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Ist es in Ordnung, ohne Erlaubnis Links auf die Homepage anderer zu setzen? Erklärung des Urheberrechts für Links

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Ist es in Ordnung, ohne Erlaubnis Links auf die Homepage anderer zu setzen? Erklärung des Urheberrechts für Links

Grundsätzlich ist es Dritten frei, Informationen zu nutzen, die im Internet veröffentlicht wurden. In Bezug auf das Urheberrecht, selbst wenn man einen Link zu einer anderen Website setzt, ist die URL selbst kein urheberrechtlich geschütztes Werk und es findet keine öffentliche Übertragung (Japanisches Urheberrechtsgesetz Artikel 23 Absatz 1) oder Vervielfältigung (ebenda Artikel 21) statt. Daher scheint es, dass das Setzen von Links selbst keine Verletzung des Urheberrechts darstellt.

Aber gibt es Fälle, in denen das Setzen von Links auf die Website einer anderen Person rechtliche Verantwortung mit sich bringt?

Arten von Links

Heutzutage ist das Surfen im Internet nicht nur auf PCs, sondern auch auf Smartphones zur Normalität geworden. Daher haben sich die Arten von Links vervielfältigt und es gibt verschiedene Methoden.

  1. Oberflächenlink
  2. Tieflink
  3. Bildlink
  4. Inline-Link
  5. Rahmenlink

1. Ein Oberflächenlink bezieht sich auf einen Link, der auf herkömmliche Weise auf der Startseite einer anderen Person eingerichtet wurde. Der Benutzer verbindet sich mit dem Ziel durch Aktionen wie das Klicken auf die URL, die auf der Quelle angezeigt wird, und die Verbindung zur Quelle wird getrennt, wenn er sich mit dem Ziel verbindet.

2. Ein Tieflink bezieht sich auf einen Link, der nicht auf der Startseite, sondern auf einer untergeordneten Seite einer anderen Person eingerichtet wurde.

3. Ein Bildlink bezieht sich auf einen Link, der nur für bestimmte Bilder auf der Website einer anderen Person eingerichtet wurde.

4. Ein Inline-Link bezieht sich auf einen Link, der so eingerichtet ist, dass beim Aufrufen der Quellwebseite automatisch der Bildschirm oder die Dateien, die die Zielwebsite bilden, an das Endgerät des Benutzers gesendet und auf dem Endgerät des Benutzers automatisch angezeigt werden.

5. Ein Rahmenlink bezieht sich auf einen Link, der den Anzeigebereich des Webbrowsers in mehrere Rahmen unterteilt und die zugeordnete Zielwebseite in jedem Rahmen anzeigt.

Rechtliche Verantwortung beim Setzen von Links

Welche rechtlichen Verantwortlichkeiten könnten auf jemanden zukommen, der einen Link zu einer anderen Webseite setzt?

Links und unerlaubte Handlungen

Die Nutzung von Informationen, die im Internet veröffentlicht wurden, ist grundsätzlich frei. Allerdings könnten rechtliche Verantwortlichkeiten entstehen, wenn die Informationen auf der verlinkten Seite:

  1. Zu unrechtmäßigen persönlichen Vorteilen genutzt werden
  2. Mit der Absicht genutzt werden, der verlinkten Seite Schaden zuzufügen

Wenn durch solche unerlaubten Handlungen der Ruf oder das Ansehen des Betreibers der verlinkten Webseite geschädigt wird oder anderweitig Schaden entsteht, könnten nicht nur Straftaten wie Verleumdung oder Kreditgefährdung nach dem japanischen Strafgesetz (Japanisches Strafgesetzbuch) vorliegen, sondern auch eine Haftung für unerlaubte Handlungen nach dem japanischen Zivilgesetzbuch (Japanisches Bürgerliches Gesetzbuch) entstehen.

Links und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Japanisches Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)

Beim Setzen von herkömmlichen Links wie Surface-Links oder Deep-Links wird die Information auf der verlinkten Seite nicht angezeigt, ohne dass der Nutzer aktiv wird. Es wird angenommen, dass solche Handlungen nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit haben, als unlautere Wettbewerbshandlungen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zu gelten.

Andererseits könnte das Setzen von Links mittels Inline-Links oder Frame-Links als unlautere Wettbewerbshandlung gelten, wenn die Darstellung von Produkten oder ähnlichem auf der verlinkten Seite so genutzt wird, dass sie das Geschäft der verlinkenden und der verlinkten Seite verwechselt, oder wenn bekannte Produkt- oder ähnliche Darstellungen als eigene genutzt werden.

Auch wenn beim Setzen von Links falsche Tatsachen angezeigt werden, die das Geschäftsansehen eines Wettbewerbers schädigen, könnte dies als unlautere Wettbewerbshandlung gelten.

https://monolith.law/corporate/unfair-competition-prevention-law [ja]

Links und Markenrecht (Japanisches Markengesetz)

Beim Setzen von herkömmlichen Links wie Surface-Links oder Deep-Links wird in der Regel nicht davon ausgegangen, dass das Markenrecht verletzt wird, selbst wenn auf der verlinkten Seite eine Marke einer anderen Person angezeigt wird. Dies gilt, solange die Marke nicht als Herkunftsangabe genutzt wird, es sei denn, die Marke des Unternehmens auf der verlinkten Seite wird ohne Erlaubnis auf dem Link-Button oder ähnlichem genutzt.

Andererseits könnte beim Setzen von Links mittels Inline-Links oder Frame-Links aus Sicht des Nutzers der Eindruck entstehen, dass der Ersteller der ursprünglichen Webseite die Marke einer anderen Person auf der verlinkten Seite nutzt und diese Marke ihre Herkunftsfunktion ausübt. Wenn diese Nutzung als “Nutzung” im Sinne des Markenrechts bewertet wird und diese “Nutzung” in Bezug auf die spezifizierten Waren oder Dienstleistungen der Marke verstanden wird, könnte dies eine Markenrechtsverletzung darstellen.

Links und Urheberrecht (Japanisches Urheberrechtsgesetz)

Das Setzen von Links an sich führt weder zu einer öffentlichen Übertragung noch zu einer Vervielfältigung, daher stellt es weder eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Übertragung noch des Vervielfältigungsrechts dar. Es wird angenommen, dass das Setzen von Links in Formen wie Surface-Links, Deep-Links, Image-Links, Frame-Links und Inline-Links grundsätzlich kein Problem des Urheberrechtsverstoßes aufwirft.

Allerdings könnte das Setzen von Links zu illegalen Webseiten, auf denen Urheberrechtsverletzungen stattfinden, ausnahmsweise einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz darstellen.

Es gab einen Fall, in dem die Webseite “Rocket News 24” einen Link zu einem illegal hochgeladenen Video auf Nico Nico Douga gesetzt hatte. In diesem Fall entschied das Gericht, dass das Setzen von Links keine Verletzung des Rechts auf öffentliche Übertragung darstellt. Darüber hinaus stellte es fest, dass das Setzen von Links zu urheberrechtlich geschützten Inhalten auch dann nicht als Urheberrechtsverletzung gilt, wenn:

  • Es nicht offensichtlich ist, dass sie ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers hochgeladen wurden
  • Der Link sofort entfernt wurde, sobald erkannt wurde, dass es sich um eine illegale Seite handelt

(Urteil des Bezirksgerichts Osaka vom 20. Juni 2013 (Heisei 25)).

Umgekehrt bedeutet dies, dass:

  • Wenn bekannt war, dass sie ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers illegal hochgeladen wurden
  • Wenn der Link auch nach einem Hinweis vom Urheberrechtsinhaber nicht entfernt und weiterhin gesetzt wurde

Das Setzen von Links könnte ausnahmsweise als Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz im Sinne der Beihilfe zur Verletzung des Rechts auf öffentliche Übertragung angesehen werden.

Zusammenfassung

Die rechtlichen Fragen bezüglich Links sind nicht eindeutig geklärt, und es gibt viele Konflikte rund um das Thema der unerlaubten Verlinkung.

Es ist sicherer, das Setzen von Links auf Webseiten, die ausdrücklich “Keine unerlaubten Links” angeben, zu vermeiden. Wenn Sie es dennoch tun möchten, sollten Sie äußerst vorsichtig sein.

Maßnahmen unserer Kanzlei

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei ist eine Kanzlei mit hoher Fachkompetenz in IT, insbesondere Internet und Recht. Bei der Betreibung von Medien gibt es Bereiche, in denen eine rechtliche Überprüfung erforderlich ist. Unsere Kanzlei ist in den Bereichen IT und Internet-bezogenes Geschäft, Musik, Film und andere Unterhaltungsbereiche tätig, von der Strategieentwicklung im Zusammenhang mit geistigem Eigentum bis hin zu Vertragsbeziehungen und Rechtsstreitigkeiten. Wir verfügen auch über Erfahrung und Know-how in verschiedenen Aufgaben, von der Erstellung von internen Richtlinien für Unternehmen bis hin zur Durchführung von Due Diligence (DD) bei M&A in Bezug auf Probleme wie Zitate, die mit dem Betrieb von Medien und dergleichen zusammenhängen. Details sind in dem untenstehenden Artikel beschrieben.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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