MONOLITH LAW OFFICE+81-3-6262-3248Wochentags 10:00-18:00 JST [English Only]

MONOLITH LAW MAGAZINE

General Corporate

Warnhinweise bei der Bestellung von Krankenhausreservierungs- und Patientenvermittlungs-Medienseiten

General Corporate

Warnhinweise bei der Bestellung von Krankenhausreservierungs- und Patientenvermittlungs-Medienseiten

In Krankenhäusern und Kliniken gibt es Fälle, in denen die Einrichtung und der Betrieb einer Medienwebsite zur Förderung von Besuchern auf der eigenen Reservierungsseite oder einer speziellen Reservierungsseite in Betracht gezogen werden. In solchen Fällen ist es üblich, die Entwicklung dieser Websites an IT-Unternehmen zu delegieren und auch nach Fertigstellung den Betrieb an sie zu übertragen.

Allerdings, wie bei jeder Art von “Delegation”, besteht die Möglichkeit, dass langfristige Nachteile entstehen, wenn man sich für den Ansatz entscheidet, “alle lästigen Dinge zusammenzufassen und in einem Zustand zu delegieren, der nahe an einer Blackbox ist”.

In diesem Artikel werden einige Punkte erläutert, die bei der Delegation der Entwicklung und des Betriebs solcher Websites zu beachten sind.

Erwerb einer eigenen Domain und das Problem des “Eigentümers”

Erwerb einer eigenen Domain und das Problem des 'Eigentümers'

Die Nutzung einer eigenen, speziellen Domain

Reservierungsseiten, die ausschließlich für Ihre Klinik bestimmt sind, oder Medienwebsites, die darauf abzielen, Kunden zu Reservierungsseiten zu leiten, können mit einer eigenen Domain betrieben werden, die von der offiziellen Website der Klinik oder Praxis getrennt ist. Zum Beispiel könnte die offizielle Website der Klinik “Monolith-clinic.jp” sein, während eine separate Medienwebsite zum Thema medizinische Haarentfernung unter einer eigenen Domain wie “datsumou-info.com” betrieben wird.

Die Risiken der Beauftragung eines Website-Entwicklers mit der Domain-Registrierung

Beim Erwerb einer eigenen Domain besteht die Möglichkeit, die Registrierung der Domain an ein IT-Unternehmen zu delegieren, das als Website-Entwickler tätig ist. Allerdings ist auch für eine eigene Domain eine Aktualisierung der Registrierung erforderlich. Wenn der Website-Entwickler die Aktualisierung der Domain-Registrierung vernachlässigt, kann die Website nicht mehr mit der betreffenden Domain betrieben werden. Darüber hinaus verliert der ursprüngliche Nutzer das Eigentumsrecht an der Domain, wenn die Aktualisierungsfrist überschritten wird. Nach einer bestimmten Zeit kann die Domain dann versteigert und von Dritten erworben werden, die sie möglicherweise für Phishing-Betrug und ähnliches missbrauchen.

Zudem wird der Registrierende grundsätzlich zum Eigentümer der betreffenden Domain. Wenn also der Website-Entwickler die Registrierung im Namen des Unternehmens vornimmt, wird der Website-Entwickler zum Eigentümer der für die Website verwendeten eigenen Domain. Daher besteht die Möglichkeit, dass der Website-Entwickler die Domain an eine konkurrierende Klinik weitergibt oder überträgt, wenn die Beziehung zum Website-Entwickler sich verschlechtert.

Mögliche Verschlechterung der Beziehung zum Website-Entwickler und Vertragsverhandlungen

Es ist natürlich nicht zu erwarten, dass die Beziehung zum Website-Entwickler sich von Anfang an verschlechtert. Aber nachdem Sie beispielsweise ein IT-Unternehmen A mit der Erstellung einer Website zu Bedingungen wie “● Zehntausend Yen für die Website-Erstellung, danach 50.000 Yen pro Monat für den Betrieb, Aktualisierung alle 12 Monate” beauftragt haben, könnte es bei der Aktualisierung vorkommen, dass Sie aufgefordert werden, “die monatliche Gebühr aufgrund des höheren Arbeitsaufwands für die Wartung auf 100.000 Yen zu erhöhen”. In solchen Fällen wäre es wünschenswert, zumindest die “Option” zu haben, die Wartung an ein anderes IT-Unternehmen B zu “übertragen”. Wenn das Eigentumsrecht an der Domain bei IT-Unternehmen A liegt, verschwindet diese “Möglichkeit”, und Sie könnten gezwungen sein, eine Vertragsverlängerung zu ungünstigen Bedingungen zu akzeptieren, was zu Problemen führen könnte.

Als Gegenmaßnahme wäre es sicher, wenn der Betreiber der Website die Registrierung der eigenen Domain selbst vornimmt oder, wenn die Registrierung delegiert wird, die Registrierungsinformationen und das Konto des Registrars im Besitz des Betreibers bleiben. Es besteht auch die Möglichkeit, das Eigentumsrecht an der Domain vom Website-Entwickler zu übernehmen. Allerdings könnte es schwierig sein, die Zustimmung des Website-Entwicklers zur Übertragung der Domain zu erhalten, wenn die Beziehung zum Website-Entwickler sich verschlechtert. Daher ist diese Methode wahrscheinlich keine praktikable Lösung für das Problem.

Verwandter Artikel: Was ist das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über Domain-Transferanforderungen? (ja)

Urheberrechtsfragen bei Programmen und Inhalten

Urheberrechtsfragen bei Programmen und Inhalten

Urheberrecht von Programmen auf Reservierungsseiten

Der Quellcode von Reservierungssystemen und ähnlichen kann als “Programmwerk” (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 9 des japanischen Urheberrechtsgesetzes) unter dem japanischen Urheberrechtsgesetz geschützt sein. Konkret bedeutet dies, dass es nicht erlaubt ist, den Quellcode ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zu kopieren und eine identische Website zu erstellen oder ihn eigenmächtig zur Verbesserung zu ändern. Dies würde eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts (Artikel 21 des Urheberrechtsgesetzes) und des Bearbeitungsrechts (Artikel 27 des gleichen Gesetzes) darstellen.

Das Urheberrecht am Quellcode einer Website liegt beim Urheber, also dem Website-Entwickler. Wenn das Urheberrecht am Quellcode einer Website beim Entwickler verbleibt, kann dies zu Problemen führen, wie zum Beispiel der Unmöglichkeit, die Website frei zu erneuern. Daher ist es wichtig, das Urheberrecht am Quellcode vom Website-Entwickler zu übertragen, wenn Sie die Erstellung der Website in Auftrag geben. In diesem Zusammenhang wird im Vertrag zur Beauftragung der Erstellung eine Klausel aufgenommen, die die Übertragung des Urheberrechts vom Website-Entwickler vorsieht.

Verwandter Artikel: Wem gehört das Urheberrecht am Quellcode eines Programms? (ja)

Klauseln über die Übertragung von Urheberrechten und Urheberpersönlichkeitsrechten

Bei der Festlegung einer Klausel zur Übertragung von Urheberrechten muss auf die Behandlung des Bearbeitungsrechts (Artikel 27 des Urheberrechtsgesetzes) und des Rechts zur Nutzung von abgeleiteten Werken (Artikel 28 des gleichen Gesetzes) geachtet werden. Nach dem Urheberrechtsgesetz werden diese Rechte, wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt sind, als beim Übertragenden verbleibend angesehen (Artikel 61 Absatz 2 des gleichen Gesetzes). Das bedeutet, dass selbst wenn festgelegt wird, dass “das Urheberrecht am Quellcode von B auf A übertragen wird”, das Bearbeitungsrecht und das Recht zur Nutzung von abgeleiteten Werken nicht übertragen werden. Daher muss ausdrücklich festgelegt werden, dass “das Urheberrecht am Quellcode (einschließlich der Rechte nach Artikel 27 und 28 des Urheberrechtsgesetzes) von B auf A übertragen wird”.

Auch die Behandlung der Urheberpersönlichkeitsrechte erfordert Aufmerksamkeit. Urheberpersönlichkeitsrechte sind Rechte, die ausschließlich dem Urheber zustehen und nicht wie das Urheberrecht, das ein Eigentumsrecht ist, übertragen werden können (Artikel 59 des Urheberrechtsgesetzes). Daher besteht auch nach der Übertragung des Urheberrechts am Quellcode die Möglichkeit, dass der Urheber die Ausübung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte verlangt. Zum Beispiel könnte bei der Erneuerung einer Website aufgrund des Rechts auf Erhaltung der Integrität (Artikel 20 des gleichen Gesetzes), das eines der Urheberpersönlichkeitsrechte ist, eine Unterlassungsklage (Artikel 112 des gleichen Gesetzes) erhoben werden. Daher ist es notwendig, eine Klausel festzulegen, die besagt, dass “B gegenüber A keine Urheberpersönlichkeitsrechte ausübt”.

Urheberrecht an Artikeln auf Medienwebsites

Urheberrecht an Artikeln auf Medienwebsites

Artikel, die den Inhalt von Medienwebsites ausmachen, sind als “sprachliche Werke” (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 1 des Urheberrechtsgesetzes) urheberrechtlich geschützt. Wenn das Urheberrecht an den Artikeln einer Medienwebsite beim Autor verbleibt, kann dies zu Problemen führen, wie zum Beispiel der Unmöglichkeit, den Artikel ohne Erlaubnis zu ändern und Informationen zu aktualisieren.

Ein besonders großes Problem tritt auf, wenn Wartungsverträge und ähnliches enden. Ähnlich wie bei der oben genannten Domain, besteht das Risiko, dass Artikel, die eigentlich für Ihre Klinik erstellt wurden, zur Kundenakquise für konkurrierende Kliniken genutzt werden, wenn die Beziehung zum Website-Entwickler sich verschlechtert und dieser die Domain an eine konkurrierende Klinik weitergibt oder sie für diese nutzbar macht.

Daher ist es notwendig, bei der Beauftragung der Erstellung oder des Schreibens einer Medienwebsite im Vertrag ausdrücklich festzulegen, dass das Urheberrecht an den Artikeln vom Autor übertragen wird.

Zusammenfassung: Die Bedeutung von Verträgen bei der Bestellung von Reservierungssystemen und Kundenvermittlungsseiten

Wie bereits erwähnt, ist es wichtig, welche Art von Vertrag Sie abschließen, wenn Sie die Erstellung von klinikbezogenen Websites, wie zum Beispiel Reservierungsseiten oder Medien für die Kundenvermittlung, an ein IT-Unternehmen, das als Website-Entwickler fungiert, auslagern. Dabei ist es notwendig, genau zu prüfen, wem die “Rechte”, wie zum Beispiel die Rechte am Domain-Namen und das Urheberrecht, die die Website bilden, gehören und welche Risiken dies in der Zukunft mit sich bringen könnte. Es wäre ratsam, auch eine Beratung bei einer Anwaltskanzlei in Betracht zu ziehen, die über Kenntnisse und Erfahrungen in solchen Vertragsangelegenheiten verfügt.

Maßnahmen unserer Kanzlei

Die Monolith Rechtsanwaltskanzlei ist eine Kanzlei mit hoher Fachkompetenz in beiden Bereichen IT, insbesondere Internet, und Recht. Bei der Vergabe von Systementwicklung und -wartung ist der Inhalt des zu erstellenden Vertrags von großer Bedeutung. Unsere Kanzlei erstellt und überprüft Verträge für eine Vielzahl von Fällen, von Unternehmen, die an der Tokyo Stock Exchange gelistet sind, bis hin zu Start-up-Unternehmen. Weitere Informationen finden Sie unten.

Bereiche, in denen die Monolith Rechtsanwaltskanzlei tätig ist: Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Systementwicklung (ja)

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

Zurück Nach Oben