MONOLITH LAW OFFICE+81-3-6262-3248Wochentags 10:00-18:00 JST [English Only]

MONOLITH LAW MAGAZINE

IT

Unterscheidung und Unterschiede zwischen Werkverträgen und quasi-Fiduziarverträgen in der Systementwicklung

IT

Unterscheidung und Unterschiede zwischen Werkverträgen und quasi-Fiduziarverträgen in der Systementwicklung

Bei der Auftragsvergabe für Systementwicklung werden verschiedene Arten von Verträgen ausgetauscht, wie z.B. Auftragsverträge, Dienstleistungsverträge und Systementwicklungsverträge.

Nach dem Gesetz wird ein Vertrag, bei dem eine Partei eine Dienstleistung (wie z.B. Entwicklungsaufgaben) übernimmt und die andere Partei dafür eine Vergütung zahlt, in Werkverträge und quasi-Auftragsverträge unterteilt.

Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich dabei um:

  • Werkvertrag: Ein Vertrag, bei dem man eine Vergütung erhält, wenn man das versprochene Produkt liefert.
  • Quasi-Auftragsvertrag: Ein Vertrag, bei dem man eine Vergütung erhält und sich bemüht, sein Bestes zu geben, entsprechend dieser Vergütung.

Das ist die Definition.

Systementwicklung: Werkvertrag oder quasi-Auftrag?

Die Systementwicklung zielt darauf ab, ein “vereinbartes” System zu erstellen. Gemäß der oben genannten Unterscheidung könnte man denken, dass es sich um einen Werkvertrag handelt, aber es ist nicht so einfach. Die Systementwicklung unterscheidet sich in der Realität etwas von einem typischen Werkvertrag, wie das Gesetz ihn vorsieht.

Ein typischer Werkvertrag ist zum Beispiel ein maßgeschneiderter Anzug. Im Falle eines Anzugs ist das Bild des fertigen Produkts zwischen den Parteien leicht vorstellbar, sobald die Maße festgelegt sind, und es ist auch leicht zu beurteilen, ob das fertige Produkt den Bestellungen entspricht. Im Gegensatz dazu gibt es in der Systementwicklung normalerweise keine Dokumente, die ein leicht verständliches Gesamtbild des Systems liefern, und es kann für den Auftraggeber schwierig sein, ein Gesamtbild zu erfassen. Darüber hinaus hat das zu entwickelnde System die Besonderheit, dass es sich durch verschiedene Prozesse allmählich konkretisiert.

Daher ist es oft problematisch, ob die Art des Vertrags in einer bestimmten Phase der Systementwicklung, insbesondere in der Anfangsphase, ein “Werkvertrag” ist, der die Fertigstellung der Arbeit verspricht, oder ein “quasi-Auftrag”, der das Beste verspricht. Je nach dieser Unterscheidung kann es dazu führen, dass eine Partei übermäßig und in großem Umfang finanziell belastet wird, wie zum Beispiel, dass die Vergütung, die ein Systementwicklungsunternehmen erhält, wenn die Arbeit nicht abgeschlossen ist, auf Null sinkt. Daher ist es wichtig zu unterscheiden, welcher Vertrag zutrifft.

In diesem Zusammenhang erkläre ich die Unterschiede zwischen Werkvertrag und quasi-Auftrag, welchen Vertrag man abschließen sollte und die Kriterien zur Unterscheidung zwischen beiden.

Unterschiede zwischen Werkvertrag und quasi-Bevollmächtigungsvertrag

Zunächst erläutern wir die Unterschiede zwischen den Bestimmungen des Werkvertrags und des quasi-Bevollmächtigungsvertrags im japanischen Zivilgesetzbuch (Japanisches Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die Behandlung im Falle des Abschlusses einer Sondervereinbarung.

Entgeltannahme, Kündigung, Gewährleistungspflicht und Untervergabe im Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem eine Partei (Auftragnehmer/Vendor) verspricht, eine bestimmte Arbeit zu erledigen, und die andere Partei (Auftraggeber/Benutzer) verspricht, für das Ergebnis dieser Arbeit eine Vergütung (Werklohn) zu zahlen.

“Fertigstellung der Arbeit” bezieht sich beispielsweise auf die Erstellung von “Projektplan”, “Anforderungsspezifikation”, “Grundkonzept”, “Programm”, “System” usw., auf die sich beide Parteien geeinigt haben.

Entgeltannahme

Wenn die Arbeit nicht abgeschlossen ist, kann der Auftragnehmer/Vendor keine Vergütung erhalten. Wenn Sie vor Abschluss der Arbeit bezahlt werden möchten, müssen Sie eine Sondervereinbarung für Vorauszahlungen treffen. “Fertigstellung der Arbeit” ist ein sehr wichtiges Konzept in Projekten zur Systementwicklung auf Basis von Werkverträgen. Dies wird im folgenden Artikel ausführlich erläutert.

https://monolith.law/corporate/completion-of-work-in-system-development[ja]

Außerdem wird die “Fertigstellung der Arbeit” im Falle der Systementwicklung normalerweise nach der “Abnahme” anerkannt.

https://monolith.law/corporate/estimated-inspection-of-system-development[ja]

Auch wenn eine Sondervereinbarung getroffen wurde, muss der Auftragnehmer/Vendor, wenn die Arbeit aufgrund der Einstellung des Projekts nicht abgeschlossen wird, die bereits erhaltene Vergütung als ungerechtfertigte Bereicherung an den Auftraggeber/Benutzer zurückgeben. Dies ist der größte Unterschied zum quasi-Bevollmächtigungsvertrag.

Kündigung

Wenn keine Vertragsverletzung durch beide Parteien vorliegt, kann der Auftraggeber/Benutzer den Vertrag durch Zahlung von Schadensersatz kündigen, solange die Arbeit nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall entspricht der “Schaden” dem Betrag, der sich aus den vom Auftragnehmer/Vendor aufgewendeten Kosten und der Vergütung, die er hätte erhalten können, abzüglich der Kosten, die er durch die Befreiung von der Verpflichtung zur Fertigstellung der Arbeit einsparen konnte, ergibt. Andererseits kann der Auftragnehmer/Vendor nicht kündigen.

Wenn eine Sondervereinbarung getroffen wird, dass eine Kündigung nur möglich ist, wenn die andere Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, besteht kein Risiko, dass der Auftragnehmer/Vendor jederzeit ohne Vertragsverletzung gekündigt wird.

Gewährleistungspflicht

Wenn das Objekt der Arbeit Mängel aufweist, kann der Auftraggeber Mängelbeseitigung, Schadensersatz oder, wenn das Ziel des Vertrags nicht erreicht werden kann, Kündigung verlangen.

Ein Mangel bedeutet einen Defekt oder eine Fehlfunktion und wird anerkannt, wenn die Qualität oder Leistung, die das Objekt im Hinblick auf den Zweck des Vertrags haben sollte, fehlt. Ein “Mangel” liegt vor, wenn das System nach Abschluss des letzten geplanten Prozesses und der Fertigstellung nicht die versprochenen Spezifikationen oder Leistungen aufweist.

In einem Gerichtsurteil wurde festgestellt, dass ein Bug im Zusammenhang mit dem Datenschutz bei der Systementwicklung einer Universität kein Mangel ist, aber das Fehlen einer unverzichtbaren Exklusivkontrolle in diesem System ist ein “Mangel”. Es ist möglich, eine Sondervereinbarung zu treffen, um die Gewährleistungspflicht nicht zu übernehmen oder die Gewährleistungsfrist zu verkürzen.

Weitere Informationen zur Gewährleistungspflicht finden Sie im folgenden Artikel.

https://monolith.law/corporate/defect-warranty-liability[ja]

Untervergabe

Der Auftragnehmer/Vendor kann die Untervergabe frei durchführen. Wenn eine Sondervereinbarung getroffen wird, die die Untervergabe verbietet, ist die Untervergabe nicht möglich.

Entgeltannahme, Kündigung, Gewährleistungspflicht und Untervergabe im quasi-Bevollmächtigungsvertrag

Ein quasi-Bevollmächtigungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem eine Person (Beauftragter/Vendor) von einer anderen Person (Bevollmächtigter/Benutzer) beauftragt wird, Geschäfte zu tätigen. Der Beauftragte hat die Pflicht, seine Fähigkeiten auszuüben und die Geschäfte vernünftig durchzuführen, was als Pflicht eines guten Verwalters bezeichnet wird. Mit anderen Worten, er muss “sein Bestes geben”.

Ein typisches Beispiel ist die medizinische Behandlung, bei der zwar keine Verantwortung für das Ergebnis der Heilung übernommen wird, aber versprochen wird, eine Behandlung anzubieten, die über dem Standard liegt.

Der größte Unterschied zum Werkvertrag besteht darin, dass keine Verantwortung für das Ergebnis der Arbeit übernommen werden muss.

Entgeltannahme

Im Gegensatz zum Werkvertrag kann der Beauftragte/Vendor eine Vergütung erhalten, auch wenn die Arbeit nicht abgeschlossen ist, solange die Geschäftsabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Darüber hinaus kann der Beauftragte, wenn die Bevollmächtigung aufgrund von Umständen, die nicht dem Beauftragten zuzuschreiben sind, in der Mitte der Erfüllung endet, eine Vergütung in Höhe des bereits erbrachten Leistungsanteils verlangen.

Im Rahmen der im Jahr 2017 (in Kraft getreten im April 2020) veröffentlichten Änderung des Schuldrechts kann auch im Falle einer quasi-Bevollmächtigung eine Vergütung für die erzielten Ergebnisse gezahlt werden, und es wurde eine Bestimmung eingeführt, die grundsätzlich die Anforderung einer Vergütungszahlung nach Fertigstellung der Ergebnisse ermöglicht.

Ob es möglich ist, die einmal festgelegte Vergütung auf der Grundlage des Verlaufs der Systementwicklung zu erhöhen, wird in einem separaten Artikel ausführlich erläutert.

https://monolith.law/corporate/increase-of-estimate[ja]

Kündigung

Sowohl der Bevollmächtigte/Benutzer als auch der Beauftragte/Vendor können den Vertrag jederzeit kündigen, auch wenn die andere Partei ihre Verpflichtungen erfüllt hat, was sich vom Werkvertrag unterscheidet.

Wenn eine Sondervereinbarung getroffen wird, dass eine Kündigung nur möglich ist, wenn die andere Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, besteht kein Risiko, dass der Vertrag jederzeit ohne Grund gekündigt wird.

Rechtliche Fragen im Falle einer Unterbrechung der Systementwicklung aufgrund des Benutzers werden im folgenden Artikel ausführlich erläutert.

https://monolith.law/corporate/interrruption-of-system-development[ja]

Gewährleistungspflicht

Im Gegensatz zum Werkvertrag gibt es keine Bestimmungen zur Gewährleistungspflicht. “Gewährleistungspflicht” und die oben erwähnte “Abnahme” sind in gewissem Maße bekannte rechtliche Begriffe im Zusammenhang mit der Systementwicklung, aber diese Konzepte treten nur im Falle eines Werkvertrags auf. Allerdings hat der Beauftragte die Pflicht, “sein Bestes zu geben”, und wenn er seine Geschäfte nicht vernünftig führt, kann er aufgrund von Vertragsverletzungen Schadensersatz oder Kündigung riskieren.

Insbesondere hat der Vendor in der Systementwicklung Pflichten wie das Projektmanagement.

Untervergabe

Im Gegensatz zum Werkvertrag kann der Beauftragte/Vendor grundsätzlich nicht untervergeben. Wenn Sie untervergeben möchten, schließen Sie eine entsprechende Sondervereinbarung ab.

Dieser Punkt ist in der Praxis oft problematisch und erfordert Vorsicht. Wenn Sie auf der Annahme, dass “Untervergabe in der Systementwicklung möglich sein sollte, solange sie nicht ausdrücklich verboten ist”, einen Vertrag für ein Entwicklungsprojekt auf Basis einer quasi-Bevollmächtigung ohne Sondervereinbarung zur Genehmigung der Untervergabe abschließen, könnten Sie in eine Situation geraten, in der Ihnen vorgeworfen wird, dass die “Durchführung der Untervergabe” an sich eine Vertragsverletzung ist.

Auch der Auftraggeber/Benutzer hat Pflichten

Die bisherige Diskussion bezieht sich hauptsächlich auf die Pflichten des Auftragnehmers/Vendors, aber in Szenarien der Systementwicklung, die viele Arbeitskräfte und Arbeitsstunden erfordern, wird auch vom Auftraggeber/Benutzer eine gewisse “Kooperationspflicht” verlangt. Dieser Punkt wird in einem separaten Artikel ausführlich erläutert.

https://monolith.law/corporate/user-obligatory-cooporation[ja]

Welche Vertragsart sollten Sie wählen: Werkvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag?

Vor- und Nachteile von Werkverträgen und Geschäftsbesorgungsverträgen

Vor- und Nachteile für Entwicklungsunternehmen/Vendoren

Für Entwicklungsunternehmen/Vendoren besteht der Vorteil eines “Werkvertrags” darin, dass sie, wenn sie weniger Personal einsetzen und die Arbeit gut erledigen, mehr Gewinn erzielen können als mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Im Gegensatz zum Geschäftsbesorgungsvertrag besteht die Pflicht eines Werkvertrags darin, “die Arbeit zu vollenden”. Das bedeutet, dass sie ihre Pflicht erfüllt haben, solange sie die Arbeit abschließen, egal wie sehr sie die Kosten senken, indem sie Personal reduzieren oder die Arbeit effizienter gestalten.

Die Nachteile sind:

  • Sie können keine sichere Bezahlung erhalten, bis die Arbeit abgeschlossen ist
  • Wenn unerwartete Arbeitsstunden anfallen, um die Anforderungen zu erfüllen, können zusätzliche Kosten entstehen, die zu Verlusten führen können
  • Sie tragen die Gewährleistungspflicht für Mängel
  • Wenn unerwartete Arbeitsstunden anfallen, um die Anforderungen zu erfüllen, können zusätzliche Kosten entstehen, die zu Verlusten führen können
  • Sie tragen die Gewährleistungspflicht für Mängel

Die Vorteile eines “Geschäftsbesorgungsvertrags” sind:

  • Sie können bezahlt werden, auch wenn die Arbeit noch nicht abgeschlossen ist
  • Sie können die Kosten für zusätzliche Arbeitsstunden erstattet bekommen
  • Sie müssen nicht die schwere Verantwortung übernehmen, eine fehlerfreie Arbeit zu erstellen
  • Im Gegensatz zum Werkvertrag besteht die Pflicht eines Geschäftsbesorgungsvertrags darin, “eine Anstrengung zu unternehmen, die dem Honorar entspricht”, was es einfacher macht, die Kosten für die Erfüllung dieser Pflicht im Voraus zu schätzen

Vor- und Nachteile für Auftraggeber/Nutzer

Die Vorteile eines “Werkvertrags” für Auftraggeber/Nutzer sind:

  • Sie müssen nicht bezahlen, bis die Arbeit abgeschlossen ist (sie können eine Vorauszahlung zurückerhalten)
  • Die zu zahlende Vergütung ist festgelegt, so dass es keine zusätzlichen Kosten für zusätzliche Arbeitsstunden gibt

Der Nachteil ist, dass sie möglicherweise einen hohen Kostenvoranschlag erhalten, um das Risiko von Verlusten zu vermeiden.

Die Vorteile eines “Geschäftsbesorgungsvertrags” sind, dass sie einen niedrigeren Kostenvoranschlag erwarten können. Der Nachteil ist, dass sie dem Beauftragten/Vendor nicht die Verantwortung für die Fertigstellung der Arbeit übertragen können und dass zusätzliche Kosten anfallen können, wenn unerwartete Arbeitsstunden anfallen.

Gerichtsurteile

Es gibt Gerichtsurteile, in denen Fälle als Geschäftsbesorgungsverträge eingestuft wurden, wenn es um die Definition von Anforderungen und die Bestätigung des Grunddesigns ging, und als Werkverträge, wenn es um Arbeiten ging, die nach dem Grunddesign bis zum Einzeltest durchgeführt wurden.

Welche Art von Vertrag sollten Sie abschließen: Werkvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag?

Es kann in Betracht gezogen werden, je nach Prozess einen Vertragstyp zu schließen, aber die Schwierigkeit und der Inhalt des Entwicklungsziels, der Betrag, den Sie erhalten/verfügbar haben, die Absichten und Machtverhältnisse beider Parteien, und ob Sie das fertige Produkt im Vertrag beschreiben können, sollten auf der Grundlage von individuellen Umständen in jedem Unternehmen aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht beurteilt und verhandelt werden.

Für rechtliche Fragen und zu prüfende Punkte im Falle einer Nichtzahlung des Honorars finden Sie eine detaillierte Erklärung im folgenden Artikel.

https://monolith.law/corporate/no-payment-by-user[ja]

Unterscheidungskriterien zwischen Werkvertrag und quasi-Auftragsvertrag

Was ist die Bestimmung der Vertragsart?

Die Frage, ob die Art eines Vertrags einem Werkvertrag oder einem quasi-Auftragsvertrag entspricht, wird in welchem Kontext und mit welcher Art von Problem relevant?

Wenn es keine spezifische Vereinbarung zwischen den Parteien gibt, ob der betreffende Vertrag (oder die Vereinbarung, die sich auf die Arbeit bezieht) ein Werkvertrag oder ein quasi-Auftragsvertrag ist, also wenn keine Sondervereinbarung getroffen wurde und diese Klausel nicht im Vertrag vermerkt wurde, dann wird die Frage, welche Art von Vertragsbestimmungen des japanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar sind, auf der Grundlage einer nachträglichen Beurteilung entschieden, ob der Vertrag einem Werkvertrag oder einem quasi-Auftragsvertrag entspricht. Dabei wird eine Beurteilung auf der Grundlage bestimmter Kriterien vorgenommen.

Das ist die Situation.

Zu beachten ist, dass dies voraussetzt, dass

  1. ein Vertrag über die Systementwicklung bereits besteht und
  2. ob dieser Vertrag ein Werkvertrag oder ein quasi-Auftragsvertrag ist.

Bevor wir uns jedoch mit diesem Problem befassen, gibt es die Frage, ob überhaupt ein Vertrag über die Systementwicklung besteht. Dieser Punkt wird in einem separaten Artikel ausführlich erläutert.

https://monolith.law/corporate/system-development-contract[ja]

Und wie bereits erwähnt, vorausgesetzt, dass die Systementwicklung bereits stattfindet, stellt sich die Frage, welcher Vertrag zutrifft. Dies kann dazu führen, dass eine Partei eine unverhältnismäßig hohe Geldsumme tragen muss, was zu einem großen Problem werden kann.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Vertrag nicht ausdrücklich “Werkvertrag” oder “quasi-Auftrag” erwähnt, oder dass er trotz der Erwähnung in der Praxis anders ist, oder dass es Unstimmigkeiten in der Wahrnehmung zwischen den Parteien gibt. Daher werde ich die Unterscheidungskriterien zwischen Werkvertrag und quasi-Auftragsvertrag erläutern.

Die Art des Vertrags wird durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Elemente bestimmt

Um die Art des Vertrags zu bestimmen, muss man den gesamten Vertrag betrachten und prüfen, ob das Ziel darin besteht, “ein fertiges Produkt zu liefern” oder ob es darin besteht, dass der Anbieter “vernünftig arbeitet”. Ein wichtiger Punkt ist, ob das Projekt mit einem bestimmten Endprodukt im Auge voranschreitet.

Die folgenden Elemente werden in Betracht gezogen, um die Art des Vertrags zu bestimmen:

Track Record des Entwicklungsunternehmens

Wenn es eine Geschichte der Erstellung von Systemen auf dem gleichen oder höheren Niveau gibt, neigt die Beurteilung dazu, dass “es natürlich geplant war, es zu vervollständigen, und es war eine Pflicht, es zu vervollständigen, und es gab eine Vereinbarung, dass die Zahlung bei Fertigstellung erfolgen würde”, was eher auf einen Werkvertrag hindeutet.

Ob das Ziel im Arbeitsplan “Fertigstellung” ist

Wenn das Ziel “Fertigstellung” ist, neigt die Beurteilung dazu, dass “es eine Pflicht war, es zu vervollständigen”, was eher auf einen Werkvertrag hindeutet.

Klarheit des Inhalts des Endprodukts im Vertrag / in der Vertragsdokumentation

Je klarer, desto eher wird angenommen, dass “es geplant war, etwas mit klaren Anforderungen zu vervollständigen”, was eher auf einen Werkvertrag hindeutet.

Ob die Vergütung auf Einheitspreisbasis ist

Wenn ja, neigt die Beurteilung dazu, dass “es eine Vereinbarung gab, dass die Vergütung bei Fertigstellung fällig wird, und es war eine Pflicht, es zu vervollständigen”, was eher auf einen Werkvertrag hindeutet.

Ob die Vergütung nach Fertigstellung gezahlt wird

Wenn ja, neigt die Beurteilung dazu, dass “es eine Pflicht war, es zu vervollständigen”, was eher auf einen Werkvertrag hindeutet.

Vorhandensein von Klauseln für Abnahme, Mängelhaftung, Garantie

Wenn ja, neigt die Beurteilung dazu, dass “es eine Pflicht war, es zu vervollständigen” und “auf dieser Grundlage wurden Klauseln für Abnahme, Mängelhaftung und Garantie vorbereitet”, was eher auf einen Werkvertrag hindeutet.

Vorhandensein von Begriffen wie “Werkvertrag” oder “quasi-Auftrag”

Natürlich ist auch die Wortwahl ein wichtiger Faktor. Allerdings wird die Entscheidung nicht einfach auf der Grundlage der Worte “Werkvertrag” oder “quasi-Auftrag” getroffen, daher muss auch bei der Formulierung des Vertrags Vorsicht geboten sein.

Zudem werden solche Entscheidungen nicht nur auf der Grundlage des Vertrags selbst, sondern auch auf der Grundlage von Beweisen wie Protokollen, die während des Prozesses der Systementwicklung erstellt wurden, getroffen. Die Bedeutung von Protokollen wird in dem folgenden Artikel ausführlich erläutert.

https://monolith.law/corporate/the-minutes-in-system-development[ja]

Zusammenfassung

“Auftragsarbeit” und “Quasi-Beauftragung” mögen ähnlich erscheinen, aber ihre rechtlichen Auswirkungen sind völlig unterschiedlich. Es ist ratsam, vor der Unterzeichnung eines Vertrages die Meinung eines Experten einzuholen. Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiches Know-how in Bereichen wie Systementwicklung und Auftragsarbeit. Zögern Sie nicht, uns zu konsultieren.

Managing Attorney: Toki Kawase

The Editor in Chief: Managing Attorney: Toki Kawase

An expert in IT-related legal affairs in Japan who established MONOLITH LAW OFFICE and serves as its managing attorney. Formerly an IT engineer, he has been involved in the management of IT companies. Served as legal counsel to more than 100 companies, ranging from top-tier organizations to seed-stage Startups.

Category: IT

Tag:

Zurück Nach Oben