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Was sind die Werbevorschriften im japanischen Arzneimittelgesetz, auf die Schönheitssalons achten sollten?

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Was sind die Werbevorschriften im japanischen Arzneimittelgesetz, auf die Schönheitssalons achten sollten?

Werbung ist ein wichtiger Faktor bei der Kundenakquise für Kosmetiksalons. Als Geschäftsinhaber möchten Sie wahrscheinlich eine Werbung schalten, die die Besonderheiten Ihres Kosmetiksalons so stark wie möglich hervorhebt.

Jedoch ist die Werbung für Kosmetiksalons durch zahlreiche Gesetze, einschließlich des japanischen Arzneimittel- und Medizingerätegesetzes (Pharmaceuticals and Medical Devices Act), reguliert. Um eine legale und vertrauenswürdige Werbung zu erstellen, ist es notwendig, diese Regulierungen richtig zu verstehen.

In diesem Artikel werden wir detailliert auf die Werbeaussagen eingehen, auf die Kosmetiksalons besonders achten sollten.

Was ist das japanische Arzneimittel- und Medizingerätegesetz?

Das japanische Arzneimittel- und Medizingerätegesetz, auch bekannt als “Gesetz zur Sicherstellung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten”, ist ein Gesetz, das aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen notwendige Vorschriften für Arzneimittel und medizinische Geräte festlegt.

Das japanische Arzneimittel- und Medizingerätegesetz legt verschiedene Vorschriften für Arzneimittel und ähnliche Produkte in den verschiedenen Phasen von Entwicklung, Produktion, Management, Verkauf, Kennzeichnung und Werbung fest.

Für weitere Details zum japanischen Arzneimittel- und Medizingerätegesetz, siehe auch den folgenden Artikel.

Verwandter Artikel: Was ist das japanische Arzneimittel- und Medizingerätegesetz (ehemals Pharmazeutisches Gesetz)? Erklärung von Zweck, regulierten Objekten und Werbevorschriften [ja]

Werberegelungen des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes (Pharmaceuticals and Medical Devices Act), auf die Schönheitssalons achten sollten

Werberegelungen des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes, auf die Schönheitssalons achten sollten

Das japanische Pharmazeutische und Medizinische Gerätegesetz (Pharmaceuticals and Medical Devices Act) regelt “Arzneimittel und ähnliche Produkte” und reguliert nicht direkt die Werbung für Schönheitssalons selbst. Es ist jedoch möglich, dass durch andere Gesetze wie das Gesetz über die Anzeige von Preisen und Prämien (Premiums and Representations Act) Regelungen im Sinne des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes angewendet werden. Wenn in einem Schönheitssalon Kosmetika und ähnliche Produkte verkauft werden, wird das Pharmazeutische und Medizinische Gerätegesetz direkt auf jedes einzelne Produkt angewendet.

Das Pharmazeutische und Medizinische Gerätegesetz legt in den Artikeln 66 bis 68 Werbebeschränkungen für Arzneimittel und ähnliche Produkte fest. Besonders wichtig sind das Verbot von falscher und übertriebener Werbung (Artikel 66 Absatz 1 des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes) und das Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel und ähnliche Produkte (Artikel 68 des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes).

Verwandter Artikel: Was sind die Werbebeschränkungen des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes? Erläuterung der Punkte zur Erstellung von Werbung mit legalen Ausdrücken [ja]

Verbot von falscher und übertriebener Werbung (Artikel 66 Absatz 1 des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes)

Artikel 66 Absatz 1 des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes verbietet falsche und übertriebene Werbung in Bezug auf den Namen, die Herstellungsmethode, die Wirksamkeit, die Wirkung oder die Leistung von Arzneimitteln und ähnlichen Produkten. Es ist nicht erlaubt, falsche Tatsachen über Kosmetika und medizinische Geräte anzugeben oder übertriebene Ausdrücke zu verwenden.

Die Kriterien für “falsch” und “übertrieben” sind in den vom japanischen Gesundheitsministerium festgelegten “Standards für angemessene Werbung für Arzneimittel und ähnliche Produkte [ja]” und “Erläuterungen und Hinweise zu den Standards für angemessene Werbung für Arzneimittel und ähnliche Produkte [ja]” angegeben. Insbesondere für die Wirksamkeit und Wirkung von Kosmetika wurden in einer Mitteilung des Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2011 (Heisei 23) (2011) “Änderung des Anwendungsbereichs der Wirksamkeit von Kosmetika [ja]” konkretere Kriterien festgelegt.

Zum Beispiel könnten folgende Ausdrücke für Kosmetika gegen Artikel 66 Absatz 1 des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes verstoßen:

  • Behandlung von ○○
  • Regeneration von ○○
  • Hautverbessernde Anti-Aging-Pflege
  • Kraft aus Zellen

Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel und ähnliche Produkte (Artikel 68 des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes)

Artikel 68 des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes verbietet die Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel, medizinische Geräte und regenerative Medizinprodukte. Wenn die in einem Schönheitssalon verwendeten oder verkauften Geräte als medizinische Geräte gelten, ist die Werbung für diese Geräte ohne Genehmigung verboten.

Wichtig bei Artikel 68 des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes ist, dass es Fälle gibt, in denen ein Gerät, das eigentlich nur ein Schönheitsgerät ist, aufgrund des Inhalts der Anzeige oder Werbung als medizinisches Gerät angesehen wird und gegen Artikel 68 des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes verstößt.

Zudem gelten für medizinische Geräte, wie später erläutert wird, auch Regelungen außerhalb des Pharmazeutischen und Medizinischen Gerätegesetzes.

Daher ist es äußerst wichtig, bei der Verwendung von Geräten in einem Schönheitssalon zu überprüfen, ob es sich um ein Schönheitsgerät oder ein medizinisches Gerät handelt.

Unterschied zwischen Kosmetikgeräten und medizinischen Geräten im japanischen Arzneimittel- und Medizingerätegesetz (Pharmaceuticals and Medical Devices Act)

Unterschied zwischen Kosmetikgeräten und medizinischen Geräten

Wie unterscheiden sich also Kosmetikgeräte von medizinischen Geräten? Tatsächlich ist es schwierig, eine klare Grenze zwischen diesen beiden zu ziehen, und es erfordert eine fachliche Beurteilung.

Medizinische Geräte sind im Artikel 2 Absatz 4 des japanischen Arzneimittel- und Medizingerätegesetzes wie folgt definiert:

Artikel 2 Absatz 4 des japanischen Arzneimittel- und Medizingerätegesetzes

Unter “medizinischen Geräten” in diesem Gesetz versteht man Maschinen und Geräte, die zum Zweck der Diagnose, Behandlung oder Prävention von Krankheiten bei Menschen oder Tieren oder zur Beeinflussung der Struktur oder Funktion des Körpers von Menschen oder Tieren verwendet werden (ausgenommen sind Produkte für regenerative Medizin usw.), die durch eine Verordnung festgelegt sind.

Im Gegensatz dazu gibt es keine gesetzliche Definition für Kosmetikgeräte. Man kann sagen, dass sie auf Schönheitsgeräte verweisen, die keine medizinischen Geräte sind.

Wichtig ist, dass die Einstufung als medizinisches Gerät von dem “Verwendungszweck” des Geräts abhängt. Das bedeutet, dass ein Gerät als medizinisches Gerät eingestuft werden kann, auch wenn es tatsächlich keine therapeutische Wirkung hat, solange der Verwendungszweck als therapeutisch angesehen wird.

Bei der Beurteilung des Verwendungszwecks eines Geräts werden verschiedene Umstände berücksichtigt und es gibt keine einheitliche Regelung. Ein zu berücksichtigender Faktor ist jedoch das Vorhandensein von Leistungsansprüchen. Das bedeutet, dass ein Gerät als medizinisches Gerät eingestuft werden kann, unabhängig von seiner tatsächlichen Wirkung, wenn es medizinische Leistungsansprüche macht.

Zum Beispiel, wenn ein Gesichtspflegegerät mit den Aussagen “strafft die Gesichtskonturen, pflegt die Poren, verhindert Akne” beworben wird, kann es als medizinisches Gerät eingestuft werden, obwohl es keine medizinischen Leistungsansprüche hat.

Referenz: Aichi Präfektur | Werbung und Verkauf von sogenannten Gesundheitsgeräten [ja]

Wenn ein Gerät, das in einem Schönheitssalon verwendet wird, als medizinisches Gerät eingestuft wird, kann die Behandlung mit diesem Gerät als medizinische Praxis angesehen werden und möglicherweise gegen Artikel 17 des japanischen Ärztegesetzes (Medical Practitioners Act) verstoßen.

Außerdem kann es gegen das japanische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Unfair Competition Prevention Act) verstoßen, wenn es medizinische Leistungsansprüche macht, obwohl es tatsächlich keine medizinischen Leistungsansprüche hat, da dies zu einer erheblichen Fehleinschätzung des Behandlungsinhalts führen kann.

Darüber hinaus kann es gegen Artikel 68 des japanischen Arzneimittel- und Medizingerätegesetzes verstoßen, wenn das Gerät verkauft wird, ohne dass eine Genehmigung für das Gerät vorliegt. Abhängig vom Inhalt der Werbung kann es auch gegen Artikel 66 des japanischen Arzneimittel- und Medizingerätegesetzes verstoßen.

Es ist zu beachten, dass das japanische Arzneimittel- und Medizingerätegesetz nicht das einzige Gesetz ist, das die Werbung für Schönheitssalons regelt. Es gibt andere Gesetze, die beachtet werden müssen. Im Folgenden stellen wir das japanische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das japanische Ärztegesetz vor.

Regulierung der Werbeaussagen in Kosmetiksalons nach dem japanischen Gesetz über die Darstellung von Preisen und Leistungen

Das japanische Gesetz über die Darstellung von Preisen und Leistungen (Gesetz zur Verhinderung von unfairen Geschenken und Darstellungen) zielt darauf ab, Verbraucher zu schützen, indem es unfaire Darstellungen, die die Qualität oder Handelsbedingungen von Waren oder Dienstleistungen falsch darstellen, reguliert. Dies ermöglicht es den Verbrauchern, Waren und Dienstleistungen selbstständig und rational auszuwählen.

Das Gesetz verbietet speziell irreführende Darstellungen von Überlegenheit und Vorteilhaftigkeit (Artikel 5 des Gesetzes über die Darstellung von Preisen und Leistungen). Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen können Sanktionen wie Anordnungen, Geldstrafen und Unterlassungsansprüche verhängt werden.

Im Folgenden werden wir diese beiden Arten von unfairen Darstellungen anhand konkreter Beispiele überprüfen.

Irreführende Darstellung von Überlegenheit

Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Darstellung von Preisen und Leistungen verbietet folgende Darstellungen (Verbot irreführender Darstellungen von Überlegenheit):

Bezüglich der Qualität von Waren oder Dienstleistungen,

  1. die den allgemeinen Verbrauchern suggerieren, dass sie deutlich überlegen sind als sie tatsächlich sind,
  2. die den allgemeinen Verbrauchern suggerieren, dass sie deutlich überlegen sind als die von konkurrierenden Unternehmen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht.

Diese Darstellungen sind verboten, wenn sie dazu führen könnten, dass Kunden unfair angelockt werden und die Fähigkeit der allgemeinen Verbraucher, selbstständig und rational zu wählen, beeinträchtigt wird.

Konkret können folgende Fälle als irreführende Darstellungen von Überlegenheit angesehen werden:

  • Wenn ein Kosmetiksalon eine Werbung mit einer Erfolgsgeschichte wie “Ich habe nur durch den Besuch des Kosmetiksalons 10 Kilogramm abgenommen!” veröffentlicht, obwohl die Person tatsächlich auch regelmäßig Sport getrieben und eine angemessene Ernährung eingehalten hat.
  • Wenn ein Kosmetiksalon behauptet, dass jeder, der eine Behandlung erhält, 10 Kilogramm abnehmen kann, obwohl es nur eine Person gibt, die tatsächlich 10 Kilogramm abgenommen hat.
  • Wenn ein Kosmetiksalon behauptet, dass er eine einzigartige Methode verwendet, obwohl er tatsächlich eine allgemeine Methode verwendet.
  • Wenn ein Kosmetiksalon behauptet, dass er der einzige Salon in Japan ist, der eine Behandlung mit einem bestimmten Gerät anbietet, obwohl andere Salons dasselbe Gerät verwenden.
  • Wenn ein Kosmetiksalon behauptet, dass er der “beliebteste in der Region” ist, obwohl er eine andere Methode zur Quantifizierung der Besucherzahlen verwendet und einen unangemessenen Vergleich vornimmt.

Zudem müssen Unternehmen auf Anforderung des Leiters der Verbraucherschutzbehörde Unterlagen vorlegen, die eine vernünftige Grundlage für ihre Darstellungen bieten. Wenn diese Unterlagen nicht vorgelegt werden oder wenn die vorgelegten Unterlagen nicht als vernünftige Grundlage anerkannt werden, kann dies als unfaire Darstellung angesehen werden.

Zum Beispiel könnten folgende hochtrabende Ausdrücke als irreführende Darstellungen von Überlegenheit angesehen werden, wenn sie nicht durch eine vernünftige Grundlage gestützt werden können:

  • “Höchste Qualität”
  • “Die Nummer eins in Japan”
  • “Weltweit erstmalig”
  • Ausdrücke wie “Sie werden im Handumdrehen ein kleines Gesicht haben!” oder “Sofortige Wirkung!”

Irreführende Darstellung von Vorteilhaftigkeit

Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Darstellung von Preisen und Leistungen verbietet folgende Darstellungen (Verbot irreführender Darstellungen von Vorteilhaftigkeit):

Bezüglich der Handelsbedingungen von Waren oder Dienstleistungen,

  1. die den allgemeinen Verbrauchern suggerieren, dass sie für den Handelspartner deutlich vorteilhafter sind als sie tatsächlich sind,
  2. die den allgemeinen Verbrauchern suggerieren, dass sie für den Handelspartner deutlich vorteilhafter sind als die von konkurrierenden Unternehmen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht.

Diese Darstellungen sind verboten, wenn sie dazu führen könnten, dass Kunden unfair angelockt werden und die Fähigkeit der allgemeinen Verbraucher, selbstständig und rational zu wählen, beeinträchtigt wird.

Konkret können folgende Ausdrücke als irreführende Darstellungen von Vorteilhaftigkeit angesehen werden:

  • Wenn ein Kosmetiksalon behauptet, dass er der günstigste ist, obwohl er tatsächlich nur die Preise ohne die Dienstleistungen anderer Salons vergleicht.
  • Wenn ein Kosmetiksalon behauptet, dass der Preis für die erste Behandlung nur 5.000 Yen beträgt, obwohl der Preis tatsächlich immer 5.000 Yen beträgt.
  • Wenn ein Kosmetiksalon behauptet, dass man eine bestimmte Dienstleistung nur für die Grundgebühr erhalten kann, obwohl man tatsächlich zusätzliche Gebühren zahlen muss, um diese Dienstleistung zu erhalten.

Regulierung der Werbeaussagen in der Ästhetik nach dem japanischen Ärztegesetz

Das japanische Ärztegesetz (Japanisches Ärztegesetz) regelt die Pflichten, Lizenzen und Tätigkeiten von Ärzten. Obwohl ein Kosmetiksalon kein Schönheitsklinikum ist, in dem Ärzte Behandlungen durchführen, kann es dennoch unter die Regulierung des Ärztegesetzes fallen.

Artikel 17 des japanischen Ärztegesetzes besagt, dass “nur Ärzte medizinische Praktiken ausüben dürfen”. Da Kosmetikerinnen keine Ärzte sind, ist es ihnen nicht erlaubt, medizinische Eingriffe durchzuführen.

Obwohl es keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Werberegulierung im japanischen Ärztegesetz gibt, kann man davon ausgehen, dass Werbung, die den Eindruck erweckt, es handele sich um eine medizinische Behandlung, in einem Kosmetiksalon, in dem medizinische Eingriffe verboten sind, den Verbraucher erheblich irreführen und somit als irreführende Darstellung gegen das japanische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Japanisches Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) verstoßen könnte.

Daher ist es, abgesehen von theoretischen Überlegungen, in Kosmetiksalons illegal und nicht zulässig, Werbung zu machen, die den Eindruck erweckt, es handele sich um eine medizinische Behandlung.

Zum Beispiel könnten die folgenden Ausdrücke als irreführend in Bezug auf medizinische Behandlungen angesehen werden und daher illegal sein:

  • Beckenkorrektur
  • Wirksam zur Krebsprävention

Zusammenfassung: Wenn Sie bei der Werbung für Ihr Kosmetikstudio unsicher sind, wenden Sie sich an einen Anwalt

Zusammenfassung: Wenn Sie bei der Werbung für Ihr Kosmetikstudio unsicher sind, wenden Sie sich an einen Anwalt

In diesem Artikel haben wir uns mit den Werbeaussagen angesehen, die in einem Kosmetikstudio beachtet werden sollten. Die Werbung für Kosmetikstudios unterliegt verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, einschließlich des japanischen Arzneimittel- und Medizingerätegesetzes (Pharmaceutical and Medical Device Act). Darüber hinaus wird die Zulässigkeit einzelner Aussagen von Fall zu Fall entschieden, was eine sehr spezialisierte Angelegenheit ist.

Die rechtliche Überprüfung und Vorschläge für alternative Formulierungen im Rahmen des japanischen Arzneimittel- und Medizingerätegesetzes und anderer Gesetze in der Werbung für Kosmetikstudios sind ein sehr spezialisiertes Gebiet. Die Monolis Anwaltskanzlei hat ein Team von Experten für das japanische Arzneimittel- und Medizingerätegesetz zusammengestellt, das in der Lage ist, Artikel für eine Vielzahl von Produkten, von Nahrungsergänzungsmitteln bis hin zu Arzneimitteln, zu überprüfen.

Maßnahmen unserer Kanzlei

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei ist eine Kanzlei mit umfangreicher Erfahrung in IT, insbesondere im Internet und Recht. In unserer Kanzlei bieten wir Dienstleistungen wie die rechtliche Überprüfung von Artikeln und Landing Pages, die Erstellung von Richtlinien und die Überprüfung von Proben für verschiedene Unternehmen an. Dazu gehören Medienbetreiber, Betreiber von Bewertungsseiten, Werbeagenturen, Direktvertriebsunternehmen wie Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikhersteller, Kliniken und ASP-Unternehmen. Details finden Sie im folgenden Artikel.

Bereiche, die von der Monolith Rechtsanwaltskanzlei abgedeckt werden: Überprüfung von Artikeln und Landing Pages gemäß dem japanischen Arzneimittel- und Medizingerätegesetz [ja]

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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