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Erläuterung der verwandten Schutzrechte im japanischen Urheberrecht

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Erläuterung der verwandten Schutzrechte im japanischen Urheberrecht

Das japanische System des geistigen Eigentums schützt nicht nur die Rechte derjenigen, die ein Werk erschaffen haben, also der “Urheber”, sondern auch die Rechte derjenigen, die eine wichtige Rolle bei der Übermittlung des Werks an die Öffentlichkeit spielen, nämlich der “Übermittler”. Diese duale Schutzstruktur bildet das Fundament der japanischen Inhalteindustrie und zielt darauf ab, sowohl die kreative Tätigkeit als auch die Verbreitung der Kultur zu fördern. Das japanische Urheberrecht definiert die Rechte, die den Urhebern gewährt werden, als “Urheberrechte”, während es die Rechte, die den Übermittlern gewährt werden, als “Leistungsschutzrechte” unterscheidet. Diese grundlegende Unterscheidung hat eine äußerst wichtige Bedeutung für Unternehmen, die in den Bereichen Medien, Unterhaltung und Technologie tätig sind. In jedem Geschäftsbereich, der mit Inhalten zu tun hat, wie Filmproduktion, Musikvertrieb oder Betrieb von Online-Plattformen, ist es unzureichend, nur die “Urheberrechte” zu verstehen, da dies erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken mit sich bringen kann. Ziel dieses Artikels ist es, eine klare Analyse der Leistungsschutzrechte zu bieten, die unter dem japanischen Urheberrechtsgesetz den ausübenden Künstlern, Plattenproduzenten sowie Rundfunk- und Kabelsendeunternehmen zustehen, basierend auf rechtlichen Grundlagen. Diese Rechte sind nicht nur rechtliche Einschränkungen, sondern auch wertvolle kommerzielle Vermögenswerte, die Gegenstand von Transaktionen und Lizenzen sein können. In diesem Artikel wird auch ausführlich beschrieben, wie diese Rechte die Geschäftsstrategie aus einer Managementperspektive beeinflussen können.

Die Grundkonzepte des Leistungsschutzrechts unter japanischem Urheberrecht

Das Leistungsschutzrecht ist eine Kategorie von Rechten, die in Kapitel 4 (Artikel 89 bis 104) des japanischen Urheberrechtsgesetzes definiert sind. Dieses Gesetz schützt die Akteure, die einen wesentlichen Beitrag zur Übermittlung von Werken leisten, und bezieht sich konkret auf die folgenden vier Gruppen:

  • Ausübende Künstler
  • Plattenproduzenten
  • Rundfunkunternehmen
  • Kabelsendeunternehmen

Eines der wichtigen Prinzipien, das das japanische Urheberrechtsgesetz verfolgt, ist das Prinzip der “Formfreiheit”. Dies bedeutet, dass wie beim Urheberrecht auch für das Leistungsschutzrecht keine Registrierung oder ähnliche Verfahren bei einer Behörde erforderlich sind, damit die Rechte entstehen. Die Rechte entstehen automatisch in dem Moment, in dem eine Aufführung stattfindet, ein Ton auf einem Tonträger fixiert wird oder eine Sendung erfolgt.

Die Existenz des Leistungsschutzrechts führt zu spezifischen Herausforderungen im Geschäftsbetrieb. Nehmen wir zum Beispiel einen einzelnen kommerziellen Musiktrack, so existieren darin mehrere unterschiedliche Rechte auf verschiedenen Ebenen. Wenn ein Unternehmen ein Lied als Soundtrack für einen Film verwenden möchte, muss es zunächst die Erlaubnis für das “Urheberrecht” des Textdichters und Komponisten einholen. Zusätzlich müssen die “Leistungsschutzrechte” des ausführenden Künstlers, der das Lied gesungen oder gespielt hat, sowie die “Leistungsschutzrechte” des Plattenlabels, das die Aufnahme gemacht und die Originalplatte produziert hat, jeweils genehmigt werden. So erfordert die Nutzung eines einzigen Inhalts die Durchführung komplexer Rechteklärungen mit mehreren Rechteinhabern. Wenn man diese “gestapelten Rechte” nicht versteht und die Klärung auch nur eines dieser Rechte vernachlässigt, kann dies zu schwerwiegenden Konsequenzen wie der Einstellung des gesamten Projekts oder Schadensersatzforderungen führen. Daher ist es für die Geschäftsleitung und die Rechtsabteilungen erforderlich, auf der Grundlage dieser Rechtsstruktur eine gründliche Risikovorsorge zu betreiben.

Die Rechte von ausübenden Künstlern unter japanischem Recht

Das japanische Urheberrechtsgesetz definiert Schauspieler, Musiker, Sänger und Tänzer, die Werke aufführen, tanzen, spielen und singen, als “ausübende Künstler” und gewährt ihnen zum Schutz ihrer Beiträge sowohl Rechte zum Schutz ihrer persönlichen Interessen als auch Rechte zum Schutz ihrer Vermögensinteressen.

Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler

Die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler dienen dem Schutz ihrer persönlichen und charakterlichen Interessen und sind unübertragbare Rechte, die ausschließlich der Person selbst zustehen. Dies umfasst hauptsächlich zwei Rechte.

Eines davon ist das Recht auf Namensnennung. Artikel 90 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes sichert ausübenden Künstlern das Recht zu, bei der Darstellung ihrer Aufführung zu entscheiden, ob ihr echter Name oder ihr Künstlername verwendet wird. Nutzer haben jedoch das Recht, die Namensnennung auszulassen, wenn die Nutzung der Aufführung den Interessen des ausübenden Künstlers, als solcher anerkannt zu werden, nicht schadet oder wenn dies als fairer Handelsbrauch angesehen wird.

Das andere ist das Recht auf Werkerhaltung. Basierend auf Artikel 90 Absatz 3 des japanischen Urheberrechtsgesetzes haben ausübende Künstler das Recht, Änderungen, Kürzungen oder sonstige Modifikationen ihrer Aufführungen, die ihren Ruf oder ihr Ansehen schädigen könnten, zu verbieten. Dieses Recht ist im Vergleich zum Werkerhaltungsrecht des Urhebers (Artikel 20 des japanischen Urheberrechtsgesetzes) in seinem Schutzbereich begrenzt. Das Werkerhaltungsrecht des Urhebers ist ein starkes Recht, das grundsätzlich jegliche Änderung gegen den Willen des Urhebers verbietet. Andererseits ist das Werkerhaltungsrecht des ausübenden Künstlers nur dann relevant, wenn die Änderung “Ruf oder Ansehen schädigt”. Dieser Unterschied berücksichtigt die Notwendigkeit von Bearbeitungen in der Medienproduktion. Diese rechtliche Differenz ermöglicht es Produktionsfirmen, innerhalb eines größeren Ermessensspielraums als bei Änderungen an Werken von Urhebern zu bearbeiten, solange der Ruf und die Bewertung des ausübenden Künstlers objektiv nicht beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass rechtliche Risikobewertungen auf der Grundlage eines objektiven Kriteriums der “Verletzung des Rufs oder Ansehens” und nicht auf der subjektiven “Absicht des ausübenden Künstlers” getroffen werden können, was die rechtliche Stabilität bei geschäftlichen Entscheidungen erhöht.

Vermögensrechte

Ausübende Künstler besitzen auch exklusive Vermögensrechte, um die kommerzielle Nutzung ihrer Aufführungen zu kontrollieren. Dazu gehören das Recht, ihre eigene Aufführung aufzunehmen oder aufzuzeichnen (Aufnahme- und Aufzeichnungsrecht gemäß Artikel 91 des japanischen Urheberrechtsgesetzes), das Recht, ihre eigene Aufführung zu senden oder über Kabel zu übertragen (Senderecht und Kabelsenderecht gemäß Artikel 92 des japanischen Urheberrechtsgesetzes), das Recht, ihre eigene Aufführung über das Internet oder ähnliche Mittel öffentlich zugänglich zu machen (Recht auf Übertragung gemäß Artikel 92-2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes) und das Recht, Aufnahmen oder Aufzeichnungen ihrer Aufführungen an die Öffentlichkeit zu übertragen (Übertragungsrecht gemäß Artikel 95-2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes). Beim Übertragungsrecht erlischt das Recht jedoch, sobald die aufgenommenen oder aufgezeichneten Werke einmal rechtmäßig übertragen wurden, und eine Kontrolle über den Weiterverkauf oder ähnliches ist nicht mehr möglich.

Es gibt eine sehr wichtige Ausnahme in Bezug auf diese Rechte im Bereich der Filmproduktion. Artikel 91 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes bestimmen, dass, wenn ein ausübender Künstler einmal seine Aufführung für die Aufnahme oder Aufzeichnung in einem Filmwerk genehmigt hat, er seine Aufnahme- und Aufzeichnungsrechte sowie seine Senderechte und Kabelsenderechte in Bezug auf die Nutzung dieses Films (zum Beispiel den Verkauf von Kopien oder die Ausstrahlung) nicht ausüben kann. Dies wird als “Einmal-Chance-Prinzip” bezeichnet und ist eine Regelung, um den reibungslosen Vertrieb von Filmen zu gewährleisten. Nach diesem Prinzip muss der Filmproduzent, sobald er die Genehmigung im ersten Darstellervertrag erhalten hat, nicht jedes Mal eine erneute Genehmigung von allen Darstellern einholen, wenn der Film später über neue Medien oder Plattformen vertrieben wird. Allerdings gilt dieses Prinzip nicht, wenn nur der Ton extrahiert und als Tonaufnahme verwendet wird, was Beachtung erfordert. Diese rechtliche Stabilität bildet das Rückgrat, um die Finanzierung von großangelegten Filmprojekten und internationale Vertriebsverträge zu ermöglichen. Daher ist der Inhalt des Darstellervertrags, der in den Anfangsphasen abgeschlossen wird, für den Filmproduzenten eine buchstäblich “einmalige” und äußerst wichtige Verhandlung, die den zukünftigen kommerziellen Wert des Films als Vermögenswert bestimmt.

Die Rechte von Tonträgerherstellern unter japanischem Urheberrecht

Als “Tonträgerhersteller” im Sinne des japanischen Urheberrechtsgesetzes wird die Person bezeichnet, die Töne erstmals auf einem Tonträger (einschließlich Medien wie CDs) festgehalten hat, also die Originalaufnahme hergestellt hat. In der Regel sind dies die Plattenfirmen. Tonträgerherstellern werden starke Vermögensrechte gewährt, um ihre Investitionen und Beiträge zu schützen.

Die zentralen Rechte, die Tonträgerhersteller besitzen, sind das Recht zur Vervielfältigung ihrer Tonträger (Vervielfältigungsrecht gemäß Artikel 96 des japanischen Urheberrechtsgesetzes), das Recht, ihre Tonträger sendefähig zu machen (Sendefähigkeitsrecht gemäß Artikel 96-2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes) und das Recht, Kopien ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit zu übertragen (Übertragungsrecht gemäß Artikel 97-2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes).

Ein wichtiges Gerichtsurteil, das zeigt, wie diese Rechte in der Praxis angewendet werden, ist der Fall “Jaco Pastorius” (Urteil des Bezirksgerichts Osaka vom 19. April 2018 (2018)). In diesem Fall verklagte eine japanische Plattenfirma den japanischen Vertrieb eines Dokumentarfilms, weil ein von ihr rechtlich geschützter Tonträger (Platte) ohne Genehmigung als Hintergrundmusik in dem Film verwendet wurde. Das Gericht erkannte eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Tonträgerherstellers an und verurteilte den Vertrieb zu Schadensersatz. Es gab zwei wichtige Entscheidungen in diesem Urteil. Erstens entschied das Gericht, dass selbst wenn die ursprüngliche Tonquelle bearbeitet oder als Hintergrundmusik verwendet wurde, dies eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts darstellt, solange der Ton der Originalaufnahme erkennbar ist. Zweitens stellte das Gericht fest, dass ein Unternehmen, das einen im Ausland produzierten Film vertreibt, nicht generell verpflichtet ist, ständig zu überprüfen, ob die Rechte ordnungsgemäß geklärt wurden. Wenn jedoch “besondere Umstände” Zweifel an der Rechteklärung aufkommen lassen, ist das Unternehmen verpflichtet, Untersuchungen durchzuführen, um diese Zweifel auszuräumen. Dieses Urteil hat neue Due-Diligence-Standards für Content-Distributoren gesetzt. Es ist nicht mehr möglich, ausländische Produktionsfirmen blind zu vertrauen. Wenn “Warnsignale” wie Mängel im Lizenzvertrag oder unzureichende Unterlagen zu den Rechtsverhältnissen erkannt werden, besteht die rechtliche Verpflichtung, aktiv Nachforschungen anzustellen und das Risiko von Rechtsverletzungen zu vermeiden. Dies ist ein wichtiger Präzedenzfall, der bei der Entwicklung eines rechtlichen Compliance-Systems für den Erwerb und die Distribution von Inhalten berücksichtigt werden sollte.

Rechte von Rundfunk- und Kabelsendeunternehmen unter japanischem Recht

Rundfunkanstalten wie Fernseh- und Radiosender sowie Kabelsendeunternehmen spielen eine wichtige Rolle bei der Übermittlung von Programminhalten an die Öffentlichkeit, und das japanische Urheberrechtsgesetz gewährt ihnen Leistungsschutzrechte, um ihre Geschäftstätigkeiten zu schützen.

Zu den Hauptrechten dieser Unternehmen gehören das Recht zur Vervielfältigung ihrer Sendungen oder Kabelübertragungen durch Aufnahme oder Aufzeichnung (gemäß Artikel 98 und Artikel 100-2 des japanischen Urheberrechtsgesetzes), das Recht zur Wiederausstrahlung oder Kabelübertragung ihrer empfangenen Sendungen (gemäß Artikel 99 und Artikel 100-3 des japanischen Urheberrechtsgesetzes), das Recht zur Übertragung ihrer Sendungen über das Internet oder ähnliche Medien (gemäß Artikel 99-2 und Artikel 100-4 des japanischen Urheberrechtsgesetzes) und das Recht zur öffentlichen Übermittlung ihrer Fernsehsendungen auf Großbildschirmen oder ähnlichen Einrichtungen (gemäß Artikel 100 des japanischen Urheberrechtsgesetzes).

Insbesondere wer der Inhaber des Vervielfältigungsrechts ist, stellt angesichts des technologischen Fortschritts eine komplexe rechtliche Frage dar. Die Ansicht des japanischen Obersten Gerichtshofs zu diesem Punkt wurde im Fall “Rokuraku II” (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. Januar 2011) dargelegt. In diesem Fall ging es um einen Dienst, bei dem Nutzer aus dem Ausland japanische Fernsehprogramme ansehen konnten, indem sie über einen vom Dienstanbieter verwalteten Server in Japan Fernaufzeichnungen anforderten. Der Dienstanbieter argumentierte, dass die Nutzer die Aufzeichnung anweisen und somit die Subjekte der Vervielfältigung seien, weshalb der Anbieter das Vervielfältigungsrecht nicht verletze. Das Oberste Gericht jedoch entschied, dass der Dienstanbieter das Subjekt der Vervielfältigung sei. Als Begründung betonte das Gericht nicht nur den Standort und das Eigentum der Aufzeichnungsgeräte (Server), sondern auch, wer das gesamte System kontrolliert und beherrscht. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Dienstanbieter das gesamte System von der Empfangnahme der Sendung über die Aufzeichnung bis zur Datenübertragung umfassend kontrolliert und beherrscht, und obwohl die Aufzeichnung ohne die Anweisung des Nutzers nicht durchgeführt würde, ist es der Anbieter, der die gesamte technische Umgebung für die Ausführung dieser Anweisung bereitstellt. Dieses Urteil etablierte einen rechtlichen Beurteilungsmaßstab, der als “Kontrolltheorie” für Plattformbetreiber bezeichnet werden könnte. Dadurch wurde die Behauptung “Wir bieten lediglich eine neutrale Technologie an” hinfällig, wenn der Anbieter eine wesentliche Kontrolle über den Vervielfältigungsprozess des Systems ausübt. Seit diesem Präzedenzfall müssen Technologieunternehmen erkennen, dass das Design der Architektur ihrer Dienste selbst ein Faktor sein kann, der die rechtliche Verantwortung für die Verletzung von Leistungsschutzrechten bestimmt.

Vergleich der wesentlichen verwandten Schutzrechte

Wie bereits detailliert erörtert, ähneln sich die vermögensrechtlichen Ansprüche von ausübenden Künstlern, Plattenproduzenten und Rundfunkunternehmen darin, dass sie Handlungen wie Vervielfältigung, Übermittlung an die Öffentlichkeit und Übertragung kontrollieren. Es gibt jedoch wichtige Unterschiede in den gesetzlichen Grundlagen dieser Rechte und den Handlungen, die sie betreffen. Die folgende Tabelle fasst diese Unterschiede zusammen.

RechteinhaberVervielfältigungsrechtRecht auf SendungÜbertragungsrecht
Ausübende KünstlerDas Recht, ihre Aufführung aufzunehmen (Artikel 91)Das Recht, ihre Aufführung sendefähig zu machen (Artikel 92-2)Das Recht, Aufnahmen ihrer Aufführung zu übertragen (Artikel 95-2)
PlattenproduzentenDas Recht, ihre Platten zu vervielfältigen (Artikel 96)Das Recht, ihre Platten sendefähig zu machen (Artikel 96-2)Das Recht, Vervielfältigungen ihrer Platten zu übertragen (Artikel 97-2)
RundfunkunternehmenDas Recht, ihre Sendungen durch Aufnahme zu vervielfältigen (Artikel 98)Das Recht, ihre Sendungen sendefähig zu machen (Artikel 99-2)Keine Bestimmung

Die Rolle des Leistungsschutzrechts als Handelsobjekt unter japanischem Recht

Das Leistungsschutzrecht ist nicht nur eine Beschränkung der Nutzung, sondern ein wichtiges immaterielles Vermögensrecht, das als Handelsobjekt für Unternehmen dient. Das japanische Urheberrechtsgesetz bietet einen rechtlichen Rahmen, der den reibungslosen Handel und die Nutzung dieser Rechte fördert.

Zunächst kann das Recht übertragen werden. Artikel 103 des japanischen Urheberrechtsgesetzes wendet die Bestimmungen des Artikels 61, die den Transfer von Urheberrechten regeln, auf das Leistungsschutzrecht an, sodass der vollständige oder teilweise Transfer des Leistungsschutzrechts durch Verträge wie Kaufverträge an Dritte möglich ist.

Als Nächstes ist die Lizenzierung die häufigste Form der kommerziellen Nutzung. Artikel 103 des japanischen Urheberrechtsgesetzes wendet die Bestimmungen des Artikels 63, die die Lizenzierung von Werken regeln, auf das Leistungsschutzrecht an, sodass Rechteinhaber anderen die Nutzung des Rechts innerhalb bestimmter Methoden und Bedingungen erlauben können.

Darüber hinaus ist die Einrichtung eines Pfandrechts möglich. Artikel 103 des japanischen Urheberrechtsgesetzes wendet die Bestimmungen des Artikels 66, die Pfandrechte an Urheberrechten regeln, auf das Leistungsschutzrecht an. Dies ermöglicht es, das Leistungsschutzrecht als Sicherheit für Darlehen von Finanzinstitutionen zu verwenden, was eine wichtige Rolle bei der Kapitalbeschaffung von Unternehmen und bei M&A-Transaktionen spielt.

Bei diesen Transaktionen ist das Registrierungssystem, das vom japanischen Kulturamt verwaltet wird, von entscheidender Bedeutung, um die rechtliche Stabilität zu gewährleisten. Artikel 104 des japanischen Urheberrechtsgesetzes wendet das Registrierungssystem für den Transfer von Urheberrechten (Artikel 77), das Dritten gegenübersteht, auch auf das Leistungsschutzrecht an. Dies bedeutet, dass, wenn ein Rechtstransfer stattgefunden hat und dieser nicht registriert wurde, eine spätere doppelte Übertragung desselben Rechts an eine andere Person, die zuerst registriert hat, dazu führen kann, dass man sein Recht gegenüber diesem Dritten nicht geltend machen kann. Wenn beispielsweise ein Unternehmen ein Leistungsschutzrecht erwirbt, ohne es zu registrieren, und der ursprüngliche Rechteinhaber dasselbe Recht an ein anderes Unternehmen verkauft, das den Transfer registriert, könnte der erste Käufer das Risiko eingehen, das Recht zu verlieren. Daher ist die Registrierung des Rechtstransfers bei M&A-Transaktionen oder dem Erwerb von Content-Vermögenswerten nicht nur ein bürokratischer Akt, sondern eine unerlässliche strategische Maßnahme, um das investierte Kapital zu schützen und die Sicherheit der Transaktion zu gewährleisten.

Zusammenfassung

Um in Japans Content-Markt erfolgreich zu sein, ist ein tiefes Verständnis der vielschichtigen Struktur der Leistungsschutzrechte unerlässlich. Diese Rechte, die neben den Urheberrechten der Schöpfer auch die Rechte von ausübenden Künstlern, Plattenproduzenten und Rundfunkunternehmen umfassen, stellen nicht nur strenge Compliance-Anforderungen an Unternehmen, sondern können bei angemessener Verwaltung und Nutzung auch bedeutende geschäftliche Chancen durch Lizenzen, Übertragungen und Sicherheiten bieten. Für eine effektive Verwaltung dieser komplexen Rechte, die geschäftliche Risiken minimiert und Chancen maximiert, ist spezialisiertes juristisches Fachwissen erforderlich.

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Beratung zu Leistungsschutzrechten in Japan und hat zahlreiche Mandanten im Inland erfolgreich unterstützt. Unsere Kanzlei beschäftigt mehrere Experten, die Englisch sprechen und auch über ausländische Anwaltszulassungen verfügen, was es uns ermöglicht, die einzigartigen Herausforderungen von Unternehmen mit internationaler Ausrichtung zu bewältigen. Bei komplexen Fragen des japanischen Content-Rechts bietet unsere Kanzlei umfassende Unterstützung an.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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