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Die gemeinsame Rechteverwaltung und Identifizierung von Urhebern im japanischen Urheberrecht

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Die gemeinsame Rechteverwaltung und Identifizierung von Urhebern im japanischen Urheberrecht

Die japanische Inhaltsindustrie, zu der Film, Animation, Musik und Literatur gehören, genießt weltweit hohes Ansehen. Für Unternehmen, die in diesen dynamischen Markt eintreten und ihr Geschäft ausbauen möchten, ist ein tiefes Verständnis des japanischen Urheberrechts unerlässlich. Obwohl die grundlegenden Prinzipien des Urheberrechts international viele Gemeinsamkeiten aufweisen, gibt es im japanischen Recht spezifische Bestimmungen, die insbesondere bei gemeinschaftlichen kreativen Aktivitäten oder bei großangelegten Projekten wie Filmen direkte Auswirkungen auf die Geschäftsergebnisse und das Risikomanagement haben. Ohne eine genaue Kenntnis dieser Bestimmungen können die Rechtsverhältnisse unklar werden, was zu unerwarteten Streitigkeiten oder dem Verlust von Geschäftschancen führen kann.

In diesem Artikel erläutern wir zwei besonders komplexe und praxisrelevante Themen des japanischen Urheberrechts. Erstens geht es um das “Gemeinschaftsurheberrecht”, das entsteht, wenn mehrere Kreative ein Werk gemeinsam erschaffen. Hier werden wir die strengen Regeln bezüglich der Zurechnung, Veräußerung und Ausübung dieser Rechte sowie deren Ausnahmen detailliert beschreiben. Zweitens behandeln wir die Problematik der Identifizierung des “Urhebers”, insbesondere im Hinblick auf die spezielle rechtliche Rahmengebung für Filmwerke. Diese Vorschriften, die die wirtschaftliche Realität der Filmindustrie widerspiegeln, geben eine von den allgemeinen Prinzipien abweichende Antwort auf die grundlegende Frage, wer die wirtschaftlichen Rechte besitzt. Darüber hinaus erläutern wir auch die Schutzdauer des Urheberrechts, also wie lange diese Rechte geschützt werden. Ziel dieses Artikels ist es, Führungskräften und Rechtsverantwortlichen von Unternehmen, die in der japanischen Kreativindustrie tätig sind, bei der treffsicheren Entscheidungsfindung zu helfen.

Urheberrechtsgemeinschaft in Japan: Zuschreibung und Ausübung von Rechten bei gemeinsamer Kreation

Es ist nicht unüblich, dass mehrere Personen zusammenarbeiten, um ein einziges Werk zu erschaffen. In solchen Fällen entsteht das, was unter japanischem Urheberrecht als ‘Urheberrechtsgemeinschaft’ bekannt ist, und es gelten spezielle Regeln für deren Handhabung.

Definition eines “Gemeinschaftswerks” nach japanischem Urheberrecht

Es ist wichtig, zunächst die Definition eines “Gemeinschaftswerks” zu verstehen, das ein typisches Beispiel für ein gemeinsames Urheberrecht darstellt. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 des japanischen Urheberrechtsgesetzes definiert ein Gemeinschaftswerk als “ein Werk, das von zwei oder mehr Personen gemeinsam geschaffen wurde und dessen Beiträge der einzelnen Personen nicht getrennt und individuell genutzt werden können”. Diese Definition beinhaltet zwei Anforderungen. Erstens, dass zwei oder mehr Personen gemeinsam an einem kreativen Akt beteiligt waren. Die bloße Bereitstellung einer Idee, Überwachung oder Unterstützungstätigkeiten reichen nicht aus, um als Miturheber angesehen zu werden. Zweitens, dass die kreativen Beiträge der einzelnen Personen nicht trennbar sind. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Song texten und komponieren und es nicht klar ist, wer welchen Teil übernommen hat. Im Gegensatz dazu werden Werke, bei denen die Beiträge der einzelnen Personen getrennt und individuell genutzt werden können, wie der Text eines Romans und die dazugehörigen Illustrationen, als “verbundene Werke” bezeichnet und sind von Gemeinschaftswerken zu unterscheiden. Bei verbundenen Werken kann grundsätzlich jeder Urheber die Rechte an seinem eigenen kreativen Beitrag individuell ausüben.

Das Prinzip der einstimmigen Zustimmung bei der Ausübung von Rechten

Wenn Urheberrechte, wie bei einem Gemeinschaftswerk, in einem gemeinsamen Eigentum stehen, wird ein äußerst wichtiges Prinzip bei der Ausübung dieser Rechte angewandt. Paragraph 65 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes legt fest, dass „die gemeinsamen Urheberrechte nicht ausgeübt werden können, ohne die Zustimmung aller Miteigentümer zu erhalten“. Unter „Ausübung“ versteht man hier nicht nur die Erlaubnis zur Nutzung des Werks durch Dritte, sondern auch die Nutzung des Werks durch einen der Miteigentümer selbst. Das bedeutet, dass es einem Miteigentümer grundsätzlich nicht gestattet ist, das Werk eigenmächtig zu veröffentlichen, auf einer Webseite zu präsentieren oder einer anderen Firma eine Lizenz zu erteilen. Diese strenge Regelung dient dem Schutz der Interessen aller Miteigentümer und soll verhindern, dass das eigenmächtige Handeln eines Miteigentümers zu Nachteilen für die anderen führt.

Verbot der ungerechtfertigten Ablehnung einer Zustimmung unter japanischem Urheberrecht

Die strikte Anwendung des Prinzips der Einstimmigkeit kann jedoch dazu führen, dass ein Werk nicht genutzt werden kann, wenn einer der Miteigentümer nicht kooperiert und somit eine “Deadlock”-Situation entsteht. Um solche Fälle zu vermeiden, sieht das japanische Urheberrechtsgesetz eine wichtige Ausnahmeregelung vor. Artikel 65 Absatz 3 des Gesetzes bestimmt, dass jeder Miteigentümer ohne triftigen Grund nicht verhindern darf, dass eine Zustimmung zustande kommt.

Was als “triftiger Grund” gilt, ist im Gesetz nicht genau definiert und wird von Fall zu Fall durch die Gerichte entschieden. In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen das Gericht entschied, dass ein Miteigentümer einen triftigen Grund hatte, die Zustimmung zu verweigern, wenn ein anderer Miteigentümer ohne ausreichende Absprache eigenmächtig Verhandlungen über die Nutzungserlaubnis vorangetrieben hatte (Urteil des Bezirksgerichts Osaka vom 27. August 1992 im Fall “Stille Flamme”). Diese Vorschrift soll verhindern, dass die Nutzung eines Werkes ungerechtfertigt durch bloße Opposition ohne rationale Begründung behindert wird. Sollte ein Miteigentümer weiterhin ohne triftigen Grund seine Zustimmung verweigern, können die anderen Miteigentümer vor Gericht ziehen und ein Urteil erwirken, das die Willenserklärung des ablehnenden Miteigentümers ersetzt.

Die Veräußerung von Miteigentumsanteilen und der Schutz gegen Rechtsverletzungen nach japanischem Urheberrecht

Wenn Sie einen Miteigentumsanteil an einem Urheberrecht an Dritte übertragen oder ein Pfandrecht einrichten möchten, benötigen Sie ähnlich wie bei der Ausübung von Rechten die Zustimmung aller Miteigentümer gemäß Artikel 65 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes. Auch hier kann die Zustimmung ohne “triftigen Grund” nicht verweigert werden.

Andererseits gelten unterschiedliche Regeln, wenn rechtliche Schritte gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte eingeleitet werden. Basierend auf Artikel 117 des japanischen Urheberrechtsgesetzes kann jeder Miteigentümer allein eine Unterlassung der Verletzungshandlung fordern. Angesichts der Notwendigkeit, die Verletzungshandlung schnell zu stoppen, ist in diesem Fall die Zustimmung aller nicht erforderlich. Wenn jedoch Schadensersatz gefordert wird, kann jeder Miteigentümer grundsätzlich nur den Betrag verlangen, der seinem Anteil entspricht.

So schützt das japanische Rechtssystem für gemeinschaftliches Urheberrecht die Rechte jedes Miteigentümers durch das Prinzip der “Zustimmung aller”, während es gleichzeitig Ausnahmen für “triftige Gründe” vorsieht, um zu verhindern, dass das Werk brachliegt. Dies stellt einen Ausgleich zwischen den Interessen der Rechteinhaber und der reibungslosen Nutzung des Werks dar. Für Unternehmen, die gemeinsame Entwicklungsprojekte vorantreiben, ist es daher äußerst wichtig, im Voraus detaillierte Verträge über die Nutzung des Werks und den Entscheidungsprozess zwischen den Miteigentümern abzuschließen, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.

Identifizierung des Urhebers: Spezifischer rechtlicher Rahmen für Filmwerke unter japanischem Urheberrecht

Ein grundlegendes Prinzip des Urheberrechts ist, dass der “Urheber” eines Werkes, der dieses erschaffen hat, die wirtschaftlichen Rechte, bekannt als “Urheberrechte”, originär erwirbt. Jedoch setzt das japanische Urheberrecht bei Filmwerken eine bedeutende Ausnahme von diesem Prinzip.

Besondere Bestimmungen zum Urheberrecht von Filmen unter japanischem Recht

Artikel 29 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes regelt die Zuschreibung des Urheberrechts an Filmen wie folgt: “Das Urheberrecht an einem Filmwerk gehört dem Filmproduzenten, wenn der Urheber des Werks versprochen hat, an der Herstellung des betreffenden Filmwerks teilzunehmen.” Der Begriff “Filmproduzent” bezieht sich gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 des japanischen Urheberrechtsgesetzes auf die Person, die die Initiative und Verantwortung für die Produktion des Filmwerks trägt, was in der Regel Produktionsfirmen oder Studios umfasst, die die Finanzierung und die Gesamtleitung der Produktion übernehmen.

Die rechtliche Bedeutung dieser Bestimmung liegt nicht nur in der Übertragung von Rechten, sondern in der Regel der “ursprünglichen Zuschreibung”. Das bedeutet, dass der Urheber, wie zum Beispiel der Regisseur, nicht im Moment der Schöpfung das Urheberrecht erwirbt und dieses dann nachträglich auf den Filmproduzenten übergeht, sondern dass das Urheberrecht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen direkt beim Entstehen dem Filmproduzenten zugeschrieben wird. Hinter dieser besonderen Regelung steht die wirtschaftliche Realität, dass die Filmproduktion hohe Investitionen erfordert und ein Großprojekt ist, an dem viele Mitarbeiter beteiligt sind. Durch die Zentralisierung der Rechte beim Filmproduzenten wird die reibungslose Nutzung des Werks durch Vertrieb oder Lizenzvergabe gefördert und Investitionen in die Filmindustrie geschützt und gefördert, was als gesetzgeberischer Zweck dieser Bestimmung verstanden wird.

Wer ist der „Urheber“ eines Films unter japanischem Recht?

Wenn das Urheberrecht an einem Film dem Filmproduzenten zusteht, wer gilt dann als der „Urheber“ dieses Films? Artikel 16 des japanischen Urheberrechtsgesetzes definiert den Urheber eines Films als die Person, die „durch die Übernahme von Produktion, Regie, Inszenierung, Kameraführung, Szenenbild und ähnlichen Aufgaben kreativ zur Gesamtgestaltung des Filmwerks beiträgt“. Konkret werden häufig Filmregisseure als solche Urheber angesehen.

Wichtig zu verstehen ist hierbei, dass der Autor einer für den Film verwendeten Originalnovelle, der Drehbuchautor oder der Komponist der Musik zwar jeweils Urheber ihrer Novelle, ihres Drehbuchs oder ihrer Musik sind, jedoch nicht als Urheber des „Filmwerks“ selbst gelten. Sie haben nicht zur Gesamtgestaltung des Films beigetragen, sondern lediglich Teile in Form von urheberrechtlich geschützten Werken bereitgestellt.

Die Lage der Urheberpersönlichkeitsrechte in Japan

Das japanische Urheberrechtsgesetz (Artikel 29) weist dem Filmproduzenten vermögensrechtliche Rechte wie das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht zu, also die “Urheberrechte”. Die “Urheberpersönlichkeitsrechte”, die als höchstpersönliche Rechte des Urhebers gelten, fallen jedoch nicht unter diese Regelung. Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten gehören das Recht zu entscheiden, ob ein Werk veröffentlicht wird (Veröffentlichungsrecht), das Recht auf Namensnennung (Namensnennungsrecht) und das Recht, Änderungen am Inhalt oder Titel des Werks gegen den Willen des Urhebers zu verhindern (Recht auf Werkintegrität). Diese persönlichen Rechte bleiben auch dann beim “Urheber”, wie zum Beispiel dem Regisseur, bestehen, wenn die Urheberrechte an den Filmproduzenten übergehen. Daher muss der Filmproduzent bei Änderungen am Film darauf achten, das Recht auf Werkintegrität des Urhebers nicht zu verletzen.

Die folgende Tabelle fasst die Rechtsbeziehungen zwischen dem Urheber und dem Filmproduzenten bei Filmwerken zusammen.

MerkmaleFilmurheber (Beispiel: Regisseur)Filmproduzent (Beispiel: Produktionsfirma)
Rechtliche StellungUrheberUrheberrechtsinhaber
Wirtschaftliche Rechte (Urheberrechte)Nicht vorhandenInhaber aller wirtschaftlichen Rechte wie Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht usw.
Persönliche Rechte (Urheberpersönlichkeitsrechte)Vorhanden (Recht auf Werkintegrität, Namensnennungsrecht usw.)Nicht vorhanden
Begründung der StellungKreative Beiträge zur Gesamtgestaltung des Films (Artikel 16)Initiative und Verantwortung für die Produktion (Artikel 29)

Ausnahmeregelungen zum Urheberrecht von Filmen und praktische Hinweise in Japan

Die Regelung zur Zuschreibung von Urheberrechten an Filmproduzenten gemäß Artikel 29 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes ist zwar strikt, doch gibt es wichtige Ausnahmen. Unternehmen müssen genau erkennen, welche Bestimmungen für die von ihnen gehandhabten Filme gelten.

Ausnahme 1: Werkschöpfungen im Rahmen der Beschäftigung

Der erste Fall, in dem Artikel 29 nicht angewendet wird, liegt vor, wenn der Film die Kriterien einer Werkschöpfung im Rahmen der Beschäftigung erfüllt. Artikel 15 des japanischen Urheberrechtsgesetzes bestimmt, dass Werke, die auf Veranlassung einer juristischen Person von einer in deren Diensten stehenden Person im Rahmen ihrer Beschäftigung erstellt und im Namen der juristischen Person veröffentlicht werden, diese juristische Person als Urheber haben, sofern nicht vertraglich etwas anderes festgelegt ist. Dies trifft beispielsweise zu, wenn eine Filmproduktionsfirma einen bei ihr angestellten Regisseur beauftragt, einen Film zu produzieren. In diesem Fall wird die juristische Person nicht nur zum “Urheberrechtsinhaber”, sondern zum “Urheber” selbst. Folglich werden sowohl die wirtschaftlichen Rechte, also das Urheberrecht, als auch die persönlichen Rechte des Urhebers, die normalerweise dem Regisseur zustehen würden, der juristischen Person zugeschrieben.

Ausnahme 2: Filme für den Rundfunk

Die zweite Ausnahme betrifft Bestimmungen über Filme, die von Rundfunkunternehmen ausschließlich für den Rundfunk produziert werden. Artikel 29 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes legt fest, dass bei Filmen, die ausschließlich für den Rundfunk produziert werden, nur bestimmte Rechte dem Rundfunkunternehmen zustehen. Dazu gehören das Recht, das Werk zu senden, per Kabel zu übertragen und für den Rundfunk zu vervielfältigen sowie diese Vervielfältigungen an andere Rundfunkunternehmen zu verteilen. Andere Rechte, wie beispielsweise das Recht zur Kinovorführung oder zum Verkauf als DVD, verbleiben grundsätzlich beim Urheber, also beispielsweise beim Regisseur. Allerdings kann vertraglich eine andere Regelung getroffen werden. Diese Bestimmung begrenzt die Rechte auf einen spezifischen Verwendungszweck, den Rundfunk, und spiegelt ein Geschäftsmodell wider, das sich von dem für Kinofilme unterscheidet.

Praktische Herausforderungen aus der Sicht der Rechtsprechung

Trotz dieser Bestimmungen ist die Beurteilung der Rechtsverhältnisse, insbesondere bei älteren Filmen, nicht einfach. Das Urteil des japanischen Obersten Gerichtshofs für geistiges Eigentum vom 17. Juni 2010 (Fallnummer: Heisei 21 (Ne) 10050) ist ein wichtiges Beispiel für die Komplexität dieser Problematik. In diesem Fall wurde die Zuschreibung der Urheberrechte an einem unter dem alten Urheberrechtsgesetz produzierten Film bestritten. Das Gericht erkannte den Regisseur des Films als einen der Urheber an, entschied jedoch, dass die Rechte stillschweigend an die Filmgesellschaft übertragen wurden und gab der Unterlassungsklage der Filmgesellschaft wegen Urheberrechtsverletzung statt. Gleichzeitig verneinte das Gericht jedoch das Verschulden des Beklagten, der DVDs verkauft hatte, weil er glaubte, dass die Urheberrechte erloschen seien, aufgrund der unter dem alten Gesetz unklaren Rechtslage und wies die Schadensersatzklage ab. Dieses Urteil deutet darauf hin, dass selbst bei Vorhandensein gesetzlicher Bestimmungen die Interpretation in Bereichen, die noch nicht gefestigt sind, unterschiedlich ausfallen kann und dass die Zuschreibung von Rechten strittig sein kann. Insbesondere beim Umgang mit historischen Inhaltsvermögen zeigt es die Notwendigkeit, die Due Diligence in Bezug auf die Rechtsverhältnisse sorgfältig durchzuführen.

So bietet das japanische Urheberrechtsgesetz je nach Produktionshintergrund und Verwendungszweck des Films eine hierarchische Regelung der Rechtszuschreibung. Es sieht drei verschiedene Szenarien vor: Kinofilme, Werkschöpfungen im Rahmen der Beschäftigung und Filme für den Rundfunk, und bietet für jedes einen optimierten rechtlichen Rahmen. Daher ist die Bestimmung, welche Kategorie das jeweilige Werk betrifft, der Ausgangspunkt für alle Analysen, wenn es um Vertragsverhandlungen oder M&A im Zusammenhang mit Filmrechten geht.

Schutzdauer des Urheberrechts: Zeitliche Grenzen des Bestehens von Rechten

Das Urheberrecht ist kein ewig bestehendes Recht, sondern unterliegt einer gesetzlich festgelegten Schutzfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird das Werk gemeinfrei (“Public Domain”) und kann grundsätzlich von jedermann frei genutzt werden.

Grundsätze der Schutzdauer

Der allgemeine Grundsatz für die Schutzdauer nach dem japanischen Urheberrechtsgesetz ist in Artikel 51 Absatz 2 festgelegt und besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Diese Frist wurde durch eine Gesetzesänderung, die am 30. Dezember 2018 in Kraft trat, von zuvor 50 Jahren auf 70 Jahre verlängert. Werke, deren Schutzfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war, werden jedoch nicht wiederbelebt.

Ausnahmen vom Grundsatz

Es gibt einige wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz der “70 Jahre nach dem Tod”, die je nach Art des Werkes gelten.

  • Gemeinschaftswerke: Bei Werken mit mehreren Urhebern beginnt die Schutzdauer nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers und dauert ebenfalls 70 Jahre (Artikel 51 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes).
  • Anonyme oder pseudonyme Werke: Werke, deren Urheber unbekannt ist oder die unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden, haben eine Schutzdauer von 70 Jahren nach Veröffentlichung. Sollte jedoch vor Ablauf dieser Frist der wirkliche Name des Urhebers bekannt werden, gilt wiederum die Regelung von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (Artikel 52 des japanischen Urheberrechtsgesetzes).
  • Werke im Namen einer Organisation: Werke, die im Namen einer juristischen Person oder einer anderen Organisation veröffentlicht wurden (wie Dienstwerke), sind ebenfalls 70 Jahre nach Veröffentlichung geschützt (Artikel 53 des japanischen Urheberrechtsgesetzes).
  • Filmwerke: Auch für Filmwerke gilt, ähnlich wie für Werke im Namen einer Organisation, eine Schutzdauer von 70 Jahren nach Veröffentlichung (Artikel 54 des japanischen Urheberrechtsgesetzes).

Bei der Berechnung der Schutzdauer wird gemäß Artikel 57 des japanischen Urheberrechtsgesetzes vom 1. Januar des Jahres nach dem Tod des Urhebers oder der Veröffentlichung des Werkes ausgegangen. Wenn beispielsweise ein Urheber im Jahr 2020 verstirbt, beginnt die Berechnung der Schutzdauer am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember 2090.

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Schutzfristen nach dem japanischen Urheberrechtsgesetz zusammen.

Art des WerkesBeginn der SchutzdauerSchutzdauerZugehöriger Artikel
Individuelles Werk (Allgemeiner Grundsatz)Tod des Urhebers70 JahreArtikel 51
GemeinschaftswerkTod des zuletzt verstorbenen Urhebers70 JahreArtikel 51
Anonymes oder pseudonymes WerkVeröffentlichung des Werkes70 JahreArtikel 52
Werk im Namen einer OrganisationVeröffentlichung des Werkes70 JahreArtikel 53
FilmwerkVeröffentlichung des Werkes70 JahreArtikel 54

So ist der Beginn der Schutzdauer bei individuellen Werken der “Tod des Urhebers”, während bei Werken, die im Namen einer juristischen Person oder bei Filmwerken, wo häufig eine juristische Person als Rechteinhaber auftritt, der Beginn der Schutzdauer auf ein objektives Ereignis, nämlich die “Veröffentlichung”, festgelegt ist. Da juristische Personen nicht wie natürliche Personen sterben können, bietet die Festlegung des Beginns der Schutzdauer auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung Klarheit und Vorhersehbarkeit für die Dauer des Bestehens der Rechte. Dies ist ein rationales Design, um die Stabilität im Management und Handel von Urheberrechten als geistiges Eigentum zu gewährleisten. Daher ist es für Unternehmen unerlässlich, beim Management ihres geistigen Eigentumsportfolios die Natur jedes Vermögenswerts genau zu analysieren und individuell zu entscheiden, welche Schutzdauerregelung anwendbar ist.

Zusammenfassung

Wie in diesem Artikel erläutert, verfügt das japanische Urheberrechtsgesetz, insbesondere bei kreativen Aktivitäten mit mehreren beteiligten Parteien, über international bemerkenswerte Bestimmungen. Das strenge Prinzip der “Zustimmung aller” für die Ausübung von Rechten an gemeinsamen Werken und das spezielle rechtliche Rahmenwerk, das die Urheberrechte an Filmen grundsätzlich dem Produzenten zuschreibt, sind beispielhaft dafür. Diese Vorschriften sollen einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Rechte der Kreativen und der Entwicklung der Industrie schaffen, erfordern jedoch aufgrund ihrer Komplexität eine sorgfältige Handhabung. Das Verständnis dieser Regeln ist nicht nur für die Vermeidung rechtlicher Risiken wichtig, sondern auch eine strategische Notwendigkeit, um den Geschäftswert auf dem japanischen Inhaltsmarkt zu maximieren.

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche praktische Erfahrungen in komplexen Urheberrechtsfragen, wie sie in diesem Artikel behandelt wurden, und hat zahlreiche in- und ausländische Mandanten beraten. Wir haben ein breites Spektrum an Rechtsdienstleistungen angeboten, darunter die Ausarbeitung von Ko-Produktionsverträgen, Due Diligence im Bereich geistiges Eigentum bei M&A von Medienunternehmen und die Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen. Unsere Kanzlei beschäftigt mehrere englischsprachige Anwälte mit ausländischen Anwaltszulassungen, die sowohl über tiefgreifende Fachkenntnisse im japanischen Recht als auch über ein Verständnis für internationale Geschäftspraktiken verfügen. Mit dieser einzigartigen Stärke können wir unseren Mandanten klare und effektive rechtliche Unterstützung bieten. Wenn Sie Beratung zum japanischen Urheberrechtsgesetz benötigen, zögern Sie bitte nicht, sich an unsere Kanzlei zu wenden.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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