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Der repräsentative Direktor im japanischen Gesellschaftsrecht: Ernennung, Befugnisse und Pflichten

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Der repräsentative Direktor im japanischen Gesellschaftsrecht: Ernennung, Befugnisse und Pflichten

In der japanischen Unternehmensführung spielt der Vorstandsvorsitzende eine äußerst wichtige Rolle. Er ist nicht nur für die Leitung des Unternehmens verantwortlich, sondern vertritt es auch rechtlich und ist das Gesicht des Unternehmens nach außen. Unter dem japanischen Gesellschaftsrecht (Japanisches Gesellschaftsrecht) sind die Ernennung des Vorstandsvorsitzenden, seine umfangreichen Befugnisse, die Pflichten gegenüber dem Unternehmen und die Verantwortlichkeiten streng geregelt. Ein tiefes Verständnis dieser rechtlichen Aspekte ist für den Geschäftsbetrieb in Japan unerlässlich.

Der Vorstandsvorsitzende ist zentral für die Ausführung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und überwacht die Ausführung der Aufgaben anderer Vorstandsmitglieder im Rahmen des Vorstandes. Seine Handlungen haben direkte Auswirkungen auf die rechtliche Stellung des Unternehmens, seine finanzielle Situation und seinen Ruf. Seine Befugnisse reichen von alltäglichen Geschäftsaktivitäten bis hin zu strategischen Entscheidungen, wie zum Beispiel dem Abschluss von Verträgen, der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und wichtigen Managemententscheidungen. Die Breite dieser Befugnisse bringt gleichzeitig schwere Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber dem Unternehmen mit sich. Neben grundlegenden Pflichten wie der Sorgfaltspflicht und der Treuepflicht gibt es auch spezifische Vorschriften, um Interessenkonflikte zwischen dem Unternehmen und dem Vorstandsvorsitzenden zu verhindern, wie zum Beispiel das Wettbewerbsverbot und Einschränkungen bei Interessenkonflikten. Die Verletzung dieser Pflichten kann zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Unternehmen oder Dritten führen.

Dieser Artikel erläutert detailliert die Verfahren zur Ernennung des Vorstandsvorsitzenden nach japanischem Gesellschaftsrecht, den konkreten Umfang seiner Befugnisse sowie die vielfältigen Pflichten, die er gegenüber dem Unternehmen hat, und die Verantwortlichkeiten, die bei einer Pflichtverletzung entstehen. Insbesondere konzentrieren wir uns auf praxisrelevante Themen und zugehörige japanische Gerichtsentscheidungen, wie die Abwehr von Beschränkungen der Vertretungsmacht gegenüber gutgläubigen Dritten, den Grundsatz der unternehmerischen Entscheidung und die Verantwortung des nominellen Vorstandsvorsitzenden. Durch diese Erläuterungen streben wir ein vertieftes Verständnis der Komplexität und Bedeutung der rechtlichen Stellung des Vorstandsvorsitzenden in der japanischen Unternehmensführung an.

Die Ernennung und Stellung des repräsentativen Direktors nach japanischem Gesellschaftsrecht

Die Stellung des repräsentativen Direktors nach japanischem Gesellschaftsrecht variiert je nach Unternehmensform und interner Struktur in Bezug auf die Ernennungsmethoden und den Umfang der Befugnisse.

Methoden der Ernennung von Geschäftsführern

Die Methode zur Ernennung eines repräsentativen Direktors (Geschäftsführers) unterscheidet sich wesentlich danach, ob ein Unternehmen einen Vorstand hat oder nicht. In Unternehmen mit einem Vorstand wird der repräsentative Direktor durch einen Vorstandsbeschluss ernannt. Der Vorstand besteht aus allen Direktoren und hat die Aufgabe, den repräsentativen Direktor zu ernennen und abzuberufen. Dieser Ernennungsprozess bildet das Rückgrat der Unternehmensführung, da der Vorstand als Entscheidungsorgan des Unternehmens den höchstverantwortlichen Leiter für die Geschäftsführung auswählt.

Andererseits wird in Unternehmen ohne Vorstand die Ernennung des repräsentativen Direktors auf flexiblere Weise durchgeführt. Konkret kann dies durch eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag erfolgen, die einen repräsentativen Direktor festlegt, durch gegenseitige Wahl der Direktoren basierend auf den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder durch einen Beschluss der Hauptversammlung, der aus den Direktoren einen repräsentativen Direktor wählt. Diese Unterschiede sind das Ergebnis der Tatsache, dass das japanische Gesellschaftsrecht (Japanese Corporate Law) unterschiedliche Governance-Strukturen je nach Größe und Charakteristik des Unternehmens zulässt. Für ausländische Investoren und Geschäftsleute, die in Japan ein Unternehmen gründen möchten, ist es unerlässlich, zunächst die gewünschte Unternehmensführungsstruktur klar zu definieren. Missverständnisse oder unsachgemäße Durchführung des Ernennungsprozesses können Zweifel an der Legitimität der Handlungen des repräsentativen Direktors aufkommen lassen und dazu führen, dass Verträge oder andere rechtliche Handlungen für ungültig erklärt werden könnten. Daher ist ein angemessenes Verfahren bei der Gründung von größter Bedeutung.

Umfang der Vertretungsbefugnis

Der Vorstandsvorsitzende (代表取締役) hat die Befugnis, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen im Zusammenhang mit den Geschäften einer Aktiengesellschaft zu tätigen. Dies bedeutet, dass der Vorstandsvorsitzende als rechtliche Entität der Gesellschaft fungiert und im Namen der Gesellschaft eine Vielzahl von Handlungen vornehmen kann. Artikel 349 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes (日本の会社法) legt fest, dass die Direktoren die Aktiengesellschaft vertreten, aber wenn ein Vorstandsvorsitzender ernannt wird, liegt die Vertretungsbefugnis ausschließlich bei ihm. Auch wenn mehrere Vorstandsvorsitzende ernannt werden, hat jeder von ihnen die volle Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten.

Die Formulierung “alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen” zeigt, dass diese Befugnis sehr weitreichend ist. Diese umfassende Befugnis bietet Dritten, die Geschäfte mit japanischen Unternehmen tätigen, den Vorteil, dass sie den internen Genehmigungsprozess des Unternehmens nicht im Detail überprüfen müssen. Dies soll den Geschäftsverkehr erleichtern. Gleichzeitig legt diese umfassende Befugnis jedoch auch ein großes Maß an Vertrauen und Verantwortung in die Hände des einzelnen Vorstandsvorsitzenden. Daher ist es für das Unternehmen unerlässlich, strenge interne Kontrollen und eine aktive Überwachung durch den Aufsichtsrat und die Aktionäre zu etablieren, um einen potenziellen Missbrauch der Befugnisse durch den Vorstandsvorsitzenden zu verhindern.

Einschränkungen der Vertretungsbefugnis und gutgläubige Dritte nach japanischem Recht

Obwohl die Befugnisse eines geschäftsführenden Direktors weitreichend sind, können sie intern durch die Satzung der Gesellschaft oder durch Beschlüsse des Vorstands eingeschränkt werden. Jedoch legt Artikel 349 Absatz 5 des japanischen Gesellschaftsgesetzes fest, dass solche Einschränkungen der Befugnisse eines geschäftsführenden Direktors gegenüber gutgläubigen Dritten, die von diesen Einschränkungen keine Kenntnis haben, nicht durchgesetzt werden können. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Handelsverkehrs und gewährleistet, dass Dritte sicher mit der Gesellschaft Geschäfte tätigen können.

Wenn beispielsweise ein geschäftsführender Direktor einer Gesellschaft ohne Zustimmung des Vorstands eine hohe Summe von einer Bank leiht, ist diese Ausleihe gültig gegenüber der Gesellschaft, es sei denn, die Bank wusste oder hätte wissen können, dass die Zustimmung fehlte. Dies zeigt die Haltung des japanischen Gesellschaftsrechts, das die Liquidität und Verlässlichkeit des Handelsverkehrs über die interne Selbstverwaltung der Gesellschaft stellt.

Dennoch ist das Prinzip des Schutzes gutgläubiger Dritter nicht absolut. Für Handlungen, die die Struktur der Gesellschaft grundlegend beeinflussen, wie die Ausgabe neuer Aktien oder Fusionen, ist nach dem japanischen Gesellschaftsrecht eine Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich. Wenn ein geschäftsführender Direktor ohne einen solchen Beschluss der Hauptversammlung mit der Ausgabe neuer Aktien fortfährt, tendiert die Ausgabe dazu, gültig zu sein, während Fusionen tendenziell für ungültig erklärt werden. Dieser Unterschied deutet darauf hin, dass von Dritten ein unterschiedliches Maß an Sorgfalt erwartet wird, je nachdem, ob es sich um grundlegende Transaktionen oder um wichtige Unternehmenshandlungen handelt, die das Fundament der Gesellschaft erschüttern könnten. Daher wird von ausländischen Unternehmen, die solch umfangreiche Transaktionen mit japanischen Gesellschaften durchführen, erwartet, dass sie nicht nur die Befugnisse des geschäftsführenden Direktors prüfen, sondern auch eine gründlichere Due-Diligence-Prüfung durchführen, einschließlich der Überprüfung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

Wenn ein geschäftsführender Direktor Transaktionen im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Gesellschaft durchführt, wird dies als Missbrauch der Vertretungsbefugnis angesehen. Die japanische Rechtsprechung wendet in solchen Fällen analog die Bestimmungen des japanischen Zivilgesetzbuches Artikel 93 Vorbehalt (Mentalreservation) an. Nach diesem Prinzip hat die Transaktion keine Wirkung gegenüber der Gesellschaft, wenn der Geschäftspartner die wahren Absichten des geschäftsführenden Direktors kannte oder hätte kennen können. War der Geschäftspartner jedoch gutgläubig und ohne Fahrlässigkeit, so wird die Wirkung der Transaktion der Gesellschaft zugerechnet (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 5. September 1963).

Die Pflichten des japanischen Geschäftsführers

Ein japanischer Geschäftsführer trägt aufgrund seiner umfangreichen Befugnisse mehrere wichtige Pflichten gegenüber dem Unternehmen. Diese Pflichten sind unerlässlich für die gesunde Führung und den Schutz der Interessen des Unternehmens.

Die Delegationsbeziehung und die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes in Japan

Unter japanischem Gesellschaftsrecht erhalten Direktoren eine Delegation von der Gesellschaft und tragen die “Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes” (善管注意義務, Sorgfaltspflicht) bei der Ausführung ihrer Aufgaben (Artikel 330 des japanischen Gesellschaftsrechts, Artikel 644 des japanischen Zivilrechts). Dies bezieht sich auf die Pflicht der Direktoren, die übliche Sorgfalt zu walten, die von einer Person in ihrer Position und mit ihren Fähigkeiten normalerweise erwartet wird. Der geschäftsführende Direktor, der die Geschäftsführung der Gesellschaft überwacht, ist insbesondere dazu aufgefordert, seine Aufgaben mit einem hohen Maß an Fachwissen und Sorgfalt zu erfüllen.

Treuepflicht

In Japan sind Vorstandsmitglieder gemäß Artikel 355 des japanischen Gesellschaftsrechts (会社法) dazu verpflichtet, eine ‘Treuepflicht’ gegenüber dem Unternehmen zu erfüllen. Diese Pflicht verlangt, dass sie ihre Aufgaben treu und gewissenhaft ausführen, ohne gegen Gesetze oder die Satzung zu verstoßen, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu beachten und das Interesse des Unternehmens vorrangig zu behandeln. Insbesondere von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied wird erwartet, dass es persönliche Interessen, die im Widerspruch zum Unternehmensinteresse stehen könnten, ausschließt und Entscheidungen mit Transparenz trifft.

Pflicht zur Vermeidung von Wettbewerb und Beschränkungen bei Interessenkonfliktgeschäften

Als konkrete Ausprägung der Treuepflicht müssen Direktoren in Japan die “Pflicht zur Vermeidung von Wettbewerb” und “Beschränkungen bei Interessenkonfliktgeschäften” beachten (Artikel 356 Absatz 1 des Japanischen Gesellschaftsrechts). Dies bedeutet, dass die Zustimmung der Hauptversammlung (oder des Vorstands bei Gesellschaften mit eingerichtetem Vorstand) im Voraus erforderlich ist, wenn Direktoren Geschäfte tätigen, die zur Kategorie der Unternehmensgeschäfte gehören oder bei denen Interessenkonflikte mit dem Unternehmen bestehen.

Da der Geschäftsführende Direktor eine zentrale Rolle in den Geschäftsaktivitäten des Unternehmens spielt, wird die Einhaltung dieser Pflicht besonders streng gefordert. Es werden konkrete Beispiele aufgeführt, um zu verhindern, dass sie unter Ausnutzung von Kundeninformationen oder Know-how des Unternehmens private Vorteile suchen und dadurch die Interessen des Unternehmens schädigen.

  • In einem Fall, in dem der Geschäftsführende Direktor von Unternehmen A, das in Kanto eine Bäckerei betrieb, während der Erkundung einer Expansion in die Kansai-Region Unternehmen B gründete und in Osaka mit der Herstellung und dem Verkauf von Brot begann und damit die Expansionsmöglichkeiten von Unternehmen A nahm, erkannte das Gericht den Anspruch von Unternehmen A auf Schadensersatz an (Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 26. März 1981).
  • Ein Fall, in dem ein Geschäftsführender Direktor ein anderes Unternehmen gründete, treue Mitarbeiter dorthin versetzte und Maschinen und Ausrüstung des Unternehmens übertrug, um dieses neue Unternehmen zu einem starken Konkurrenten des eigenen Unternehmens zu machen, wurde ebenfalls als Verstoß gegen die Wettbewerbsvermeidungspflicht angesehen (Urteil des Oberlandesgerichts Osaka vom 18. Juli 1990).
  • Auch in einem Fall, in dem ein Ehepaar gemeinsam als Geschäftsführende Direktoren tätig war und der Ehemann nach der Scheidung ein Unternehmen derselben Branche gründete und als dessen Geschäftsführender Direktor tätig wurde, wurde die Wettbewerbsvermeidungspflicht zum Problem (Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 20. Juli 1990).

Diese Beispiele zeigen, dass die Pflicht zur Vermeidung von Wettbewerb nicht nur eine formale Einhaltung darstellt, sondern tatsächliche Wettbewerbshandlungen streng reguliert.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn beispielsweise der Geschäftsführende Direktor als Geschäftsführender Direktor von Unternehmen B Geschäfte tätigt, die zur Kategorie der Unternehmensgeschäfte von Unternehmen A gehören, mit einem Dritten C und wenn die wirtschaftliche Wirkung dieser Geschäfte im Wesentlichen Unternehmen A zugeschrieben wird, versteht die herrschende Meinung, dass diese Geschäfte nicht von der Wettbewerbsbeschränkung betroffen sind und keine Zustimmung von beiden Unternehmen erforderlich ist (Urteil des Bezirksgerichts Osaka vom 11. Mai 1983). Diese Entscheidung deutet darauf hin, dass das Gericht nicht nur die rechtliche Form des Geschäfts, sondern auch dessen wirtschaftliche Substanz berücksichtigt, was Raum für flexible Interpretationen in komplexen Geschäftsstrukturen bietet.

Was die Wettbewerbsvermeidungspflicht nach dem Ausscheiden des Geschäftsführenden Direktors betrifft, so wird diese grundsätzlich nicht auferlegt, es sei denn, es gibt eine separate klare Vereinbarung mit dem Unternehmen. Es gibt jedoch Fälle, in denen Handlungen nach dem Rücktritt als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und Treuepflicht des Direktors angesehen wurden, selbst wenn sie auf dem Prinzip der Treu und Glauben basieren (Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 25. August 1993). Dies deutet darauf hin, dass ethische und rechtliche Verpflichtungen auch nach dem Ausscheiden fortbestehen können, wenn der Direktor während seiner Amtszeit Handlungen geplant oder begonnen hat, die Unternehmensinformationen oder -chancen missbrauchen.

Das Prinzip des unternehmerischen Ermessens in Japan

Das “Prinzip des unternehmerischen Ermessens” ist ein rechtliches Prinzip in Japan, das den Direktoren, einschließlich des geschäftsführenden Direktors, einen weiten Ermessensspielraum bei Managemententscheidungen gewährt. Nach diesem Prinzip werden die Handlungen eines geschäftsführenden Direktors nicht als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht angesehen, solange der Entscheidungsprozess und der Inhalt nicht offensichtlich unvernünftig sind (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2010 (2010)). Als wesentlicher Bestandteil der Sorgfaltspflicht muss bei der Ausübung von Managemententscheidungen eine angemessene Informationsbeschaffung und -analyse durchgeführt werden, um zu einer angemessenen Entscheidung zu gelangen. Solange der Entscheidungsprozess vernünftig ist und der Inhalt nicht offensichtlich unvernünftig, stellt ein daraus resultierender Schaden für das Unternehmen keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht dar.

Dieses Prinzip wurde etabliert, um anzuerkennen, dass Managemententscheidungen ihrem Wesen nach Risiken bergen und um zu verhindern, dass Gerichte die Entscheidungen von Managern im Nachhinein übermäßig bewerten. Dadurch können geschäftsführende Direktoren strategische Entscheidungen treffen, ohne eine übermäßige Angst vor persönlicher Haftung für Entscheidungen zu haben, die auf einem aufrichtigen Entscheidungsprozess basieren, selbst wenn diese letztendlich nachteilig sein sollten. Dieses Prinzip ist unerlässlich, um eine innovative und dynamische Geschäftsumgebung zu fördern und betont die Bedeutung einer detaillierten Aufzeichnung des Entscheidungsprozesses.

Die Überwachungspflicht gegenüber anderen Direktoren und Managern unter japanischem Recht

Der repräsentative Direktor trägt, insbesondere in Unternehmen mit einem Direktorium, eine wichtige “Überwachungspflicht” gegenüber den Geschäftsführungen anderer Direktoren und Angestellten. Diese Pflicht beinhaltet den Aufbau eines angemessenen internen Kontrollsystems innerhalb des Unternehmens und die effektive Umsetzung von Compliance-Programmen.

Diese Überwachungspflicht ist ein grundlegender und weitreichender Aspekt der Rolle eines Direktors und kann nicht einmal von einem “nominellen” repräsentativen Direktor ignoriert werden. Das Oberste Gericht Japans entschied in seinem Urteil vom 26. November 1969 (Showa 44), dass selbst ein nomineller repräsentativer Direktor für die Vernachlässigung der Überwachung der Geschäftsführung anderer (tatsächlicher) Direktoren wegen Pflichtvernachlässigung haftbar gemacht werden kann. Ferner stellte das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 18. März 1980 (Showa 55) klar, dass die Überwachungspflicht eines Direktors auf seiner Position als Mitglied des Direktoriums beruht und dass selbst ein “einfacher” Direktor die Pflicht hat, die Geschäftsführung des repräsentativen Direktors zu überwachen, wobei sich die Überwachung nicht nur auf die zur Diskussion gestellten Angelegenheiten beschränkt.

Diese Rechtsprechung zeigt, dass kein Direktor, einschließlich des repräsentativen Direktors, einfach die Verantwortung auf andere abwälzen kann. Als Leiter des Managements trägt der repräsentative Direktor eine höhere Verantwortung dafür, dass die gesamte Unternehmensstruktur gesetzestreu und effektiv funktioniert. Dies betont die Bedeutung des Aufbaus und der proaktiven Aufrechterhaltung eines robusten internen Kontrollsystems sowie der Entwicklung einer starken Compliance-Kultur.

Die Haftung des Vorstandsvorsitzenden für Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft nach japanischem Recht

Artikel 423 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts legt fest, dass Direktoren, Buchprüfer, Rechnungsprüfer, Geschäftsführer oder Wirtschaftsprüfer (zusammenfassend als “Amtsträger” bezeichnet) der Aktiengesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie ihre Pflichten vernachlässigen und dadurch der Gesellschaft Schaden entsteht. Diese Haftung kann aus verschiedenen Formen der Pflichtvernachlässigung resultieren, wie zum Beispiel der Verletzung der Sorgfaltspflicht oder der Treuepflicht.

Da der Vorstandsvorsitzende der oberste Verantwortliche für die Geschäftsführung der Gesellschaft ist, kann seine Pflichtvernachlässigung der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen, und insbesondere die folgenden Bestimmungen finden Anwendung.

Im Falle von Wettbewerbsgeschäften

Wenn der Vorstandsvorsitzende oder ein Geschäftsführer ein Geschäft betreibt, das zur Kategorie der Unternehmensgeschäfte der Aktiengesellschaft gehört, und dabei gegen Artikel 356 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsrechts verstößt, indem er das Geschäft für sich selbst oder einen Dritten durchführt, wird der durch das Geschäft erzielte Gewinn des Vorstandsvorsitzenden, des Geschäftsführers oder des Dritten als der der Gesellschaft entstandene Schadensbetrag vermutet (Artikel 423 Absatz 2 des japanischen Gesellschaftsrechts). Diese Vermutungsregelung dient dazu, die Beweislast der Gesellschaft für den Schadensbetrag zu verringern und die Verfolgung der Verantwortlichkeit zu erleichtern.

Im Falle von Interessenkonfliktgeschäften

Wenn der Gesellschaft durch ein Interessenkonfliktgeschäft, das unter Artikel 356 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des japanischen Gesellschaftsrechts fällt, Schaden entsteht, wird vermutet, dass der Vorstandsvorsitzende oder Geschäftsführer, der das Geschäft durchgeführt hat, sowie der Vorstandsvorsitzende oder Geschäftsführer, der die Entscheidung für das Geschäft getroffen hat, und die Direktoren, die der Zustimmungsbeschluss des Vorstands für das Geschäft befürwortet haben, ihre Pflichten vernachlässigt haben (Artikel 423 Absatz 3 des japanischen Gesellschaftsrechts). Auch diese Bestimmung dient dazu, die Beweislast der Gesellschaft für die Pflichtvernachlässigung zu verringern.

Sonderregelungen für Gesellschaften mit einem Prüfungsausschuss

Es gibt jedoch eine Sonderregelung für Gesellschaften mit einem Prüfungsausschuss. Wenn für ein Interessenkonfliktgeschäft eines Direktors, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist, die Zustimmung des Prüfungsausschusses vorliegt, findet die Vermutungsregelung für die Pflichtvernachlässigung nach oben genanntem Absatz 3 keine Anwendung (Artikel 423 Absatz 4 des japanischen Gesellschaftsrechts). Dies ist eine politische Bestimmung, die die gewisse Überwachungsfunktion des Prüfungsausschusses berücksichtigt, der unter anderem das Recht hat, Stellungnahmen zur Auswahl und Entlassung von Direktoren sowie zu deren Vergütung abzugeben. Dennoch bedeutet diese Zustimmung nicht, dass die Pflichtvernachlässigung des betreffenden Direktors, der das Interessenkonfliktgeschäft durchgeführt hat, automatisch entschuldigt wird. Es ist möglich, die Verantwortung des betreffenden Direktors gemäß den allgemeinen Grundsätzen geltend zu machen, indem man die Pflichtvernachlässigung behauptet und beweist.

Die Haftung des repräsentativen Direktors für Schadensersatz gegenüber Dritten nach japanischem Recht

Verantwortlichkeit gemäß Artikel 429 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes

Direktoren, Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, ausführende Offiziere oder Buchprüfer (zusammenfassend als “Amtsträger” bezeichnet) haften für Schäden, die sie Dritten durch böswilliges Handeln oder grobe Fahrlässigkeit in Ausübung ihrer Amtspflichten zufügen (Artikel 429 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes). Diese Haftung wird als “besondere gesetzliche Verantwortlichkeit” interpretiert, die vom Gesetz speziell zum Schutz Dritter anerkannt wird, um zu verhindern, dass Gläubiger unvorhergesehene Schäden erleiden, falls das Unternehmen nicht zahlungsfähig ist.

Da der repräsentative Direktor als das externe Gesicht des Unternehmens weitreichende Befugnisse besitzt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass böswilliges Handeln oder grobe Fahrlässigkeit in der Ausführung seiner Pflichten direkt Schaden bei Dritten verursacht, weshalb insbesondere seine Verantwortung in Frage gestellt werden kann.

Das Oberste Gericht in seiner Großen Kammer hat am 26. November 1969 entschieden, dass die Verantwortlichkeit eines Direktors, der durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Ausübung seiner Pflichten direkt Schaden bei Dritten verursacht, nicht durch die Bestimmungen über unerlaubte Handlungen ausgeschlossen wird. Wenn Dritte durch die Vernachlässigung der Pflichten eines Direktors Schaden erleiden, können sie Schadensersatz fordern, indem sie böswilliges Handeln oder grobe Fahrlässigkeit des Direktors geltend machen und beweisen, ohne dass sie Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Direktors bezüglich der ihnen zugefügten Schäden nachweisen müssen.

Der Umfang des Schadens umfasst nicht nur den direkten Schaden (direkte Schäden), den Dritte persönlich durch die Handlungen des repräsentativen Direktors erleiden, sondern auch indirekte Schäden, bei denen zuerst das Unternehmen Schaden nimmt und in der Folge Dritte Schaden erleiden. Dies entspricht dem Zweck der Vorschrift zum Schutz der Gläubiger.

Der Begriff “Dritte” schließt alle außerhalb des Unternehmens stehenden Personen ein, also auch Aktionäre. Es gibt jedoch Diskussionen darüber, ob Aktionäre im Falle von indirekten Schäden, wie dem Wertverlust von Aktien durch Vermögensverluste des Unternehmens, direkt Schadensersatzansprüche gegen den repräsentativen Direktor geltend machen können. Eine verbreitete Meinung ist, dass Aktionäre nicht als “Dritte” gelten. In bestimmten Situationen, wie bei geschlossenen Gesellschaften, kann jedoch Raum für Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen indirekte Schäden bestehen, um Minderheitsaktionären Abhilfe zu schaffen.

Die Verantwortlichkeit des nominellen repräsentativen Direktors

In der Praxis kann die Verantwortlichkeit von Personen, die nominell als repräsentative Direktoren fungieren, problematisch sein. Auch wenn es sich um einen nominellen repräsentativen Direktor handelt, kann eine Vernachlässigung der Überwachung der Geschäftsführung anderer (tatsächlicher) Direktoren als Pflichtverletzung angesehen werden (Oberstes Gerichtsurteil vom 26. November 1969). In jüngerer Zeit gibt es jedoch auch Gerichtsentscheidungen in unteren Instanzen, die die Verantwortlichkeit von nominellen Direktoren, die keinerlei Vergütung erhalten, aufgrund von grober Fahrlässigkeit in der Pflichterfüllung verneinen.

Beispielsweise gibt es Fälle, in denen die Haftung eines “nominellen repräsentativen Direktors”, der nicht an der Geschäftsführung beteiligt war, gegenüber einem Mitarbeiter, der durch Überarbeitung zu Tode kam, anerkannt wurde. Dies zeigt, dass es schwierig ist, sich vollständig von der Verantwortung nach dem Gesellschaftsgesetz zu befreien, selbst wenn man eine nominelle Position innehat.

Zusammenfassung

In der japanischen Unternehmensgesetzgebung besitzen die Geschäftsführenden Direktoren (代表取締役) eine Vielzahl von rechtlichen Aspekten, die von ihrer Ernennung über umfangreiche Befugnisse bis hin zu schwerwiegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten reichen. Sie überwachen die Geschäftsführung des Unternehmens und repräsentieren es nach außen – sie sind wahrhaftig das Gesicht des Unternehmens. Ihre Befugnisse sind weitreichend und sorgen durch das Prinzip des Schutzes gutgläubiger Dritter für Transaktionssicherheit, während gleichzeitig interne Beschränkungen und rechtliche Maßnahmen gegen den Missbrauch der Vertretungsmacht etabliert sind.

Die Pflichten, die Geschäftsführende Direktoren gegenüber dem Unternehmen haben, lassen sich hauptsächlich in die im japanischen Zivilrecht verankerte Sorgfaltspflicht und die im japanischen Unternehmensgesetz ausdrücklich festgelegte Treuepflicht unterteilen. Diese entwickeln sich zu konkreten Verhaltensregeln wie der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten und der Beschränkung von geschäftlichen Transaktionen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Verstöße können zu Schadensersatzpflichten gegenüber dem Unternehmen führen. Darüber hinaus kann bei böswilligem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit auch eine direkte Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten entstehen. Der Grundsatz des unternehmerischen Ermessens erkennt den Geschäftsführenden Direktoren einen Spielraum für risikobehaftete Geschäftsentscheidungen zu, betont jedoch die Rationalität dieses Prozesses. Auch die Aufsichtspflicht gegenüber anderen Direktoren und Mitarbeitern ist eine wichtige Verantwortung, die selbst nominellen Geschäftsführenden Direktoren auferlegt wird.

Das Verständnis dieser komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Einhaltung ist für Unternehmen, die in Japan tätig sind, von größter Bedeutung. Um die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Ernennung von Geschäftsführenden Direktoren, der Ausübung ihrer Befugnisse, der Erfüllung ihrer Pflichten und der Entstehung ihrer Verantwortlichkeiten zu managen, sind spezialisiertes Wissen und praktische Erfahrung unerlässlich.

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in Bezug auf die Ernennung, Befugnisse, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Geschäftsführenden Direktoren nach japanischem Unternehmensrecht und bietet zahlreichen Mandanten innerhalb Japans rechtliche Unterstützung. In unserer Kanzlei sind mehrere englischsprachige Anwälte mit ausländischen Rechtsqualifikationen tätig, die auch ausländischen Unternehmen und Privatpersonen, die mit dem japanischen Rechtssystem nicht vertraut sind, ohne Sprachbarrieren präzise und praktische Ratschläge bieten können. Bei allen rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Geschäftsführenden Direktoren unterstützt unsere Kanzlei Ihr Unternehmen nachhaltig.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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