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Erläuterung der "Sondergeschäfte für qualifizierte institutionelle Anleger etc." im japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetz

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Erläuterung der

Das japanische Finanzinstrumente- und Börsengesetz (Japan’s Financial Instruments and Exchange Act) verpflichtet grundsätzlich jeden, der ein Finanzinstrumentengeschäft betreibt, zur “Registrierung” beim Premierminister des Kabinetts. Dies dient dem Schutz der Investoren sowie der Sicherstellung von Fairness und Transparenz auf dem Markt. Allerdings hat dieses strenge Registrierungssystem, insbesondere bei der Bildung und Verwaltung von Fonds, die sich an professionelle Investoren richten, zu einer erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastung geführt und stellt eine Markteintrittsbarriere dar.

Vor diesem Hintergrund wurde auf Basis von Artikel 63 des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes das “Sondergeschäft für qualifizierte institutionelle Anleger etc.” eingeführt. Dieses System ermöglicht es, bestimmte Fondsgeschäfte durchzuführen, ohne als Finanzinstrumentengeschäft registriert zu sein, sondern lediglich durch eine “Anzeige” bei der zuständigen Finanzbehörde. Dadurch wird eine erhebliche Verkürzung der Zeit von der Fondsbildung bis zum Beginn des Betriebs erwartet, was die Aktivierung des Marktes fördern soll.

Dieses System stellt eine klare Ausnahme von dem Prinzip der “Registrierung” für Finanzinstrumentengeschäfte dar und ist als “Anzeige” -System konzipiert. Dieser Ansatz zielt darauf ab, die Regulierungsstrenge zu lockern und den Markteintritt zu fördern, indem er sich auf professionelle Investoren konzentriert, bei denen der Bedarf an Anlegerschutz relativ gering ist. Wenn Investoren als ausreichend sachkundig, erfahren und finanziell unabhängig angesehen werden, interpretiert der Gesetzgeber dies als ein Zeichen, dass kein übermäßiger Schutz erforderlich ist. Als Ergebnis wird eine Reduzierung der Regulierungskosten und eine effizientere Bereitstellung von Kapital für den Markt erwartet. Diese Art der flexiblen Regulierung könnte auch als Modell für andere Finanzbereiche und für die zukünftige Regulierung neuer Finanzprodukte dienen, indem sie ein flexibles Regulierungssystem aufbaut, das auf die Eigenschaften der Zielkunden abgestimmt ist.

Hauptmerkmale des Sondergeschäfts nach japanischem Recht

Das herausragendste Merkmal des Sondergeschäfts für qualifizierte institutionelle Anleger in Japan ist, dass es nicht einer “Registrierung”, wie sie normalerweise für das Finanzproduktgeschäft erforderlich ist, bedarf, sondern dass eine “Anzeige” ausreicht, um das Geschäft zu beginnen. Diese Vereinfachung des Verfahrens bietet den Vorteil, dass Unternehmen in relativ kurzer Zeit Fonds auflegen und mit deren Verwaltung beginnen können.

Um in den Genuss dieses Systems zu kommen, ist die Zielgruppe der Investoren streng begrenzt. Konkret wird gefordert, dass nur “qualifizierte institutionelle Anleger” und “Investoren, die Ziel des Sondergeschäfts sind”, als Gegenparteien in Frage kommen. Darüber hinaus ist der Umfang des Sondergeschäfts auf das “Eigenmarketing” und die “Eigenverwaltung” von kollektiven Anlageprogrammen beschränkt, und die allgemeine “Werbung” (öffentliche Angebote) ist grundsätzlich nicht enthalten. Diese Begrenzung des Geschäftsumfangs ist eine wichtige Einschränkung, die im Austausch für weniger Regulierung auferlegt wird.

Des Weiteren werden den Anzeigenden des Sondergeschäfts auch nach der Anzeige fortlaufende Pflichten auferlegt. Dazu gehören die Einreichung eines Geschäftsberichts für jedes Geschäftsjahr und die öffentliche Einsichtnahme in Erklärungsdokumente. Dies bedeutet, dass selbst ein Anzeigesystem unter einer gewissen Aufsicht der Behörden steht.

Die rechtliche Natur als “Anzeige” statt “Registrierung” bedeutet, dass die Tiefe der administrativen Prüfung unterschiedlich ist. Während die Registrierung eine materielle Prüfung erfordert, die Zeit und strenge Anforderungen mit sich bringt, ist die Anzeige hauptsächlich eine formale Prüfung, die schnell abgewickelt werden kann. Dieser Unterschied bietet insbesondere für Unternehmen wie Venture-Capital (VC) oder Private-Equity (PE)-Fonds, die eine schnelle Kapitalbeschaffung und Investitionsdurchführung benötigen, einen sehr großen Vorteil in Bezug auf Zeit und Kosten. Die Möglichkeit eines schnellen Markteintritts verhindert den Verlust von Investitionsmöglichkeiten und fördert letztlich den Kapitalfluss in der gesamten Wirtschaft. Darüber hinaus können die hohen Kosten für Fachleute und den Aufbau eines internen Kontrollsystems, die mit der Registrierung verbunden sind, gesenkt werden, was die Hürden für kleine Fonds und neue Marktteilnehmer senkt. Von diesem System wird erwartet, dass es den Eintritt einer Vielzahl von Akteuren in den japanischen Finanzmarkt fördert und insbesondere die Bereitstellung von Risikokapital für aufstrebende Industrien beschleunigt.

Definition und Geschäftsumfang von Sondergeschäften für qualifizierte institutionelle Anleger in Japan

Finanztransaktionsverhalten, das Ziel von Eigenwerbung und Eigenverwaltung ist

Die Finanztransaktionsaktivitäten, die als qualifizierte institutionelle Anlegergeschäfte durchgeführt werden können, umfassen hauptsächlich “Eigenwerbung und Eigenprivatplatzierung” sowie “Eigenverwaltung” in Bezug auf “Anteile an kollektiven Anlageschemata”.

“Anteile an kollektiven Anlageschemata” beziehen sich auf Rechte, die mit der Struktur verbunden sind, bei der Investoren Geldmittel einbringen und diese Geldmittel für Geschäfte oder Investitionen verwendet werden, um die Erträge an die Investoren zu verteilen. Diese fallen unter die “angenommenen Wertpapiere” (Wertpapiere des zweiten Absatzes) nach dem japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetz und sind auch Teil der Finanzprodukte, die von Typ-II-Finanzinstrumentenfirmen gehandhabt werden.

“Eigenprivatplatzierung” bezieht sich auf die Handlung, bei der ein Unternehmen selbst Anteile an kollektiven Anlageschemata an eine bestimmte kleine Anzahl von Personen zur Übernahme anbietet, und “Eigenverwaltung” bezieht sich auf die Handlung, bei der das eingezahlte Vermögen selbst verwaltet wird. Insbesondere bei der “Eigenverwaltung” wird die besondere Ausnahmeaktivität relevant, wenn mehr als 50% des eingezahlten Vermögens in Wertpapiere oder Rechte im Zusammenhang mit Derivatgeschäften investiert werden.

Diese besondere Ausnahmeaktivität ermöglicht es, die Bildung und Verwaltung von Fonds konsistent durchzuführen, aber sie ist auf “Anteile an kollektiven Anlageschemata” beschränkt. Zum Beispiel sind “Handel mit Treuhandnutzungsrechten”, die zum Geschäftsbereich von Typ-II-Finanzinstrumentengeschäften gehören, grundsätzlich nicht Gegenstand dieser besonderen Ausnahmeaktivität. Diese Begrenzung des Geschäftsbereichs deutet darauf hin, dass die besondere Ausnahmeaktivität speziell auf die Form der kollektiven Anlage “Fonds” spezialisiert ist. Außerdem zeigt die Bedingung “hauptsächlich in Wertpapiere etc. investieren”, dass sie dazu dient, die Grenze zu den regulierten Geschäften des Investmentmanagements zu klären. Es wird angedeutet, dass Immobilientreuhandnutzungsrechte nicht als “Immobilienfonds” gelten und dass die Bildung von Immobilienfonds höhere Hürden hat. Durch die Begrenzung des Geschäftsbereichs wird erwartet, dass die Aufsichtslast der Regulierungsbehörden verringert und die Kapitalbeschaffung in bestimmten Bereichen (insbesondere bei Venture-Investitionen) gefördert wird. Darüber hinaus könnte es sein, dass Bereiche, die wie Immobilienaktivitäten eine Koordination mit anderen gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel dem Immobilienmaklergesetz) erfordern, durch eine strengere Registrierungspflicht komplizierte regulatorische Überschneidungen vermeiden. Diese begrenzte Reichweite zeigt die Haltung der japanischen Finanzregulierung, auf spezifische Marktanforderungen zu reagieren und gleichzeitig die Konsistenz des gesamten Regulierungssystems zu wahren.

Umfang und Beschränkungen von Sondergeschäften

Wenn Sie ein Fondsgeschäft betreiben, das über den Rahmen der Sondergeschäfte für qualifizierte institutionelle Anleger hinausgeht, beispielsweise wenn Sie eine “Emission” an eine unbestimmte Anzahl von Anlegern richten, ist eine separate Registrierung als Typ-II-Finanzinstrumentengeschäft erforderlich. Wenn das Hauptgeschäft in die Anlage in Wertpapiere oder Derivatgeschäfte investiert, ist eine Registrierung als Investmentmanagementgeschäft notwendig. Überschreitet man die regulatorischen Grenzen, entstehen strengere Registrierungspflichten.

Darüber hinaus unterliegen diese Sondergeschäfte der “Zweistufigen Regulierung” (Fonds-of-Funds-Regulierung). Wenn ein kollektives Anlageschema Investitionen von einem anderen kollektiven Anlageschema erhält, kann es sein, dass es die Anforderungen für Sondergeschäfte nicht erfüllt, je nachdem, wer die Investoren sind. Konkret bedeutet dies, dass Investitionen von Fonds, bei denen Nicht-qualifizierte institutionelle Anleger Wertpapiere von einer Special Purpose Company (SPC) erwerben oder stille Gesellschafter eines stille Gesellschaftsvertrags werden, grundsätzlich nicht die Anforderungen für Sondergeschäfte erfüllen. Dies dient dazu, die Nutzung von Sondergeschäften als Schlupfloch zu verhindern, um effektiv Kapital von allgemeinen Anlegern zu sammeln. Diese Regulierung kann als Ausdruck des “Substanzprinzips” interpretiert werden, das darauf abzielt, Schemata auszuschließen, die formal die Anforderungen für Sondergeschäfte erfüllen, aber in der Realität ein höheres Schutzniveau für allgemeine Anleger erfordern.

Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Partnerschaftsverträge wie Investmentfonds mit beschränkter Haftung (LPS) oder Limited Liability Partnerships (LLP), bei denen eine zweistufige Struktur erlaubt ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie zum Beispiel, dass die Gesamtzahl der nicht-qualifizierten institutionellen Anleger in den oberen und unteren Fonds zusammen weniger als 49 beträgt. Die Regulierungsbehörden legen Wert darauf, nicht nur die offizielle rechtliche Form zu berücksichtigen, sondern auch auf die endgültigen Geldgeber und das Risiko zu achten. Dadurch soll verhindert werden, dass Sondergeschäfte missbraucht werden und schutzbedürftige Anleger ungerechtfertigten Risiken ausgesetzt werden. Dies deutet darauf hin, dass Fondsbildner nicht nur die rechtliche Form, sondern auch den Geldfluss und die endgültige Anlegerschicht stets im Auge behalten und eine substantielle Einhaltung der Vorschriften gewährleisten müssen.

Zielinvestoren und deren Anforderungen unter japanischem Recht

Definition und konkrete Beispiele für qualifizierte institutionelle Anleger in Japan

Die Sondergeschäfte für qualifizierte institutionelle Anleger richten sich grundsätzlich an “qualifizierte institutionelle Anleger” und “Anleger, die Ziel von Sondergeschäften sind”. Ein “qualifizierter institutioneller Anleger” im Sinne des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes ist ein institutioneller Anleger, der über spezialisiertes Wissen, Erfahrung und eine finanzielle Basis im Bereich der Investitionen verfügt.

Konkrete Beispiele für qualifizierte institutionelle Anleger sind:

  • Typ-1-Finanzinstrumentengeschäftsbetreiber (Wertpapierfirmen)
  • Investmentmanagement-Unternehmen
  • Investmentgesellschaften
  • Banken, Versicherungsgesellschaften, Kreditgenossenschaften
  • Investment Limited Partnerships (LPS) mit einem Reinvermögen von über 500 Millionen Yen
  • Personen oder Unternehmen, die einen Wertpapierbestand von über 1 Milliarde Yen besitzen, seit über einem Jahr ein Wertpapierkonto haben und eine Meldung beim Leiter der japanischen Finanzaufsichtsbehörde eingereicht haben.

Qualifizierte institutionelle Anleger werden aufgrund ihrer Fachkenntnisse als fähig angesehen, mit einem geringeren Maß an regulatorischem Schutz auszukommen als allgemeine Investoren. Die Definition eines qualifizierten institutionellen Anlegers ist detailliert und streng, weil angenommen wird, dass sie in der Lage sind, die Risiken im Zusammenhang mit Finanztransaktionen selbst zu bewerten und Investitionsentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Auf dieser Annahme basierend kann der Staat Registrierungspflichten erlassen und Teile der Informationspflichten sowie Verhaltensregulierungen lockern. Die Anerkennung als “Profi” reduziert die Überwachungslast der Regulierungsbehörden und trägt zur Steigerung der Markteffizienz bei. Wäre die Definition eines “Profis” unklar, könnte dies das Risiko von Missbrauch der Sondergeschäfte und eines Mangels an Investorenschutz erhöhen. Die Definition eines “Profis” ist äußerst wichtig, um die Verantwortung für das Eingehen von Risiken auf den Finanzmärkten klarzustellen und die Effizienz der Regulierung zu gewährleisten.

Umfang und Überprüfungsmethoden für spezielle Geschäftsinvestoren (Professionelle Investoren etc.) unter japanischem Recht

Die Kategorie der “speziellen Geschäftsinvestoren”, die nicht zu den qualifizierten institutionellen Anlegern gehören, aber dennoch für spezielle Geschäfte in Frage kommen, ist auf bestimmte Personen beschränkt, von denen angenommen wird, dass sie über die Fähigkeit zur Investitionsentscheidung verfügen. Zu dieser Kategorie zählen Staaten, lokale öffentliche Körperschaften, börsennotierte Unternehmen oder Einzelpersonen, die bestimmte Anforderungen erfüllen.

Die Anforderungen für Einzelinvestoren umfassen mindestens eines der folgenden Kriterien:

  • Es wird erwartet, dass der Investor finanzielle Anlagegüter von mindestens 100 Millionen Yen besitzt.
  • Der Investor hat ein Wertpapierkonto, das seit mehr als einem Jahr besteht.
  • Basierend auf der Handelssituation und anderen Umständen wird vernünftigerweise angenommen, dass der Investor sowohl ein Nettovermögen als auch finanzielle Anlagegüter von jeweils mindestens 300 Millionen Yen besitzt und über mindestens ein Jahr Handelserfahrung verfügt.

Insbesondere für die Überprüfung der Vermögensanforderungen wird eine vernünftige Beurteilung basierend auf der Handelssituation und anderen Umständen verlangt. In der Praxis ist es üblich, dass Wertpapierfirmen die Vorlage von Dokumenten wie Handelsbilanzberichten verlangen.

Spezielle Geschäftsinvestoren werden als “Semi-Profis” eingestuft, die zwar nicht so qualifiziert sind wie qualifizierte institutionelle Anleger, aber dennoch über eine gewisse Investitionsentscheidungsfähigkeit und Vermögensgröße verfügen. Die Überprüfung ihrer Eignung ist eine wichtige Pflicht des Anmelders. Versäumt der Anmelder diese Überprüfung, kann dies zu Verwaltungsstrafen führen, weshalb eine strenge Vorgehensweise erforderlich ist. Insbesondere bei Einzelinvestoren ist der Nachweis der Vermögensverhältnisse aufgrund der Privatsphäre eine hohe psychologische Hürde. Diese Überprüfungspflicht ist eine wichtige Sicherheit dafür, dass das spezielle Geschäft den Charakter eines “Fonds für eine kleine Anzahl von Profis” beibehält. Die strenge Überprüfungspflicht begrenzt die Nutzung des speziellen Geschäfts auf echte Profis und verhindert unregistrierte Werbung an allgemeine Investoren. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass diese praktische Hürde die Nutzung des speziellen Geschäfts teilweise einschränken könnte. Es wird angedeutet, dass der Anmelder nicht nur eine Erklärungspflicht gegenüber den Investoren hat, sondern auch deren Eignung streng überprüfen und ein System zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen etablieren muss.

Hinweise zu Beschränkungen der Investorenanzahl und zur Zwei-Ebenen-Regulierung unter japanischem Recht

Im Rahmen der Sondergeschäfte für qualifizierte institutionelle Anleger gibt es strenge Beschränkungen für die Anzahl der Anleger, die nicht qualifizierte institutionelle Anleger sind; diese darf 49 Personen nicht überschreiten. Obwohl für die Anzahl der qualifizierten institutionellen Anleger keine klare Obergrenze festgelegt ist, kann die Gesamtzahl der Rechteinhaber eines kollektiven Anlageschemas auf 499 Personen beschränkt sein, was dem Bereich der Privatplatzierung entspricht. Dies bedeutet, dass selbst wenn ein neuer Fonds aufgelegt wird, keine neuen Anleger, die nicht qualifizierte institutionelle Anleger sind, über die Zahl von 49 hinaus geworben werden können, wenn der Betreiber und das Anlageziel identisch sind.

Des Weiteren kann durch die oben genannte Zwei-Ebenen-Regulierung (Fonds-of-Funds-Regulierung) die Anwendung von Sondergeschäften ausgeschlossen werden, wenn ein Fonds Beiträge von einem anderen Fonds erhält und die Investoren des untergeordneten Fonds keine qualifizierten institutionellen Anleger sind. Dies ist eine Maßnahme, um zu verhindern, dass eine Vielzahl von allgemeinen Investoren indirekt in einen Fonds investiert und somit regulatorische Schlupflöcher geschlossen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen eine Zwei-Ebenen-Struktur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, wie zum Beispiel, wenn die Gesamtzahl der nicht qualifizierten institutionellen Anleger von Mutter- und Tochterfonds zusammen 49 Personen nicht überschreitet, insbesondere bei bestimmten Partnerschaftsverträgen wie Investmentgesellschaften mit beschränkter Haftung (LPS) oder Limited Liability Partnerships (LLP).

Die Beschränkung auf 49 Personen ist ein zentrales Erfordernis, damit die Sondergeschäfte nicht von ihrer Natur als Fonds für eine kleine Anzahl professioneller Anleger abweichen. Diese Beschränkung zielt darauf ab, eine klare Unterscheidung von der “Werbung” von Kapital von einer unbestimmten Vielzahl allgemeiner Investoren zu treffen und gewährleistet, dass es sich um eine echte Privatplatzierung handelt. Die Zwei-Ebenen-Regulierung dient dazu, Schemata zu verhindern, die die direkte Beschränkung der Anlegeranzahl umgehen und somit effektiv Kapital von allgemeinen Investoren sammeln (Regulierungsumgehung). Die Beschränkung der Anlegeranzahl und die Zwei-Ebenen-Regulierung haben die Wirkung, zu verhindern, dass die Sondergeschäfte von ihrem ursprünglichen Zweck (Erleichterung von Fonds für professionelle Anleger) abweichen und durch das Netz des Anlegerschutzes schlüpfen. Dadurch wird die Vertrauenswürdigkeit des Systems aufrechterhalten. Für Fondsinitiatoren bedeutet dies, dass sie nicht nur die direkte Anzahl der Investoren, sondern auch die letztendlichen Investorenschichten, die die Kapitalquelle des Fonds darstellen, sorgfältig auf Eignung und Anzahl überprüfen müssen, was auf die Komplexität der Compliance in komplizierten Fondsstrukturen hinweist.

Meldesystem und Verfahren in Japan

Anforderungen und erforderliche Dokumente für neue Meldungen

Wer beabsichtigt, Geschäfte als qualifizierter institutioneller Anleger oder ähnliche spezielle Dienstleistungen in Japan zu betreiben, muss vor Beginn der Geschäftstätigkeit eine Meldung beim Premierminister des Kabinetts (dessen Befugnisse an den Leiter des Finanzamtes delegiert sind, das für das Hauptgeschäftsbüro oder Büro zuständig ist) einreichen. Diese Meldung unterscheidet sich von der üblichen “Registrierung” für Finanzprodukttransaktionsgeschäfte und gilt als ein relativ einfaches Verfahren.

Zu den Meldeinhalten gehören der Firmenname des Unternehmens, die Höhe des Kapitals (im Falle einer juristischen Person), die Namen der Geschäftsführer, die Namen wichtiger Angestellter und die Art der Geschäfte, die durchgeführt werden sollen.

Bei einer neuen Meldung müssen die folgenden Dokumente eingereicht werden:

  • Meldungsformular für Geschäfte als qualifizierter institutioneller Anleger etc. (Formular Nr. 20)
  • Eine Versicherung (das Formular variiert, je nachdem, ob der Meldende eine juristische Person oder eine Einzelperson ist)
  • Lebensläufe der Geschäftsführer und wichtigen Angestellten
  • Auszug aus dem Einwohnermeldeamt (im Falle einer juristischen Person ein Handelsregisterauszug)
  • Bescheinigung einer Behörde, dass keine Gründe für eine Registrierungsverweigerung vorliegen
  • Satzung
  • Handelsregisterauszug
  • Die letzte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  • Eine Erklärung, die eingereicht werden muss, wenn alle qualifizierten institutionellen Anleger Investmentgesellschaften mit beschränkter Haftung sind
  • Eine Bescheinigung über die Gesamtsumme der Einlagen von eng verbundenen Personen und sachkundigen Anlegern

Die Einreichung erfolgt grundsätzlich über das von der Finanzaufsichtsbehörde bereitgestellte elektronische Antrags- und Meldesystem, wobei die Formulare im Excel-Format und die Anhänge im PDF-Format eingereicht werden. Wenn eine Einreichung in Papierform unvermeidlich ist, wird ein Original und eine Kopie beim Finanzamt oder Finanzbüro eingereicht, das für das Hauptgeschäftsbüro oder Büro zuständig ist.

Insbesondere für ausländische Geschäftstreibende (ausländische juristische Personen oder Einzelpersonen mit Wohnsitz im Ausland), die keine Geschäfts- oder Bürostandorte in Japan haben, ist die Kanto Local Finance Bureau Securities Supervision Division 3 die zuständige Stelle für die Einreichung der Meldung. Dies ist ein wichtiger Punkt, der darauf hinweist, dass auch ohne inländische Basis eine Meldung für diese speziellen Geschäfte möglich ist.

Bei der Meldung ist außerdem eine Registrierungs- und Lizenzsteuer in Höhe von 150.000 Yen zu entrichten.

Die Meldung unterliegt grundsätzlich einer “formalen Prüfung” nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, und es ist keine materielle Prüfung vorgesehen. Dennoch wird in der Praxis eine strenge Überprüfung durchgeführt, insbesondere in Bezug auf die Lebensläufe der Geschäftsführer und wichtigen Angestellten, die Versicherungen und die Überprüfung der Gründe für eine Registrierungsverweigerung. Insbesondere die Versicherung, dass keine Gründe für eine Registrierungsverweigerung vorliegen (z.B. kein Geschäftssitz im Inland, unzureichendes Kapital, unzureichende personelle Struktur), ist von Bedeutung. Dies zeigt, dass selbst bei einer formalen Meldung die Eignung des Unternehmens bis zu einem gewissen Grad gewährleistet werden soll. Die Lücke zwischen dem Prinzip der formalen Prüfung und der strengen Praxis kann als Ergebnis der Suche nach einem Gleichgewicht interpretiert werden, das einerseits schnelle Verfahren garantiert und andererseits den Eintritt ungeeigneter Geschäftstreibender verhindert. Falsche Meldungen oder Mängel in den Anlagen können zu Verwaltungsmaßnahmen oder Strafen führen, was darauf hindeutet, dass die meldenden Unternehmen nicht nur die Unterlagen zusammenstellen, sondern auch die Richtigkeit der Angaben und die Erfüllung der Anforderungen gründlich überprüfen müssen. Daher ist die Unterstützung durch Fachleute in vielen Fällen unerlässlich.

Fortlaufende Pflichten: Einreichung von Geschäftsberichten und öffentliche Einsichtnahme in Japan

Nach der Anmeldung haben Antragsteller für qualifizierte institutionelle Anleger in Japan fortlaufende Pflichten. Eine der wichtigsten ist die Erstellung und Einreichung von Geschäftsberichten für jedes Geschäftsjahr. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. Die Einreichung von Geschäftsberichten erfolgt grundsätzlich über das integrierte Unterstützungssystem für Finanzdienstleistungen (integriertes System). Bei der Nutzung dieses Systems wird die Verwendung eines PCs mit japanischer Betriebssystemversion und Excel-Format empfohlen, da Eingaben von einem nicht-japanischen Betriebssystem möglicherweise nicht akzeptiert werden.

Zusätzlich zu den Informationen der Erstanmeldung müssen die Antragsteller jedes Geschäftsjahr ein Erklärungsdokument erstellen und dieses innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zur öffentlichen Einsichtnahme bereitstellen. Dieses Erklärungsdokument kann durch eine Kopie des Geschäftsberichts ersetzt werden. Die öffentliche Einsichtnahme kann durch Bereitstellung in der Hauptgeschäftsstelle oder dem Büro des Unternehmens sowie in allen Geschäftsstellen und Büros, in denen die Sondergeschäfte durchgeführt werden, oder durch Veröffentlichung auf der eigenen Website erfolgen.

Die Einreichung von Geschäftsberichten und die Pflicht zur öffentlichen Einsichtnahme sind wichtige Mittel zur kontinuierlichen Überwachung der Integrität der Antragsteller nach der Anmeldung. Dadurch kann die Behörde die finanzielle Situation und die Geschäftsführung der Antragsteller verstehen und bei Problemen frühzeitig administrative Maßnahmen (wie Geschäftsverbesserungsanweisungen oder Geschäftseinstellungsanordnungen) ergreifen. Die Verpflichtung zur Nutzung des integrierten Systems zeigt deutlich das Bestreben, die Digitalisierung zur Steigerung der Effizienz der Regulierungsbehörden und zur Verstärkung der Datenerfassung voranzutreiben. Die fortlaufende Berichtspflicht trägt dazu bei, das Compliance-System der Antragsteller aufrechtzuerhalten und die Transparenz gegenüber den Investoren zu erhöhen. Die Digitalisierung führt zu einer effizienteren Berichterstattung und verbesserten Datenanalysefähigkeiten, was eine schnellere und genauere Überwachung ermöglicht. Daher müssen die Antragsteller nicht nur zum Zeitpunkt der Anmeldung, sondern auch während ihrer Geschäftstätigkeit kontinuierlich die Einhaltung der Gesetze und die Offenlegung von Informationen aufrechterhalten, wobei insbesondere die Anpassung an digitale Systeme unerlässlich ist.

Verfahren für Änderungs- und Aufhebungsanzeigen in Japan

Wenn sich die Inhalte einer Anzeige ändern, müssen qualifizierte institutionelle Anleger in Japan oder spezielle Geschäftsanzeiger unverzüglich eine Änderungsanzeige einreichen. Dies gilt für Fälle wie die Änderung des Firmennamens oder der Führungskräfte, den Umzug von Geschäftsstellen und andere Änderungen der Anzeigepunkte.

Bei einer Unterbrechung, Wiederaufnahme, Aufhebung, Auflösung der Geschäftstätigkeit oder wenn die Fortführung des Geschäfts erheblich erschwert wird, sowie bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, besteht die Pflicht, entsprechende Anzeigen ohne Verzögerung einzureichen. Diese Anzeigen werden grundsätzlich auch über das elektronische Antrags- und Anzeigesystem der japanischen Finanzaufsichtsbehörde eingereicht.

Die Pflicht zur Anzeige von Änderungen und Aufhebungen ist unerlässlich, damit die Behörden stets über den neuesten Stand der Unternehmen informiert sind und die Integrität des Marktes aufrechterhalten können. Insbesondere Anzeigen über Schwierigkeiten bei der Geschäftsfortführung oder über Rechtsverstöße dienen als Auslöser dafür, dass die Behörden aus Investorenschutzgründen schnell reagieren können. Dadurch wird verhindert, dass problematische Unternehmen weiterhin am Markt bleiben und der Schaden für Investoren begrenzt wird. Die Anzeigepflicht fördert die Selbstregulierung der Unternehmen und steigert das Vertrauen in den gesamten Markt. Nachlässigkeit oder falsche Anzeigen können zu behördlichen Sanktionen führen, daher sind Unternehmen stets gefordert, korrekte Informationen bereitzustellen. Es lässt sich sagen, dass die Finanzaufsichtsbehörde durch das Anzeigesystem ihre Fähigkeit stärkt, die Marktdynamik in Echtzeit zu erfassen und bei Bedarf einzugreifen.

Organisationsstruktur und Verhaltensregulierung unter japanischem Recht

Notwendige personelle Zusammensetzung und internes Management für die Geschäftsausführung

Obwohl das Geschäft mit qualifizierten institutionellen Anlegern und ähnlichen Ausnahmen auf einem “Anmeldesystem” basiert, ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Geschäfte eine angemessene personelle Zusammensetzung und ein internes Management unerlässlich. Diejenigen, die das Geschäft betreiben, müssen Führungskräfte oder Angestellte mit ausreichendem Wissen und Erfahrung in Bezug auf das Geschäft sichern und eine angemessene Organisationsstruktur schaffen.

Konkret wird von den Managern erwartet, dass sie aufgrund ihres Werdegangs und ihrer Fähigkeiten über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um die Geschäfte eines Finanzinstrumentenhändlers in Japan fair und präzise durchzuführen. Darüber hinaus müssen die leitenden Angestellten, die sich mit dem Tagesgeschäft befassen, die Inhalte der Managementperspektiven verstehen und umsetzen können, wie sie in den relevanten Vorschriften und Aufsichtsrichtlinien des japanischen Finanzinstrumenten- und Börsengesetzes dargelegt sind, und über ausreichendes Wissen und Erfahrung in Compliance und Risikomanagement verfügen, das für die faire und genaue Durchführung des Geschäfts mit Finanzinstrumenten erforderlich ist.

Des Weiteren ist es wünschenswert, eine Compliance-Abteilung (oder einen Beauftragten) einzurichten, die unabhängig von der Vertriebsabteilung ist, und es ist wichtig, dass diese Person über ausreichendes Wissen und Erfahrung verfügt. Es sollte auch sichergestellt sein, dass Personal für die Erstellung, Verwaltung und Offenlegung von Buchhaltungsunterlagen und Berichten, Risikomanagement, EDV-Systemverwaltung, Handelsmanagement, Kundenmanagement, Werbeprüfung, Kundeninformationsmanagement, Beschwerde- und Problembehandlung sowie interne Audits vorhanden ist.

Da das Geschäft mit qualifizierten institutionellen Anlegern und ähnlichen Ausnahmen auf einem “Anmeldesystem” basiert, findet keine strenge Vorabprüfung wie im normalen Geschäft mit Finanzinstrumenten statt, aber durch Aufsichtsrichtlinien werden dennoch im Wesentlichen gleichwertige interne Managementstrukturen und personelle Anforderungen gefordert. Dies ist eine Maßnahme, um sicherzustellen, dass im Falle eines Problems der Anlegerschutz nicht beeinträchtigt wird und eine nachträgliche Aufsicht möglich ist. Insbesondere die Unabhängigkeit der Compliance-Abteilung und die Einrichtung eines Risikomanagementsystems sind unerlässlich, um die Vertrauenswürdigkeit als Finanzinstitution zu gewährleisten. Hinter der formalen Deregulierung (Anmeldesystem) steht die Aufrechterhaltung der Anforderungen an eine substanzielle Governance und Risikomanagement, um die Integrität des Marktes zu sichern. Dies reduziert das Risiko des Missbrauchs von Sondergeschäften. Es wird angedeutet, dass es die Verantwortung der Betreiber ist, ein hohes Niveau an internem Management autonom zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, ohne sich von der scheinbaren Einfachheit der Verfahren täuschen zu lassen.

Anwendbare Verhaltensregulierungen und Ausnahmeregelungen

Auch für Anmelder von Geschäften mit qualifizierten institutionellen Anlegern und ähnlichen Ausnahmen gelten grundsätzlich die gleichen Verhaltensregulierungen wie für Finanzinstrumentenhändler. Dies ist der grundlegende Rahmen, um die Fairness und Transparenz der Geschäfte zu gewährleisten und den Anlegerschutz zu fördern.

Bei diesem Sondergeschäft kann es jedoch vorkommen, dass einige Verhaltensregulierungen ausgesetzt werden, wenn der Kunde als “spezifischer Investor” gilt, abhängig von den Eigenschaften des Investors. Dies liegt daran, dass davon ausgegangen wird, dass professionelle Investoren ihre Anlageentscheidungen auf der Grundlage des Prinzips der Eigenverantwortung treffen. Beispielsweise können das Prinzip der Eignung oder Teile der Verpflichtung zur schriftlichen Übermittlung von Informationen von der Ausnahme betroffen sein.

Die Anwendung von Verhaltensregulierungen und teilweisen Ausnahmen ist eine Konkretisierung des “Prinzips der Eignung”, das auf das Wissen, die Erfahrung und die finanzielle Situation des Investors abgestimmt ist. Während allgemeine Investoren einen umfassenden Schutz benötigen, können übermäßige Regulierungen für professionelle Investoren ein Hindernis für das Geschäft darstellen, daher wird die Regulierung in einem vernünftigen Rahmen gelockert. Dies zeigt die Haltung der Regulierungsbehörden, die ein Gleichgewicht zwischen Effizienz und Schutz anstreben. Die Flexibilität der Regulierung in Abhängigkeit von den Eigenschaften des Investors trägt dazu bei, die Effizienz des Marktes zu steigern und gleichzeitig den notwendigen Anlegerschutz aufrechtzuerhalten. Dadurch wird eine Marktumgebung geschaffen, die auf vielfältige finanzielle Bedürfnisse reagieren kann. Es wird angedeutet, dass Fondsbildner den Umfang der auf jeden Investor anwendbaren Verhaltensregulierungen genau verstehen und angemessene Informationen und Reaktionen bereitstellen müssen.

Vergleich mit anderen Finanzinstrumentengeschäften in Japan

Unterschiede zum Typ-II-Finanzinstrumentengeschäft in Japan

Das Geschäft mit Ausnahmeregelungen für qualifizierte institutionelle Anleger überlappt sich teilweise mit dem Typ-II-Finanzinstrumentengeschäft, weist jedoch in Bezug auf die rechtliche Natur, die Zielgeschäfte, Anlegerbeschränkungen und Anforderungen deutliche Unterschiede auf.

VergleichskriterienGeschäft mit Ausnahmeregelungen für qualifizierte institutionelle AnlegerTyp-II-Finanzinstrumentengeschäft
Rechtliche FormAnzeigeRegistrierung
HauptgeschäftsbereichePrivate Platzierung und Eigenverwaltung von kollektiven AnlageschemataKauf und Verkauf von Treuhandanteilen, Handhabung von Fondsplatzierungen und privaten Platzierungen, Eigenplatzierung von Wertpapieren der Kategorie zwei und weitere umfangreiche Geschäfte
ZielanlegergruppeQualifizierte institutionelle Anleger und bis zu 49 spezielle AnlegerAllgemeine Anleger ebenfalls einbezogen
Beschränkung der AnlegerzahlMaximal 49 nicht-qualifizierte institutionelle Anleger, insgesamt weniger als 499 Personen (im Rahmen privater Platzierungen)Grundsätzlich keine Beschränkung (jedoch weniger als 499 Personen bei privaten Platzierungen)
MindestkapitalanforderungenKeine expliziten Anforderungen (jedoch wird eine gewisse finanzielle Basis für die Geschäftsdurchführung erwartet)10 Millionen Yen
Anforderungen an inländische StandorteAuch ausländische Anbieter können ohne inländische Geschäfts- oder Bürostandorte Anzeigen erstattenDas Vorhandensein von Geschäftsstellen oder Büros im Inland ist erforderlich
Gründungszweck/HintergrundErleichterung der Bildung und Verwaltung von Fonds für Profis und MarktaktivierungInvestorenschutz und Sicherstellung der Integrität des Kapitalmarktes durch umfassende Regulierung von Finanzinstrumentengeschäften

Das japanische Finanzinstrumente- und Börsengesetz legt je nach Art des Geschäfts und der Risikobereitschaft der Zielanleger unterschiedliche Regulierungsebenen fest: Registrierung (Typ-II-Geschäft) und Anzeige (Geschäft mit Ausnahmeregelungen). Diese Abstufung bietet den Unternehmen Flexibilität, um das rechtliche Rahmenwerk zu wählen, das am besten zu ihrem Geschäftsmodell und ihren Zielkunden passt. Beispielsweise können Unternehmen, die eine breite Palette von Finanzprodukten für allgemeine Anleger anbieten, das Typ-II-Geschäft wählen, während Unternehmen, die sich auf die Bildung und Verwaltung von Fonds für professionelle Anleger spezialisieren, sich für das Geschäft mit Ausnahmeregelungen entscheiden können. Die Unterschiede in den Regulierungsebenen haben direkte Auswirkungen auf die Compliance-Kosten der Unternehmen und die Leichtigkeit des Markteintritts. Strengere Regulierungen bedeuten höhere Kosten und Eintrittsbarrieren, während lockerere Regulierungen niedrigere Kosten und einen einfacheren Markteintritt bedeuten. Dies deutet darauf hin, dass Unternehmen nicht nur aufgrund der “leichteren Regulierung” wählen sollten, sondern auch die Möglichkeit der Geschäftserweiterung in der Zukunft und die Veränderungen in der Zielkundenbasis sorgfältig abwägen müssen, um zu entscheiden, welche Lizenz sie wählen sollten.

Vergleich mit dem Sondergeschäft für ausländische Investoren in Japan

Die Reform des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes im Jahr 2021 (Reiwa 3) führte das neue “Sondergeschäft für ausländische Investoren etc.” ein, das zwar viele Ähnlichkeiten mit dem Sondergeschäft für qualifizierte institutionelle Anleger etc. aufweist, sich jedoch in Bezug auf den Zweck der Einrichtung und die spezifischen Anforderungen wesentlich unterscheidet.

VergleichskriterienSondergeschäft für qualifizierte institutionelle Anleger etc.Sondergeschäft für ausländische Investoren etc.
Zweck der EinrichtungVereinfachung der Bildung und Verwaltung von Fonds für Profis, Belebung des MarktesIntegration von ausländischen Finanzinstitutionen und Kapital in den japanischen Markt, Stärkung der Funktion als “internationales Finanzzentrum”
ZielinvestorenMindestens ein qualifizierter institutioneller Anleger erforderlich, und die Anzahl der Anleger für das Sondergeschäft ist auf weniger als 50 beschränktHauptsächlich ausländische Körperschaften und im Ausland ansässige Einzelpersonen, keine obligatorische Beteiligung von qualifizierten institutionellen Anlegern, keine Begrenzung der Anlegerzahl. Der Anteil der Nichtansässigen muss mehr als die Hälfte des gesamten Fondskapitals betragen
GeschäftsumfangAuf “Private Placements” beschränkt (Höchstzahl der Rechteinhaber 499, Zielanleger für das Sondergeschäft weniger als 50)“Fundraising” ist möglich, und es können mehr als 499 Personen Anteile an einem kollektiven Anlageschema erwerben
Anforderungen an inländische StandorteAuch ausländische Anbieter können ohne inländische Niederlassung oder Büro eine Meldung vornehmenDas Vorhandensein einer Geschäftsstelle oder eines Büros im Inland ist erforderlich, und virtuelle Büros sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausländische Körperschaften müssen einen inländischen Vertreter bestimmen

Die Einführung des Sondergeschäfts für ausländische Investoren etc. ist Teil einer nationalen Strategie, um Japans Attraktivität im Wettbewerb mit asiatischen Finanzzentren wie Singapur und Hongkong zu steigern. Die Möglichkeit des “Fundraisings” durch dieses System zielt darauf ab, die Kapitalbeschaffung von einer größeren Anzahl ausländischer Investoren zu erleichtern und den Zugang zum japanischen Kapitalmarkt zu verbessern.

Verwaltungsmaßnahmen und Strafen unter japanischem Recht

Das Geschäft mit qualifizierten institutionellen Anlegern in Japan basiert auf einem “Anzeige”-System, das im Vergleich zur “Registrierung” für gewöhnliche Finanzprodukttransaktionsgeschäfte vereinfachte Verfahren bietet. Dennoch werden bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften strenge Verwaltungsmaßnahmen und Strafen verhängt.

Unterlässt man die Einreichung verschiedener Anzeigen und Geschäftsberichte oder gibt falsche Anzeigen oder Berichte ab, wird man zum Ziel von Verwaltungsmaßnahmen. Zu diesen Maßnahmen gehören Anordnungen zur Geschäftsverbesserung sowie Anordnungen zur Geschäftseinstellung. Anordnungen zur Geschäftsverbesserung dienen dazu, Probleme im Geschäftsbetrieb zu korrigieren, während Anordnungen zur Geschäftseinstellung bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen oder wenn eine Fortführung des Geschäftsbetriebs schwierig ist, die Einstellung der Geschäftstätigkeit verlangen.

Des Weiteren sind im japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetz Strafen festgelegt, die bei Verstößen gegen Gesetze und Vorschriften zu Freiheitsstrafen oder Geldstrafen führen können. Die japanische Finanzaufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste von Anzeigepflichtigen, mit denen kein Kontakt hergestellt werden kann, und macht deutlich, dass, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung kein Kontakt zustande kommt, nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, wie einer Anhörung, eine Geschäftseinstellung angeordnet werden kann.

Da das Anzeigesystem im Vorfeld weniger Prüfungen erfordert, sind nachträgliche Überwachung und strenge Maßnahmen bei Verstößen umso wichtiger. Die Existenz von Verwaltungsmaßnahmen und Strafen wirkt als starke Abschreckung und fördert die kontinuierliche Einhaltung der Gesetze durch die Unternehmen. Insbesondere die Anordnung zur Geschäftseinstellung gegenüber nicht erreichbaren Unternehmen dient dazu, Scheinfirmen oder unangemessene Geschäftstreibende vom Markt zu entfernen und den Anlegerschutz effektiv zu gewährleisten. Eine strenge nachträgliche Überwachung trägt zur Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Sondergeschäfte bei und sichert letztlich die Integrität des gesamten japanischen Finanzmarktes. Unternehmen sind darauf hingewiesen, dass mit der Anzeige nicht alles erledigt ist, sondern dass sie die Verantwortung tragen, ein kontinuierliches Compliance-System aufrechtzuerhalten und eine Struktur zu schaffen, die eine schnelle Reaktion auf Kommunikation von den Behörden ermöglicht.

Zusammenfassung

Unternehmen, die den Einsatz von Geschäften für qualifizierte institutionelle Anleger in Japan in Betracht ziehen, müssen die strengen Anforderungen und kontinuierlichen Verpflichtungen, die im Gegenzug für die Bequemlichkeit auferlegt werden, vollständig verstehen und einhalten.

  • Strenge Überprüfung der Zielinvestoren: Insbesondere bei individuellen qualifizierten Anlegern für Sondergeschäfte ist die strenge Überprüfung der Eignung, wie die Anforderungen an Anlagefinanzvermögen, eine wichtige praktische Hürde. Versäumnisse können das Risiko von Verwaltungsmaßnahmen nach sich ziehen.
  • Kontinuierliche Offenlegung von Informationen und Compliance: Die Einreichung von Geschäftsberichten für jedes Geschäftsjahr, die öffentliche Einsichtnahme in Erklärungsdokumente und verschiedene Änderungsanzeigen sind kontinuierliche Verpflichtungen nach der Anmeldung, die nicht vernachlässigt werden dürfen. Diese dienen als wichtige Informationsquellen für die Aufsicht durch die Behörden und den Schutz der Anleger.
  • Aufbau eines internen Kontrollsystems: Die Einrichtung einer angemessenen personellen Zusammensetzung und Organisationsstruktur sowie eines Compliance- und Risikomanagementsystems ist unerlässlich. Es ist wichtig zu verstehen, dass hinter dem formalen Anmeldeverfahren ein hohes Maß an internem Management gefordert wird, das von Finanzinstituten erwartet wird.
  • Umgang mit zweistufigen Regulierungen: Bei der Verwendung eines Fund-of-Funds-Ansatzes ist eine sorgfältige Gestaltung des Schemas und die Zusammenarbeit mit Rechtsexperten unerlässlich, um nicht gegen komplexe zweistufige Regulierungen zu verstoßen.
  • Spezifische Anforderungen für ausländische Unternehmen: Auch für ausländische Unternehmen ohne Geschäfts- oder Bürostandorte in Japan ist eine Anmeldung bei der Kanto-Finanzbehörde erforderlich, und für Sondergeschäfte mit ausländischen Anlegern ist eine inländische Präsenz notwendig. Es ist wichtig, eine angemessene Struktur zu etablieren.

Die Sondergeschäfte für qualifizierte institutionelle Anleger werden auch weiterhin eine wichtige Rolle bei der Erleichterung der Bildung und des Betriebs von Fonds für professionelle Anleger auf dem japanischen Finanzmarkt spielen.

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Unterstützung einer Vielzahl von in- und ausländischen Mandanten im Bereich des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes. In unserer Kanzlei sind mehrere englischsprachige Anwälte mit ausländischen Anwaltszulassungen tätig, die in der Lage sind, die komplexen Anforderungen des japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetzes im Kontext internationaler Geschäfte präzise zu erläutern und praktische Ratschläge zu erteilen. Wir unterstützen Ihr Unternehmen in Japan mit einem umfassenden System, um sicherzustellen, dass Ihre Geschäfte reibungslos und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften voranschreiten.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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