MONOLITH LAW OFFICE+81-3-6262-3248Wochentags 10:00-18:00 JST [English Only]

MONOLITH LAW MAGAZINE

Internet

Erklärung der Schlüsselpunkte der Änderung des japanischen Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2020 (2020): Wie weit ist 'Hintergrund' erlaubt?

Internet

Erklärung der Schlüsselpunkte der Änderung des japanischen Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2020 (2020): Wie weit ist 'Hintergrund' erlaubt?

Am 5. Juni 2020 (im Jahr 2020 des gregorianischen Kalenders) wurde das überarbeitete japanische Urheberrechtsgesetz verabschiedet.

Die Ziele dieser Überarbeitung beinhalten unter anderem “die Stärkung der Maßnahmen gegen Piraterie im Internet” und “Maßnahmen zur angemessenen Schutz des Urheberrechts”.

Hier werden wir insbesondere die “Erweiterung des Anwendungsbereichs der Rechtsbeschränkungsbestimmungen in Bezug auf das Einfangen von Bildern” erläutern, die als eine der Maßnahmen zur “Erleichterung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Veränderungen” von besonderem Interesse sein dürfte.

Bestimmungen zur Beschränkung der Rechte im Zusammenhang mit Einblendungen

Zum Beispiel ist es im Alltag sehr üblich und oft schwierig zu vermeiden, dass beim Erstellen oder Nutzen von Werken, beim Fotografieren oder Filmen auf der Straße, Charaktere, die Werke sind, ins Bild geraten oder Musik aufgenommen wird.

Auch das Hochladen solcher Fotos oder Videos auf soziale Netzwerke oder Videoplattformen ist eine alltägliche Praxis.

Diese Handlungen könnten die Vervielfältigungsrechte und andere Urheberrechte verletzen, da sie die Werke anderer ohne Erlaubnis vervielfältigen und über das Internet oder auf andere Weise verbreiten.

Wenn jedoch selbst “Einblendungen”, die als Nebenprodukt von Handlungen entstehen, die nicht auf die Nutzung des Werkes abzielen und die dem Rechteinhaber kaum oder nur geringfügigen Schaden zufügen, als Urheberrechtsverletzung angesehen werden, könnte dies die Ausdrucksfreiheit erheblich einschränken und das ursprüngliche Ziel des Urheberrechtsgesetzes, die Entwicklung der Kultur, behindern.

Änderung des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2012 (Heisei 24) und Einblendungen

Aus diesem Grund wurde in der Änderung des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2012 (Heisei 24) klargestellt, dass

  • die Vervielfältigung oder Bearbeitung anderer Werke (begleitende Zielwerke), die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Werkes (Fotografie usw.) auftreten, keine Verletzung darstellt (Artikel 32 Absatz 1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes), und
  • dass die Nutzung der vervielfältigten oder bearbeiteten begleitenden Zielwerke im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes (Fotografie usw.) keine Verletzung darstellt (Absatz 2).

In diesem Zusammenhang bedeutet “schwierig zu trennen”, dass es objektiv anerkannt wird, dass es unter Berücksichtigung der Umstände zum Zeitpunkt der Erstellung schwierig ist, ein Werk (Fotografie usw.) ohne die begleitenden Zielwerke zu erstellen.

Es ist denkbar, dass die “begleitenden Zielwerke” nach der Aufnahme durch Bildbearbeitung usw. gelöscht werden können. Jedoch wurde in Absatz 2 dieses Artikels nicht die Anforderung “schwierig zu trennen” gestellt, so dass die “begleitenden Zielwerke” auch dann ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers genutzt werden konnten, wenn sie vom “Werk (Fotografie usw.)” getrennt werden konnten.

Dies ist die Bestimmung zur Beschränkung der Rechte in Bezug auf “Einblendungen”, die durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2012 (Heisei 24) erstmals festgelegt wurde, und bezieht sich auf die Nutzung von “begleitenden Zielwerken” gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes vor der aktuellen Änderung.

In der Änderung von 2012 (Heisei 24) wurden die zulässigen Nutzungsbereiche, wie zum Beispiel nur für Fälle, in denen andere Werke beim Erstellen von Werken durch Fotografieren, Aufnehmen oder Filmen eingefangen wurden, begrenzt.

Jedoch wurde aufgrund der raschen Verbreitung von Smartphones und Tablets und der Entwicklung von Video-Upload- und Streaming-Plattformen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen zur Beschränkung der Rechte in Bezug auf Einblendungen gefordert.

Änderungen bezüglich der Einbeziehung

Die Hauptpunkte der Änderungen im Zusammenhang mit der Einbeziehung in der Urheberrechtsänderung 2020 (japanisches Urheberrechtsgesetz) sind wie folgt zusammengefasst:

  1. Der Bereich der als legal geltenden Handlungen wird erweitert.
  2. Der Bereich der urheberrechtlich geschützten Werke (begleitende Zielwerke), die legal genutzt werden können, wird erweitert.
  3. Im Gegenzug wird deren Nutzung auf “einen angemessenen Bereich” beschränkt.

Bereich der Handlungen

Bezüglich des Bereichs der Handlungen in Punkt 1 war vor der Änderung in Artikel 30 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes nur “das Fotografieren, Aufnehmen oder Aufzeichnen” erlaubt, und es war notwendig, dass es sich um eine “kreative Handlung” handelte, die innerhalb des Bereichs der Vervielfältigung lag.

Nach der Änderung wurde dies zu “Handlungen, die Bilder oder Töne von Objekten vervielfältigen oder übertragen, ohne sie zu vervielfältigen” (Vervielfältigungs- und Übertragungshandlungen), und es war nicht mehr notwendig, dass es sich um eine kreative Handlung handelte. Es wurde möglich, sie auf jede Weise zu nutzen, einschließlich öffentlicher Übertragungen, Aufführungen und Vorführungen.

Durch die Erweiterung des Handlungsbereichs wurden nicht nur das Fotografieren, Aufnehmen und Aufzeichnen, sondern auch alle Vervielfältigungs- und Übertragungshandlungen in den Anwendungsbereich einbezogen. Dies umfasst auch Handlungen wie Live-Streaming mit Drohnen, Screenshots auf Smartphones, Kopieren und Einfügen, Nachzeichnen und CG-Umwandlung.

Da die Einschränkung, dass andere urheberrechtlich geschützte Werke nur dann einbezogen werden, wenn ein neues Werk geschaffen wird, entfallen ist, gilt Artikel 30 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes nun uneingeschränkt auch für solche Werke, bei denen keine Kreativität anerkannt wird, wie z.B. Aufnahmen mit feststehenden Kameras oder Live-Streaming.

Bereich der begleitenden Zielwerke

Bezüglich des Bereichs der begleitenden Zielwerke in Punkt 2 war vor der Änderung in Artikel 30 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes die Nutzung nur dann erlaubt, wenn es schwierig war, das Werk vom fotografierten Objekt oder Ton zu trennen. Wenn andere urheberrechtlich geschützte Werke nicht zufällig einbezogen wurden, weil es “schwierig war, sie zu trennen”, konnte die Rechtebeschränkung nicht in Anspruch genommen werden, d.h. es wurde als Urheberrechtsverletzung angesehen.

Wie bereits erwähnt, wurde das Erfordernis der Schwierigkeit der Trennung als “nicht physisch schwierig zu trennen, sondern sozial und objektiv schwierig, ohne das Werk zu schaffen” interpretiert, so dass es oft Fälle gab, in denen das Ergebnis aufgrund dieses Erfordernisses unterschiedlich war.

Jedoch wurde durch die Änderung die Nutzung innerhalb eines “angemessenen Bereichs” ermöglicht, so dass das Erfordernis der “Schwierigkeit der Trennung zwischen dem Hauptmotiv und dem begleitenden Werk” in Artikel 30 Absatz 2 des vorherigen Urheberrechtsgesetzes nicht mehr notwendig ist. Ob es schwierig ist, sich zu trennen oder nicht, wird nun bei der Beurteilung, ob es sich um einen “angemessenen Bereich” handelt, berücksichtigt.

Zum Beispiel, ein Stofftier, das ein Kind hält, fällt auch in den “angemessenen Bereich”, so dass die Einbeziehung, die im Alltag allgemein durchgeführt wird, weitgehend anerkannt wurde.

Es war nicht klar, wie mit Objekten oder Tönen umgegangen wird, die einen Teil des Motivs bilden, aber durch die Änderung wurde klargestellt, dass auch diese in die “nicht begleitenden Zielwerke” aufgenommen werden können.

https://monolith.law/corporate/tradingcard-character-publicity-right[ja]

Angemessener Bereich

Bezüglich des “angemessenen Bereichs” in Punkt 3 gab es bisher keine gesetzliche Regelung, aber durch die Änderung wurde klargestellt, dass die Nutzung der “Einbeziehung” auf die Nutzung innerhalb eines “angemessenen Bereichs” beschränkt ist.

Durch die Abschaffung der Anforderung der Schwierigkeit der Trennung hat sich der Bereich der “Einbeziehungen”, bei denen eine Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden kann, erweitert. Dies könnte jedoch dazu führen, dass die Interessen des Urheberrechtsinhabers ungerechtfertigt beeinträchtigt werden und die Rechtfertigung für die Einbeziehung verloren geht.

Daher werden “das Vorhandensein oder Fehlen eines Gewinnzwecks, der Grad der Schwierigkeit der Trennung des betreffenden begleitenden Zielobjekts usw. vom betreffenden Vervielfältigungs- und Übertragungszielobjekt usw., und die Rolle, die das betreffende begleitende Zielwerk in dem betreffenden erstellten Übertragungsobjekt spielt”, als Faktoren angegeben, die bei der Beurteilung, ob es sich um einen “angemessenen Bereich” handelt, berücksichtigt werden.

Nach der Änderung wird unter der Voraussetzung des “angemessenen Bereichs” eine flexible Beurteilung je nach Einzelfall vorgenommen. Wenn wir diese noch einmal zusammenfassen, bedeutet Artikel 30 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (Nutzung von begleitenden Zielwerken):

  • Bei der Durchführung von “Vervielfältigungs- und Übertragungshandlungen”
  • Die urheberrechtlich geschützten Werke, die sich auf das Zielobjekt oder den Ton beziehen, das bzw. der begleitend zum Zielobjekt oder Ton ist,
  • Wenn das betreffende Werk einen geringfügigen Bestandteil bildet,
  • Innerhalb eines angemessenen Bereichs,
  • Kann es auf jede Weise genutzt werden, die mit der betreffenden Vervielfältigungs- und Übertragungshandlung einhergeht.
  • Jedoch ist dies nicht der Fall, wenn die Interessen des Urheberrechtsinhabers ungerechtfertigt beeinträchtigt werden.

Dies sind die Hauptpunkte.

Zusammenfassung

Mit der Änderung des japanischen Urheberrechtsgesetzes (Japanisches Urheberrechtsgesetz) im Jahr 2020 (Reiwa 2) wurde das “Einfangen” von Handlungen, die im Alltag allgemein durchgeführt werden können, weitgehend anerkannt.

Andererseits gibt es auch die Einschränkung “innerhalb eines gerechten Bereichs”.

Die Beurteilung, ob es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt oder nicht, erfordert ein hohes Maß an spezialisiertem juristischem Wissen.

Bitte zögern Sie nicht, sich an einen erfahrenen Anwalt zu wenden.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

Zurück Nach Oben