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Spezialfragen des japanischen Urheberrechts: Schutz von angewandter Kunst, Charakteren und Schriftarten

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Spezialfragen des japanischen Urheberrechts: Schutz von angewandter Kunst, Charakteren und Schriftarten

Das japanische Urheberrechtsgesetz bietet einen umfassenden Rahmen zum Schutz kreativer Ausdrucksformen. Doch seine Anwendungsbereiche können in den Schnittstellen von Kunst, Handel und öffentlicher Information komplexe Probleme aufwerfen. Insbesondere für Unternehmen, die in Produktgestaltung, Markenaufbau und Content-Erstellung involviert sind, ist das Verständnis dieser speziellen “Grauzonen” unter dem japanischen Urheberrechtsgesetz essentiell, um das eigene geistige Eigentum zu schützen und gleichzeitig rechtliche Risiken zu vermeiden. Dieser Artikel erläutert einige wichtige Themen, bei denen die üblichen Urheberrechtskonzepte nicht immer anwendbar sind. Erstens geht es um den Schutz von “angewandter Kunst”, die praktische Funktionen und ästhetischen Wert vereint. Zweitens um den Schutz von “Charakteren”, die eine einzigartige rechtliche Rahmenstruktur in Japan haben, die sich von der internationalen Auffassung unterscheidet. Drittens wird das überraschende Thema der “Schriftarten” (Font-Designs) behandelt, die grundsätzlich nicht unter den Urheberrechtsschutz fallen. Und zuletzt die “Werke, die nicht Gegenstand von Rechten sind”, die bewusst aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind, um das öffentliche Interesse zu wahren. Basierend auf den Bestimmungen des japanischen Urheberrechtsgesetzes und wichtigen Gerichtsentscheidungen bietet dieser Artikel eine fachkundige Analyse dieser speziellen Probleme und zielt darauf ab, Führungskräften und Rechtsabteilungen von Unternehmen praktische Richtlinien zu geben.

Grenzen des Urheberrechtsschutzes für Angewandte Kunst in Japan

Unter angewandter Kunst versteht man Kunstwerke, die auf praktische Gegenstände angewendet werden oder sich als solche materialisieren. Dies schafft eine fundamentale Spannung im japanischen Recht des geistigen Eigentums, da diese Gegenstände sowohl unter das japanische Urheberrecht als auch unter das japanische Designrecht fallen können. Das japanische Designrecht zielt darauf ab, das ästhetische Erscheinungsbild von industriell herstellbaren Produkten zu schützen und erfordert für diesen Schutz eine Registrierung, wobei die Schutzdauer kürzer ist als beim Urheberrecht. Die Überschneidung dieser beiden Gesetze hat im Zentrum der Debatte über den Werkcharakter angewandter Kunst gestanden.

Historisch gesehen haben japanische Gerichte strenge Maßstäbe an den Werkcharakter angewandter Kunst angelegt, oft als “Gleichstellungstheorie der reinen Kunst” bezeichnet. Nach diesem Maßstab musste ein angewandtes Kunstwerk, um unter Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes als “Kunstwerk” geschützt zu werden, eine hohe ästhetische Kreativität aufweisen, die es ermöglichte, unabhängig von seiner praktischen Funktion als reines Kunstwerk für die ästhetische Betrachtung in Frage zu kommen. Diese hohe Hürde bedeutete, dass die meisten Industriedesigns außerhalb des Schutzbereichs des Urheberrechts lagen.

Diese Situation änderte sich jedoch grundlegend mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs für geistiges Eigentum aus dem Jahr 2015 im bekannten Fall des Kinderstuhls “TRIPP TRAPP”. Das Gericht entschied, dass nicht pauschal ein hoher Kreativitätsstandard auf angewandte Kunst angewendet werden sollte. Stattdessen sollte der allgemeine Standard zur Beurteilung der Werknatur, nämlich ob die “Individualität” des Schöpfers zum Ausdruck kommt, angewendet werden. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die Möglichkeit des Schutzes nach dem japanischen Designrecht keinen vernünftigen Grund darstellt, unter dem japanischen Urheberrecht strengere Maßstäbe anzulegen. Dies liegt daran, dass die beiden Gesetze unterschiedliche Zwecke verfolgen. Das Urteil deutet darauf hin, dass die traditionelle Rolle der Justiz von einem strengen “Torwächter”, der die Bereiche des Designrechts und des Urheberrechts trennt, zu einer praktischeren, fallbezogenen Analyse übergegangen ist. Dadurch werden funktionale Produkte nicht mehr automatisch vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen.

In der aktuellen Auslegung wird oft berücksichtigt, ob die ästhetischen Merkmale konzeptionell von den funktionalen Aspekten “getrennt” werden können. Wenn die Designentscheidungen rein auf funktionalen Anforderungen beruhen, wird keine Kreativität anerkannt, aber wenn sie über die funktionalen Notwendigkeiten hinausgehen und die ästhetischen Entscheidungen und die Individualität des Schöpfers widerspiegeln, kann die Werknatur anerkannt werden. Dieser Ansatz macht eine doppelte Schutzstrategie durch Designregistrierung und Urheberrecht zu einer realistischeren Option für Unternehmen, bringt aber auch Komplexität mit sich. Im TRIPP TRAPP-Fall wurde zwar die Werknatur des Stuhls anerkannt, aber aufgrund signifikanter struktureller Unterschiede zum angeklagten Produkt wurde eine Rechtsverletzung verneint. Dies zeigt, dass, obwohl die Werknatur leichter anerkannt werden kann, der Schutzbereich auf bestimmte kreative Ausdrucksformen beschränkt und möglicherweise enger ausgelegt werden kann. Daher bleibt das japanische Designrecht ein wichtiges Mittel, um einen umfassenden Schutz für Produktdesigns zu gewährleisten.

Im Folgenden sind die systematischen Unterschiede zwischen dem japanischen Urheberrecht und dem japanischen Designrecht in Bezug auf den Schutz angewandter Kunst zusammengefasst.

Japanisches UrheberrechtJapanisches Designrecht
SchutzobjektKreative „Ausdrucksform“ einer Idee (Individualität des Schöpfers)Ästhetisches Erscheinungsbild eines „industriellen Produkts“ (Form, Muster, Farbe)
Entstehung des RechtsEntsteht automatisch mit der Schöpfung (Formalitätsfreiheit)Antragstellung, Prüfung und Registrierung beim Patentamt erforderlich
SchutzdauerGrundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers25 Jahre ab dem Anmeldetag
Reichweite des RechtsVerbietet die Vervielfältigung usw. bestimmter kreativer AusdrucksformenVerbietet die Herstellung und den Verkauf von identischen und ähnlichen Designs
HauptvorteileLange Schutzdauer, keine Registrierungskosten, automatischer internationaler Schutz durch VerträgeUmfassender Schutz, der sich auch auf ähnliche Designs erstreckt
HauptnachteileUnsicherer Schutz für funktionale Gegenstände, möglicherweise enger SchutzbereichKürzere Schutzdauer, zeitaufwendige und kostspielige Registrierung, Neuheit erforderlich

Der rechtliche Status von Charakteren und ihre Kommerzialisierung nach japanischem Urheberrecht

In Japan basiert der Schutz von Charakteren im Urheberrecht auf einer einzigartigen rechtlichen Logik. Der zentrale rechtliche Grundsatz ist, dass der “Charakter” selbst kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Das Gesetz schützt die konkrete und künstlerische “Darstellung” des Charakters. Beispielsweise wird eine Ansammlung von Charaktereigenschaften, Namen und konzeptionellen Bildern, wie “eine mutige Maus mit großen Ohren”, als abstrakte Idee angesehen. Das japanische Urheberrecht schützt die “Darstellung” einer Idee, nicht die Idee selbst.

Ein grundlegendes Urteil zu dieser Frage ist das Urteil des Obersten Gerichtshofs von 1997 im “Popeye-Krawatten-Fall”. In diesem Fall ging es um den Verkauf von Krawatten, die den Charakter Popeye ohne Genehmigung verwendeten. Der Oberste Gerichtshof machte eine klare Unterscheidung: Erstens ist das abstrakte Konzept des Charakters “Popeye” kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Zweitens jedoch sind die einzelnen konkreten Bilder von Popeye, wie sie in den Originalcomics gezeichnet wurden (jedes einzelne Bild), als “Werke der bildenden Kunst” urheberrechtlich geschützt.

Das Urteil etablierte auch Kriterien für die Feststellung einer Rechtsverletzung. Um eine Verletzung nachzuweisen, ist es nicht notwendig, dass der Beklagte ein bestimmtes identifizierbares Bild kopiert hat. Eine Verletzung liegt vor, wenn die Darstellung des Beklagten auf dem urheberrechtlich geschützten Werk des Originals basiert und der Betrachter die “wesentlichen Merkmale” der Darstellung des Originals direkt erkennen kann. Mit anderen Worten, wenn jemand ein Plagiat sieht und es aufgrund der einzigartigen visuellen Merkmale als “diesen Charakter” identifizieren kann, die das Originalbild ausmachen, dann stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar.

Dieser rechtliche Rahmen hat direkte Auswirkungen auf die Kommerzialisierung von Charakteren und das Lizenzgeschäft. Wenn ein Unternehmen “einen Charakter lizenziert”, gewährt es tatsächlich die Erlaubnis, ein Portfolio von bestimmten urheberrechtlich geschützten visuellen Darstellungen des Charakters (wie z.B. Styleguides oder Key Art) zu reproduzieren oder derivative Werke zu erstellen. Diese rechtliche Struktur bedeutet, dass das Management des geistigen Eigentums eines Charakters nicht darin besteht, ein einzelnes abstraktes “Charakterrecht” zu schützen, sondern ein Portfolio von vielen urheberrechtlich geschützten Vermögenswerten (konkrete Bilder) zu verwalten. Daher ist es für Unternehmen, die einen Charakter besitzen, unerlässlich, die konkreten visuellen Darstellungen, die sie schützen und lizenzieren möchten, sorgfältig zu verwalten und Styleguides als rechtliches Werkzeug zu nutzen, um deren Umfang zu definieren.

Zudem ist die Schutzdauer der grundlegenden Designelemente eines Charakters an den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werks gebunden, in dem der Charakter erstmals erschien. Auch im Popeye-Fall prüfte das Gericht die Schutzdauer des Urheberrechts der ersten Comicserie, um zu entscheiden, ob das grundlegende Design noch innerhalb der Schutzfrist lag.

Ist ein Typeface (Schriftart) ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

In Diskussionen über das japanische Urheberrechtsgesetz wird oft mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass das Design eines Typefaces (Schriftart, Fontdesign) grundsätzlich nicht durch das Urheberrecht geschützt ist.

Eine endgültige Entscheidung zu dieser Frage wurde im Jahr 2000 (Heisei 12) vom Obersten Gerichtshof im “Gona U-Fall” getroffen. Der Kläger behauptete, dass der Typeface des Beklagten eine Kopie der eigenen “Gona”-Schriftfamilie sei. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Urheberrechtsschutzfähigkeit aus politischen Gründen. Erstens sei ein Typeface ein Werkzeug mit einer wesentlich praktischen Funktion zur Informationsübermittlung, dessen Design großen Einschränkungen unterliegt. Zweitens könnte die Anerkennung von Urheberrechten an Typefaces grundlegende Ausdrucksaktivitäten wie Veröffentlichung und Informationsaustausch behindern und damit dem Ziel des Urheberrechtsgesetzes, die kulturelle Entwicklung zu fördern, entgegenwirken. Drittens könnte die Anerkennung von Urheberrechten an einer Vielzahl von Schriftarten mit geringfügigen Unterschieden unter dem japanischen Urheberrechtssystem, das Rechte ohne Registrierung entstehen lässt, zu komplexen Rechtsbeziehungen und gesellschaftlicher Verwirrung führen.

Jedoch hat der Oberste Gerichtshof die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Typefaces nicht vollständig verneint. Für eine Ausnahme vom Schutz müssen zwei äußerst strenge Kriterien erfüllt sein: Erstens muss der Typeface im Vergleich zu herkömmlichen Schriftarten “auffällige Merkmale” und damit Originalität aufweisen, und zweitens muss er unabhängig davon “ästhetische Eigenschaften” besitzen, die ihn zum Gegenstand künstlerischer Betrachtung machen können. Dieser Standard ist sehr hoch und bedeutet in der Praxis, dass Schutz nur für Schriftarten gewährt wird, die eher Kunstwerken als praktischen Kommunikationswerkzeugen ähneln, wie etwa hochgradig künstlerische Kalligrafien.

Äußerst wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen dem “Design” eines Typefaces (das visuelle Erscheinungsbild der Buchstaben) und dem Font-“Programm” (die Softwaredatei, die einen Typeface auf einem Computer rendert). Während das Design des Typefaces selbst nicht geschützt ist, wird das Fontprogramm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Nummer 9 des japanischen Urheberrechtsgesetzes eindeutig als “Werk eines Programms” geschützt. Tatsächlich gibt es Gerichtsentscheidungen, die Unterlassung und Schadensersatz für die unbefugte Vervielfältigung oder Verbreitung von Fontsoftware angeordnet haben. Diese rechtliche Doppelstruktur zieht eine klare Grenze zwischen der Nutzung und der Vervielfältigung von Fonts. Das bedeutet, dass es legal ist, das visuelle Design eines Fonts zu imitieren (zum Beispiel durch Nachzeichnen) und einen neuen Font zu erstellen, aber es ist illegal, die Softwaredatei zu kopieren, die den Font erzeugt. Daher müssen Unternehmen, die Fonts herstellen und verkaufen, ihre Rechtsdurchsetzungsstrategien darauf konzentrieren, nicht die Ähnlichkeit des Designs zu bestreiten, sondern Urheberrechtsverletzungen durch illegale Kopien der Software nachzuweisen.

Werke, die nicht unter das Urheberrecht in Japan fallen

Das japanische Urheberrechtsgesetz schließt bewusst bestimmte Arten von Werken aus dem Schutz aus, selbst wenn sie kreatives Potenzial enthalten könnten. Dies basiert auf dem öffentlichen Interesse, sicherzustellen, dass Informationen, die für die Gesellschaft unerlässlich sind, frei zugänglich und uneingeschränkt nutzbar bleiben.

Artikel 13 des japanischen Urheberrechtsgesetzes legt konkret fest, welche Werke nicht unter das Urheberrecht fallen.

Nummer 1 bezieht sich auf “die Verfassung und andere Gesetze”. Dies umfasst Gesetze, Regierungsverordnungen, Ministerialverordnungen, Verordnungen und internationale Verträge. Nummer 2 betrifft “Bekanntmachungen, Anweisungen, Mitteilungen und ähnliche Dokumente, die von staatlichen oder lokalen Behörden herausgegeben werden”. Diese sind offizielle Verwaltungsdokumente, die der Information der Öffentlichkeit dienen. Nummer 3 umfasst “Gerichtsurteile, Beschlüsse, Anordnungen und Entscheidungen”. Dadurch werden Rechtsprechung und gerichtliche Entscheidungen öffentlich zugänglich. Nummer 4 bezieht sich auf “Übersetzungen und Bearbeitungen der unter den ersten drei Nummern genannten Dokumente, die von staatlichen oder lokalen Behörden erstellt werden”. Wichtig ist hier, dass diese Ausnahme nur für “offizielle” Übersetzungen und Bearbeitungen gilt, die von Regierungsbehörden erstellt wurden. Übersetzungen japanischer Gesetze, die von privaten Unternehmen erstellt wurden, sind urheberrechtlich geschützte Werke. Diese Bestimmung ist ein wichtiger Compliance-Aspekt für Unternehmen, die übersetzte Gesetze und ähnliche Dokumente nutzen. Es muss stets überprüft werden, ob die verwendeten Übersetzungen offizielle Dokumente der Regierungsbehörden sind oder urheberrechtlich geschützte Werke von Privatunternehmen.

Andererseits gibt es auch von der Regierung herausgegebene Dokumente, die nicht unter Artikel 13 fallen und somit urheberrechtlich geschützt sind. Dazu gehören beispielsweise verschiedene “Weißbücher”, Forschungsberichte und statistische Daten. Sie gelten als kreative Werke, die nicht rechtlich bindend sind, sondern der Informationsbereitstellung dienen.

In diesem Zusammenhang steht auch der Absatz 2 des Artikels 10 des japanischen Urheberrechtsgesetzes. Dieser Artikel besagt, dass “die bloße Übermittlung von Tatsachen und aktuelle Berichterstattung” nicht als urheberrechtlich geschützte Werke gelten. Dazu gehören Daten wie Aktienkurse, Wettervorhersagen, Personalankündigungen und Todesanzeigen, die keine kreativen Elemente enthalten und lediglich einfache Tatsachenbeschreibungen sind. Allgemeine Nachrichtenartikel hingegen, bei denen die Auswahl des Themas, die Struktur und die Ausdrucksweise die kreative Entscheidung des Journalisten widerspiegeln, fallen unter den Schutz als “sprachliche Werke”. Diese Bestimmungen schaffen innerhalb des Rechtssystems eine klare Unterscheidung zwischen “Rohdaten (nicht geschützt)” und “veredelten Produkten (geschützt)”. Diese Unterscheidung bildet die rechtliche Grundlage für Geschäftsmodelle in Bereichen wie Informationsdienste und Datenanalyse, die Wert schaffen, indem sie Rohdaten mit fachkundigen Kommentaren oder eigenen Analysen anreichern.

Zusammenfassung

Wie in diesem Artikel dargelegt, beinhalten die Diskussionen um angewandte Kunst, Charaktere, Schriftarten und nicht schutzfähige Werke unter dem japanischen Urheberrechtsgesetz viele Komplexitäten und oft auch intuitiv unerwartete Schlussfolgerungen. Der Schutz angewandter Kunst kann von der Existenz eines “individuellen Charakters” des Schöpfers abhängen, während Charaktere nicht als abstrakte Ideen, sondern durch ihre konkrete Darstellung geschützt werden. Das Design von Schriftarten wird grundsätzlich nicht geschützt, jedoch kann die Software, die diese realisiert, als urheberrechtlich geschütztes Werk anerkannt werden, was eine duale Struktur darstellt. Um in diesen spezialisierten Bereichen angemessen zu navigieren, ist tiefgreifendes Fachwissen unerlässlich. Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Bereitstellung von Rechtsdienstleistungen zu diesen Themen für eine Vielzahl von in- und ausländischen Mandanten. Unsere Kanzlei beschäftigt auch mehrere englischsprachige Anwälte mit ausländischen juristischen Qualifikationen, die es Unternehmen, die internationale Geschäfte betreiben, ermöglichen, ihr geistiges Eigentum auf dem japanischen Markt zu schützen und rechtliche Risiken zu managen, indem sie umfassende Unterstützung bieten.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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