Handelskauf im japanischen Handelsrecht: Unterschiede zum Zivilrecht und wichtige praktische Aspekte

Im japanischen Rechtssystem werden Geschäftstransaktionen zwischen Unternehmen, insbesondere der Kauf und Verkauf von Waren, nach speziellen Regeln geregelt, die sich von den allgemeinen Verträgen zwischen Bürgern unterscheiden. Diese speziellen Regeln sind im japanischen Handelsgesetz festgelegt. Obwohl viele Geschäftsaktivitäten auf den allgemeinen Vertragsprinzipien des japanischen Zivilrechts basieren, werden Transaktionen zwischen Kaufleuten, also zwischen Geschäftssubjekten, vorrangig nach dem Handelsgesetz geregelt. Diese Art von Kaufverträgen im Handelsrecht wird als “Handelskauf” bezeichnet. Die Bestimmungen des Handelsgesetzes sind so gestaltet, dass sie der Realität des Handelsverkehrs entsprechen und Schnelligkeit, Sicherheit und die frühzeitige Stabilisierung von Rechtsbeziehungen betonen. Daher unterscheiden sie sich erheblich von den Prinzipien des Zivilrechts und legen für Unternehmer teils strenge Pflichten fest, gewähren ihnen aber auch starke Rechte. Zum Beispiel wird vom Käufer eine sehr strenge Inspektions- und Benachrichtigungspflicht für die erhaltene Ware verlangt, während dem Verkäufer das Recht eingeräumt wird, bei Verweigerung der Annahme durch den Käufer die Ware schnell weiterzuverkaufen und so den Schaden zu beheben. Das Verständnis dieser Vorschriften ist nicht nur für die Vertiefung des rechtlichen Wissens, sondern auch als unverzichtbare Managementstrategie für die Durchführung von Geschäften auf dem japanischen Markt von entscheidender Bedeutung, um Vertragsverhandlungen zu Ihrem Vorteil zu führen und unerwartete Risiken zu vermeiden. In diesem Artikel werden wir die spezifischen Regeln, die für den Handelskauf in Japan gelten, im Vergleich zum Zivilrecht erläutern und ihre praktische Bedeutung anhand konkreter Gerichtsfälle aufzeigen.
Handelskauf und Zivilkauf: Die Unterschiede in den Grundprinzipien
Im japanischen Privatrechtssystem nimmt das japanische Zivilgesetzbuch (民法, Minpō) als “allgemeines Gesetz” eine Position ein, die auf das gesamte gesellschaftliche Leben anwendbar ist. Im Gegensatz dazu wird das japanische Handelsgesetzbuch (商法, Shōhō) als “Sondergesetz” betrachtet, das speziell auf die Geschäftsaktivitäten von Kaufleuten beschränkt ist. Aufgrund des Prinzips, dass Sondergesetze Vorrang vor allgemeinen Gesetzen haben, werden im Falle eines Handelskaufs, wenn sowohl im Zivil- als auch im Handelsgesetzbuch Regelungen für eine Angelegenheit existieren, die Regeln des Handelsgesetzbuches vorrangig angewendet. Artikel 1 Absatz 2 des japanischen Handelsgesetzbuches legt die Prioritätenfolge klar fest: Zuerst wird das Handelsgesetzbuch angewendet, bei Fehlen einer Regelung dort die Handelsbräuche und erst wenn auch keine Handelsbräuche existieren, kommt das Zivilgesetzbuch zur Anwendung.
Der Unterschied zwischen beiden Gesetzen basiert auf den unterschiedlichen Zielen, die sie verfolgen. Während das Zivilgesetzbuch den Schutz der Rechte von Einzelpersonen betont und eine vergleichsweise flexible und zeitaufwendige Lösung zulässt, priorisiert das Handelsgesetzbuch die Eigenschaften von Transaktionen zwischen Kaufleuten, die auf Gewinnerzielung abzielen, nämlich Schnelligkeit und Sicherheit. Diese Philosophie spiegelt sich deutlich in den konkreten Bestimmungen des Handelsgesetzbuches wider. Zum Beispiel erfordert das Zivilgesetzbuch bei der Vertretung in Geschäftsangelegenheiten grundsätzlich, dass der Vertreter offenlegt, im Namen des Vertretenen zu handeln (“Offenkundigkeit”), während das Handelsgesetzbuch dies nicht benötigt und so die Beschleunigung von Transaktionen fördert. Darüber hinaus wird im Falle, dass mehrere Personen durch Handelsgeschäfte eine Schuld eingehen, nicht das Prinzip der Teilungsschuld des Zivilgesetzbuches angewendet, sondern die solidarische Schuld, die die Schuldeneintreibung erleichtert. So bieten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches ein vorhersehbares und rationales Rahmenwerk, das auf der Annahme basiert, dass Geschäftsleute über ein hohes Maß an Fachwissen und Risikotoleranz verfügen und fördert die eigenständige Risikoverwaltung und schnelles Handeln der Parteien.
Eine äußerst wichtige Pflicht des Käufers in Japan: Inspektion und Benachrichtigung des Kaufgegenstandes
Im Handelskauf ist eine der wichtigsten und strengsten Pflichten, die ein Käufer trägt, die in Artikel 526 des japanischen Handelsgesetzes (商法, Shōhō) festgelegte Pflicht zur Inspektion und Benachrichtigung des Kaufgegenstandes. Diese Vorschrift verkörpert das Prinzip des Handelsrechts, den schnellen Abschluss von Transaktionen und die frühzeitige Stabilisierung der rechtlichen Beziehungen zu fördern. Wenn der Käufer diesen Artikel nicht genau versteht, kann er erhebliche Nachteile erleiden.
Inhalt und Rationalität der Bestimmungen
Nach Artikel 526 Absatz 1 des japanischen Handelsgesetzes (商法) muss der Käufer bei einem Kaufvertrag zwischen Kaufleuten die Ware bei Erhalt “unverzüglich” inspizieren. Absatz 2 desselben Artikels legt fest, dass, wenn bei dieser Inspektion festgestellt wird, dass die Beschaffenheit, Qualität oder Menge der Ware nicht mit dem Vertragsinhalt übereinstimmt (Vertragsabweichung), der Käufer “sofort” den Verkäufer darüber informieren muss, andernfalls verliert er das Recht, den Vertrag zu kündigen, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu fordern. Diese Rechtsverwirkung wird als “Verlusteffekt” bezeichnet und stellt eine erhebliche Einschränkung der Rechte des Käufers dar.
Auch wenn die Vertragsabweichung nicht sofort erkennbar ist, trägt der Käufer die Pflicht, diese innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware zu entdecken und unverzüglich zu melden. Versäumt der Käufer die Entdeckung und Meldung innerhalb dieser sechsmonatigen Frist, verliert er ebenfalls seine Rechte.
Hinter diesen strengen Bestimmungen steht das Ziel, den Verkäufer zu schützen und den Handelsverkehr durch eine rasche Klärung zu fördern. Der Verkäufer wird von der Möglichkeit befreit, über einen langen Zeitraum hinweg Ansprüche vom Käufer zu erhalten, was einen stabilen Geschäftsbetrieb ermöglicht. Das Gesetz erwartet von dem fachkundigen Kaufmann als Käufer eine schnelle Inspektion und Benachrichtigung.
Die strengen Auswirkungen des Rechtsverlusts nach § 526 des Japanischen Handelsgesetzbuchs
Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs Japans vom 20. Oktober 1992 (1992) verdeutlicht, wie rigoros der Verlust von Rechten gemäß Artikel 526 des Japanischen Handelsgesetzbuchs sein kann. Dieses Urteil besagt, dass ein Käufer, der seine Untersuchungs- und Benachrichtigungspflichten vernachlässigt und infolgedessen sein Recht auf Vertragsauflösung oder Schadensersatzansprüche verliert, auch nicht mehr in der Lage ist, vom Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Ware zu fordern (Anspruch auf vollständige Erfüllung).
Dies widerlegt die naive Erwartung, dass selbst wenn ein Käufer aufgrund verzögerter Benachrichtigung keinen Schadensersatz mehr fordern kann, er dennoch das Recht behalten sollte, die Lieferung der ursprünglich vereinbarten Ware zu verlangen. Diese Rechtsprechung zeigt, wie sehr das Handelsgesetz den Abschluss von Transaktionen betont. Wenn ein Käufer nicht schnell handelt, akzeptiert das Gesetz, dass der Käufer mit einer nicht vertragsgemäßen Ware zurückbleibt und die Transaktion als abgeschlossen betrachtet wird. Dies unterstreicht, wie wichtig es für Unternehmen ist, nach Erhalt von Waren ein strenges Prüfsystem zu etablieren.
Der “böswillige” Verkäufer und dessen moderne Interpretation unter japanischem Handelsrecht
Es gibt jedoch Ausnahmen zu den strengen Regeln des Artikels 526 des japanischen Handelsgesetzes. Absatz 3 dieses Artikels legt fest, dass, wenn der Verkäufer die Nichtübereinstimmung des Vertrags “böswillig”, das heißt, trotz Kenntnis des Mangels an den Käufer liefert, die Pflicht des Käufers zur Inspektion und Benachrichtigung aufgehoben wird und kein Rechtsverlust eintritt.
Die Interpretation dieser “Böswilligkeit” hat in jüngster Zeit bemerkenswerte Tendenzen in der Rechtsprechung gezeigt. Ein Urteil des Tokyo High Court vom 8. Dezember 2022 (Reiwa 4) in einem Fall, in dem es um einen Druckfehler bei einem Barcode-Namen für Bekleidung ging, entschied, dass selbst wenn dem Verkäufer die Kenntnis des Mangels (Böswilligkeit) fehlte, eine “grobe Fahrlässigkeit” in Bezug auf das Nichtwissen als gleichwertig mit Böswilligkeit angesehen werden kann. Dieses Urteil zeigt, dass selbst wenn keine subjektive Kenntnis vorliegt, der Verkäufer nicht unter den Schutz des Artikels 526 des Handelsgesetzes fällt, wenn erhebliche Mängel im Qualitätsmanagement vorliegen und gravierende Fehler übersehen wurden. Dies kann als ein Versuch der Justiz verstanden werden, die Anwendung zu strenger Vorschriften in Fällen offensichtlicher Ungerechtigkeit zu korrigieren und öffnet damit einen wichtigen Weg zur Abhilfe für den Käufer.
Die Konsequenzen von Untätigkeit anhand eines Gerichtsurteils in Japan
In einem Fall, der die Anwendung der Untersuchungs- und Benachrichtigungspflicht auf komplexe Vermögenswerte wie Immobilien illustriert und zu strengen Konsequenzen für den Käufer führte, gibt es das Urteil des Tokioter Bezirksgerichts vom 28. Oktober 1992 (1992). In diesem Fall kaufte ein Immobilienmakler (Kaufmann) ein Grundstück und entdeckte etwa anderthalb Jahre nach der Übergabe eine große Menge an Industrieabfällen im Boden. Obwohl das Gericht die Existenz dieser Abfälle als Vertragswidrigkeit (Mangel) anerkannte, verweigerte es dem Käufer, der trotz seiner Kaufmannseigenschaft das Land nicht unverzüglich untersucht und den Verkäufer benachrichtigt hatte, eine Schadensersatzforderung für die Beseitigungskosten der Abfälle gemäß Artikel 526 des Handelsgesetzbuches. Dieses Urteil dient als wichtige Warnung in der Praxis, dass die Untersuchungspflicht nicht nur bewegliche Güter betrifft, sondern auch Immobilien, und wie streng die Anforderung “unverzüglich” interpretiert wird.
Die Bedeutung von Sondervereinbarungen zur Änderung des Artikels 526 des Handelsgesetzbuchs nach japanischem Recht
Während Artikel 526 des japanischen Handelsgesetzbuchs (商法第526条) für den Käufer sehr strenge Bestimmungen enthält, können diese Bestimmungen durch die Vereinbarung der Parteien geändert werden. Im Gesetz werden solche Bestimmungen, die durch den Willen der Parteien ausgeschlossen werden können, als “dispositive Normen” bezeichnet. Daher können die Parteien durch das Einbeziehen von Sondervereinbarungen in den Kaufvertrag, die von Artikel 526 des Handelsgesetzbuchs abweichen, ihr eigenes Risiko managen.
Die Bedeutung dieser Sondervereinbarungen wurde durch ein Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 20. Januar 2011 (2011年1月20日) deutlich gemacht. In diesem Fall entdeckte der Käufer eines Grundstücks etwa 11 Monate nach der Übergabe eine Bodenkontamination und forderte vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe von etwa 15 Millionen Yen für die Sanierungskosten. Der Verkäufer lehnte die Zahlung ab und berief sich auf die sechsmonatige Fristbegrenzung des Artikels 526 des Handelsgesetzbuchs.
Der Kaufvertrag in diesem Fall enthielt jedoch eine Klausel mit dem Inhalt, dass “versteckte Mängel gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts vom Verkäufer zu behandeln sind”. Das Gericht interpretierte diese Klausel so, dass die Parteien bewusst die strengen Regeln des Handelsgesetzbuchs (Artikel 526) ausgeschlossen und sich darauf geeinigt hatten, die für den Käufer günstigeren Regeln des Zivilrechts (Benachrichtigung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Vertragswidrigkeit ist ausreichend) anzuwenden. Infolgedessen wurde entschieden, dass der Verkäufer auch für die Bodenkontamination verantwortlich ist, die nach Ablauf der sechsmonatigen Frist entdeckt wurde, und der Schadensersatzanspruch wurde anerkannt.
Dieser Fall zeigt, dass eine einzige Klausel im Vertrag das vom Gesetz festgelegte Risikoverteilungssystem vollständig umkehren und finanzielle Konsequenzen in Millionenhöhe nach sich ziehen kann. Die Existenz des Artikels 526 des Handelsgesetzbuchs prägt die Dynamik der Vertragsverhandlungen. Ein informierter Verkäufer wird versuchen, durch Schweigen über diesen Punkt von den vorteilhaften Standardregeln des Gesetzes zu profitieren. Auf der anderen Seite wird ein informierter Käufer darauf bestehen, Klauseln in den Vertrag aufzunehmen, die die Inspektionsfrist verlängern oder die Anwendung des Artikels 526 des Handelsgesetzbuchs explizit ausschließen. Dies unterstreicht, dass Rechtskenntnisse nicht nur eine Frage der Compliance sind, sondern ein strategisches Verhandlungsinstrument, das direkt mit den Interessen des Unternehmens verbunden ist.
Die Rechte des Verkäufers: Wiederverkauf abgelehnter Waren (Selbsthilfeverkaufsrecht) nach japanischem Handelsrecht
Das japanische Handelsgesetz (Handelsgesetzbuch) räumt dem Käufer strenge Pflichten ein, gewährt aber auch dem Verkäufer starke Rechte, um Transaktionen zügig abzuschließen. Ein Paradebeispiel dafür ist das im japanischen Handelsgesetz (Artikel 524) verankerte “Selbsthilfeverkaufsrecht”. Dieses Recht erlaubt es dem Verkäufer, die Ware eigenständig zu veräußern und so entstandene Schäden zu kompensieren, falls der Käufer ohne triftigen Grund die Annahme der Ware verweigert oder nicht in der Lage ist, sie entgegenzunehmen.
Konkret kann der Verkäufer nach einer angemessenen Fristsetzung und Mahnung an den Käufer die Ware zur Versteigerung bringen. Sollte die Ware leicht beschädigt werden können und die Gefahr eines Preisverfalls bestehen, ist sogar diese Mahnung nicht erforderlich, und die Ware kann sofort versteigert werden.
Die Stärke dieses Rechts wird besonders deutlich, wenn man es mit den Regeln des Zivilrechts vergleicht. Im Zivilrecht benötigt der Verkäufer in einer ähnlichen Situation grundsätzlich die Genehmigung eines Gerichts, um die Ware versteigern zu können. Das Handelsgesetz beseitigt diese juristische Hürde und ermöglicht es dem Verkäufer, schnell zu handeln.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Behandlung des Erlöses aus der Versteigerung. Der Verkäufer kann diesen Erlös direkt auf den Kaufpreis anrechnen. Dadurch kann der Verkäufer den Aufwand einer gesonderten Klage zur Forderungseintreibung vermeiden und unmittelbar die finanziellen Mittel zurückgewinnen. Das Selbsthilfeverkaufsrecht ist ein äußerst praktisches Instrument zur Minderung von Verlusten, das den Verkäufer davor bewahrt, schlechte Lagerbestände zu horten und steigende Lagerkosten zu riskieren. Dieses Recht bildet zusammen mit der Untersuchungs- und Benachrichtigungspflicht des Käufers ein Gleichgewicht und dient dem Zweck des Handelsgesetzes, festgefahrene Handelstransaktionen schnell aufzulösen und eine endgültige Lösung zu fördern.
Pflichten des Käufers: Aufbewahrung und Hinterlegung der Ware nach Vertragsauflösung unter japanischem Handelsrecht
Im Handelskauf gibt es spezifische Regeln, die auch die Pflichten des Käufers nach einer Vertragsauflösung betreffen. Selbst wenn der Käufer den Vertrag aufgrund einer Nichtübereinstimmung der Ware rechtmäßig aufgelöst hat, legen die Artikel 527 und 528 des japanischen Handelsgesetzbuches dem Käufer bestimmte Verpflichtungen auf.
Konkret muss der Käufer die erhaltene Ware nach der Vertragsauflösung auf Kosten des Verkäufers aufbewahren oder hinterlegen. Diese Pflicht gilt auch, wenn eine andere als die bestellte Ware geliefert wurde oder wenn mehr als die bestellte Menge geliefert wurde. Sollte die Gefahr bestehen, dass die Ware verloren geht oder beschädigt wird, muss der Käufer mit gerichtlicher Genehmigung die Ware versteigern und den Erlös aufbewahren oder hinterlegen.
Diese auf den ersten Blick gegen die Intuition sprechende Pflicht wurde eingerichtet, um die Eigentumsrechte des Verkäufers bei Geschäften zwischen Kaufleuten über große Entfernungen zu schützen. Sie verhindert, dass der Käufer die Ware einfach liegen lässt und deren Wert gemindert wird, und positioniert den Käufer als vorübergehenden Verwalter, bis der Verkäufer angemessene Maßnahmen wie die Abholung ergreifen kann. Der Zweck dieser Regelung wird auch durch ihren Anwendungsbereich deutlich: Artikel 527 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches bestimmt, dass diese Aufbewahrungspflicht nicht gilt, wenn die Geschäftsstellen von Verkäufer und Käufer im selben Stadt- oder Gemeindegebiet liegen. Dies liegt daran, dass bei Geschäften über kurze Distanzen, bei denen der Verkäfer die Ware leicht selbst abholen kann, eine solche Belastung des Käufers nicht notwendig ist. Diese Regelung spiegelt die vernünftige Rücksichtnahme des Handelsrechts wider, um praktische Probleme bei inländischen und internationalen Geschäften zu lösen.
Vergleich zwischen Zivilrecht und Handelsrecht: Zusammenfassung der Hauptunterschiede
Wie bereits erläutert, gibt es im Handelskauf viele Sondervorschriften, die sich vom Zivilkauf unterscheiden. Das Verständnis dieser Unterschiede ist der erste Schritt im Risikomanagement bei Geschäftstransaktionen zwischen Unternehmen. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Unterschiede, die in diesem Artikel behandelt wurden, in einer Tabelle zusammen.
Regelungsgegenstand | Grundsätze im japanischen Zivilrecht | Sondervorschriften im japanischen Handelsrecht |
Pflicht des Käufers zur Inspektionsmitteilung | Keine spezielle Regelung. Eine Benachrichtigung innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der Nichtübereinstimmung ist ausreichend (Artikel 566 des japanischen Zivilgesetzbuches). | Nach Erhalt der Ware besteht die Pflicht, „unverzüglich“ zu inspizieren und „sofort“ zu benachrichtigen. Nicht sofort erkennbare Mängel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe gemeldet werden. Bei Versäumnis dieser Pflicht geht das Recht verloren (Artikel 526 des japanischen Handelsgesetzbuches). |
Rechte des Verkäufers bei Verweigerung der Annahme durch den Käufer | Es ist möglich, mit Genehmigung des Gerichts eine Versteigerung durchzuführen. Der Preis muss hinterlegt werden (Artikel 497 des japanischen Zivilgesetzbuches). | Eine Versteigerung (Selbsthilfeverkauf) ist ohne gerichtliche Genehmigung möglich. Der Erlös kann direkt auf den Kaufpreis angerechnet werden (Artikel 524 des japanischen Handelsgesetzbuches). |
Pflichten des Käufers nach Vertragsauflösung | Es besteht die Pflicht, die Sache zurückzugeben (Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands). | Bei Transaktionen über weite Entfernungen besteht die Pflicht, die Sache auf Kosten des Verkäufers zu lagern oder zu hinterlegen (Artikel 527 des japanischen Handelsgesetzbuches). |
Die Tabelle zeigt, dass Geschäftstransaktionen (B2B) ein grundlegend anderes Risikoprofil aufweisen als Verbrauchertransaktionen (B2C) oder Transaktionen zwischen Einzelpersonen (C2C). Insbesondere die Unterschiede in den Regeln bezüglich der Inspektionsmitteilungspflicht des Käufers sind in der Praxis äußerst wichtig.
Zusammenfassung
Die Regeln des Handelskaufs nach dem japanischen Handelsgesetzbuch priorisieren Schnelligkeit und Sicherheit und bilden ein Rechtssystem, das speziell auf Transaktionen zwischen Unternehmen ausgerichtet ist. Dieses System unterscheidet sich deutlich von den allgemeinen Prinzipien des Zivilrechts und legt den Parteien zum Zweck der frühen Stabilisierung von Transaktionen teils strenge Pflichten und starke Rechte auf. Insbesondere die in Artikel 526 des japanischen Handelsgesetzbuchs festgelegte Untersuchungs- und Benachrichtigungspflicht des Käufers ist aufgrund ihrer Strenge und der schwerwiegenden Konsequenzen des Rechtsverlusts ein äußerst wichtiger Punkt, den alle Geschäftsleute gründlich verstehen sollten. Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann es passieren, dass der Käufer selbst bei offensichtlichen Mängeln der Ware keinerlei rechtlichen Schutz mehr erhält. Allerdings können diese Bestimmungen durch die Vereinbarung der Parteien geändert werden, und eine einzige Klausel im Vertrag kann das Risiko erheblich verschieben. Daher ist es im Handelskauf unerlässlich, die Standardregeln des Gesetzes zu verstehen und strategische Vertragsverhandlungen zu führen, um die eigene Position zu schützen.
Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei hat eine umfangreiche Erfolgsbilanz bei der Bereitstellung von Rechtsdienstleistungen im Bereich des Handelskaufs für zahlreiche Mandanten in Japan. In unserer Kanzlei sind auch mehrere englischsprachige Anwälte mit ausländischen Qualifikationen tätig, die umfassende Unterstützung in beiden Sprachen, von der Erstellung und Überprüfung von Verträgen bis hin zur Konfliktlösung bei internationalen Transaktionen, bieten können. Wir unterstützen Ihr Unternehmen kraftvoll von der rechtlichen Seite und laden Sie herzlich ein, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Category: General Corporate