Verjährungsfrist für Anfragen zur Offenlegung von Absenderinformationen? Drei Verjährungsfristen, auf die man bei Online-Postings achten sollte
Wie lange haben Sie Zeit, um eine Offenlegung der Absenderinformationen oder Schadensersatz zu beantragen, wenn Sie durch Beiträge im Internet Rufschädigung oder Verletzung der Privatsphäre erleiden?
In diesem Artikel erklären wir verschiedene “Verjährungsfristen” (Zeitlimits) im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Rufschädigung.
Zeitliche Begrenzung für die Löschung von Online-Beiträgen
Grundsätzlich gibt es keine Verjährungsfrist für das Verlangen nach Löschung eines bestimmten Beitrags oder Posts.
Unabhängig davon, wie viele Jahre vergangen sind, bleibt es illegal und die Existenz des Beitrags verletzt weiterhin die Ehren- und Privatsphärenrechte des Opfers. Daher gibt es keine “Verjährungsfrist” für die Löschung selbst.
Es gibt jedoch drei zeitliche Einschränkungen, die bei rechtlichen Maßnahmen wie Schadensersatzansprüchen gegen den Verfasser relevant sind.
Die erste ist die Verjährungsfrist aufgrund technischer Einschränkungen in der IT, die zweite ist die zivilrechtliche Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen und die dritte ist die Verjährungsfrist für strafrechtliche Anzeigen.
Lassen Sie uns diese jeweils einzeln erläutern.
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1. Verjährung durch IT-technische Einschränkungen
Bei der Identifizierung von Autoren von Online-Beiträgen gibt es strenge Zeitlimits. Die Identifizierung des Autors kann grob in die folgenden drei Phasen unterteilt werden:
- Erhalt der Offenlegung der IP-Adresse des Autors von den Administratoren der Website, auf der Artikel veröffentlicht wurden, die möglicherweise Verleumdung oder Verletzung der Privatsphäre darstellen, oder von den Administratoren des Web-Servers
- Wenn die IP-Adresse offengelegt wird, wird klar, ob der Beitrag von einem Mobilfunkanbieter (im Falle der Nutzung eines Mobilfunknetzwerks) oder von einem Provider (im Falle der Nutzung einer Festnetzverbindung) stammt. Zunächst wird der betreffende Mobilfunkanbieter oder Provider aufgefordert, die Löschung der Kommunikationsprotokolle zu unterlassen (Erhaltung)
- Erhalt der Offenlegung des Namens und der Adresse des Autors vom betreffenden Mobilfunkanbieter oder Provider (dieser Teil wird normalerweise als Klage auf Offenlegung des Namens und der Adresse bezeichnet)
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Und genau in diesen Phasen 2 und 3, in denen der Mobilfunkanbieter oder Provider aufgefordert wird, den Namen und die Adresse des Autors offenzulegen, wird die Verjährung (Zeitlimit) aufgrund von IT-technischen Einschränkungen zum Problem.
Verjährung durch IT-technische Einschränkungen in Bezug auf Klagen auf Offenlegung von Senderinformationen
Die Protokolle der Mobilfunkanbieter und Provider werden nicht veröffentlicht, aber die Aufbewahrungsfristen werden nach den Richtlinien der einzelnen Unternehmen festgelegt.
Beispiele hierfür sind:
- Mobilfunkanbieter bewahren ihre Protokolle nur etwa drei Monate auf, und Provider von Festnetzverbindungen bewahren ihre Protokolle oft nur etwa ein halbes bis ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist existieren die Protokolle nicht mehr, und es ist natürlich nicht möglich, ihre Erhaltung oder Offenlegung zu verlangen
- In einigen Fällen wird die Löschung der Protokolle verlangt und genehmigt, aber die Erhaltung wird nicht unbegrenzt durchgeführt. Wenn nicht schnell eine Klage auf Offenlegung des Namens und der Adresse eingereicht wird, können die einmal erhaltenen Protokolle verschwinden
Es gibt solche Fälle.
Insbesondere im ersten Fall kann es vorkommen, dass für Beiträge, die vor drei Monaten oder mehr als einem Jahr veröffentlicht wurden, keine Protokolle mehr existieren, die belegen, wer sie veröffentlicht hat. Aufgrund dieser technischen Einschränkungen kann es unmöglich werden, den Autor eines Beitrags zu identifizieren.
Wenn die persönlichen Informationen des Senders nicht bekannt sind, besteht die Möglichkeit, dass keine Schadensersatzforderung gestellt werden kann, daher ist es notwendig, die Offenlegung der Senderinformationen schnell zu verlangen.
Dies ist eher eine “IT-technische” Einschränkung als eine rechtliche “Verjährung”.
2. Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche
Hier beginnt das rechtliche Problem der “Verjährung”.
Wenn ein Artikel veröffentlicht wird, der eine Verleumdung oder Verletzung der Privatsphäre darstellt, können Sie nach Identifizierung des Autors auf der Grundlage von Artikel 709 des japanischen Zivilgesetzbuches (Japanisches Zivilgesetzbuch) Schadensersatzansprüche gegen diesen Autor geltend machen.
Der hier genannte “Schaden” bezieht sich auf Dinge wie Anwaltskosten, die für die Identifizierung des Autors aufgewendet wurden, und Schmerzensgeld für seelischen Schaden.
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Das Problem ist die “Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, die aus rechtswidrigen Handlungen resultieren”.
Und es gibt zwei Arten von “Verjährungsfristen für Online-Posts”.
20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Online-Posts
20 Jahre nach einer rechtswidrigen Veröffentlichung erlischt das Recht auf Schadensersatz aufgrund eines Online-Posts. In Bezug auf den Rufschaden wird dies in der Praxis jedoch wahrscheinlich kein Problem darstellen.
Es ist kaum vorstellbar, dass jemand “Schadensersatz für einen Beitrag von vor mehr als 20 Jahren fordern möchte”, zumindest zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels im Jahr 2022.
3 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Schaden und der Täter bekannt wurden
Dies ist der Punkt, der tatsächlich problematisch wird.
Wenn drei Jahre seit der Identifizierung des Autors und der Feststellung, wer der Täter ist, vergangen sind, ist es nicht mehr möglich, Schadensersatz von diesem Täter zu fordern.
Allerdings ist nicht immer klar, wann genau “der Schaden und der Täter bekannt wurden”.
In einem früheren Urteil wurde festgestellt:
“Es ist angemessen zu interpretieren, dass es sich auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem der Geschädigte unter Umständen, unter denen eine Schadensersatzforderung gegen den Täter tatsächlich möglich ist, diese in dem möglichen Ausmaß kennt.”
Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29. Januar 2002 (Heisei 14)
Im Falle von Rufschaden, der eine Verleumdung oder Verletzung der Privatsphäre darstellt, ist es normalerweise unmöglich, “Schadensersatz vom Täter zu fordern”, bis Sie die Offenlegung des Namens und der Adresse des Autors vom Mobilfunkanbieter oder Provider erhalten haben.
Daher ist der Zeitpunkt, an dem Sie die Offenlegung des Namens und der Adresse des Autors erhalten, der Beginn des “3-Jahres”-Countdowns, oder in Fachbegriffen, der “Startpunkt”.
Aber aus praktischer Sicht ist es nicht unbedingt klar, wer der “Täter” ist, nur weil der Name und die Adresse offengelegt wurden.
Was hier offengelegt wird, ist genau genommen der “Name und die Adresse des Vertragspartners der Leitung, die den Beitrag verfasst hat”, nicht der “Name und die Adresse des tatsächlichen Autors des Beitrags”.
Zum Beispiel:
- Der Vertragspartner ist ein Mann in den Fünfzigern, aber aufgrund des Inhalts des Beitrags scheint es wahrscheinlich, dass es sich um die Tochter des Mannes handelt, die mit ihm zusammenlebt. Nachdem die Verhandlungen über Schadensersatzansprüche begonnen haben, wurde bestätigt, dass es tatsächlich die Tochter war.
- Der Vertragspartner ist ein Unternehmen, aber nach Beginn der Verhandlungen wurde bestätigt, dass ein bestimmter Mitarbeiter den Beitrag von einer internen Leitung aus verfasst hat, und es wurde klar, dass das Unternehmen aufgrund verschiedener Umstände für die Handlungen des Nutzers verantwortlich gemacht werden kann.
Die “Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Vertragspartners” und die “Klärung, gegen wen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können”, sind nicht gleichbedeutend.
Es dauert oft einige Zeit und Verhandlungen, um tatsächlich zu klären, gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können.
Der oben genannte Fall, in dem das Urteil besagt, dass “der Geschädigte unter Umständen, unter denen eine Schadensersatzforderung gegen den Täter tatsächlich möglich ist, diese in dem möglichen Ausmaß kennt”, bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt, an dem “der Name und die Adresse des Vertragspartners bekannt wurden”, sondern auf den Zeitpunkt, an dem:
- “Es wurde bestätigt, dass es die Tochter war”
- “Es wurde klar, dass das Unternehmen für die Handlungen des Nutzers verantwortlich gemacht werden kann”
Es wird angenommen, dass dies der Fall ist.
In diesem Fall wäre der Zeitpunkt, an dem “klar wird, gegen wen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können”, der Startpunkt der Verjährungsfrist.
3. Verjährungsfrist für Strafanzeigen
Bisher haben wir über die zivilrechtliche “Verjährung” und Zeitlimits gesprochen, aber es gibt auch eine strafrechtliche Verjährung. Das heißt,
- Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche: Das Zeitlimit, innerhalb dessen ein Opfer Schadensersatzansprüche gegen den Täter geltend machen kann
- Verjährung im Strafrecht: Das Zeitlimit, innerhalb dessen eine Anzeige oder eine Verhaftung oder Anklage durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Verleumdung usw. möglich ist
sind unterschiedliche Konzepte.
Dies gilt nicht nur für Rufschädigung im Internet, sondern für nahezu alle Themen.
Und die strafrechtliche “Verjährung” variiert je nach dem Verbrechen, das begangen wurde.
Um die Dinge komplizierter zu machen, gibt es zwei verschiedene Konzepte: die “Anzeigefrist (Verjährungsfrist für Anzeigen)” und die “Verjährungsfrist für die öffentliche Klage”.
Anzeigefrist (Verjährungsfrist für Anzeigen)
Bei Verbrechen wie Verleumdung wird keine öffentliche Klage erhoben, es sei denn, das Opfer erstattet eine “Anzeige”.
Im Gegensatz zu Mord oder Körperverletzung wird ein Fall erst dann zur Polizeisache, wenn das Opfer durch eine “Anzeige” Schadensersatz fordert.
Neben Verleumdung gibt es auch andere Verbrechen, je nachdem, was verletzt wurde, wie Beleidigung, Kreditverleumdung, Geschäftsbehinderung, Bedrohung, gewaltsame Geschäftsbehinderung, bei denen es möglich ist, den Täter anzuklagen.
Und einige von diesen können auch ohne Anzeige angeklagt werden.
Für diese “Anzeige” gibt es ein Zeitlimit von 6 Monaten ab dem Tag, an dem der Täter bekannt wurde. In einem früheren Urteil wurde festgestellt,
“Der Tag, an dem der Täter bekannt wurde”, bezieht sich auf den Tag nach dem Ende der kriminellen Handlung, und selbst wenn der Anzeigende den Täter während der Fortsetzung des Verbrechens kennt, kann dieser Tag nicht als Startdatum für die Anzeige in einem Anzeigeverbrechen angesehen werden.
Oberstes Gerichtsurteil vom 17. Dezember 1970 (Showa 45)
Das ist festgelegt.
Dies ist auch ein Konzept, das die Frage aufwirft, “wann genau ist das im Falle von Rufschädigung im Internet?”.
Verjährungsfrist für die öffentliche Klage
Verbrechen, die nach einer bestimmten Zeit verjährt sind, werden nicht angeklagt. Dies ist wahrscheinlich das, was den meisten Menschen als “Verjährung” bekannt ist.
Die “Verjährungsfrist für die öffentliche Klage” beträgt beispielsweise bei Verleumdung drei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann der Täter nicht mehr bestraft werden.
Im Falle einer Verletzung der Privatsphäre gibt es jedoch kein Verbrechen namens “Verletzung der Privatsphäre”, daher werden in jedem Fall keine Verhaftungen oder Anklagen durch die Polizei durchgeführt und es gibt keine Verjährungsfrist für die öffentliche Klage.
Die Verbrechen, die ich als mögliche Anklagen für Verleumdung aufgeführt habe, sind
- Die Verjährungsfrist für andere Verbrechen als Verleumdung beträgt ein Jahr für Beleidigung
- Kreditverleumdung, Geschäftsbehinderung, Bedrohung, gewaltsame Geschäftsbehinderung beträgt drei Jahre
Die Verjährungsfrist für die öffentliche Klage ist festgelegt.
Da die Verjährungsfrist für die öffentliche Klage je nach Verbrechen variiert, müssen Sie prüfen, welches Verbrechen der Rufschädigungspost entspricht und wie viele Jahre die Verjährungsfrist für dieses Verbrechen beträgt.
Zeitraum erforderlich für die Anforderung zur Offenlegung des Absenderinformationen
Es dauert etwa 2 bis 3 Monate, um eine Anordnung zur Offenlegung der IP-Adresse durch Maßnahmen wie vorläufige Verfügungen zu erhalten, und selbst nach der Offenlegung der IP-Adresse dauert es etwa 6 bis 9 Monate, bis ein Urteil zur Offenlegung der Absenderinformationen erlassen wird.
Daher benötigen wir insgesamt mindestens etwa 9 Monate, um die Absenderinformationen zu identifizieren.
Wir erklären den Ablauf der Anforderung zur Offenlegung der Absenderinformationen im Folgenden.
https://monolith.law/reputation/disclosure-of-the-senders-information[ja]
Zusammenfassung: Wenn Sie einen Antrag auf Offenlegung des Absenderinformationen reibungslos vorantreiben möchten, wenden Sie sich an einen Anwalt
Wie Sie sehen, gibt es verschiedene Arten von “Verjährungsfristen” und “Zeitlimits” im Zusammenhang mit dem Rufschaden durch Beiträge im Internet. Die Bestimmung des “Startpunkts”, an dem der Countdown dieser Zeitlimits beginnt, ist ziemlich spezialisiert.
Es ist notwendig, schnell auf Anträge auf Offenlegung von Absenderinformationen zu reagieren und auch Verfahren über das Gericht durchzuführen, was eine reibungslose Abwicklung erfordert.
Dennoch ist es wichtig, nicht einfach aufzugeben, wenn es um Rufschaden durch alte Beiträge geht, sondern zunächst einen Experten wie einen Anwalt zu konsultieren und die Situation zu prüfen.
Category: Internet