Stellt das Reposten (Retweeten) von Bildern ohne Erlaubnis eine Urheberrechtsverletzung dar?

Social Media-Plattformen sind nicht nur für Einzelpersonen, sondern auch für Unternehmen ein wichtiges Werkzeug zur Informationsverbreitung geworden. Die Verwendung ansprechender Bilder in der Kommunikation kann für Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderung effektiv sein, birgt jedoch das Risiko einer unbeabsichtigten Urheberrechtsverletzung, falls diese Bilder ohne Erlaubnis Dritter genutzt werden. Insbesondere kann eine unbedachte Weiterleitung oder das Teilen durch Mitarbeiter zu einer Situation führen, die das Vertrauen in das gesamte Unternehmen untergräbt.
In diesem Artikel erörtern wir die wichtige Frage: “Kann ein Unternehmen in Japan wegen Urheberrechtsverletzung belangt werden, wenn es Bilder ohne Erlaubnis postet und verbreitet?” Wir erklären dies anhand von tatsächlichen Fällen und entsprechenden Gerichtsentscheidungen.
Die Beziehung zwischen Verbreitung auf sozialen Netzwerken und Urheberrecht in Japan
Soziale Netzwerke sind in der heutigen schnelllebigen Informationsgesellschaft ein wichtiges Kommunikationsmittel für Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen. Doch gerade wegen ihrer hohen Verbreitungsgeschwindigkeit treten häufig Probleme im Zusammenhang mit dem Urheberrecht auf. Insbesondere Werke wie Bilder und Videos werden leicht kopiert oder weiterverbreitet, was oft dazu führt, dass sie ohne die Zustimmung der Rechteinhaber verbreitet werden.
Das japanische Urheberrechtsgesetz räumt den Urhebern verschiedenste Rechte an ihren Werken ein und verbietet Handlungen, die diese Rechte verletzen. Wichtig zu verstehen ist, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei Fahrlässigkeit oder Unwissenheit eintreten kann.
Welche rechtlichen Aspekte hat die “Verbreitung” auf sozialen Netzwerken? Zu den wichtigsten gehören das “Vervielfältigungsrecht” und das “Recht der öffentlichen Übertragung”.
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, ein Werk zu kopieren oder auszudrucken. Die Nutzung von Funktionen wie Retweeten oder Teilen, um ein Bild auf dem eigenen Account anzuzeigen, führt dazu, dass das Bild temporär als Cache-Daten kopiert wird, um auf dem Bildschirm eines Informationsverarbeitungsgeräts angezeigt zu werden, was das Vervielfältigungsrecht verletzen könnte.
Das Recht der öffentlichen Übertragung ist das Recht, ein Werk über das Internet oder andere Kommunikationsnetze an die Öffentlichkeit zu senden oder empfangbar zu machen. Wenn durch Retweeten oder Teilen ein Bild für eine unbestimmte Anzahl von Personen, wie etwa die eigenen Follower, sichtbar gemacht wird, könnte dies das Recht der öffentlichen Übertragung betreffen.
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Der Fall von Tweets und Retweets auf Twitter (jetzt als X bekannt) unter japanischem Recht

Das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Erlaubnis auf das Internet oder soziale Netzwerke verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz. Doch wie verhält es sich mit dem Retweeten eines Tweets mit Bildern, die ohne Erlaubnis hochgeladen wurden?
Es gibt einen Präzedenzfall des Obersten Gerichtshofs in Japan, der besagt, dass auch das Retweeten eines Bild-Tweets gemäß den Spezifikationen von Twitter (jetzt als X bekannt) eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
Im vorliegenden Fall war der Kläger ein professioneller Fotograf. Der Kläger hatte ein Foto einer Maiglöckchenblüte mit dem Vermerk “Ⓒ (Name des Urhebers)” in einer Ecke versehen und dieses Bild auf seiner eigenen Website veröffentlicht. Der Kläger stellte einen Antrag auf Offenlegung der Senderinformationen gegen Twitter Inc. (die japanische Niederlassung Twitter Japan und die Muttergesellschaft Twitter Inc.), weil dieses Bild illegal hochgeladen worden war (die Firmennamen sind wie zum Zeitpunkt des Geschehens angegeben).
Die Person A, deren Identität unbekannt ist, hatte das Bild ohne Erlaubnis des Klägers als Profilbild hochgeladen. Dadurch wurde das Bild automatisch auf der URL für die Speicherung von Twitter-Profilbildern gespeichert und angezeigt, und das Bild erschien auf dem Twitter-Feed von A.
Die Person B, ebenfalls mit unbekannter Identität, tweetete das Bild ohne Erlaubnis des Klägers. Dadurch wurde das Bild automatisch auf der URL für die Speicherung von Twitter-Bildern gespeichert und angezeigt, und der Tweet mit dem Bild sowie das Bild selbst erschienen auf dem Twitter-Feed von B.
Die Personen C, D und E, deren Identitäten ebenfalls unbekannt sind, retweeteten Bs Tweet, wodurch das Bild auf ihren jeweiligen Timelines erschien.
Der Kläger behauptete, dass durch die Anzeige des Bildes auf den Konten A und B das Recht auf öffentliche Übertragung (Artikel 23 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes) verletzt wurde. Twitter Inc. bestritt nicht, dass das Einstellen des Bildes als Profilbild und das unerlaubte Tweeten des Bildes selbst eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Übertragung darstellen. Der Streitpunkt in diesem Fall war das Retweeten durch C, D und E. Es wurde diskutiert, ob durch das Retweeten das Bild angezeigt wurde und dadurch die Urheberrechte des Klägers verletzt wurden.
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Die Argumente von Kläger und Beklagtem unter japanischem Recht
Der Kläger behauptete eine Verletzung
- des Rechts auf öffentliche Übertragung,
- des Rechts auf Werkerhaltung,
- des Rechts auf Namensnennung und
- des Rechts auf Erhaltung der Ehre und des Ansehens.
Lassen Sie uns diese einzeln betrachten.
Der Kläger argumentierte, dass nicht nur die Personen, die einen Tweet mit Bildern posteten, sondern auch diejenigen, die diesen Tweet retweeteten, das Urheberrecht verletzten, indem sie “durch das Retweeten den Tweet mit den unbefugt vervielfältigten Bildern in der Timeline anzeigen und somit das Recht auf öffentliche Übertragung und andere Rechte verletzen”.
Darüber hinaus behauptete der Kläger, dass das automatische Zuschneiden von Bildern in Tweets, wenn sie durch Retweets in der Timeline angezeigt werden (sogenannte “Inline-Links”), das Recht auf Werkerhaltung (Artikel 20 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes) verletzt, da es eine unautorisierte Änderung des Werkes darstellt. Das Recht auf Werkerhaltung bezieht sich auf das Recht, dass der Inhalt oder der Titel des eigenen Werkes nicht ohne Zustimmung verändert wird.
Des Weiteren behauptete der Kläger, dass durch das Zuschneiden sein Name unkenntlich gemacht wurde, was eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung darstellt.
Zudem argumentierte der Kläger, dass das Retweeten den Eindruck erweckt, als ob das Foto des Klägers ein “Werk von geringem Wert sei, das ohne Erlaubnis genutzt werden darf”, was eine Verletzung des Rechts auf Erhaltung der Ehre und des Ansehens (Artikel 113 Absatz 6 des Urheberrechtsgesetzes) darstellt.
Demgegenüber behauptete Twitter, dass “Retweeter nicht selbst Bild (Foto) Daten senden, sondern lediglich mit dem Foto unverbundene Daten übermitteln, und daher keine Verletzung des Rechts auf öffentliche Übertragung vorliegt”.
Auch gegen die Behauptung des Klägers, dass das automatische Zuschneiden eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte darstellt, argumentierte Twitter wie folgt:
- Da das Zuschneiden aufgrund der Spezifikationen von Twitter auf dem Computer des Internetnutzers, also des Betrachters, stattfindet, ist der Internetnutzer und nicht der Retweeter der Handelnde, und somit liegt keine Verletzung des Rechts auf Werkerhaltung und des Rechts auf Namensnennung durch den Retweeter vor.
- Das Zuschneiden erfolgt automatisch und mechanisch durch das Twitter-System, um mehrere Fotos auf einem begrenzten Bildschirm natürlich darzustellen, und stellt daher eine “unvermeidliche” (Urheberrecht Artikel 20 Absatz 2 Nummer 4) Änderung dar, was keine Verletzung des Rechts auf Werkerhaltung bedeutet.
- Es ist nicht anzunehmen, dass das Retweeten eines Beitrags zu einer objektiven Minderung der Ehre oder des Ansehens des Klägers führt, daher besteht kein Recht auf Erhaltung der Ehre und des Ansehens.
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Entscheidung des Bezirksgerichts Tokio: Klage abgewiesen
Das Bezirksgericht Tokio hat in erster Instanz die von CDE getätigten Retweets wie folgt bewertet:
- Durch die Retweet-Aktion wird automatisch ein Inline-Link zur URL der gleichen Timeline eingerichtet, und von dieser URL werden direkt Bilddatendateien an das Endgerät des Nutzers, wie einen Computer, gesendet
- Da keine Daten der Verkehrsinformationen an die jeweiligen URLs gesendet werden und auch keine Übertragung dieser Daten von der URL zum Endgerät des Nutzers stattfindet, stellt die besagte Retweet-Aktion weder eine Übermittlung noch eine Ermöglichung der Übermittlung der oben genannten Daten dar
Aus diesen Gründen entschied das Gericht, dass es sich nicht um eine öffentliche Übertragung handelt. Zudem wird aufgrund der Mechanismen des Retweets keine Modifikation der Bilddateien vorgenommen, sodass kein Verstoß gegen das Recht auf Erhaltung der Werkintegrität vorliegt. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Retweeter das betreffende Foto der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder präsentiert haben, weshalb auch kein Verstoß gegen das Recht auf Namensnennung vorliegt.
Der Kläger argumentierte jedoch, dass die Übertragung der Bilddateien des betreffenden Fotos von der URL der Verkehrsinformationen zum Client-Computer durch die Retweet-Aktion eine automatische öffentliche Übertragung darstellt und die Retweeter als deren Urheber angesehen werden sollten, weshalb die Retweet-Aktion eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Übertragung darstelle.
Das Gericht entschied jedoch, dass B, der die Bilddateien des Fotos auf den Server von Twitter hochgeladen und sie damit übertragbar gemacht hatte, als Urheber der Übertragung angesehen werden sollte. Demzufolge wurde A und B die Offenlegung von Senderinformationen angeordnet, jedoch wurde die Offenlegung einer entsprechenden E-Mail-Adresse für CDE nicht zugelassen (Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 15. September 2016 (Heisei 28)).
Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Entscheidung des japanischen Obersten Gerichtshofs für geistiges Eigentum: Klage teilweise anerkannt

Der japanische Oberste Gerichtshof für geistiges Eigentum hat in zweiter Instanz entschieden, dass die Retweeter der Angelegenheit CDE nicht als Täter einer öffentlichen Übertragung durch automatisierte Sendungen angesehen werden können und dass die Retweet-Aktivität selbst nicht dazu beigetragen hat, die automatisierte öffentliche Übertragung zu erleichtern. Daher wurde auch keine Beihilfe anerkannt.
Zudem wurde festgestellt, dass das betreffende Foto als Werk nur in Form von Daten übertragen wurde und durch das Retweeten keine Vervielfältigung der Daten des Werkes stattgefunden hat. Daher wurde auch keine Verletzung des Vervielfältigungsrechts anerkannt. Da auch keine Verletzung des Rechts auf öffentliche Übermittlung festgestellt wurde, gab es keinen Spielraum für die Anerkennung einer Beihilfe, und es wurde ein Urteil ähnlich dem der ersten Instanz gefällt.
Andererseits wurde eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geprüft. Hinsichtlich des Rechts auf Wahrung der Werkintegrität wurde festgestellt, dass das betreffende Bild als kreativer Ausdruck von Gedanken oder Gefühlen angesehen werden kann und somit als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gilt, das zu Literatur, Wissenschaft, Kunst oder Musik gehört. Allerdings wurde anerkannt, dass das Bild durch die Retweet-Aktivität in Bezug auf Position und Größe verändert wurde und somit als modifiziert durch die Retweeter gilt, was eine Verletzung des Rechts auf Wahrung der Werkintegrität darstellt. Zudem wurde festgestellt, dass durch die Anzeige auf dem Konto von CDE der Name des Berufsfotografen und Berufungsklägers nicht mehr angezeigt wurde, was bedeutet, dass der Berufungskläger durch die Retweet-Aktivität in seinem Recht verletzt wurde, seinen Namen bei der öffentlichen Bereitstellung oder Präsentation des Werkes anzeigen zu lassen. Daher wurde auch eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung anerkannt.
Der Oberste Gerichtshof für geistiges Eigentum hat auch die Behauptung der Beklagten zurückgewiesen, dass die durch die Retweet-Aktivität verursachte Änderung eine “unvermeidliche” Änderung gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes darstellt, da das Retweeten eine Handlung war, bei der das Bild des Fotos ohne Zustimmung des Berufungsklägers auf Konto 2 getweetet und dann retweetet wurde. Daher konnte eine solche Änderung nicht als “unvermeidlich” anerkannt werden.
Was das Recht auf Erhaltung des Ansehens betrifft, wurde keine Verletzung festgestellt. Der Grund dafür ist, dass die Tatsache, dass das Foto zusammen mit Charakteren von Sanrio oder Disney angezeigt wurde, nicht unmittelbar den Eindruck erweckt, dass es sich um ein Werk von geringem Wert handelt, das ohne Erlaubnis verwendet werden darf, oder um ein billiges Werk.
Als Ergebnis wurde Twitter auch angewiesen, die E-Mail-Adressen der Inhaber der Konten A, B und CDE offenzulegen (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für geistiges Eigentum vom 25. April 2018 (Heisei 30)).
Twitter hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, und der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde angenommen, sodass nun das Urteil des Obersten Gerichtshofs Japans eingeholt wird.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Anerkennung einer Verletzung des Rechts auf Namensnennung
Der Oberste Gerichtshof Japans hat in seiner Entscheidung die Verletzung des Rechts auf Wahrung der Identität aus den Gründen für die Annahme der Berufung ausgeschlossen und sich lediglich auf die Verletzung des Rechts auf Namensnennung konzentriert.
Seitens der Twitter Inc. wurde als Begründung vorgebracht, dass die jeweiligen Retweeter mit ihren Retweets keine urheberrechtlich geschützten Werke genutzt und somit nicht gemäß Artikel 19 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes “Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder präsentiert” hätten. Zudem könnten die Nutzer, die die jeweiligen Webseiten betrachten, durch Anklicken der angezeigten Bilder auf den Ursprungsbildern mit Namensnennung zugreifen, weshalb behauptet wurde, dass die Retweeter den Namen des Urhebers “gemäß der bereits vom Urheber vorgenommenen Anzeige” (ebenda Absatz 2) angezeigt hätten. Daher sei die Anerkennung einer Verletzung des Rechts auf Namensnennung durch die Retweets in der vorherigen Instanz ein Fehler in der Auslegung und Anwendung des Urheberrechtsgesetzes, so die Argumentation.
Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof die Verletzung des Rechts auf Namensnennung anerkannt und die Berufung zurückgewiesen.
Als Begründung wurden folgende zwei Punkte angeführt:
- Auch wenn man durch Anklicken der angezeigten Bilder auf die Ursprungsbilder mit Namensnennung zugreifen kann, bleibt es dabei, dass die Namensnennung auf einer von der Webseite mit den angezeigten Bildern getrennten Webseite vorhanden ist.
- Die Nutzer, die die Webseiten betrachten, werden den Namen des Urhebers nicht zu Gesicht bekommen, es sei denn, sie klicken auf die angezeigten Bilder, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzer die Bilder normalerweise anklicken würden.
Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Retweeter den Namen des Urhebers angezeigt haben, nur weil man durch Anklicken der angezeigten Bilder auf die Ursprungsbilder mit Namensnennung zugreifen kann.
So wurde die Entscheidung des Intellectual Property High Court, der vorherigen Instanz, bestätigt, und es wurde festgestellt, dass Retweets eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts darstellen können und dass auch beim Retweeten von Bildern gemäß den Twitter-Spezifikationen die Offenlegung von Senderinformationen erfolgen kann (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. Juli 2020 (Reiwa 2)[ja].
Zwar hat der Oberste Gerichtshof das Recht auf Wahrung der Identität aus den Berufungsgründen ausgeschlossen und sich nur auf das Recht auf Namensnennung konzentriert, aber die Anerkennung einer Rechtsverletzung kann bereits bei einer Bestätigung der Verletzung des Rechts auf Namensnennung erfolgen, was darauf hindeuten könnte, dass die Entscheidung bezüglich des Rechts auf Wahrung der Identität als nicht wesentlich angesehen wurde.
Dennoch hatte der Intellectual Property High Court entschieden, dass das Zuschneiden von Bildern eine Verletzung des Rechts auf Wahrung der Identität darstellen kann, und der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung nicht verneint. Es ist auch möglich, dass die vom Obersten Gerichtshof dargelegten Grundsätze zum Recht auf Namensnennung auf das Recht auf Wahrung der Identität anwendbar sind.
Zusammenfassung: Bei Urheberrechtsverletzungen auf Social Media sollten Sie einen Anwalt konsultieren
In diesem Artikel haben wir das unbefugte Verbreiten von Bildern auf Social Media und die damit verbundenen Risiken von Urheberrechtsverletzungen erörtert. Insbesondere hat das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. Juli Reiwa 2 (2020) klargestellt, dass Retweets Urheberrechtsverletzungen darstellen können, was zeigt, dass bei der Weiterverbreitung von Informationen Vorsicht geboten ist.
Das Urheberrecht ist komplex, und die Beurteilung kann je nach Einzelfall variieren. Selbst das Argument “Ich wusste es nicht” schützt nicht immer vor Verantwortung. Wenn Sie Bedenken haben, dass die Nutzung von Social Media durch Ihr Unternehmen möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung darstellt, oder wenn Sie in einen Urheberrechtsstreit verwickelt wurden, empfehlen wir Ihnen, umgehend einen Anwalt zu konsultieren.
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