicht veröffentlicht zu haben, offensichtlich überwiegt” geändert.

Mit anderen Worten, das rechtliche Interesse, solche Fakten nicht veröffentlicht zu haben, und die verschiedenen Umstände in Bezug auf den Grund für die Bereitstellung solcher Informationen als Suchergebnisse werden abgewogen, und das Ergebnis ist nicht, dass die Löschung erfolgt, wenn die Verletzung der Privatsphäre auch nur geringfügig schwerwiegender ist, sondern “Fälle, in denen das rechtliche Interesse, solche Fakten nicht veröffentlicht zu haben, offensichtlich überwiegt”. Dies bedeutet, dass von Anfang an mehr Gewicht auf die Seite der Suchmaschine gelegt wird, und es wird nicht als “offensichtlich” beurteilt, es sei denn, es gibt eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre, und die Suchergebnisse werden nicht gelöscht. Dies wurde als eine Erhöhung der Hürde für diejenigen, die die Löschung beantragen, interpretiert.

https://monolith.law/reputation/request-deletion-google-search[ja]

Zusammenfassung

Das Kriterium der “Offensichtlichkeit” in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Januar 2017 (Heisei 29) war in den Verfahren von der ersten Instanz bis zur Berufungsinstanz nicht aufgetaucht, und obwohl es unvermeidlich ist, dass die Standards selbst bei einer vorläufigen Verfügung, die am strengsten ist, strenger werden, hat es Aufmerksamkeit erregt, dass eine solche strenge Beurteilung in einem Fall einer einfachen Löschung getroffen wurde. Wie bereits eingangs erwähnt, wurde nach dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gesagt, dass es schwieriger geworden ist, Suchergebnisse zu löschen, die sich auf Verhaftungsartikel und Verhaftungsgeschichte beziehen.

Natürlich wird die Löschung von Suchergebnissen als Ergebnis einer Abwägung verschiedener Umstände beurteilt, und auch wenn man von Vorstrafen und Vorstrafen spricht, gibt es verschiedene Fälle, wie zum Beispiel eine tatsächliche Strafe oder eine Nichtanklage. Es ist notwendig, die Ansammlung von Gerichtsentscheidungen in der Zukunft zu beobachten, um zu sehen, wie die Löschung von Suchergebnissen von Vorstrafen und Vorstrafen beurteilt wird.

Maßnahmen unserer Kanzlei

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei ist eine Kanzlei mit hoher Fachkompetenz in IT, insbesondere Internet und Recht. In den letzten Jahren haben Informationen über Rufschädigung und Verleumdung, die im Internet verbreitet wurden, als “digitale Tattoos” schweren Schaden verursacht. Unsere Kanzlei bietet Lösungen zur Bekämpfung dieser “digitalen Tattoos”. Details finden Sie im folgenden Artikel.

https://monolith.law/digitaltattoo[ja]

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

Zurück Nach Oben