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Mögliche Urheberrechtsverletzungen beim Betrieb von Gaming-Bars

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Mögliche Urheberrechtsverletzungen beim Betrieb von Gaming-Bars

Zunahme von Game Bars und rechtliche Risiken

In den letzten Jahren hat die Anzahl der sogenannten “Game Bars”, in denen Gäste bei Speisen und Getränken gemeinsam Konsolenspiele spielen können, zugenommen.
Allerdings ist bei der Führung eines Game Bars besondere Vorsicht hinsichtlich der Verletzung von Urheberrechten geboten.
Da die Darstellung von Spielen auf großen Bildschirmen in Game Bars zur weiteren Verbreitung und Entwicklung von Spielen beitragen kann, erscheint es aus der Perspektive der Förderung von eSports notwendig, die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass diese Aktivitäten legal durchgeführt werden können.
Dennoch ist es bei der Führung eines Game Bars entscheidend, die rechtlichen Risiken, insbesondere im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen, sorgfältig zu beachten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Das Vorführrecht im japanischen Urheberrecht und seine Beziehung zu Game Bars

Tatsächlich kam es im Juni Heisei 30 (2018) in Kyoto und Kobe zu Vorfällen, bei denen Betreiber von Game Bars unter dem Verdacht der Verletzung des japanischen Urheberrechts verhaftet wurden (Artikel der Asahi Shimbun vom 2. August Heisei 30 (2018) „Erste Razzia gegen Game Bars – Was ist das Vorführrecht?“).
In diesem Fall wurde das Handeln, bei dem Spielbildschirme von Heimkonsolen auf Fernsehbildschirmen gezeigt wurden, als Verletzung des in Artikel 22-2 des japanischen Urheberrechts festgelegten Vorführrechts angesehen.
Das Vorführrecht bezieht sich auf das Recht, ein Werk öffentlich vorzuführen, das heißt, es auf einer Leinwand oder einem Display zu zeigen und es einer unbestimmten oder bestimmten Vielzahl von Personen zu präsentieren oder hörbar zu machen.

Obwohl es verschiedene Ansichten zur Einstufung von Spielen als Werke gibt, wurde in einem Urteil des Obersten Gerichtshofs im Fall des Verkaufs gebrauchter Spielesoftware (siehe unten) anerkannt, dass bestimmte Spiele als „Filmwerke“ gelten, und es wird angenommen, dass der Schutz als Filmwerk für einen bestimmten Bereich von Spielen gilt.
In einer solchen Situation ist das Risiko hoch, dass Game Bars, die Spiele auf Bildschirmen oder großen Displays zeigen und es mehreren Kunden im Laden ermöglichen, diese gleichzeitig zu sehen, des Vorführrechtsverstoßes beschuldigt werden.

Andererseits, wenn in individuellen Kabinen oder ähnlichen Einrichtungen das Spiel so gespielt wird, dass nur der Spieler den Bildschirm sehen kann, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Vorführrechts, da keine unbestimmte Anzahl von Personen zuschaut, relativ gering.
Es gibt Raum für Diskussionen darüber, ob die Ausnahmebestimmung des Artikels 38 Absatz 3 Satz 2 des japanischen Urheberrechts, die für Fernsehsendungen gilt, auf Spielbildschirme angewendet werden kann, aber nach geltendem Recht gelten Spiele nicht als gesendete Werke, weshalb die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung als schwierig angesehen wird.

Darüber hinaus kann selbst wenn keine Verletzung des Vorführrechts vorliegt, nicht ausgeschlossen werden, dass Game Bars unter die Regulierung des japanischen Vergnügungsstättengesetzes oder des Gesetzes zur Kontrolle von Vergnügungs- und Amüsierbetrieben fallen.
Da viele Spieleentwicklungsunternehmen die kommerzielle Nutzung von Spielesoftware untersagen, besteht auch die Möglichkeit eines Vertragsbruchs, wenn die Software ohne Abschluss eines Lizenzvertrags den Kunden zur Verfügung gestellt wird.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

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