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General Corporate

Erläuterung des Systems zur Befreiung und Begrenzung der Haftung von Vorstandsmitgliedern im japanischen Gesellschaftsrecht

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Erläuterung des Systems zur Befreiung und Begrenzung der Haftung von Vorstandsmitgliedern im japanischen Gesellschaftsrecht

In japanischen Aktiengesellschaften tragen Direktoren und Aufsichtsräte eine erhebliche Verantwortung gegenüber dem Unternehmen. Der Artikel 423 Absatz 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes legt fest, dass ein Organmitglied, das seine Pflichten vernachlässigt (Pflichtverletzung) und dadurch dem Unternehmen Schaden zufügt, für diesen Schaden haftet. Diese Schadensersatzpflicht kann mitunter sehr hoch ausfallen und stellt für Einzelpersonen, die ein solches Amt übernehmen, ein erhebliches Risiko dar. Jüngste Gerichtsurteile, wie das Urteil gegen die ehemalige Führungsspitze von Tokyo Electric Power, die zu einer Entschädigung von über 13 Billionen Yen verurteilt wurde, verdeutlichen das Ausmaß dieses Risikos.

Allerdings bietet das japanische Gesellschaftsgesetz neben der strengen Haftung für Organmitglieder auch ein ausgeklügeltes, mehrschichtiges System zur angemessenen Befreiung oder Begrenzung dieser Haftung. Dieses System ist darauf ausgelegt, ein Gleichgewicht zwischen zwei wichtigen Zielen zu schaffen. Zum einen soll die Verantwortung der Organmitglieder klar definiert und die Interessen des Unternehmens und seiner Eigentümer, der Aktionäre, geschützt werden. Zum anderen soll verhindert werden, dass qualifizierte Fachkräfte aus Angst vor übermäßiger Haftung zögern, ein Amt zu übernehmen, oder dass die unternehmerischen Entscheidungen der Organmitglieder übermäßig eingeschränkt werden. Um eine gesunde Unternehmensführung und mutige Unternehmensentscheidungen zu ermöglichen, ist das Verständnis dieses Haftungsbegrenzungsrahmens unerlässlich.

In diesem Artikel werden die wesentlichen Systeme zur Befreiung und Begrenzung der Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern gemäß dem japanischen Gesellschaftsgesetz umfassend erläutert, basierend auf konkreten Gesetzesbestimmungen und Gerichtsurteilen. Konkret werden die folgenden Systeme behandelt:

  1. Vollständige Haftungsbefreiung durch Zustimmung aller Aktionäre (Gesellschaftsgesetz Artikel 424)
  2. Teilweise Haftungsbefreiung durch Sonderbeschluss der Hauptversammlung (Gesellschaftsgesetz Artikel 425)
  3. Teilweise Haftungsbefreiung durch Beschluss des Verwaltungsrats (Gesellschaftsgesetz Artikel 426)
  4. Haftungsbegrenzungsvertrag mit nicht geschäftsführenden Direktoren usw. (Gesellschaftsgesetz Artikel 427)
  5. Gerichtlicher Vergleich in Aktionärsderivatklagen (Gesellschaftsgesetz Artikel 850)

Diese Systeme haben jeweils unterschiedliche Anforderungen, Verfahren und Auswirkungen. Ein genaues Verständnis dieser Unterschiede ist aus der Perspektive des Risikomanagements und des Aufbaus von Governance-Strukturen für Organmitglieder, Führungskräfte und Investoren von Unternehmen, die in Japan tätig sind, von entscheidender Bedeutung.

Vollständige Haftungsfreistellung durch Zustimmung aller Aktionäre (Artikel 424 des japanischen Gesellschaftsgesetzes)

Die grundlegendste und zugleich stärkste Methode zur Befreiung von der Haftung für Pflichtverletzungen von Führungskräften besteht darin, die Zustimmung aller Aktionäre zu erhalten. Artikel 424 des japanischen Gesellschaftsgesetzes besagt: „Die in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels genannte Haftung kann nur mit Zustimmung aller Aktionäre erlassen werden.“ Dies bedeutet, dass, wenn alle Aktionäre, die Eigentümer des Unternehmens sind, zustimmen, die finanzielle Entschädigungspflicht der Führungskräfte gegenüber dem Unternehmen vollständig erlassen werden kann.

Das herausragendste Merkmal dieser Methode ist die Möglichkeit, die Haftung in „voller Höhe“ zu erlassen. Dies steht im Gegensatz zu anderen Systemen, die im Folgenden beschrieben werden und die auf eine „teilweise“ Haftungsfreistellung beschränkt sind. Selbst wenn die Handlungen der Führungskräfte auf böser Absicht oder grober Fahrlässigkeit beruhen, können sie von der Freistellung umfasst werden.

Allerdings gibt es bei diesem System erhebliche praktische Einschränkungen. Der entscheidende Punkt ist, dass die Zustimmung von „allen Aktionären“, also buchstäblich von jedem einzelnen Aktionär, erforderlich ist. In börsennotierten Unternehmen mit einer Vielzahl von Aktionären oder in Unternehmen mit einer breit gestreuten Aktionärsstruktur ist es faktisch unmöglich, die Zustimmung aller Aktionäre zu erlangen. Daher ist diese Methode nur eine realistische Option, wenn die Aktionäre spezifisch und in geringer Zahl sind, wie etwa bei einem Ein-Personen-Unternehmen, bei dem die Muttergesellschaft 100 % der Anteile hält, oder bei einem Familienunternehmen mit nur wenigen Aktionären. Zudem bezieht sich diese Freistellung nur auf bereits entstandene Haftungen aus vergangenen Handlungen und kann nicht im Voraus für potenzielle zukünftige Haftungen umfassend gewährt werden.

Dieses System beinhaltet auch wichtige theoretische Fragestellungen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Unternehmensgläubiger. Der Schadensersatzanspruch der Führungskräfte gegenüber dem Unternehmen ist Teil des Unternehmensvermögens. Wenn die Aktionäre der Aufgabe dieses Anspruchs zustimmen, verringert dies das Vermögen des Unternehmens. Besonders in geschlossenen Unternehmen, in denen Aktionäre und Führungskräfte nahezu identisch sind, kann es vorkommen, dass die Führungskräfte nach riskanten Geschäften, die dem Unternehmen Schaden zufügen, ihre eigene Haftung als Aktionäre erlassen und dadurch das Unternehmensvermögen verringern, was externe Gläubiger benachteiligen könnte. Das japanische Gesellschaftsgesetz enthält keine allgemeinen Beschränkungen in diesem Punkt und scheint grundsätzlich die Präferenz der Aktionäre zu priorisieren. Allerdings gibt es in bestimmten Situationen, wie bei der Haftung für illegale Ausschüttungen von Überschüssen, Regelungen, die aus Sicht des Gläubigerschutzes die Freistellung einschränken, was darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt hat.

Teilweise Haftungsfreistellung durch Sonderbeschluss der Hauptversammlung (Artikel 425 des japanischen Gesellschaftsgesetzes)

In Japan ist das System der teilweisen Haftungsfreistellung durch einen Sonderbeschluss der Hauptversammlung besonders in börsennotierten Unternehmen, bei denen die Zustimmung aller Aktionäre schwer zu erlangen ist, von praktischer Bedeutung. Artikel 425 des japanischen Gesellschaftsgesetzes erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass die Haftung von Vorstandsmitgliedern durch einen Sonderbeschluss der Hauptversammlung teilweise erlassen wird. Ein solcher Sonderbeschluss erfordert grundsätzlich die Anwesenheit von Aktionären, die die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile halten, und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Aktionäre (Artikel 309, Absatz 2, Nummer 8 des japanischen Gesellschaftsgesetzes).  

Um dieses System nutzen zu können, müssen mehrere strenge Voraussetzungen erfüllt werden. Erstens ist als wichtigstes subjektives Kriterium erforderlich, dass das haftende Vorstandsmitglied „in gutem Glauben und ohne grobe Fahrlässigkeit“ seine Pflichten erfüllt hat. Das bedeutet, dass in Fällen von „bösem Glauben“, bei denen das Mitglied von der Pflichtverletzung wusste, oder bei „grober Fahrlässigkeit“, die bei minimaler Sorgfalt hätte erkannt werden können, keine Freistellung gewährt wird.  

Zweitens ist die Freistellung auf „einen Teil“ beschränkt. Vorstandsmitglieder müssen weiterhin bis zur gesetzlich festgelegten „Mindesthaftungsgrenze“ haften. Diese Mindesthaftungsgrenze variiert je nach Position des Vorstandsmitglieds und wird auf Basis der jährlichen Vorstandsvergütung gemäß der Berechnungsmethode in Artikel 113 der Durchführungsverordnung des japanischen Gesellschaftsgesetzes ermittelt. Konkret beträgt die Grenze das Sechsfache der jährlichen Vergütung für den Geschäftsführer, das Vierfache für geschäftsführende Direktoren und das Doppelte für nicht geschäftsführende Direktoren und Aufsichtsräte.  

Drittens muss das Unternehmen als prozedurale Voraussetzung den Aktionären bei der Einreichung des Freistellungsantrags zur Hauptversammlung ausreichende Informationen zur Verfügung stellen. Konkret besteht die Pflicht, die Tatsachen, die zur Haftung führten, den Betrag der Haftung, die freistellbare Höchstgrenze und deren Berechnungsgrundlage sowie die Gründe und den konkreten Betrag der Freistellung auf der Hauptversammlung zu erläutern.  

Darüber hinaus gibt es aus Sicht der Corporate Governance eine äußerst wichtige prozedurale Schutzmaßnahme in diesem System. Der Vorstand muss vor der Einreichung des Freistellungsantrags zur Hauptversammlung die „Zustimmung jedes Aufsichtsratsmitglieds“ einholen, sofern es sich nicht um ein Unternehmen mit einem Aufsichtsrat handelt (Artikel 425, Absatz 3 des japanischen Gesellschaftsgesetzes). Dies dient dazu, eine leichtfertige Haftungsfreistellung durch Kumpanei unter den Vorstandsmitgliedern zu verhindern. Die Aufsichtsräte haben die Aufgabe, aus einer unabhängigen Position die Interessen des Unternehmens und der Aktionäre zu schützen und streng zu prüfen, ob das betreffende Vorstandsmitglied tatsächlich in gutem Glauben und ohne grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat und ob die Freistellung im Interesse des Unternehmens liegt. Die Zustimmung der Aufsichtsräte ist kein bloßer formaler Akt, sondern erfüllt die Funktion eines wesentlichen Gatekeepers, der die Integrität des Freistellungsprozesses gewährleistet.  

Teilweise Haftungsfreistellung durch Beschluss des Verwaltungsrats (Japanisches Gesellschaftsgesetz, Artikel 426)

Das japanische Gesellschaftsgesetz bietet eine flexiblere Methode zur Haftungsfreistellung als die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, indem es ein System zur teilweisen Freistellung durch Beschluss des Verwaltungsrats einführt. Artikel 426 des japanischen Gesellschaftsgesetzes legt fest, dass bestimmte Arten von Unternehmen, die dies in ihren Satzungen festlegen, die Möglichkeit haben, die Haftung von Vorstandsmitgliedern durch einen Beschluss des Verwaltungsrats teilweise zu entlasten.

Die Voraussetzungen für die Nutzung dieses Systems sind streng. Zunächst muss das Unternehmen in seinen Satzungen eine Bestimmung aufnehmen, die besagt, dass die Haftung von Vorstandsmitgliedern im Rahmen der gesetzlichen Grenzen durch einen Beschluss des Verwaltungsrats entlastet werden kann. Für diese Satzungsänderung ist ein besonderer Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Darüber hinaus ist die Einführung dieses Systems auf Unternehmen beschränkt, die über ein internes Überwachungssystem verfügen, wie z.B. Unternehmen mit einem Aufsichtsrat, einem Prüfungsausschuss oder einem Nominierungsausschuss.

Die wesentlichen Anforderungen für die Freistellung sind ähnlich wie bei der Freistellung durch Beschluss der Hauptversammlung gemäß Artikel 425 des Gesellschaftsgesetzes. Das bedeutet, dass die Vorstandsmitglieder in gutem Glauben und ohne grobe Fahrlässigkeit handeln müssen und dass der Freistellungsbetrag nur den Teil betrifft, der den Mindesthaftungsbetrag übersteigt.

Das herausragende Merkmal dieses Systems liegt in seinem einzigartigen Mechanismus, der darauf abzielt, ein Gleichgewicht zwischen der Flexibilität des Managements und dem Schutz der Aktionäre zu schaffen. Die Einberufung einer Hauptversammlung erfordert Zeit und Kosten, während durch einen Beschluss des Verwaltungsrats schnellere Entscheidungen getroffen werden können. Dies birgt jedoch auch das Risiko eines Machtmissbrauchs durch den Verwaltungsrat. Daher gewährt Artikel 426 des Gesellschaftsgesetzes den Minderheitsaktionären ein starkes Vetorecht, um dieses Risiko zu mindern. Konkret muss das Unternehmen, wenn der Verwaltungsrat einen Beschluss zur Haftungsfreistellung fasst, den Inhalt unverzüglich den Aktionären mitteilen oder bekannt machen. Wenn innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Monat Aktionäre, die über mindestens 3% der Stimmrechte aller Aktionäre verfügen, Einspruch erheben, verliert der Beschluss des Verwaltungsrats seine Wirksamkeit. Dieses “Einspruchsrecht der Minderheitsaktionäre” ist eine starke Kontrollfunktion, die sicherstellt, dass der Verwaltungsrat bei der Entscheidung über die Haftungsfreistellung die Interessen einflussreicher Minderheitsaktionäre oder aktivistischer Aktionäre nicht ignorieren kann. Dadurch wird eine effiziente Entscheidungsfindung des Verwaltungsrats ermöglicht, während gleichzeitig die Aufsicht der Aktionäre effektiv gewährleistet wird.

Haftungsbeschränkung durch Haftungsbeschränkungsvertrag (Artikel 427 des japanischen Gesellschaftsgesetzes)

Im Gegensatz zu den bisher betrachteten nachträglichen Haftungsfreistellungssystemen handelt es sich bei einem “Haftungsbeschränkungsvertrag” um ein System, bei dem die Haftung von Vorstandsmitgliedern im Voraus durch Vertrag begrenzt wird. Artikel 427 des japanischen Gesellschaftsgesetzes erlaubt es einer Aktiengesellschaft, in ihrer Satzung festzulegen, dass sie mit bestimmten Vorstandsmitgliedern einen Vertrag abschließen kann, der die Schadensersatzhaftung aufgrund von Pflichtverletzungen auf einen bestimmten Umfang beschränkt.

Der Kern dieses Systems liegt darin, dass der Kreis der Vorstandsmitglieder, mit denen ein solcher Vertrag abgeschlossen werden kann, streng begrenzt ist. Der Haftungsbeschränkungsvertrag kann nur mit Direktoren (ausgenommen “geschäftsführende Direktoren”), Rechnungsprüfern, Aufsichtsräten und Wirtschaftsprüfern abgeschlossen werden. Der Begriff “geschäftsführende Direktoren” bezieht sich auf Personen wie den Geschäftsführer oder solche, die durch Beschluss des Vorstands als für die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft zuständige Direktoren ausgewählt wurden (Artikel 2, Absatz 15, Punkt i des japanischen Gesellschaftsgesetzes). Das bedeutet, dass die Geschäftsführung, die direkt in die tägliche Geschäftsführung involviert ist und große Befugnisse besitzt, von diesem Vertrag ausgeschlossen ist.

Um dieses System zu nutzen, muss zunächst durch einen Sonderbeschluss der Hauptversammlung festgelegt werden, dass ein Haftungsbeschränkungsvertrag abgeschlossen werden kann, und dies muss im Handelsregister eingetragen werden. Selbst wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, wird die Haftung tatsächlich nur dann begrenzt, wenn das betreffende Vorstandsmitglied bei der Erfüllung seiner Pflichten in gutem Glauben und ohne grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat. Der Haftungsbeschränkungsbetrag entspricht entweder dem in Artikel 425 des Gesellschaftsgesetzes festgelegten Mindesthaftungsbetrag (bei nicht geschäftsführenden Direktoren das Doppelte der jährlichen Vergütung) oder einem höheren Betrag, der in der Satzung festgelegt ist, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Artikel 427 des Gesellschaftsgesetzes ist nicht nur ein Mittel zur Haftungsminderung, sondern wird als wichtiges politisches Instrument zur Stärkung der japanischen Corporate Governance angesehen. Insbesondere zielt es darauf ab, qualitativ hochwertige, unabhängige externe Direktoren zu gewinnen. Eine der größten Hürden für erfahrene Fachleute und Manager, die als externe Direktoren tätig werden, ist das Risiko, als Einzelperson für hohe Schadensersatzforderungen eines Unternehmens haftbar gemacht zu werden, an dessen Geschäftsführung sie nicht direkt beteiligt sind. Der Haftungsbeschränkungsvertrag setzt eine Obergrenze für dieses finanzielle Risiko und bietet so einen Anreiz, dass qualifizierte Personen die Positionen als externe Direktoren oder Aufsichtsräte übernehmen. Die klare Ausklammerung der geschäftsführenden Direktoren spiegelt dieses politische Ziel wider. Personen, die die Befugnis und Verantwortung für die Geschäftsführung tragen, sollen schwerer haften, während diejenigen, die Überwachung und Beratung leisten, angemessen geschützt werden, um die Trennung von Geschäftsführung und Überwachung zu fördern und die Wirksamkeit der Governance zu erhöhen.

Ein wichtiges Gerichtsurteil, das zeigt, wie dieser Haftungsbeschränkungsvertrag in der Praxis funktioniert, ist das Urteil des Obergerichts Osaka vom 21. Mai 2015 (bekannt als der Seikrest-Fall). In diesem Fall wurde die Verantwortung eines externen Aufsichtsratsmitglieds in Frage gestellt, weil es nicht gelungen war, unrechtmäßige Handlungen des Geschäftsführers des Unternehmens zu verhindern. Zwischen dem Unternehmen und dem betreffenden Aufsichtsrat bestand ein Haftungsbeschränkungsvertrag. Das Gericht stellte fest, dass der Aufsichtsrat seine Pflicht zur Empfehlung des Aufbaus eines internen Kontrollsystems vernachlässigt hatte, was als Pflichtverletzung (Fahrlässigkeit) anerkannt wurde. Es wurde jedoch entschieden, dass diese Fahrlässigkeit nicht als “grobe Fahrlässigkeit” einzustufen sei, und die Wirksamkeit des Haftungsbeschränkungsvertrags wurde anerkannt. Infolgedessen wurde die Schadensersatzhaftung des Aufsichtsrats auf das Doppelte seiner Vergütung für zwei Jahre begrenzt. Dieses Urteil zeigt, dass das Gericht den Haftungsbeschränkungsvertrag respektiert, aber auch konkret prüft, ob das Verhalten des Vorstandsmitglieds als “grobe Fahrlässigkeit” einzustufen ist, und macht deutlich, dass die Sorgfaltspflicht eines Vorstandsmitglieds nicht durch den Abschluss eines Vertrags gemindert wird.

Vergleich der verschiedenen japanischen Befreiungs- und Begrenzungssysteme

Die vier Hauptsysteme zur Befreiung und Begrenzung der Haftung, die wir bisher im Rahmen des japanischen Gesellschaftsrechts erläutert haben, verfolgen jeweils unterschiedliche Ziele und Funktionen. Durch den Vergleich dieser Systeme können Aktiengesellschaften in Japan strategisch entscheiden, welches System sie in Abhängigkeit von ihrer eigenen Situation und ihren Governance-Richtlinien nutzen sollten.

Die Zustimmung aller Aktionäre (Artikel 424 des japanischen Gesellschaftsgesetzes) ist die einzige Methode, die eine vollständige Haftungsbefreiung ermöglicht, jedoch ist ihr Anwendungsbereich faktisch auf geschlossene Gesellschaften mit einer sehr geringen Anzahl von Aktionären beschränkt. Der Sonderbeschluss der Hauptversammlung (Artikel 425 des japanischen Gesellschaftsgesetzes) bietet eine breiter anwendbare nachträgliche Entlastung, jedoch bestehen neben den subjektiven Anforderungen von Gutgläubigkeit und grober Fahrlässigkeit auch praktische Hürden wie die Zustimmung der Aufsichtsräte. Der Beschluss des Verwaltungsrats (Artikel 426 des japanischen Gesellschaftsgesetzes) bietet ein flexibles Verfahren ohne Hauptversammlung, erfordert jedoch eine Bestimmung in der Satzung und beinhaltet eine starke Kontrollfunktion durch das Widerspruchsrecht von Minderheitsaktionären ab 3%. Schließlich ist der Haftungsbegrenzungsvertrag (Artikel 427 des japanischen Gesellschaftsgesetzes) die einzige Methode zur Risikosteuerung im Voraus und zielt insbesondere auf die Sicherung von externen Direktoren und nicht geschäftsführenden Organmitgliedern ab, schließt jedoch geschäftsführende Direktoren aus.

Die Hauptmerkmale dieser Systeme sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

MerkmaleArtikel 424 (Zustimmung aller Aktionäre)Artikel 425 (Sonderbeschluss der Hauptversammlung)Artikel 426 (Beschluss des Verwaltungsrats)Artikel 427 (Haftungsbegrenzungsvertrag)
Umfang der BefreiungVollständige BefreiungTeilweise BefreiungTeilweise BefreiungTeilweise Begrenzung
Betroffene OrganmitgliederAlle OrganmitgliederAlle OrganmitgliederAlle OrganmitgliederNicht geschäftsführende Direktoren
Wesentliche AnforderungenZustimmung aller AktionäreSonderbeschluss der HauptversammlungBeschluss des VerwaltungsratsVertrag zwischen Gesellschaft und Organmitgliedern
SatzungsbestimmungNicht erforderlichNicht erforderlichErforderlichErforderlich
Subjektive Anforderungen der OrganmitgliederKeine AnforderungenGutgläubigkeit und grobe FahrlässigkeitGutgläubigkeit und grobe FahrlässigkeitGutgläubigkeit und grobe Fahrlässigkeit
Zustimmung der AufsichtsräteNicht erforderlichErforderlich (für die Einreichung des Antrags)Erforderlich (für die Einreichung des Antrags)Erforderlich (für Satzungsänderungen)
Widerspruchsrecht der AktionäreKein WiderspruchsrechtKein WiderspruchsrechtWiderspruchsrecht (ab 3%)Kein Widerspruchsrecht

Gerichtlicher Vergleich in Aktionärsderivatklagen (Japanisches Gesellschaftsgesetz, Artikel 850)

Ein typisches Szenario, in dem die Verantwortung von Führungskräften tatsächlich verfolgt wird, ist die Aktionärsderivatklage. Diese Klage wird von Aktionären erhoben, um die Verantwortung der Führungskräfte im Namen des Unternehmens zu verfolgen. Im Verlauf dieser Klage kann es zwischen den beteiligten Aktionären und den Führungskräften zu einem “gerichtlichen Vergleich” kommen. Dieser Vergleich hat die starke Funktion, die Verantwortung der Führungskräfte faktisch zu begrenzen oder zu entbinden.

Die rechtliche Grundlage für diesen Vergleich bildet Artikel 850 des japanischen Gesellschaftsgesetzes. Der wichtigste Punkt dieses Artikels ist, dass er eine wesentliche Ausnahme vom Prinzip der “Zustimmung aller Aktionäre” darstellt, das in Artikel 424 des Gesellschaftsgesetzes gefordert wird. Wenn ein Vergleich in einer Aktionärsderivatklage wirksam zustande kommt, wird die Verantwortung der Führungskräfte auf den Inhalt des Vergleichs beschränkt, und der Streit wird beigelegt, auch ohne die Zustimmung aller Aktionäre.

Dieses System spiegelt die pragmatische Entscheidung des Gesetzgebers wider, die Kosten und Unsicherheiten eines langwierigen Prozesses zu vermeiden und eine realistische und flexible Streitbeilegung für die Parteien zu ermöglichen. Oftmals dient es dem Gesamtinteresse des Unternehmens mehr, durch Verhandlungen einen Vergleich zu erzielen und eine gewisse finanzielle Rückgewinnung zu erreichen, um frühzeitig die Stabilität des Managements wiederherzustellen, anstatt alle Klagen bis zum Urteil zu führen.

Um jedoch zu verhindern, dass zwischen dem klagenden Aktionär und dem beklagten Führungskraft ein leichtfertiger Vergleich geschlossen wird, der die Interessen des Unternehmens schädigt, sieht Artikel 850 des Gesellschaftsgesetzes prozedurale Schutzmaßnahmen vor. Wenn das Unternehmen nicht direkt an den Vergleichsverhandlungen teilnimmt, muss das Gericht den Vergleichsinhalt dem Unternehmen mitteilen und ihm die Gelegenheit geben, Einwände zu erheben. Das Unternehmen kann innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Einwände erheben. Wenn das Unternehmen innerhalb dieser Frist keine Einwände erhebt, wird angenommen, dass es den Vergleichsinhalt genehmigt hat. Durch dieses System wird unter der Aufsicht des Gerichts sichergestellt, dass die Interessen des Unternehmens nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Wie in Fällen wie der Daiwa Bank, Duskin und Sumitomo Electric Industries zu sehen war, spielt der gerichtliche Vergleich eine wichtige Rolle in der Praxis der japanischen Corporate Governance.

Zusammenfassung

Wie in diesem Artikel dargelegt, basiert das japanische Gesellschaftsrecht auf einem fein abgestimmten Gleichgewicht zwischen der Möglichkeit einer strengen Haftungsverfolgung und einer Vielzahl von Entlastungs- und Begrenzungsmechanismen in Bezug auf die Pflichtverletzung von Organmitgliedern. Die Methoden reichen von einer vollständigen Entlastung durch die Zustimmung aller Aktionäre über teilweise Entlastungen durch die Hauptversammlung oder den Vorstand, vorab geschlossene Haftungsbegrenzungsverträge bis hin zu gerichtlichen Vergleichen. Diese Systeme dienen nicht nur dem Schutz der Organmitglieder. Vielmehr verfolgen sie das größere Ziel, eine Unternehmensführung zu fördern, die gesundes Risikomanagement beinhaltet, hochqualifizierte Fachkräfte in die Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane zu ziehen und letztlich die Wettbewerbsfähigkeit und das nachhaltige Wachstum des Unternehmens zu unterstützen.

Für Unternehmen, die international tätig sind, ist es unerlässlich, diese komplexen Systeme genau zu verstehen und sie entsprechend der eigenen Situation angemessen zu nutzen. Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung und tiefes Fachwissen in diesem Bereich, indem sie zahlreiche in- und ausländische Mandanten unterstützt hat. Unsere Kanzlei beschäftigt nicht nur Anwälte, die mit dem japanischen Gesellschaftsrecht vertraut sind, sondern auch mehrere Fachleute mit ausländischen Anwaltsqualifikationen und fließenden Englischkenntnissen. Dank dieser einzigartigen Struktur sind wir in der Lage, ausländischen Organmitgliedern und Muttergesellschaften die Feinheiten des japanischen Rechtssystems klar zu erläutern und nahtlose sowie qualitativ hochwertige Rechtsdienstleistungen anzubieten, die von der Erstellung und Überprüfung von Satzungen und Haftungsbegrenzungsverträgen über die Anleitung bei Hauptversammlungen, strategische Beratung im Streitfall bis hin zur Prozessvertretung reichen. Bei Herausforderungen im Zusammenhang mit der japanischen Corporate Governance und der Verantwortung von Organmitgliedern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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