Das Rechtssystem des Urheberrechts in Japan: Ein umfassender Überblick über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte für Unternehmer

In der Geschäftswelt Japans sind Inhalte und Technologie entscheidende Faktoren, die die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beeinflussen. Das Fundament dafür bildet das japanische Urheberrechtsgesetz. Das japanische Urheberrechtsgesetz (Japan Copyright Act) gewährt den Urhebern von Werken das exklusive Recht, die Nutzung ihrer Werke zu kontrollieren, also das Urheberrecht. Dieses Recht genau zu verstehen und angemessen anzuwenden, ist für Unternehmen, die Inhalte erschaffen, für Unternehmen, die Inhalte nutzen, und auch für Unternehmen, die in den japanischen Markt eintreten, von größter Bedeutung sowohl für das rechtliche Risikomanagement als auch für die Geschäftsstrategieplanung.
Das japanische Urheberrecht besteht nicht aus einem einzigen Recht, sondern aus einem Bündel von exklusiven Rechten (sogenannten Teilrechten), die je nach Art der Nutzung des Werks differenziert sind. Werke, die unter das Urheberrecht fallen, sind solche, die Gedanken oder Gefühle auf kreative Weise ausdrücken und zu den Bereichen Literatur, Wissenschaft, Kunst oder Musik gehören (gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes). Im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens können eine Vielzahl von Dingen wie Software, Datenbanken, Werbetexte, Designs und Schulungsmaterialien als urheberrechtlich geschützte Werke angesehen werden.
Beim Studium des japanischen Urheberrechtsgesetzes sollten Geschäftsführer und Rechtsabteilungen zunächst den grundlegenden Unterschied zwischen Urheberrecht und dem ‘Eigentumsrecht’ an einem Werk erkennen. Als Nächstes ist es wichtig zu verstehen, aus welchen spezifischen Teilrechten sich das Urheberrecht zusammensetzt. Das japanische Urheberrechtsgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen wirtschaftlichen Rechten (Vermögensrechten) und persönlichen Rechten (Urheberpersönlichkeitsrechten). In diesem Artikel werden wir uns hauptsächlich auf die Vermögensrechte als Teilrechte konzentrieren, die direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen verbunden sind, und deren Inhalt und rechtliche Grundlagen im Detail erläutern.
In diesem Artikel werden die im japanischen Urheberrechtsgesetz festgelegten Teilrechte, nämlich das Vervielfältigungsrecht, das Aufführungs- und Vortragsrecht, das Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Übertragung und Weitergabe, das Recht der mündlichen Wiedergabe, das Ausstellungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Übertragungsrecht, das Verleihrecht, das Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht sowie die Rechte des Urhebers von Originalwerken bei der Nutzung von abgeleiteten Werken, auf der Grundlage der spezifischen gesetzlichen Bestimmungen erläutert. Das Verständnis dieser Teilrechte ist die Grundlage dafür, das geistige Eigentum des eigenen Unternehmens zu schützen und Werke Dritter rechtmäßig zu nutzen.
Unterscheidung zwischen Urheberrecht und Eigentumsrecht in Japan
In Japan wird rechtlich klar zwischen dem Urheberrecht und dem Eigentumsrecht an dem Medium, auf dem das Werk aufgezeichnet ist (zum Beispiel Bücher, CDs, Originalgemälde usw.), unterschieden. Nach dem japanischen Zivilrecht ist das Eigentumsrecht das Recht, “innerhalb der gesetzlichen Beschränkungen das Eigentum frei zu nutzen, Erträge daraus zu ziehen und darüber zu verfügen” (Artikel 206 des japanischen Zivilrechts). Das Urheberrecht hingegen ist ein immaterielles Recht, das die Nutzungshandlungen eines Werkes kontrolliert.
Wenn beispielsweise ein Unternehmen Software erwirbt, besitzt das Unternehmen das Eigentumsrecht an dem Datenträger oder den heruntergeladenen Daten selbst (dem Medium), auf dem die Software gespeichert ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Unternehmen das Recht hat, die Software frei zu kopieren oder an die Öffentlichkeit weiterzuverteilen (Urheberrecht). Das Urheberrecht bleibt beim Urheber (oder bei demjenigen, der die Rechte übertragen bekommen hat) vorbehalten, und Nutzer dürfen das Werk nur innerhalb des vom Urheberrechtsinhaber genehmigten Rahmens verwenden.
Die Unterscheidung ist besonders wichtig beim Transfer oder bei der Ausstellung von Werken. Die Übertragung des physischen Mediums eines Werkes an eine andere Person bedeutet nicht automatisch die Übertragung des Urheberrechts. Um das Urheberrecht zu übertragen, ist eine klare Willenserklärung oder ein Vertrag erforderlich (Artikel 61 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes).
Die folgende Tabelle vergleicht die Unterschiede zwischen Urheberrecht und Eigentumsrecht.
Element | Urheberrecht (immaterielles Vermögensrecht) | Eigentumsrecht (materielles Vermögensrecht) |
Ziel | Immaterielle kreative Werke | Physisches Medium, auf dem das Werk fixiert ist (z.B. Buch, CD, Gerät mit aufgezeichneten Daten) |
Inhalt des Rechts | Exklusives Recht, die Nutzungshandlungen des Werkes wie Vervielfältigung, öffentliche Übertragung, Übertragung usw. zu erlauben oder zu verbieten | Recht, das physische Medium zu nutzen, Erträge daraus zu ziehen und darüber zu verfügen |
Rechtsgrundlage | Japanisches Urheberrechtsgesetz | Japanisches Zivilrecht |
Übertragung | Eine separate Willenserklärung zur Übertragung ist durch Vertrag erforderlich (Artikel 61 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes) | Wird durch Übergabe des physischen Mediums übertragen |
Die Struktur des Teilhaberrechts als wirtschaftliches Recht
Das japanische Urheberrechtsgesetz (Artikel 21 bis 28 des japanischen Urheberrechtsgesetzes) teilt das Urheberrecht (Eigentumsrecht) in exklusive Rechte auf, die dem Urheber je nach Nutzung der Werke als sogenannte Teilhaberrechte gewährt werden. Diese Teilhaberrechte existieren jeweils als unabhängige Rechte, und der Rechteinhaber hat die Möglichkeit, einzelne Teilhaberrechte separat an andere zu lizenzieren oder zu übertragen. Für Unternehmen ist es beim Abschluss von Lizenzverträgen von größter Bedeutung, klarzustellen, welche Teilhaberrechte lizenziert werden oder welche im eigenen Unternehmen behalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Das Vervielfältigungsrecht unter japanischem Urheberrecht
Das Vervielfältigungsrecht ist eines der grundlegendsten Teilrechte im japanischen Urheberrecht und bezeichnet das ausschließliche Recht des Urhebers, “sein Werk durch Drucken, Fotografieren, Kopieren, Aufnehmen, Filmen oder andere Methoden materiell zu reproduzieren”, wie in Artikel 21 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt.
In der digitalen Ära hat dieses Recht besonders an Bedeutung gewonnen. Handlungen wie das Speichern eines Werkes auf einer Festplatte, das Speichern von Website-Inhalten als Screenshots oder das Kopieren von Daten zwischen Servern gelten in der digitalen Umgebung meist als “Vervielfältigung”. Daher ist grundsätzlich die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erforderlich, um diese Handlungen vorzunehmen.
Aufführungsrecht, Vortragsrecht, Vorführungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe
Diese Rechte betreffen die Handlungen, durch die ein Werk in der Öffentlichkeit übermittelt wird.
Das Aufführungsrecht und das Vortragsrecht sind in Artikel 22 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt und gewähren dem Urheber das exklusive Recht, sein Werk “öffentlich” aufzuführen oder vorzutragen. “Öffentlich” bedeutet in diesem Zusammenhang, das Werk einer unbestimmten Anzahl von Personen oder einer bestimmten Anzahl von Personen zugänglich zu machen. Wenn beispielsweise in einem Konferenzraum oder bei einer Veranstaltung eines Unternehmens Musikstücke eines anderen gespielt werden, hängt es davon ab, ob dies als “öffentlich” gilt, um zu bestimmen, ob das Vortragsrecht verletzt wird oder nicht.
Das Vorführungsrecht, das dem Urheber das exklusive Recht gewährt, sein Werk auf eine Leinwand oder einen anderen Gegenstand zu projizieren, ist in Artikel 22-2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt und bezieht sich hauptsächlich auf Werke wie Filme. Unternehmen müssen prüfen, ob das Anzeigen von Filmen oder anderen Werken während interner Schulungen unter das Vorführungsrecht fällt.
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe ist in Artikel 24 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt und gewährt dem Urheber das exklusive Recht, sein Werk “öffentlich” mündlich zu übermitteln. Dies bezieht sich beispielsweise auf das Recht, die Kontrolle darüber zu haben, wenn bei Vorträgen oder in Rundfunksendungen die Werke anderer, wie Artikel oder Romane, vorgelesen werden.
Das Recht auf öffentliche Übertragung und das Recht auf öffentliche Wiedergabe in Japan
Das Recht auf öffentliche Übertragung ist eines der wichtigsten Rechte im Internetzeitalter. Es gewährt dem Urheber das exklusive Recht, sein Werk “öffentlich zu übertragen” (einschließlich automatischer öffentlicher Übertragungen), wie in Artikel 23 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt. Öffentliche Übertragung bezieht sich auf die Übermittlung mittels drahtloser oder verkabelter Telekommunikation, die darauf abzielt, direkt von der Öffentlichkeit empfangen zu werden. Dies umfasst beispielsweise die Veröffentlichung von Inhalten auf Websites, Streaming-Dienste und das Senden von Werken in E-Mail-Newslettern.
Darüber hinaus bezeichnet das Recht auf öffentliche Wiedergabe das Recht, ein öffentlich übertragenes Werk mittels Empfangsgeräten öffentlich wiederzugeben (Artikel 23 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes). Wenn beispielsweise ein Geschäft oder eine Einrichtung Fernseh- oder Internetradiosendungen empfängt und diese innerhalb des Geschäfts abspielt, fällt dies unter das Recht auf öffentliche Wiedergabe. Unternehmen, die in ihren Einrichtungen Musik oder Videos abspielen, müssen sowohl das Recht auf öffentliche Übertragung als auch das Recht auf öffentliche Wiedergabe berücksichtigen.
Das Ausstellungsrecht unter japanischem Urheberrecht
Das Ausstellungsrecht ist in Artikel 25 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt und gewährt dem Urheber das exklusive Recht, “das Originalwerk von Kunstwerken oder fotografischen Werken öffentlich auszustellen”. Dadurch kann der Urheberrechtsinhaber kontrollieren, wie sein Werk in der Öffentlichkeit präsentiert wird. Da es jedoch nicht das Hauptthema dieses Artikels ist, wird die Erklärung des Ausstellungsrechts für angewandte Kunst hier ausgelassen.
Verbreitungsrecht, Übertragungsrecht, Verleihrecht
Diese Rechte betreffen den Vertrieb von Werken und sind besonders wichtig für die Kontrolle der Verbreitung von materialisierten Werken (wie Filmwerke).
Das Verbreitungsrecht gibt dem Urheber das exklusive Recht, Kopien von Filmwerken der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wie in Artikel 26 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt. Bei Filmwerken ist es wichtig zu beachten, dass das Verbreitungsrecht zusätzlich zum Vervielfältigungsrecht besteht.
Das Übertragungsrecht gewährt dem Urheber das exklusive Recht, “das Originalwerk oder Kopien des Werks an die Öffentlichkeit zu übertragen”, wie in Artikel 26-2 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt. Dies bezieht sich auf das Recht, physische Werke wie Bücher, CDs oder Kunstwerke zu verkaufen.
Ein wichtiger Punkt hierbei ist das Prinzip der Erschöpfung des Übertragungsrechts. Nach Artikel 26-2 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes, wenn eine Kopie eines Werks vom Urheberrechtsinhaber rechtmäßig an die Öffentlichkeit übertragen wurde, erstreckt sich das Übertragungsrecht nicht mehr auf diese Kopie. Dies wird als “Erschöpfung” bezeichnet. Zum Beispiel kann der Urheberrechtsinhaber nicht verbieten, dass ein Buch, das einmal regulär erworben wurde, vom Käufer an einen Antiquariat verkauft oder an jemand anderen weitergegeben wird.
Das Prinzip der Erschöpfung ist auch im internationalen Geschäft von Bedeutung. Beispielsweise hat der Oberste Gerichtshof Japans Urteile darüber gefällt, ob das Übertragungsrecht für bestimmte Werke erschöpft ist oder nicht, wenn importierte Kopien von Werken (Parallelimporte) innerhalb Japans verkauft werden (zum Beispiel das Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 6. September 2002). Unternehmen müssen sorgfältig prüfen, ob dieses Prinzip der Erschöpfung anwendbar ist, wenn sie Lagerbestände abwickeln oder im Gebrauchtwarengeschäft tätig sind.
Das Verleihrecht gewährt dem Urheber das exklusive Recht, Kopien von Werken der Öffentlichkeit zu leihen, wie in Artikel 26-3 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt. Dies umfasst beispielsweise das Verleihen von CDs oder DVDs durch einen Verleihshop an die Öffentlichkeit.
Die Rechte des Urhebers bei Übersetzung, Bearbeitung und Nutzung von abgeleiteten Werken nach japanischem Urheberrecht
Das Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht, das dem Urheber das exklusive Recht einräumt, sein Werk zu übersetzen, zu arrangieren, umzugestalten, zu dramatisieren, zu verfilmen oder anderweitig zu bearbeiten, ist in Artikel 27 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt.
„Übersetzung“ bezieht sich auf die Umwandlung eines Werkes in eine andere Sprache, während „Bearbeitung“ die Schaffung eines neuen Werkes auf Basis eines bestehenden Werkes bezeichnet, wobei die wesentlichen Merkmale des Ausdrucks beibehalten werden. Beispiele hierfür sind die Umwandlung eines Romans in einen Comic oder die Übertragung bestehender Software in eine andere Programmiersprache. Wenn Unternehmen fremde Werke nutzen, um neue Inhalte oder Produkte zu entwickeln, ist die Erlaubnis zur Nutzung dieser Übersetzungs- und Bearbeitungsrechte unerlässlich.
Werke, die durch Bearbeitung und ähnliche Prozesse entstehen, werden als „abgeleitete Werke“ bezeichnet (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 des japanischen Urheberrechtsgesetzes). Bei der Nutzung von abgeleiteten Werken (wie Vervielfältigung oder öffentliche Übertragung) erstrecken sich die Rechte nicht nur auf den Urheber des abgeleiteten Werkes, sondern auch auf den Urheber des Originalwerkes, wie in Artikel 28 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegt. Dies ist eine wichtige Bestimmung, die es dem Urheber des Originalwerkes ermöglicht, indirekt die Nutzung seines Werkes durch das abgeleitete Werk zu kontrollieren.
Aufgrund dieser Bestimmung müssen Unternehmen, die abgeleitete Werke nutzen möchten, sowohl die Erlaubnis des Rechteinhabers des abgeleiteten Werkes als auch die des Urhebers des Originalwerkes einholen. Wenn beispielsweise ein verfilmter Roman (ein abgeleitetes Werk) gestreamt werden soll, ist die Erlaubnis des Filmproduzenten (Rechteinhaber des abgeleiteten Werkes) sowie des Romanautors (Urheber des Originalwerkes) erforderlich.
Die Diskussion um generative KI und Urheberrecht ist weltweit noch im Gange, und auch im japanischen Urheberrecht wird die Auslegung und Änderung der Gesetze aufmerksam verfolgt. Nach geltendem Recht wird je nach Zweck und Art der Nutzung individuell beurteilt, ob Lern- oder Generierungsaktivitäten durch KI bestehende Urheberrechte verletzen, aber eine detaillierte Erörterung ist nicht Gegenstand dieses Artikels und wird daher auf ein Minimum beschränkt.
Zusammenfassung
Das japanische Urheberrecht schützt die Interessen der Urheber durch eine detaillierte Aufteilung der Rechte je nach Nutzung der Werke und zielt gleichzeitig darauf ab, zur Entwicklung der Kultur beizutragen. Für Unternehmen, die in Japan Geschäfte betreiben, ist es unerlässlich, die Struktur dieser Teilrechte, einschließlich des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Übertragung, zu verstehen und Lizenzvereinbarungen sowie Compliance-Strukturen zu etablieren.
Insbesondere in der heutigen Zeit, in der Inhalte über das Internet grenzüberschreitend verbreitet werden, sollten Unternehmen den Erschöpfungsgrundsatz des Übertragungsrechts, den Umfang des Rechts der öffentlichen Übertragung und den Umgang mit abgeleiteten Werken, wie sie im japanischen Urheberrecht festgelegt sind, strategisch mit großer Aufmerksamkeit behandeln. Da jedes Teilrecht unabhängig ist, müssen Unternehmen genau definieren, welche Rechte eine erworbene Lizenz beinhaltet und welche Nutzungshandlungen sie erlaubt, und dies durch Verträge präzise festlegen.
Die Monolith Law Office bietet zahlreichen japanischen und internationalen Unternehmen umfangreiche Erfahrung und spezialisierte Rechtsdienstleistungen bei der Lösung rechtlicher Probleme im Zusammenhang mit dem japanischen Urheberrecht. Wir unterstützen unsere Mandanten auf der Grundlage unserer Erfahrungen an der Spitze der japanischen Rechtspraxis in Bereichen wie Lizenzverhandlungen, Urheberrechtsverletzungsklagen und der Entwicklung von Strategien für das Management geistigen Eigentums. Unsere Kanzlei beschäftigt mehrere zweisprachige Anwälte mit ausländischen Anwaltszulassungen, die eine nahtlose Kommunikation in Englisch ermöglichen und somit die intellektuellen Eigentumsstrategien unserer Mandanten in Japan, einschließlich ausländischer Aktionäre, Geschäftsführer und Rechtsabteilungen, kraftvoll unterstützen können. Die Monolith Law Office ist jederzeit bereit, das Wachstum Ihres Geschäfts aus rechtlicher Sicht zu unterstützen, einschließlich der Bewältigung komplexer Urheberrechtsfragen im digitalen Zeitalter.
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